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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1987, Az.: VI ZR 296/86

Rechtliche Kriterien für die Abgrenzung einer öffentlichen Straße von einer Grundstücksausfahrt und von einem Feld- oder Waldweg; Pflicht des Tatrichters, dem zusätzlich gestellten Beweisantrag auf Augenscheinnahme einer Örtlichkeit stattzugeben; Fotografie und Augenscheinnahme einer Örtlichkeit; Schuldhafte Verletzung des nach dem Grundsatz "rechts vor links" bestehenden Vorfahrtrechts; Definition des Begriffs "einmündende Straße"; Zuordnung einer Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt; Schuldhafte Vorfahrtverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1987
Aktenzeichen
VI ZR 296/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 14.11.1986
LG Deggendorf

Fundstellen

  • MDR 1988, 42 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1237-1238 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1987, 548
  • VersR 1988, 79-80 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1) Ilse H., S., B.,

2) Franz H., ebendort,

3) B. Versicherungsverband,
vertreten durch die B. Versicherungskammer, T. straße ..., M.

Prozessgegner

Johann Se., Be. gasse ..., B.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zu den rechtlichen Kriterien für die Abgrenzung einer öffentlichen Straße von einer Grundstücksausfahrt und von einem Feld- oder Waldweg.

  2. b)

    Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, dem (zusätzlich) gestellten Beweisantrag auf Augenscheinnahme einer Örtlichkeit stattzugeben, wenn eine von derselben Partei vorgelegte Fotografie die Örtlichkeit in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Merkmalen hinreichend ausweist und die Partei keine von der Fotografie abweichenden Merkmale behauptet.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen
und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. November 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Seine Ehefrau kam am 21. Juni 1985 gegen 12.45 Uhr mit seinem Audi 80 in B. aus der Berggasse und wollte nach rechts in die R.-Straße einbiegen. Im Einmündungsbereich stieß sie mit dem sich für sie von links auf der R.-Staße nähernden Pkw des Zweitbeklagten, der von der Erstbeklagten gefahren wurde und bei dem Drittbeklagten haftpflichtversichert war, zusammen. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden: Das Fahrzeug des Klägers wurde frontal links, dasjenige des Zweitbeklagten am vorderen rechten Kotflügel beschädigt.

2

Der Audi 80 des Klägers war rund sieben Wochen vor dem Unfalltag zugelassen worden und wies einen Kilometerstand von 831 km auf.

3

Der Kläger hat im ersten Rechtszug Abrechnung des Schadens auf Neuwagenbasis Zug-um-Zug gegen Herausgabe des beschädigten Fahrzeugs verlangt und unter Abzug bereits bezahlter 3.200 DM noch einen Betrag von 18.357,74 DM nebst Zinsen eingeklagt.

4

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 17.941,77 DM stattgegeben; es hat lediglich für die Nutzung des Fahrzeugs bis zum Unfalltag einen Abschlag vorgenommen und den Nutzungsausfall auf 10 Tage beschränkt.

5

Im zweiten Rechtszug hat der Kläger seinen Anspruch auf Reparaturkostenbasis umgestellt und hat - ausgehend von Reparaturkosten von 3.172,21 DM und von einer Wertminderung des Wagens von 4.000 DM - einschließlich von 331,74 DM für ein Sachverständigengutachten, 30 DM Auslagenpauschale und 540 DM für 12 Tage Nutzungsausfall = insgesamt 8.073,95 DM abzüglich gezahlter 3.200 DM = 4.873,95 DM nebst Zinsen eingeklagt. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht bis auf 200 DM für Wertminderung des Fahrzeugs stattgegeben.

