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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1983, Az.: IVa ZR 226/81

Klage auf Versicherungsleistung aus einer Betriebshaftpflichtversicherung bei Übernahme eines Betriebes; Grundsatz der Bindung der Haftpflichtversicherung an die Person des Versicherten; Ausnahme bei Betriebshaftpflichtversicherungen bei Übernahme des Betriebs als ganzes; Eintritt des Übernehmers in das Versicherungsverhältnis; Geltung des Deckungsanspruchs für Ereignisse, die vor dem Betriebsübergang stattfanden; Ausdrückliche Vereinbarung im Hinblick auf den Übergang von Rechten und Pflichten aus Versicherungsvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1983
Aktenzeichen
IVa ZR 226/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 30.10.1981
LG München I

Fundstellen

  • MDR 1984, 128 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1983, 945

Amtlicher Leitsatz

Ansprüche aus einer Betriebshaftpflichtversicherung können im Rahmen der Übernahme des Unternehmens in der Regel ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers übertragen werden.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ansprüche aus einer Betriebshaftpflichtversicherung können im Rahmen der Übernahme des Unternehmens in der Regel ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers übertragen werden.

  2. b)

    Wird der Versicherungsnehmer einer Betriebshaftpflichtversicherung als Betriebsinhaber wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den ein Betriebsangehöriger verursacht hat, so fällt das Schadensereignis schon aus diesem Grunde in die Haftpflicht aus dem Betrieb.

    AVB f. Haftpflichtvers. (AHB) § 7 Abs. 3; VVG § 151

In dem Rechtsstreit
hat der Zivilsenat VI a des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1983
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin fordert von der Beklagten die Versicherungsleistung aus einer Betriebshaftpflichtversicherung.

2

Der Versicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde lagen, war zwischen der Cr. GmbH & Co, einer Kommanditgesellschaft (im folgenden: KG), und der Beklagten geschlossen worden. Am 6. Januar 1978 verursachte ein mit der Innenreinigung eines Flugzeuges der Firma Con. Flugdienst GmbH für die KG beschäftigter Arbeitnehmer dieses Unternehmens an dem Flugzeug einen Schaden in Höhe von etwa 280.000,- DM. Die KG wurde deswegen in Anspruch genommen.

3

Die von ihr begehrte Deckung für das Schadensereignis lehnte die Beklagte mit einem an die KG adressierten Schreiben vom 3. März 1980 ab, weil der Arbeitnehmer den Schaden außerhalb seiner Dienstverrichtung für die KG und nur gelegentlich der betrieblichen Tätigkeit verursacht habe.

4

Durch Vertrag vom 27. Dezember 1978 hatte die Klägerin mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 das bei der KG beschäftigte Personal übernommen, war in alle mit Kunden und Lieferanten bestehenden Verträge eingetreten und hatte sich auch alle gegen Kunden bestehenden Forderungen abtreten lassen; der hier umstrittene Haftpflichtversicherungsvertrag war in einer besonderen Ziffer des Übernahmevertrages unter Angabe der bis zum 15. April 1979 vorausgezahlten Prämien auf die Klägerin übertragen worden. Dieser Vertrag ist vom Geschäftsführer der Klägerin für diese und zugleich für die KG unterzeichnet.

5

Der Beklagten teilte die KG mit Schreiben vom 8. Juni 1979 mit, sie habe ihre Tätigkeit am 31. Dezember 1978 beendet und sei am 29. März (richtig: Mai) 1979 im Handelsregister gelöscht worden; sie bat um Rücküberweisung zuviel gezahlter Prämien.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, die Ansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag seien aufgrund des Übernahmevertrages vom 27. Dezember 1979 auf sie übergegangen. Sie begehrt weiterhin Deckung gegenüber den Ansprüchen, die wegen des Schadensereignisses vom 6. Januar 1978 gegen die KG als ihre Rechtsvorgängerin im Versicherungsverhältnis erhoben werden.

7

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Deckungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

I.

Das Berufungsgericht hält die Klägerin nicht für aktiv legitimiert. Es hat zunächst - insoweit von der Revision unbeanstandet - festgestellt, ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge nach der KG durch Verschmelzung oder Umwandlung liege nicht vor. Die Klägerin sei auch nicht nach § 151 Abs. 2 VVG in die Rechte der KG aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag hinsichtlich des hier umstrittenen Schadensereignisses eingetreten, denn dieses habe sich vor der Übernahme des Betriebes durch die Klägerin zugetragen.

10

Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ob gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 27. Dezember 1978 im Hinblick auf § 181 BGB Bedenken beständen, könne offen bleiben. Durch eine darin liegende Abtretung von Versicherungsansprüchen habe die Klägerin jedenfalls deshalb keine Ansprüche gegen die Beklagte erworben, weil die Beklagte die nach § 7 Abs. 3 AHB erforderliche Genehmigung nicht erteilt habe.

