Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1988, Az.: IVa ZR 143/87
Gegenstand einer KVO-Versicherung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dritten im Sinne des § 67 Abs. 1 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG); Anspruch eines Versicherers gegen einen anderen Versicherer bei einer Doppelversicherung als übergangsfähiger Anspruch; § 59 Abs. 2 VVG als Sonderregelung im Fall einer Doppelversicherung; Primärversicherer als ersatzpflichtiger Dritter bei Erbringung der Versicherungsleistung durch den dazu nicht verpflichteten Subsidiärversicherer; Relevanz eines Leistungsverweigerungsrechts des Versicherers für den Rechtsübergang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1988
- Aktenzeichen
- IVa ZR 143/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 08.04.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1989, 525 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 922-923 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1989, 250-251 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
A. Versicherungs AG,
vertreten durch den Vorstand, B.straße 16, H.
Prozessgegner
M. Versicherungs AG,
vertreten durch den Vorstand, A. 65, M.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die KVO-Versicherung ist eine Haftpflicht-, zugleich aber Transportversicherung.
- b)
Die Ausgleichsregel des § 59 Abs. 2 VVG geht im Falle einer Doppelversicherung, wenn beide Versicherer haften, § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG vor. § 59 Abs. 2 VVG greift aber nicht ein, wenn ein Versicherer nur subsidiär haftet. Hat der Subsidiärversicherer irrtümlich die Versicherungsleistung erbracht, zu der er wegen der Subsidiaritätsklausel nicht verpflichtet war, so geht der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Primärversicherer auf die Versicherungsleistung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Subsidiärversicherer über.
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1988
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 1987 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Die Klägerin ist führender Versicherer der Versicherungsgemeinschaft für den gewerblichen Kraftwagen-Güterverkehr und KVO-Versicherer der Firma Z. GmbH in Weiterstadt. Die Beklagte ist der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer dieser Firma. Am 14. Januar 1985 kam es bei einem Rangiervorgang an der betriebseigenen Tankstelle der Firma Z. zu einem Zusammenstoß zwischen zwei ihr gehörenden Autotransportern. Der Fahrer des einen Transporters, auf dem unter anderem ein fabrikneuer PKW Marke Audi 200 der Firma Auto-H. GmbH aufgeladen war, verließ dieses Fahrzeug und wollte einen anderen Autotransporter von der Tankstelle wegfahren, um selbst dort tanken zu können. Bei diesem Rangiermanöver stieß er gegen den ursprünglich von ihm gefahrenen Autotransporter und beschädigte dabei den Audi 200 der Firma Auto-H.. Der Schaden belief sich auf 11.232,64 DM. Die Firma Auto-H. wandte sich wegen des Schadens sowohl an die Klägerin als auch an die Beklagte. Zunächst regulierte die Klägerin den Schaden. Der Schadensbetrag wurde der Firma H. am 24. Juni 1985 gutgeschrieben. Diese trat am 27. Juni 1985 die ihr "aus dem Schadensereignis ... entstandenen Schadensersatzansprüche", soweit sie ihr erstattet wurden, an die Versicherungsgemeinschaft für den gewerblichen Kraftwagen-Güterverkehr ab, die sie ihrerseits an die Klägerin weiterzedierte. Sodann zahlte auch die Beklagte den Schadensbetrag; der Betrag wurde ihr indessen wieder zurückerstattet.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des von ihr regulierten Schadens aus abgetretenem Recht der Firma Auto-H. und aus übergegangenem Recht nach § 67 Abs. 1 VVG. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr entsprochen. Mit der - zugelassenen -Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Allerdings halten weder seine Hauptbegründung noch die erste Hilfsbegründung der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Das Berufungsgericht spricht die Klageforderung der Klägerin in erster Linie aus abgetretenem Recht der Firma Auto-H. zu. Diese habe unstreitig nach § 3 PflVG eine Forderung in Höhe der Klageforderung gegen die Beklagte, weil ihr beim Betrieb eines der Firma Z. gehörenden Fahrzeuges, für das bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestanden habe, ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Diesen Ersatzanspruch habe sie an die Klägerin abgetreten. § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG, wonach der Übergang von Ansprüchen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann, sei nicht anwendbar, weil die Hauptforderung nicht kraft Gesetzes, vielmehr ausschließlich aufgrund der Abtretung übergegangen sei.