6

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Erstbeklagte schuldhaft das der Ehefrau des Klägers nach dem Grundsatz "rechts vor links" (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) zustehende Vorfahrtrecht verletzt habe. Bei der Berggasse habe es sich um eine einmündende Straße im Sinne von § 8 Abs. 1 StVO, nicht um eine Grundstücksausfahrt im Sinne von § 10 StVO gehandelt. Für die Abgrenzung zwischen Grundstücksausfahrt und Straßeneinmündung sei das sich dem Verkehrsteilnehmer bietende äußere Erscheinungsbild und nicht die Verkehrsfrequenz maßgeblich. Dieses äußere Erscheinungsbild lasse sich aufgrund der überreichten Fotografien eindeutig feststellen, so daß die Durchführung einer Ortsbesichtigung nicht erforderlich sei. Hiernach sei bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit für die Erstbeklagte ohne weiteres erkennbar gewesen, daß sie sich zwei kreuzenden Fahrstreifen genähert habe; für ihre Annahme, daß es sich bei der Berggasse um eine Grundstücksausfahrt handeln konnte, habe jeder Anhaltspunkt (Absenkung von Bürgersteigen, Fortführung von Straßenbegrenzungssteinen über den kreuzenden Fahrstreifen hinweg, Einfriedung des kreuzenden Fahrstreifens durch ein Tor usw.) gefehlt. Selbst wenn an der Berggasse - wie die Beklagten behauptet haben - ein Schild: "Betreten und Befahren auf eigene Gefahr" angebracht gewesen sei, sei die Berggasse damit nicht für den allgemeinen Verkehr gesperrt gewesen. Somit spreche wegen der Vorfahrtverletzung durch die Erstbeklagte der Beweis des ersten Anscheins für ihr Verschulden, ohne daß die beiderseits eingehaltenen Geschwindigkeiten aufgeklärt zu werden brauchten. Der Meinung der Beklagten, daß die Ehefrau des Klägers ein Mitverschulden treffe, weil ihr nur die "halbe Vorfahrt" zugestanden hätte, sei nicht zu folgen. Könne - wie im Streitfall - der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer den Straßenteil, in den er nach rechts einbiegen wolle, weit genug übersehen, so befinde er sich in einer ähnlich zu beurteilenden Lage wie der Verkehrsteilnehmer, der eine Vorfahrtstraße befahre, in welcher sich die Vorfahrt auch auf die gesamte Breite der Fahrbahn erstrecke. Bei derartigen Fallgestaltungen trete die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs gegenüber der Vorfahrtverletzung der Erstbeklagten vollständig zurück.

8

II.

Diese Aufführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.

9

A.

Die Revision ist auf den Grund des Anspruchs beschränkt, wie sich aus der Begründung des Berufungsgerichts zur Zulassung der Revision ergibt, dem es ersichtlich nur darauf ankam, die maßgeblichen rechtlichen Kriterien für die Abgrenzung einer Straßeneinmündung bzw. Straßenkreuzung von einer Grundstücksausfahrt sowie von einem Feld- oder Waldweg einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen. Daß die Revisionszulassung nach § 546 ZPO auf den Grund des Anspruchs beschränkt werden kann, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. BGH Beschluß vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77 - NJW 1979, 551; Senatsurteil BGHZ 76, 397, 399 sowie BGH Urteile vom 26. März 1982 - V ZR 149/81 - NJW 1982, 1535 - insoweit in BGHZ 83, 310 nicht abgedruckt -, vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81 - NJW 1982, 2380 [BGH 30.06.1982 - VIII ZR 259/81] m.w.N. und vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - NJW 1982, 1873 [BGH 31.03.1982 - IVb ZR 661/80]).

10

B.

1.

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Berggasse habe es sich um eine Straße und nicht um eine Grundstücksausfahrt gehandelt Diese grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Würdigung ist nicht durch Rechtsirrtum beeinflußt.

11

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich für die Regeln des Straßenverkehrs die Zuordnung einer Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt im Sinne von § 10 StVO oder als Einmündung einer Straße im Sinne von § 8

12

Abs. 1 StVO entscheidend nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale bestimmt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. BGH Urteile vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 256/75 - VersR 1977, 58 und vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 139/85 - VersR 1987, 306, 307). Dem steht das BGH Urteil vom 18. November 1975 (VI ZR 172/74 - VersR 1976, 365) nicht entgegen. Danach hat der Senat für die rechtliche Einordnung eines Verkehrsweges als Feld- oder Waldweg im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO 1970 zwar nicht (allein) auf die Art der Wegebefestigung (hier: Asphaltierung), sondern maßgeblich auf dessen Verkehrsbedeutung abstellt (ebenso OLG München VersR 1981, 561; OLG Düsseldorf VersR 1981, 862; OLG Köln VRS 66, 378 = VM 1984, 62; Geigel/Schlegelmilch, Haftpflichtprozeß, 19. Aufl., Kap. 14 Rz. 30; Drees/Kuckuk/Werny, StVR, 5. Aufl., § 8 Rz. 12 a; anderer Ansicht: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 29. Auflage, § 8 StVO Rz. 46; Schneider DAR 1976, 63; Booß VM 84, 62 sowie StVO, 3. Aufl., § 8 Anm. 5; Cramer, StVR, 2. Aufl., § 8 Rz. 62 sowie OLG Zweibrücken VRS 45, 395; OLG Düsseldorf VRS 47, 61; OLG Hamm VRS 49, 147 und OLG Koblenz VRS 69, 101).