11

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat eine Genehmigung der Beklagten zur Übertragung des hier umstrittenen Anspruchs zu Unrecht nach § 7 Abs. 3 AHB für erforderlich gehalten.

12

Eine Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich an die Person des Versicherungsnehmers gebunden (§ 149 VVG). Folgerichtig bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB für die Fälle, in denen sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen erstreckt, daß allein der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag gegenüber dem Versicherer geltend machen darf (anders z.B. für die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung: § 10 Abs. 4 AKB). Dadurch soll der Versicherer in erster Linie davor geschützt werden, in Schadensfällen mit einer unbestimmten Vielzahl ihm unbekannter Personen das Vertragsverhältnis abwickeln zu müssen (BGHZ 41, 327, 329 f.) [BGH 04.05.1964 - II ZR 153/61]. Der Versicherer kann sich auf diese Bestimmung jedoch nicht berufen, wenn sein Verhalten nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Bestimmung liegenden Interesse gedeckt wird (BGHZ aaO; BGH in dem zur Veröffentlichung bestimmtenUrteil vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 106/81 -). Auch die ergänzende Bestimmung des § 7 Abs. 3 AHB soll verhindern, daß der Versicherer sich mit einem ihm unbekannten und vom Versicherungsnehmer aufgedrängten Dritten auseinandersetzen und es im Falle eines Prozesses hinnehmen muß, daß der Versicherungsnehmer die Stellung eines Zeugen erhält und der Versicherer dadurch in der Beweisführung benachteiligt wird (vgl. Prölss/Martin, VVG 22. Aufl. § 7 AHB Anm. 3 i.V. mit § 3 AKB Anm. 4).

13

Für die Betriebshaftpflichtversicherung gilt aber nach § 151 Abs. 2 VVG hinsichtlich der Person dessen etwas anderes, der einen von der Versicherung umfaßten Betrieb als Ganzes übernimmt. Er tritt im Falle der Veräußerung, aber auch im Falle der Bestellung eines Nießbrauchs, der Verpachtung o.ä. kraft Gesetzes an die Stelle des Versicherungsnehmers, ohne daß es einer Zustimmung des Versicherers bedarf. Die Haftpflichtversicherung für einen Betrieb wird vom Gesetz insoweit wie eine Sachversicherung behandelt. Dementsprechend bestimmt § 151 Abs. 2 Satz 2 VVG eine entsprechende Anwendung der für den Eintritt des Erwerbers einer versicherten Sache im Falle der Veräußerung geltenden Vorschriften des § 69 Abs. 2, 3 und der §§ 70, 71 VVG. Das allein ist auch für die Betriebshaftpflichtversicherung sachgerecht, weil es insoweit auf den Betrieb als wirtschaftlichen Organismus und das Haftpflichtrisiko ankommt, das sich aus ihm ergibt. Das Gesetz stellt insoweit das Interesse an der Fortdauer des Versicherungsschutzes für die aus dem Betrieb folgenden Haftpflichtrisiken vor das Interesse des Versicherers, sich nicht mit einer anderen Person auseinandersetzen zu müssen. Die gesetzliche Regelung geht erkennbar und sachgerechterweise davon aus, daß es bei einer Betriebshaftpflichtversicherung dem Versicherer in erster Linie auf den Betrieb und weit weniger auf die Person seines Inhabers ankommt. Zum Ausgleich des - aus diesem Grunde gegenüber anderen Haftpflichtversicherungsarten geringeren - Schutzbedürfnisses des Versicherers gibt das Gesetz diesem das außerordentliche, aber nur für die Zukunft wirkende befristete Kündigungsrecht nach § 70 Abs. 1 VVG.

14

Der Eintritt des Übernehmers des Betriebes in das Versicherungsverhältnis beschränkt sich allerdings - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf die sich während der Dauer seiner Berechtigung (hier also nach der Übernahme) ergebenden Rechte und Pflichten. Der hier umstrittene Deckungsanspruch geht aber auf ein vor der Übernahme des Unternehmens durch die Klägerin liegendes Schadensereignis zurück. Deshalb ist die Bestimmung des § 151 Abs. 2 VVG nicht unmittelbar anzuwenden. Sie ist aber gleichwohl bei der Auslegung von § 7 Abs. 3 AHB insoweit zu berücksichtigen, als es um die Frage geht, ob von dem Abtretungsverbot auch die Übertragung von Rechten aus der Zeit vor der Betriebsübernahme auf den Übernehmer erfaßt werden. Diese Frage ist bei einer am Sinn und Zweck sowohl des Gesetzes als auch der AHB sowie den Grundsätzen von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß § 157 BGB orientierten Auslegung zu verneinen.

