Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1980, Az.: BVerwG 6 B 49.80
Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde in Kriegsdienstverweigerungssachen wegen Abweichung von einem Urteil; Begriff der "Gewissensentscheidung"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 49.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 15683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 10.01.1980 - AZ: 1 VG A 109/78
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Wehrpflichtrecht
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10. Januar 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Beschwerde will offensichtlich Abweichung (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG) von den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen. Ihr Vorbringen entspricht jedoch nicht dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn es läßt nicht erkennen, inwiefern das angefochtene Urteil in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und gegebenenfalls inwiefern es auf dieser Abweichung beruht. In Wirklichkeit handelt es sich bei dem Beschwerdevorbringen um in die Form einer Abweichungsrüge gekleidet Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen die Nichtzulassung der Revision wegen Abweichung nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 28. April 1980 - BVerwG 6 B 38.80 - und vom 24. Juni 1980 - BVerwG 6 B 45.80 -). Sofern die Beschwerde in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel (u.a. mangelhafte Sachaufklärung) geltend macht, ist sie unstatthaft, weil in Kriegsdienstverweigerungssachen die Nichtzulassungsbeschwerde - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wegen Verfahrensmängel nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 2. April 1980 - BVerwG 6 B 8.80 - mit Nachweisen).
Das angefochtene Urteil steht im übrigen in seiner rechtlichen Konzeption mit den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätzen zum Begriff der Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG im Einklang. Das angefochtene Urteil ist im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, "daß der Kläger unter allen Umständen vermeiden möchte, in eine Lage zu geraten, in der er mit Gewaltanwendung konfrontiert wird, nicht jedoch, daß der Kläger außerstande ist, in einem Krieg mit der Waffe einen Menschen zu töten". Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Kläger habe bei seiner Vernehmung seine Einstellung gegen einen - gleich wie gearteten - Dienst in der Bundeswehr auf den "kurzen Nenner gebracht", daß er vermeiden wolle, "mit der Institution Bundeswehr letztlich etwas zu tun zu haben". Aus diesen Äußerungen des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Recht gefolgert, daß er bei seiner Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht unter dem von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG begriffsnotwendig vorausgesetzten Gewissenszwang steht. Diese rechtliche Schlußfolgerung stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats überein.
Danach reicht die von jedem vernünftigen Menschen geteilte Abscheu gegen Krieg und Gewaltanwendung und schließlich auch die bei manchen Wehrpflichtigen verständliche Abneigung gegen den Dienst in der Bundeswehr Tür eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht GUS (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Februar 1980 - BVerwG 6 B 112.79 - und vom 2. Juli 1980 - BVerwG 6 B 53.80 - mit Nachweisen; BVerwGE 38, 358 [361]).
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GEG.
Fischer
Ernst