Dabei übersieht der Berufungsrichter, daß die Schadensersatzforderung der Firma Auto-H. gegen die Firma Z. durch Erfüllung untergegangen ist und deshalb nicht mehr wirksam abgetreten werden konnte. Die Klägerin hat für die Firma Z., ihren Versicherungsnehmer, den Schaden reguliert, also die Schadensersatzforderung der Firma Auto-H. erfüllt. Diese hat die Zahlung als Erfüllung angenommen. Mit dem Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger erlischt aber die Forderung (§ 362 Abs. 1 BGB). Damit war zugleich im Verhältnis der Firma H. zur Beklagten bezüglich des Direktanspruchs nach § 3 PflVG Erfüllung eingetreten (§ 422 Abs. 1 BGB). Der Fall eines gesetzlichen Forderungsüberganges, bei dem eine Forderung trotz der Erfüllung für die Zwecke des Rückgriffs erhalten bleibt (vgl. MünchKomm/Selb, § 426 Rdn. 13), liegt hier nicht vor. Es sind weder die Voraussetzungen des § 426 Abs. 2 BGB, noch die des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG gegeben. § 426 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt. So verhält es sich hier aber nicht.
Zwar war die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer dem geschädigten Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Das ist zwischen den Parteien außer Streit. Die Klägerin hat jedoch, ohne hierzu gegenüber der Firma H. als der Haftpflichtgläubigerin verpflichtet zu sein, geleistet. Gegenstand der KVO-Versicherung ist die Haftung des Güterfernverkehrsunternehmers aus Verträgen über entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des eigenen Betriebes nach näherer Bestimmung der Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr-Bundespolice (BZG-Bundespolice, abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. S. 1579). Nach Ziffer 5.5 der Bedingungen besteht im übrigen für den Fall, daß die Haftung des Unternehmers gleichzeitig anderweitig versichert ist, nur subsidiärer Versicherungsschutz. § 67 Abs. 1 VVG kann im Verhältnis der Klägerin zur Firma Auto-H. schon deshalb nicht eingreifen, weil nach dieser Vorschrift nur Ansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten übergehen. Die Firma Auto-H. war aber nicht Versicherungsnehmerin. Das ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - schon daraus, daß die KVO-Versicherung nach dem eindeutigen Wortlaut ihrer Bedingungen eine Haftpflicht- und keine Sachversicherung ist (Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 129 Anm. 1 B b; BGH Urteile vom 07.12.1961 - II ZR 254/59 - VersR 1962, 129; vom 01.02.1968 - II ZR 79/65 - VersR 1968, 289; vom 12.03.1975 - IV ZR 102/74 - VersR 1975, 655, 656; vom 24.03.1976 - IV ZR 8/75 - VersR 1976, 480, 481). Durch die Versicherung gedeckt war nur die Haftpflicht der Firma Z.. Diese war also allein Versicherungsnehmerin.
Daß die Klägerin zur Leistung der Firma Z. gegenüber nicht verpflichtet war, ändert andererseits nichts daran, daß die Zahlung an die Firma Auto-H. als dieser von der Firma Z. geschuldete Leistung bewirkt wurde und daß damit dieses Schuldverhältnis erloschen ist.
2.
In seiner ersten Hilfsbegründung hält der Berufungsrichter die Klageforderung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG aus übergegangenem Recht der Firma Auto-H. auch für den Fall für begründet, daß die Voraussetzungen für einen Haftungseintritt der Klägerin aufgrund der KVO-Versicherung vorlägen. Abgesehen davon, daß diese Voraussetzungen - wie schon ausgeführt - wegen der Subsidiaritätsklausel nicht vorliegen, scheitert diese Erwägung wiederum daran, daß die Firma Auto-H. nicht Versicherungsnehmerin der Klägerin war. Für eine Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG im Verhältnis der Klägerin zur Firma Auto-H. ist danach kein Raum.
3.
Äußerst hilfsweise hält der Berufungsrichter den Klageanspruch auch dann für begründet, wenn die Firma Z. Versicherungsnehmerin der KVO-Versicherung sein sollte. Bei dieser Annahme wären auf die Klägerin nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG die Ersatzansprüche der Firma Auto-H. und die der Firma Z. übergegangen. Der Forderungsübergang werde nicht zum Nachteil der Firma Z. geltend gemacht; dieser könnte allenfalls eine Verschlechterung ihres Schadensfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflichtversicherung als mittelbarer Nachteil entstehen; dazu sei jedoch nichts vorgetragen.
Soweit damit wiederum ursprüngliche Ansprüche der Firma Auto-H. angesprochen sind, können sie nach dem oben Gesagten nicht auf die Klägerin übergegangen sein. Der Berufungsrichter spricht indessen auch von einem Anspruch der Firma Z. gegen die Beklagte als Dritte, der nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVGübergegangen sei. Das ist im Ergebnis richtig.
