Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1997, Az.: IV ZR 137/96
Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure; Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention; Fehlendes Rechtsverhältnis; Befreiung des Architekten von der Verbindlichkeit gegenüber den bei dem Bauvorhaben Geschädigten; Vorliegen eines vereinbarten Abtretungsverbotes; Umfang der Versicherungsleistung; Zahlungspflicht des Subsidiärversicherers an den Geschädigten wegen der Subsidiaritätsklausel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1997
- Aktenzeichen
- IV ZR 137/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 18141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 19.03.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1997, 919-921 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1997, 1088-1091 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
1. Hubert R., L.straße ..., T.
2. G. V. VVaG,
vertreten durch den Vorstand, K.-Ring ..., K.
Prozessgegner
G. A. V.-AG,
vertreten durch den Vorstand, N., S.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz,
den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert
auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1997
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Streithelferin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. März 1996 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Architekt. Er unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren zugrunde lagen. Seit dem 1. Januar 1987 ist der Kläger zu entsprechenden Bedingungen bei der Streithelferin berufshaftpflichtversichert.
Der Kläger war mit der Bauplanung und Bauleitung eines Bauvorhabens in B. beauftragt. Die Baugrundstücke lagen an einem Hang; oberhalb befanden sich bereits bebaute Grundstücke. Während der Bauzeit kam es im März/April 1987 im Bereich der Grundstücke oberhalb der Baugrundstücke zu Hangabrutschungen, die an den Gebäuden der Oberlieger Schäden auslösten. Der Kläger wurde neben anderen am Bau Beteiligten von Eigentümern betroffener Grundstücke auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Davon benachrichtigte er die Beklagte und die Streithelferin. Beide Versicherer lehnten ihre Eintrittspflicht mit der Begründung ab, das für den Versicherungsschutz maßgebliche Ereignis falle in den jeweils vom anderen Versicherer versicherten Zeitraum.
Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Bonn mit anderen Baubeteiligten als Gesamtschuldner verurteilt, an einen Oberlieger 30.000 DM Schadensersatz zu zahlen. Die Eigentümerin eines Baugrundstücks verfolgte zudem Rückgriffsansprüche gegen Generalübernehmer und ausführendes Bauunternehmen, die ihrerseits dem Kläger den Streit verkündeten. In einem weiteren Rechtsstreit eines Oberliegers unter anderem gegen den Kläger wurde am 5. September 1995 ein Teilvergleich geschlossen, in dem sich der Kläger und andere Baubeteiligte als Gesamtschuldner verpflichteten, an den Eigentümer 20.000 DM zu zahlen.
Wegen der dem Kläger in den Rechtsstreitigkeiten mit den Oberliegern entstandenen Verfahrenskosten von insgesamt 13.107,15 DM trat die Streithelferin - unter Vorbehalt der Rückforderung - zunächst in Vorlage. Ihre Aufforderung vom 20. November 1992, ihr diese Kosten zu erstatten, lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die Eintrittspflicht der Streithelferin ab. Die Streithelferin zahlte schließlich auch auf den Teilvergleich vom 5. September 1995 einen Betrag von 7.000 DM. Auch die Aufforderung an die Beklagte, ihr diesen Betrag zu erstatten, blieb ohne Erfolg.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz in Anspruch genommen und behauptet, als maßgeblich für den Hangabrutsch seien im Jahr 1986 durchgeführte Arbeiten anzusehen. Weil - wie er gemeint hat - für den Versicherungsschutz auf den Zeitpunkt des Verstoßes abzustellen sei, müsse die Beklagte Versicherungsschutz gewähren. Die Streithelferin hat sich dem angeschlossen. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, sie sei schon deshalb nicht zur Deckung verpflichtet, weil als Versicherungsfall der Hangabrutsch im Frühjahr 1987 anzusehen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Sein Urteil ist dem Kläger am 5. September 1994, der Streithelferin am 12. September 1994 zugestellt worden. Der Kläger hat gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel eingelegt. Die Berufung der Streithelferin ging am 12. Oktober 1994 ein. Die Beklagte hält diese Berufung für verspätet.
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Streithelferin als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision verfolgt die Streithelferin das Feststellungsbegehren weiter, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Streithelferin bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen.
