Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1980, Az.: VIII ZR 120/79
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1980
- Aktenzeichen
- VIII ZR 120/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 20600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 06.03.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1980, 2126-2127 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 928 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2463-2464 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 439-441
Amtlicher Leitsatz
Ist der Warenlieferant über den Bestand der ihm aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Kundenforderungen im Ungewissen, so ist diese Ungewißheit nicht unverschuldet, wenn er von seinem Käufer keine Auskunft darüber eingeholt hat. Ein Auskunftsanspruch gegen die Bank, die aufgrund einer Globalzession Kundenforderungen des Käufers eingezogen hat, steht ihm unter solchen Umständen nicht zu.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1978 und des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 1979 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war Kreditgeberin der Großschlachterei Karl Na. GmbH & Co. KG in N. (im folgenden: Firma Na. genannt). Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten trat die Firma Na. am 18. Dezember 1975 alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen ihre Schuldner an die Beklagte ab. Unter Ziff. 6 des Globalabtretungsvertrages heißt es:
"Falls diese Globalabtretung künftig eine Forderung erfasst, die ganz oder teilweise Gegenstand des branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalts eines Lieferanten ist, wird die Bank auf Verlangen des Lieferanten - soweit zu diesem Zeitpunkt sein durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesicherter Anspruch aus seinen Lieferungen noch nicht getilgt ist - entsprechend dem Umfang des verlängerten Eigentumsvorbehaltes entweder die Forderung an den Lieferanten abtreten oder ihn aus dem von ihr aufgrund der Globalabtretung eingezogenen Erlös, soweit die Bank die Firma nicht darüber hat verfügen lassen, befriedigen (Vertrag zu Gunsten Dritter).
Dies gilt nicht, wenn
- a
dem Lieferanten die Abtretung an die Bank bei Abschluß des Lieferungsvertrages bekannt war oder
- b
der verlängerte Eigentumsvorbehalt - unabhängig von der Globalabtretung - nicht wirksam ist."
Die Kläger, sieben Viehkommissionäre, belieferten in der Zeit vom 21. Januar bis zum 3. März 1976 die Firma Na. mit Schlachtvieh. Beim Wiegen der Tiere wurden Rinderschlußscheine ausgestellt, auf deren linkem Abschnitt jeweils folgende Klausel aufgedruckt ist:
"Alle gelieferten Tiere bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf nachträglich geschlachtete, bearbeitete oder verarbeitete Tiere. Sämtliche Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten."
Unterschrieben wurden die Schlußscheine vom jeweiligen Wäger, nicht aber vom Käufer, obwohl für dessen Unterschrift eine Zeile vorgesehen war. Der Wert der Lieferungen belief sich nach dem Vortrag der Kläger auf insgesamt DM 222.051,98; über diesen Betrag haben sie Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl erwirkt. Zahlungen sind jedoch nicht erfolgt, da die Firma Na. zwischenzeitlich illiquid geworden ist. Am 10. März 1976 legte die Beklagte gegenüber den Kunden der Firma Na. die Abtretung offen und begann mit dem Einzug von Forderungen.
Die Kläger sehen die Globalzession an die Beklagte als unwirksam an und beanspruchen aufgrund des nach ihrer Ansicht wirksam vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts die von der Beklagten eingezogenen Beträge für sich. Nachdem sie auch den angeblichen Rückzahlungsanspruch der Firma Na. gegen die Beklagte gepfändet und sich zur Einziehung haben überweisen lassen, fordern sie mit ihrer Klage Auskunft und Offenlegung darüber, von wem und in welcher Höhe die Beklagte Forderungen der Firma Na. eingezogen hat.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.
Gründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Globalzession zugunsten der Beklagten unwirksam ist und führt aus, daß ein Anspruch, aufgrund dessen die Kläger Auskunft verlangen können, sich entweder kraft der sie begünstigenden Klausel (§ 328 BGB) aus Ziffer 6 des Globalabtretungsvertrages oder aber - bei Unwirksamkeit der Globalzession - aus § 816 Abs. 2 BGB ergeben könne. Der Auskunftsanspruch sei schon dann berechtigt, wenn der von den Klägern behauptete Herausgabeanspruch jedenfalls möglich sei. Da die Beklagte den Klägern die Durchsetzung ihrer Ansprüche durch Einziehung von Forderungen erschwert habe, gebiete der Grundsatz von Treu und Glauben, daß sich die Auskunft nicht nur auf den Umfang, sondern auch auf den Bestand der Forderungen erstrecke. Den Klägern sei nicht vorzuwerfen, daß sie die Firma Na. nicht zu genauen Aufzeichnungen über Einkäufe und Weiterveräußerungen veranlaßt hätten. Vielmehr seien sie entschuldbar im Ungewissen über ihre Ansprüche, während die Beklagte unschwer die verlangte Auskunft erteilen könne. Wenn die Kläger, so legt das Berufungsgericht weiter dar, erführen, welche Lieferungen der Firma Na. an ihre Abnehmer erfolgt und welche Rechnungen hierzu jeweils erteilt worden seien, könnten sie den Gang der Ereignisse bis zu ihren Tieren, gegebenenfalls nach weiterer Auskunft der Firma Na., zurückverfolgen und sich über ihre endgültigen Forderungen klar werden.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Ein unmittelbarer gesetzlicher Auskunftsanspruch der Kläger gegen die Beklagte besteht nicht, weil keiner der gesetzlich normierten Auskunftstatbestände eingreift. Insbesondere kommt der Anspruch des § 666 BGB nicht in Betracht. Die Beklagte hat mit der Einziehung der Forderungen kein Geschäft der Kläger, weder mit noch ohne Auftrag, geführt.
2.
a)
Über die gesetzlich normierten Fälle hinaus ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich nur dann begründet, wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Auskunftfordernden und dem Inanspruchgenommenen besteht und wenn es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen, der Inanspruchgenommene aber in der Lage ist, die verlangte Auskunft unschwer zu erteilen ( BGH Urteil vom 22. Januar 1957 - VI ZR 334/55 -WM 1957, 637 = NJW 1957, 669; Urteil vom 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76 = NJW 1978, 1002 = WM 1978, 373). Dem bürgerlichen Recht ist nämlich eine allgemeine, nicht aus einem besonderen Rechtsgrund abgeleitete Auskunftspflicht unbekannt (RGZ 102, 235; BGH Urteil vom 22. Januar 1957 aaO; Senatsurteil vom 18. Februar 1970 - VIII ZR 39/68 = WM 1970, 387, 388; Urteil vom 18. Januar 1978 aaO; BGHZ 74, 379 ). Daher begründet allein die Tatsache, daß jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind, keine Auskunftspflicht.
b)
Daß nach dem Vortrag der Kläger zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderbeziehung besteht, die die Grundlage für einen Auskunftsanspruch bilden könnte, nimmt das Berufungsgericht mit Recht an. In Betracht kommt nur ein Bereicherungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte nach § 816 Abs. 2 BGB. Wenn der von den Klägern geltend gemachte verlängerte Eigentumsvorbehalt wirksam ist, ist die Globalzession zu Gunsten der Beklagten unwirksam, soweit sie Forderungen erfaßt, die diesem Eigentumsvorbehalt unterliegen ( BGHZ 72, 308; Senatsurteil vom 14. November 1979 - VIII ZR 231/78 -WM 1980, 67).
c)
Gleichwohl ist die Auskunftsklage nicht schlüssig. Die Kläger sind nämlich nicht in entschuldbarer Weise über den Umfang ihrer Forderungen im Ungewissen, weil sie keine Auskunft von der Firma Na. eingeholt haben, was aus mehreren Gründen geboten und erfolgversprechend gewesen wäre.
aa)
Die Firma Na. ist ihnen kraft Gesetzes zur Auskunft verpflichtet. Nach § 402 BGB hat der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger gegenüber die zur Geltendmachung der Forderungen nötige Auskunft zu erteilen. Hieraus leitet sich der Anspruch der Kläger gegen die Firma Na. auf Auskunft über den Bestand der Forderungen gegen die Abnehmer der Fleischwaren her. Überdies sind die Kläger der Firma Na. aufgrund ihrer vertraglichen Beziehungen enger verbunden als der Beklagten.
