Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1987, Az.: V ZB 3/87
Streithelfer; Streitbeitritt; Streitverkündung; Berufung; Rechtsmittelfrist; Rechtsanwalt; Urteil; Zustellung; Mandant
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1987
- Aktenzeichen
- V ZB 3/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1988, 417 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Streithelfer kann auch dann, wenn ihm vor seinem Beitritt von beiden Parteien der Streit verkündet worden ist, nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist Berufung einlegen.
2. Der den Streithelfer vertretende Rechtsanwalt muß durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, daß er alsbald von der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei erfährt, um sodann seinen Mandanten rechtzeitig von der Anfechtungsmöglichkeit unterrichten zu können.