1.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der - unselbständige - Streithelfer das Rechtsmittel der Berufung nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Berufungsfrist einlegen (BGH, Beschluß vom 5. November 1987 - V ZB 3/87 - VersR 1988, 417; Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - VersR 1989, 932). Das folgt aus der Stellung, die der - unselbständige - Streithelfer im Prozeß einnimmt. Er ist Helfer der unterstützten Partei, ohne selbst Partei zu sein. Auch wenn er ein Rechtsmittel einlegt, gelangt er nicht in eine Parteirolle, vielmehr liegt in seiner Berufung prozessual nur die Erklärung, die Berufung des Rechtsmittelführers unterstützen zu wollen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - VersR 1995, 65). Die mithin für den - unselbständigen - Streithelfer hier mit Zustellung des landgerichtlichen Urteils an den Kläger am 5. September 1994 in Lauf gesetzte Berufungsfrist hat die Streithelferin mit der erst am 12. Oktober 1994 eingegangenen Berufungsschrift nicht gewahrt.
b)
Wie der Bundesgerichtshof weiterhin bereits entschieden hat, unterliegt ein streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) - ein selbständiger Streithelfer - den Schranken aus § 67 Halbs. 2 ZPO nicht; er kann auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen. Das Gesetz räumt ihm insoweit mit Rücksicht auf eine stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Prozeßführungsrecht ein, das unabhängig vom Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist (BGHZ 92, 275, 276) [BGH 10.10.1984 - IVb ZB 23/84]. Für sein Rechtsmittel und die insoweit zu wahrenden Fristen kommt es demgemäß auf die Zustellung des anzufechtenden Urteils an ihn, nicht auf die Zustellung an die Hauptpartei an (BGHZ 89, 121, 125). Nur im Falle einer streitgenössischen Nebenintervention (§ 69 ZPO) konnte mithin die am 12. Oktober 1994 eingegangene Berufungsschrift die in diesem Falle mit Zustellung des landgerichtlichen Urteils an die Streithelferin in Lauf gesetzte Berufungsfrist wahren.
Das hat das Berufungsgericht insgesamt zutreffend gesehen; auch die Revision erinnert insoweit nichts.
2.
Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO voraus, daß nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts - oder des Prozeßrechts (BGHZ 92, 275, 277) [BGH 10.10.1984 - IVb ZB 23/84] - die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Diese Voraussetzungen sind hier mithin dann gegeben, wenn zwischen dem am Rechtsstreit als Streithelfer beteiligten Haftpflichtversicherer und dem beklagten Haftpflichtversicherer ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Landgerichts auswirkt. Dabei ist unter einem "Rechtsverhältnis" eine durch den Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm gegebene Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu Gegenständen zu verstehen (BGHZ 92, 275, 278) [BGH 10.10.1984 - IVb ZB 23/84].
Auch von diesem Ansatz geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Soweit es auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention seien im vorliegenden Falle nicht gegeben, hält das rechtlicher Nachprüfung stand.
3.
Das Berufungsgericht führt dazu im wesentlichen aus: Es fehle im vorliegenden Falle schon an einem Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Versicherern im Sinne des § 69 ZPO. Ein solches ergebe sich nicht aus § 67 Abs. 1 VVG.
Grundsätzlich könnten zwar nach dieser Vorschrift auf die Streithelferin Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte als Dritte übergehen. Der Kläger sei Versicherungsnehmer der Streithelferin; ihm stehe - das Vorbringen der Streithelferin über die Eintrittspflicht des beklagten Haftpflichtversicherers unterstellt - ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens, nämlich auf Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber den bei dem Bauvorhaben Geschädigten gegen die Beklagte zu. Die beklagte Versicherung sei hier als "Dritte" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG anzusehen. Auch die weitere Voraussetzung dieser Vorschrift, daß die Streithelferin dem Kläger den Schaden ersetzt hat, möge - jedenfalls teilweise - vorliegen, soweit die Streithelferin Verfahrenskosten des Klägers aus diesen Rechtsstreitigkeiten mit vom Hangabrutsch betroffenen Eigentümern übernommen habe. Denn damit hätte die Streithelferin im Rahmen der Gewährung von - vorsorglichem oder vermeintlichem - Haftpflichtversicherungsschutz Leistungen im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG erbracht, die im Umfang dieser Leistungen zum Übergang von Ersatzansprüchen des Klägers gegen die Beklagte hätten führen können. Dabei sei unerheblich, ob eine Einstandspflicht der Streithelferin etwa deshalb nicht bestanden habe, weil der Versicherungsfall nicht in versicherter Zeit eingetreten sei. Das Bestehen einer Leistungspflicht sei nicht Voraussetzung für den Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG. Indessen scheitere die Entstehung eines Rechtsverhältnisses aus übergegangenem Recht zwischen der Streithelferin und der Beklagten an dem zwischen der Beklagten und dem Kläger mit den Versicherungsbedingungen vereinbarten Abtretungsverbot aus § 7 Nr. 3 AHB. Dieses Abtretungsverbot gelte auch in Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs. Dafür, daß § 242 BGB einer Berufung auf das Abtretungsverbot entgegenstehen könnte, sei nichts ersichtlich.
