Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1976, Az.: IV ZR 8/75
Klagefrist; Rechtsfolgenbelehrung; KVO-Haftpflichtversicherung; Regulierungsauftrag; Leistungsfreiheit; Interessenkollision; Geschäftsführung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1976
- Aktenzeichen
- IV ZR 8/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 3 VVG
- § 158b VVG
- § 158c VVG
- § 158f VVG
- § 187 VVG
- § 11 Abs. 3 Allg. Deutsche Binnen-Transportversicherungsbedingungen (ADB)
- § 27 GüKG
- § 670 BGB
Amtlicher Leitsatz
1. Die in § 12 Abs. 3 VVG für den Beginn der Klagefrist vorgeschriebene Rechtsfolgenbelehrung kann bei der KVO-Haftpflichtversicherung abbedungen werden, so daß dann für den Beginn der Klagefrist allein die Ablehnung des Anspruchs auf Versicherungsschutz maßgebend ist.
2. Der Regulierungsauftrag des Haftpflichtversicherers dauert auch im Falle der Leistungsfreiheit fort.
3. Beauftragt der Haftpflichtversicherer im Haftpflichtprozeß als Streithelfer des Versicherten wegen der Gefahr einer Interessenkollision mit diesem neben dessen Anwalt einen eigenen Rechtsanwalt, so kann er die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung vom Versicherten ersetzt verlangen.