Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.1994, Az.: BVerwG 8 B 162.94
Unzureichende Substantiierung der Aufklärungsrüge; Verstoß gegen den Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Unterlassung einer Beweisaufnahme in Gestalt der Augenscheinseinnahme; Beurteilung des vorliegend maßgeblichen Aspekts der Gewaltdarstellung an Hand der Spielbeschreibung des Herstellers; Alternativität der Verwertung beigezogener Akten sowie der Auswertung beigebrachter Schriftstücke im Wege des Urkundenbeweises neben der Anwendbarkeit des Unmittelbarkeitsgrundsatzes; Ausnahme vom Absehen einer Augenscheinnahme; Erfordernis einer Augenscheinnahme auf Grund der falsch wiedergebenen Spielbeschreibung in der schriftlichen Darstellung; Erforderlichkeit einer Prüfung der Beachtlichkeit eines Beweisantrags; Verletzung der Aufklärungspflicht beim Gleichklang zwischen einem unsubstantiierten Beweisantrag und dem Unterlassen einer Beweisantragstellung durch die anwaltlich vertretene Partei
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 162.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 21096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein-Holstein - 15.07.1994 - AZ: 2 L 31/94
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Oktober 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juli 1994 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.972,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der von der Klägerin als Revisionszulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des der Sache nach gerügten Verfahrensmangels einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch Unterlassung einer Beweisaufnahme in Gestalt der Augenscheinseinnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) gehört gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO neben der Angabe des angeblich fehlerhaft unterbliebenen Beweismittels die Darlegung des zu erwartenden Beweisergebnisses und dessen Ursächlichkeit für eine der Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung (vgl. u.a. Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25 S. 24 <27>). Dieser Darlegungsanforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht. Denn sie gibt nicht an, in welcher Hinsicht Inhalt und Form der Spiele von der jeweiligen Spielbeschreibung der Hersteller in dem für die rechtliche Beurteilung hier maßgeblichen Aspekt der Gewaltdarstellung tatsächlich abweichen. Die pauschale Angabe, die schriftlichen Beschreibungen gäben "in keinster Weise den Spielablauf objektiv wieder", genügt im Hinblick auf die detaillierte Schilderung in den Spielbeschreibungen und auf den dem Berufungsurteil zugrunde liegenden "weitgefaßten Gewaltbegriff" (vgl. Beschluß S. 4) nicht.
Das Berufungsgericht hat aber durch die Unterlassung der Augenscheinseinnahme auch nicht in der Sache gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Zwar sind die Gerichte grundsätzlich gehindert, wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen aus mittelbaren Erkenntnisquellen zu gewinnen, wenn unmittelbare Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 6 RKa 4/89 - NJW 1990, 1558). Der Unmittelbarkeitsgrundsatz steht jedoch der Verwertung beigezogener Akten sowie der Auswertung beigebrachter Schriftstücke im Wege des Urkundenbeweises auch nicht generell entgegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. November 1991 - BVerwG 1 B 142.91 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 37 S. 7). Er schließt das Absehen von einer Augenscheinseinnahme jedenfalls dann nicht aus, wenn z.B. durch vorgelegte Fotografien die Örtlichkeiten in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen hinreichend ausgewiesen werden und die Beteiligten keine davon abweichenden Merkmale behaupten (BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR 296/86 - NJW-RR 1987, 1237).
So liegt der Fall hier. Die von der Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 24. November 1993 in das Verfahren eingebrachten Spielbeschreibungen geben Inhalt und Ausgestaltung der jeweiligen Spiele deutlich genug wieder, um die maßgebliche Frage der Gewaltdarstellung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts - das von einem weitgefaßten Gewaltbegriff ausgeht (Beschluß S. 4) - beantworten zu können. Die Klägerin hat im gesamten Verfahren nicht substantiiert dargelegt, daß und inwieweit diese Beschreibungen den Inhalt der Spiele falsch wiedergeben und deshalb die Augenscheinseinnahme zu einem von der schriftlichen Darstellung abweichenden Ergebnis führen würde (vgl. Schriftsätze vom 3. Februar 1994 und vom 15. Juni 1994). Eine Substantiierung in dieser Richtung ist aber für die Prüfung der Beachtlichkeit eines Beweisantrags aus der maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts unerläßlich, weil die Erheblichkeit der behaupteten Tatsache - hier etwa mit Blick auf den Gewaltbegriff - sonst nicht festgestellt werden kann. Ein unsubstantiierter Beweisantrag - wie hier - ist dem Unterlassen einer Beweisantragstellung durch die anwaltlich vertretene Partei gleichzusetzen; er hat zur Folge, daß das Absehen von einer Beweiserhebung keine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellt (vgl. Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 271.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 33 S. 3). Unter diesen Umständen war das Oberverwaltungsgericht nicht gehalten, der Beweisanregung der Klägerin nachzukommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.972,00 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Sailer