4.
a)
Die Revision hält diesen Erwägungen zunächst entgegen, das Berufungsgericht berücksichtige schon die Besonderheiten des Deckungsprozesses nicht, beziehe insbesondere § 149 VVG nicht ausreichend in seine Erwägungen ein. Diese Vorschrift lege den Umfang der Versicherungsleistung entsprechend der Ersatzpflicht des Versicherungsnehmers fest. Werde der Architekt im Haftpflichtprozeß zur Schadensersatzleistung verurteilt, könne es vor dem Hintergrund des § 149 VVG zu einem Rechtsstreit um Deckungsschutz nur kommen, wenn der Architekt während des Bauvorhabens den Haftpflichtversicherer gewechselt habe. Der Rechtsstreit diene dann allein der Feststellung, ob der Pflichtenverstoß des Architekten während der Laufzeit des ersten Versicherungsvertrages oder der des zweiten begangen worden sei. Entsprechend sei auch der Entscheidungsspielraum des angerufenen Gerichts auf die Feststellung dieses Zeitpunktes beschränkt. Da der Architekt gemäß § 149 VVG in jedem Falle von dem einen oder von dem anderen Versicherer den Schaden ersetzt bekommen müsse, seien divergierende Entscheidungen gegen den einen oder den anderen Versicherer ausgeschlossen; andernfalls läge ein Verstoß gegen § 149 VVG vor. Diese Vorschrift setze demgemäß dem Gericht Grenzen in bezug auf die richterliche Entscheidungsfreiheit zum Rechtsverhältnis zwischen beiden Versicherern. Damit seien die Voraussetzungen für die Erstreckung der Urteilsrechtskraft auf einen Dritten erfüllt; auch die Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention lägen vor.
b)
Dem ist nicht zu folgen.
Aus § 149 VVG ergibt sich ein Rechtsverhältnis zwischen den Haftpflichtversicherern des Klägers nicht. Schon der Ansatz der Revision erweist sich als verfehlt. Auch bei zeitlich nachgeordneten Haftpflichtversicherungen dient der Deckungsprozeß gegen den einen Versicherer nicht notwendig allein der Klärung der Frage, in welchen jeweils versicherten Zeitraum ein Pflichtenverstoß des Versicherungsnehmers fällt; schon gar nicht folgt aus § 149 VVG, daß im Deckungsprozeß allein insoweit eine Entscheidungsbefugnis des angerufenen Gerichts eröffnet sei. Vielmehr hängt die Eintrittspflicht des jeweiligen Versicherers im einzelnen auch und gerade davon ab, welche Vereinbarungen zum Versicherungsschutz im jeweiligen Versicherungsvertrag getroffen worden sind, welche Bedingungen ihm zugrunde liegen. Daß sich schon insoweit für die zu gewährende Deckung eine unterschiedliche Rechtslage ergeben kann, liegt auf der Hand. Hinzu kommt, daß ein Versicherer aus Gründen zur Leistungsverweigerung berechtigt sein kann, die in dem anderen Versicherungsverhältnis nicht vorliegen. Schon daraus folgt, daß eine klagabweisende Entscheidung im Deckungsprozeß des Versicherungsnehmers gegen den einen Versicherer nicht notwendig dessen Obsiegen im Deckungsprozeß gegen den anderen Versicherer zur Folge haben muß. § 149 VVG kann das nicht hindern; erst recht verstoßen divergierende Entscheidungen nicht notwendig gegen diese Vorschrift. Aus § 149 VVG läßt sich deshalb ein "Rechtsverhältnis" zwischen der Streithelferin und der Beklagten nicht begründen.
5.
Als ihr günstig geht die Revision des weiteren zwar mit dem Berufungsgericht davon aus, daß ein Rechtsverhältnis zwischen der Streithelferin und der Beklagten durch § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG, mithin aus übergegangenem Recht entstanden sein könnte. Sie rügt indessen die Annahme des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, die Entstehung eines solchen Rechtsverhältnisses scheitere im vorliegenden Falle jedenfalls am Abtretungsverbot aus § 7 Nr. 3 AHB. Auch dieser Angriff bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
a)
Die Revisionserwiderung weist zunächst nicht unberechtigt darauf hin, daß in einem Falle wie dem vorliegenden zumindest zweifelhaft sei, ob der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 1 VVGüberhaupt eröffnet, seine Voraussetzungen gegeben seien.
Der Senat hat zwar bereits entschieden, daß auch ein dem Versicherungsnehmer zur Leistung verpflichteter anderer Versicherer Dritter im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG sein könne (Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87 - VersR 1989, 250). Er hat das indessen in einem Fall ausgesprochen, in dem ein Subsidiärversicherer - offensichtlich irrtümlich - die Versicherungsleistung erbracht hatte, zu der er wegen der Subsidiaritätsklausel nicht verpflichtet war. In diesem Falle bestand kein Grund, den zur Leistung verpflichteten Primärversicherer nicht als ersatzpflichtigen Dritten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG anzusehen. Vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren Ausführungen des Senats zu sehen, wonach es für die Anwendung des § 67 Abs. 1 VVG keine Rolle spiele, daß der Subsidiärversicherer zur Zahlung an den Geschädigten wegen der Subsidiaritätsklausel nicht verpflichtet gewesen sei. Der Subsidiärversicherer habe innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einen Schaden ersetzt, der an sich unter den genommenen Versicherungsschutz falle; dann spiele es für den Rechtsübergang nach § 67 VVG keine Rolle, ob der Versicherer zur Leistungsverweigerung berechtigt gewesen wäre.
b)
Das Berufungsgericht stützt sich zwar auf diese Entscheidung, nimmt aber nicht ausreichend in den Blick, daß die Ausgangslage im vorliegenden Rechtsstreit eine andere ist: Die Streithelferin ist nicht Subsidiärversicherer der Beklagten oder umgekehrt; eine Doppelversicherung, auf die ohnehin § 59 Abs. 2 VVG, nicht § 67 Abs. 1 VVG Anwendung fände, liegt nicht vor. Die Streithelferin behauptet vielmehr, allein die Beklagte sei aufgrund ihres mit dem Kläger bis zum 31. Dezember 1986 bestehenden Versicherungsverhältnisses zur Leistung verpflichtet. Andernfalls gäbe es - wegen der dann grundsätzlich gegebenen Eintrittspflicht der Streithelferin - ohnehin keinen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, der gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Streithelferin übergegangen sein könnte. Folgerichtig behauptet die Streithelferin denn auch weiter, daß sie ihrerseits zu Leistungen auf die Prozeßkosten des Klägers nicht aufgrund des mit ihr ab dem 1. Januar 1987 bestehenden Haftpflichtversicherungsverhältnisses verpflichtet gewesen sei. Geht man aber von diesen Behauptungen aus, hat die Streithelferin ihre Leistungen, die den Rechtsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG begründen sollen, außerhalb des mit ihr bestehenden Versicherungsvertrages erbracht, also gerade nicht einen Schaden ersetzt, der an sich unter den bei ihr bestehenden Versicherungsschutz fällt. Ob auch in einem solchen Falle eine Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG in Betracht kommt oder ob der leistende Versicherer auf die Durchsetzung von Bereicherungsansprüchen verwiesen bleibt, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. Das Senatsurteil vom 23. November 1988 a.a.O. betrifft diesen Fall - wie dargelegt - gerade nicht; auch in der Entscheidung vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 97/62 - VersR 1963, 1192 unter 2) hat der Bundesgerichtshof diese Frage offengelassen. Ihrer Entscheidung bedarf es auch für den vorliegenden Rechtsstreit nicht.