15

Die zeitliche Beschränkung des automatischen Übergangs der Rechte und Pflichten nach § 151 Abs. 2 VVG hat allein den Zweck, Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis nicht auseinanderfallen zu lassen, andererseits aber zu vermeiden, daß der Übernehmer des Betriebes kraft Gesetzes für Pflichten haftet, die den früheren Inhaber nach dem Versicherungsvertrag trafen und von ihm etwa verletzt wurden. Wird aber bei der Betriebsübernahme ein Eintritt in Rechte und Pflichten auch für die Vergangenheit ausdrücklich vereinbart, so entfällt die Grundlage für diese dem Schutz des (unwissenden) Übernehmers dienende Erwägung. Eine derartige Vereinbarung liegt in Ziff. 5 des Übergabevertrages vom 27. Dezember 1978. Der Senat kann diese Vertragsbestimmung selbst auslegen, denn das Berufungsgericht hat die Auslegung nicht vorgenommen und weitere tatsächliche Feststellungen hierzu erscheinen den Umständen nach nicht möglich. Der Versicherer hat in der Regel kein berechtigtes Interesse daran, daß vor der Betriebsübernahme entstandene Ansprüche nicht auf den Übernehmer mitübertragen werden. Gerade durch die Übertragung auch dieser Ansprüche wird der genannte Zweck der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 AHB erreicht, daß der Versicherer möglichst nur mit einer einzigen Person als Vertragspartner und möglichem Gläubiger zu verhandeln hat. Es liegt erfahrungsgemäß auch fern, daß eine Betriebsübergabe zu dem Zweck erfolgt, dem bisherigen Betriebsinhaber in einem künftigen Rechtsstreit gegen den Haftpflichtversicherer die Stellung eines Zeugen zu verschaffen. Für eine Manipulation dieser Art besteht auch im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt. Der Betriebsinhaber kommt in solchen Fällen ohnehin nur selten als Zeuge in Betracht.

16

Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung kann somit dieser Fall von dem Abtretungsverbot nicht erfaßt sein. Sie ist vielmehr dahin auszulegen, daß in der Regel nur die Übertragung der Versicherungsansprüche an außenstehende Dritte, nicht aber an den Übernehmer des Betriebes gemäß § 151 Abs. 2 VVG ausgeschlossen sein soll.

17

II.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein:

18

1.

Das Berufungsgericht hat bezweifelt, für seine Entscheidung jedoch offen gelassen, ob dem Geschäftsführer der Klägerin, der zugleich Geschäftsführer der Komplementärin der KG war, gestattet gewesen sei, bei Abschluß der Vereinbarung vom 27. Dezember 1977 zugleich für die KG zu handeln. Dabei hat es nicht beachtet, daß in dem Vortrag der Klägerin, nämlich in der Vorlage der Vertragsurkunde und der Berufung auf diesen Vertrag, entsprechende Behauptungen liegen. Die Beklagte hat diese in den Vorinstanzen nicht bestritten. Das Berufungsgericht hätte demgemäß von der Richtigkeit dieses Vorbringens, also von der Erlaubnis zum Selbstkontrahieren ausgehen müssen. Den Umständen nach könnte die Beklagte dieses Vorbringen auch allenfalls mit Nichtwissen bestreiten; im übrigen sprechen alle Umstände des Vertragsschlusses nach der Lebenserfahrung für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin. Träfe sie nicht zu, so wäre der Vertrag auch nur schwebend unwirksam; eine Genehmigung wäre noch immer möglich.

19

2.

Die Beklagte hat die Ablehnung der begehrten Deckung für die gegen die KG (und nunmehr gegen die Klägerin) erhobenen Schadensersatzansprüche ursprünglich nicht mit fehlender Aktivlegitimation begründet. Sie hat sich vielmehr darauf berufen, daß der Arbeitnehmer der KG bei dem Schadensereignis nicht in Ausführung dienstlicher Verrichtungen gehandelt habe. Diese Begründung könnte jedoch die Versagung des Versicherungsschutzes nicht rechtfertigen.

20

Die Einwendungen der Beklagten wären nur dann schlüssig, wenn der Arbeitnehmer als Mitversicherter Versicherungsschutz verlangen würde (vgl. BGH Urteil vom 17.1.1973 - IV ZR 146/71 - LM VVG § 151 Nr. 9 - VersR 1973, 313). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin fordert Versicherungsschutz als Versicherungsnehmerin und Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin. Daß das Schadensereignis in die Haftpflicht aus dem Betrieb und damit in das versicherte Risiko fällt, folgt deshalb schon daraus, daß die KG als Betriebsinhaberin dafür vom Geschädigten in Anspruch genommen wird (Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Haftpflichtversicherung Anm. G 89). Sollte der gegen die KG bzw. die Klägerin erhobene Schadensersatzanspruch unbegründet sein, so wäre die Beklagte vertraglich verpflichtet, diesen Anspruch auf ihre Kosten abzuwehren (§ 150 Abs. 1 VVG).

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs