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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1987, Az.: V ZB 3/87

Streithelfer; Streitbeitritt; Streitverkündung; Berufung; Rechtsmittelfrist; Rechtsanwalt; Urteil; Zustellung; Mandant

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1987
Aktenzeichen
V ZB 3/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1988, 417 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Streithelfer kann auch dann, wenn ihm vor seinem Beitritt von beiden Parteien der Streit verkündet worden ist, nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist Berufung einlegen.

2. Der den Streithelfer vertretende Rechtsanwalt muß durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, daß er alsbald von der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei erfährt, um sodann seinen Mandanten rechtzeitig von der Anfechtungsmöglichkeit unterrichten zu können.