c)
Das Berufungsgericht geht jedenfalls rechtsfehlerfrei davon aus, daß - die Anwendbarkeit des § 67 Abs. 1 Nr. 1 VVG unterstellt - das zwischen der Beklagten und dem Kläger vereinbarte Abtretungsverbot gemäß § 7 Nr. 3 AHB die Entstehung eines Rechtsverhältnisses zwischen der Streithelferin und der Beklagten hindert.
aa)
Der mit § 7 Nr. 3 AHB zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbarte Ausschluß der Abtretbarkeit (§ 399 BGB) ergreift auch Fälle des gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 412 BGB), also auch den des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG (RGZ 97, 76, 78; Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., § 67 Anm. 36; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., § 67 Anm. 4 A); § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG ist nicht zwingenden Rechts. Eine verbotswidrige Abtretung ist nicht nur relativ, d.h. dem Schuldner gegenüber, vielmehr auch jedem Dritten gegenüber unwirksam (BGHZ 102, 293, 301). Eine Abrede über eine Beschränkung der Abtretung läßt die Forderung somit von vornherein als unveräußerliches Recht entstehen. Demgemäß ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich, daß sich die Beklagte auf das vereinbarte Abtretungsverbot beruft. Schon sein Bestehen hindert grundsätzlich den Rechtsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG und damit zugleich das Entstehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Streithelferin und der Beklagten aus übergegangenem Recht.
bb)
Zu Unrecht wendet die Revision demgegenüber ein, das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthaltene Abtretungsverbot halte einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Eine Vereinbarung, wonach - wie hier mit der Regelung des § 7 Nr. 3 AHB - die Abtretbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, ist grundsätzlich - auch in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen - zulässig (BGHZ 102, 293, 300). Der Bundesgerichtshof hat zwar auch entschieden, daß ein Frachtführer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den in § 67 Abs. 1 VVG vorgesehenen gesetzlichen Übergang des gegen ihn wegen Verlusts oder Beschädigung der Güter gerichteten Schadensersatzanspruchs auf den Transportversicherer nicht wirksam ausschließen kann (BGHZ 65, 364 ff.). Daraus ergibt sich indessen entgegen der Auffassung der Revision noch kein allgemeiner Grundsatz, der sich ohne weiteres auf das hier vereinbarte Abtretungsverbot übertragen ließe. Denn bei dieser - in den Bedingungen der Streithelferin ebenso enthaltenen - Regelung über den Ausschluß der Abtretbarkeit geht es nicht in erster Linie um die Verhinderung eines Anspruchsübergangs auf einen - anderen - Versicherer. Die Regelung des § 7 Nr. 3 AHB zielt umgekehrt vor allem darauf zu verhindern, daß der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer statt von seinem Versicherungsnehmer von einem anderen Gläubiger in Anspruch genommen werden kann, er also im Schadensfall das Vertragsverhältnis nicht mit einem Dritten abwickeln und im Falle eines Prozesses nicht hinnehmen muß, daß sein Versicherungsnehmer die Stellung eines Zeugen erhalten und der Versicherer dadurch in seiner Beweisführung benachteiligt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - IVa ZR 226/81 - VersR 1983, 945 unter I). Daß ein diesen - berechtigten - Interessen des Versicherers entsprechendes Abtretungsverbot den von ihm betroffenen Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, daß es sich nicht um einen vollständigen Ausschluß der Abtretbarkeit handelt, der Versicherungsnehmer an einer Übertragung des Anspruchs vielmehr dann nicht gehindert wird, wenn der Anspruch endgültig festgestellt ist. Selbst wenn sich der Ausschluß der Abtretung unter der hier gegebenen besonderen Fallkonstruktion ausnahmsweise wegen § 67 Abs. 1 VVG auch gegen einen anderen Haftpflichtversicherer auswirken könnte, rechtfertigt das keine andere Beurteilung (vgl. auch OLG München, VersR 1991, 456[OLG München 02.10.1990 - 18 U 2407/90]).