Die Firma Z. war - wie bereits ausgeführt - Versicherungsnehmerin der Klägerin. Dieser Firma stand unstreitig ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, nämlich auf Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Firma Auto-H., gegen die beklagte Kfz-Haftpflicht-Versicherung zu. Die beklagte Versicherung ist hier Dritter im Sinne dieser Vorschrift. Dritter in diesem Sinne kann grundsätzlich jeder sein außer dem Versicherungsnehmer selbst und dem den Schaden ersetzenden Versicherer. Zu den vertraglichen Ansprüchen, die auf Schadensersatz in diesem Sinne gerichtet sind und daher übergangsfähig sind, gehört an sich auch der Anspruch gegen einen anderen Versicherer bei einer Doppelversicherung (Bruck/Möller/Sieg, VVG 8. Aufl. § 67 Anm. 35). Allerdings geht nach allgemeiner Ansicht im Falle einer Doppelversicherung, wenn beide Versicherer haften, die Ausgleichsregel des § 59 Abs. 2 VVG als Sonderregelung vor. Damit wird vermieden, daß ein Versicherer über eine Legalzession nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG etwas erlangt, was er nach § 59 Abs. 2 VVG im Wege des Ausgleichs wieder erstatten müßte. § 59 Abs. 2 VVG greift aber nicht ein, wenn ein Versicherer nur subsidiär haftet. Denn dann ist für einen Ausgleich zwischen den Versicherern kein Raum. Hat in diesem Falle der zur Leistung verpflichtete Versicherer seine Versicherungsleistung erbracht, so kommt auch ein Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG nicht in Betracht; denn gegen den Subsidiärversicherer besteht keine Forderung, die auf den Primärversicherer übergehen könnte (Bruck/Möller/Sieg, aaO). Anders verhält es sich aber in dem hier vorliegenden Fall, daß der Subsidiärversicherer - offensichtlich irrtümlich - die Versicherungsleistung erbracht hat, zu der er wegen der Subsidiaritätsklausel nicht verpflichtet war. In diesem Falle besteht kein Grund, den zur Leistung verpflichteten Primärversicherer nicht als ersatzpflichtigen Dritten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG anzusehen. Dadurch wird erreicht, daß im Endergebnis der - allein - eintrittspflichtige Versicherer den Schaden deckt.
Auch die weitere Voraussetzung der Vorschrift, daß die Klägerin ihrem Versicherungsnehmer den Schaden in Höhe der Klageforderung ersetzt hat, liegt vor. Sie hat die Firma Z., ihre Versicherungsnehmerin, durch die Zahlung an die Firma Auto-H. von ihrer Schuld dieser gegenüber befreit und ihr damit ihren Haftpflichtschaden ersetzt. Daß sie dazu wegen der Subsidiaritätsklausel nicht verpflichtet war, spielt keine Rolle. Die Klägerin hat innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einen Schaden ersetzt, der an sich unter den genommenen Versicherungsschutz fällt. Dann spielt es aber für den Rechtsübergang nach § 67 VVG keine Rolle, ob der Versicherer zur Leistungsverweigerung berechtigt gewesen wäre, weil durch die Zahlung die Forderung des Geschädigten erloschen und damit der Schaden ersetzt ist. Ob sie ihre Leistung etwa kondizieren könnte, hat jedenfalls so lange außer Betracht zu bleiben, als sie die Leistung nicht zurückfordert. Denn solange sie das nicht tut, ist der Schaden gedeckt (BGH, Urteile vom 16.11.1961 - II ZR 23/60 - VersR 1962, 22, 23 und vom 15.10.1963 - VI ZR 97/62 - VersR 1963, 1192, 1193).
Darauf, daß die Beklagte möglicherweise im Verhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist, weil der Schaden durch die Klägerin schon beglichen ist, kommt es im Rahmen der Legalzession nach § 67 VVG nicht an, weil hier eben der Anspruch kraft Gesetzes ungeachtet einer eingetretenen Erfüllung für die Zwecke des Rückgriffes auf den Versicherer übergehen kann, der den Schaden ersetzt hat.
Der Frage, ob der Firma Z. als Versicherungsnehmerin ein Nachteil dadurch entsteht, daß ihr Schadensfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung sich verringern kann, wenn die Beklagte kraft der Legalzession für den Schaden eintreten muß, und ob die Beklagte hierfür genügend vorgetragen hat, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG, wonach der Übergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann, gilt in der Transportversicherung nicht (§ 148 VVG). Bei der KVO-Versicherung handelt es sich zwar um eine Haftpflichtversicherung, die aber zugleich Transportversicherung ist (Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 129 Anm. 1 B b; BGH Urteil vom 24.03.1976 - IV ZR 8/75 - VersR 1976, 480, 481).
Dr. Lang
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. Ritter