bb)
Von der Firma Na. sind die Auskünfte zu erwarten, die den Klägern am meisten nützen. Sie kann angeben, welche Rechnungen sie ihren Abnehmern erteilt und welche Rechnungsbeträge sie hiervon selbst eingezogen hat. Bezüglich der von ihr nicht selbst eingezogenen Rechnungen können die Kläger davon ausgehen, daß die Endabnehmer unmittelbar an die Beklagte den Kaufpreis entrichtet haben. Im übrigen muß die Beklagte gegenüber der Firma Na. darüber Abrechnung erteilt haben, so daß diese auch insoweit unterrichtet ist. Darüber hinaus könnten sich die Kläger, wenn sie von der Firma Na. Auskunft über die Entstehung der Kundenforderungen erhalten haben, mit dem Zahlungsverlangen an die Käufer wenden, die die Erfüllung gegebenenfalls geltend machen werden.
cc)
Weiter kann nur die Firma Na. aufklären, mit welchen Lieferungen ihre Abnehmer Fleisch erhalten haben, das aus der Schlachtung der von den Klägern gelieferten Tiere stammte. Die Firma Na. kann insoweit auch die in diesem Prozeß bedeutsame, aber von den Klägern nicht näher dargelegte Frage klären, von wievielen Lieferanten sie Schlachtvieh bezogen hat und inwieweit das Fleisch dieser Tiere in ihrem Betrieb verarbeitet und vermengt worden ist.
dd)
Dieser Weg der Ermittlungen ist den Klägern auch zumutbar. Daß die Firma Na. oder die Abnehmer Auskünfte verweigert oder unrichtig erteilt oder in anderer Weise vereitelt hätten, haben die Kläger nicht vorgetragen.
ee)
Da die Beklagte nur ausnahmsweise im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben zur Auskunft verpflichtet sein kann, müßte diese grundsätzlich auf die für die Ansprüche der Kläger unbedingt erforderlichen Tatsachen beschränkt werden. Das wäre im vorliegenden Fall aber nicht möglich, weil die Kläger nicht substantiiert vorgetragen haben, welche Kundenforderungen der Firma Na. von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßt werden. Infolgedessen müßte die Beklagte sämtliche aufgrund der Globalabtretung eingezogenen Beträge offenlegen, weil auch ihr die Reichweite des Eigentumsvorbehalts nicht bekannt sein kann. In einem solchen Falle entspricht es den nach Treu und Glauben abzuwägenden Interessen beider Parteien, die Kläger auf die ihnen zur Verfügung stehende Auskunft durch ihren Käufer zu verweisen.
III.
Auch aus anderen Gründen ist die Klage nicht gerechtfertigt. Unter Bezugnahme auf den Vortrag der Kläger deutet das Berufungsgericht an, daß ihnen ein Auskunftsanspruch auch deshalb zustehen könne, weil sie den Anspruch der Firma Na. gegen die Beklagte auf Rückerstattung des Erlöses aus den aufgrund der sittenwidrigen Globalzession eingezogenen Kundenforderungen gepfändet und sich zur Einziehung haben überweisen lassen.
Diese Erwägung greift nicht durch. Ist die Globalzession trotz der schuldrechtlichen Teilverzichtsklausel zugunsten der Warenlieferanten insoweit sittenwidrig, als sie Forderungen erfaßt, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen, so steht der Firma Na. ein Rückzahlungsanspruch und damit ein Auskunftsanspruch schon deshalb nicht zu, weil dann Gläubiger der Kundenforderung nicht sie ist; dies sind vielmehr die Kläger aufgrund ihres verlängerten Eigentumsvorbehalts. Die Pfändung ging in diesem Fall ins Leere.
IV.
Die Klage ist nach allem unschlüssig. Daher konnte das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und unter Änderung der Vorentscheidung die Klage abweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.