cc)
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. Juli 1983 a.a.O.) kann sich zwar im Einzelfall ein Berufen auf § 7 Nr. 3 AHB als rechtsmißbräuchlich darstellen, wenn das Verhalten des Versicherers nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt wird. Das Berufungsgericht verneint indessen auch ein rechtsmißbräuchliches Verhalten der Beklagten rechtsfehlerfrei. Das gilt insbesondere schon deshalb, weil die Beklagte - griffe der Ausschluß der Abtretung nicht ein - wegen der Teilleistungen der Streithelferin auf einen etwaigen Versicherungsanspruch des Klägers den Schadensfall in der Folge nicht nur mit einem Gläubiger - ihrem Versicherungsnehmer -, sondern mit einem weiteren Gläubiger - der Streithelferin - abwickeln müßte. Gerade die Verhinderung einer solchen Aufsplitterung entspricht dem Sinn und Zweck des Abtretungsverbots. Ohne Erfolg beruft sich die Revision insoweit darauf, daß die Beklagte im Vorfeld des Rechtsstreits mehrfach ihre Eintrittspflicht abgelehnt habe, ohne zugleich auf das Abtretungsverbot hinzuweisen. Denn im Bestreiten der Eintrittspflicht liegt nicht zugleich ein Verzicht, sich auf den Ausschluß der Abtretbarkeit des Versicherungsanspruchs zu berufen. Das gilt um so mehr - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - als sich die Frage des Abtretungsverbots vor dem von der Streihelferin geltend gemachten Rechtsübergang für die Beklagte gar nicht gestellt hat.
Vor diesem Hintergrund verfängt schließlich auch der Einwand der Revision nicht, die Beklagte habe einem Forderungsübergang konkludent zugestimmt. Aus dem Bestreiten der Eintrittspflicht ohne gleichzeitiges Berufen auf den Abtretungsausschluß kann hier eine konkludente Zustimmung jedenfalls nicht entnommen werden.
dd)
Letztlich kann sich die Streithelferin auch nicht mit Erfolg darauf stützen, die von ihr erbrachten Leistungen auf die Prozeßkosten, auf die sie den Forderungsübergang gründen will, beträfen festgestellte Versicherungsansprüche im Sinne des § 7 Nr. 3 AHB. Maßgebend ist insoweit grundsätzlich eine Feststellung im Verhältnis zwischen Versicherer - also der Beklagten - und Versicherungsnehmer - dem Kläger - (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 3 Nr. 4 AKB Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 3 AKB Rdn. 81; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., § 3 AKB Anm. 4); eine endgültige Feststellung liegt regelmäßig erst dann vor, wenn die Ansprüche des Versicherungsnehmers dem Grunde und der Höhe nach für beide Teile unanfechtbar feststehen (Knappmann a.a.O.). Demgemäß stellt sich eine Ablehnung der Eintrittspflicht - wie sie hier von der Beklagten erklärt worden ist - gerade als das genaue Gegenteil einer Feststellung der Ansprüche dar. Daß im vorliegenden Falle ansonsten eine solche Feststellung durch die Beklagte hinsichtlich der durch die Streithelferin verauslagten Prozeßkosten des Klägers erfolgt ist, kann die Revision nicht aufzeigen. Sie ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Korrespondenz; die Beklagte hat sich danach zu keiner Zeit zur Zahlung von Prozeßkosten für den Kläger bereit erklärt.
Auf die Leistungen der Streithelferin auf den Teilvergleich vom 15. November 1995 kommt es im übrigen aus den schon vom Berufungsgericht dargelegten Gründen nicht an.
6.
Soweit die Revision schließlich für die Begründung eines Rechtsverhältnisses zwischen der Streithelferin und der Beklagten auf etwaige Ansprüche aus §§ 683, 684 BGB abstellen will, kann ihr auch das nicht zum Erfolg verhelfen. Denn insoweit wirkt die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung nicht unmittelbar (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 69 Rdn. 2; MünchKomm/Schilken, ZPO, § 69 Rdn. 4) auf ein solches Rechtsverhältnis ein. Vielmehr handelt es sich hierbei allein darum, daß ein Recht der Streithelferin durch ein Recht oder eine Verbindlichkeit, die den Streit der Hauptparteien ausmacht, bedingt ist. Das ist zwar ein Merkmal der einfachen Nebenintervention, reicht aber für die Annahme einer streitgenössischen Nebenintervention gerade nicht aus.
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Terno
Seiffert