13

Indes hat er damit nur dem Umstand Rechnung getragen, daß der Gesetzgeber für das Straßenverkehrsrecht diese Einordnung des Verkehrsweges und die daran insbesondere für die Vorfahrtregelung geknüpften Folgerungen eben nicht von dessen baulichen Zustand, sondern von seinem Zweck und seiner Bedeutung für den Verkehr abhängig gemacht hat, so daß dieser Ansatz auch die Gerichte bindet. Entsprechendes gilt auch für die rechtliche Einordnung einer Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt oder als Einmündung einer Straße: Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1986 a.a.O. dargelegt hat, kommt es auch hier maßgeblich darauf an, ob der Verkehrsweg dem fließenden Verkehr dient oder nur dem Zugang zu einem Grundstück, also auf seine Bedeutung für den Verkehr, die freilich nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, nur auf den Blickwinkel der Verkehrsfreguenz verkürzt werden darf. Selbstverständlich können auch Ausbau und Gestaltung des Verkehrsweges in enger Verbindung zu Zweck und Bedeutung des Weges für den Verkehr stehen und als äußere Kriterien für die Beurteilung der Verkehrsbedeutung mitheranzuziehen sein. Insoweit haben sie jedoch nicht die allein ausschlaggebende Bedeutung, die das Berufungsgericht ihnen offenbar zumessen will, sondern können nur Anhaltspunkte u.a. für eine Schlußfolgerung auf die allein maßgebliche Verkehrsbedeutung des Verkehrsweges sein. Anderes verlangt auch das Bedürfnis nach klaren Verkehrsregeln nicht. Wie der Senat in dem genannten Urteil ebenfalls dargelegt hat, muß diese Verkehrsbedeutung zwar nach außen in Erscheinung treten, wenn daran verkehrsrechtliche Gebote oder Verbote geknüpft werden sollen; dies darf aber nicht dahin verstanden werden, daß damit verbundene Vorfahrtrechte und Wartepflichten nur entstehen, wenn jeder Adressat die dafür maßgebenden Merkmale des Verkehrsweges auch erkennen kann (so schon Senatsurteil vom 18. November 1975 aaO). Schwierigkeiten des Verkehrsteilnehmers bei der Erkennbarkeit der Regelung sind vielmehr im Rahmen der subjektiven Haftungsvoraussetzungen zu berücksichtigen. Allerdings trifft den Verkehrsteilnehmer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, wenn ihm mangels eindeutiger Kriterien Zweifel kommen müssen, ob ein Verkehrsweg zu der von ihm befahrenen Straße eine vorfahrtberechtigte Straßeneinmündung oder eine untergeordnete Grundstücksausfahrt ist.

14

2.

Im Streitfall stellen die Beklagten selbst offenbar nicht in Frage, daß die Berggasse eine öffentliche Straße und nicht eine bloße Grundstücksausfahrt ist; der Streit geht ersichtlich nur darüber, ob dies für Kraftfahrer, die wie die Erstbeklagte die R.-Straße benutzten, auch erkennbar war. Insoweit kann es, wie ausgeführt, nur darum gehen, ob die Erstbeklagte dieses Vorfahrtrecht der Ehefrau des Klägers schuldhaft verletzt hat. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht.

15

Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht die Feststellung zur Erkennbarkeit der Berggasse als öffentlicher Straße aufgrund der von den Beklagten vorgelegten Fotografien getroffen und die von ihnen weiterhin beantragte Ortsbesichtigung nicht durchgeführt hat. Dies stellt keine (unzulässige) vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Vielmehr kann von der Durchführung einer Ortsbesichtigung Abstand genommen werden, wenn die von den Beklagten selbst vorgelegten Fotografien den Gesamteindruck einer Straßeneinmündung eindeutig vermitteln und die beweispflichtige Partei keine von den Fotografien abweichenden Merkmale behauptet. Da unstreitig alle typischen baulichen Merkmale einer Grundstücksausfahrt fehlten, durfte das Berufungsgericht im Streitfall von der Durchführung einer Ortsbesichtigung absehen. Daß die Einsicht in die Berggasse für die Erstbeklagte durch Strauchbestände behindert war (wie auch die Fotografien ausweisen), steht ihrer Zuordnung als öffentlicher Straße nicht entgegen.

16

3.

Handelt es sich somit um eine schuldhafte Vorfahrtverletzung durch die Erstbeklagte, ist die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

a)

Es war nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Ehefrau des Klägers verneint hat.

18

Da, wie das Berufungsgericht feststellt, die R.-Straße für sie nach rechts gut einsehbar war, war sie auch nicht im Hinblick darauf, daß ihr nur die "halbe Vorfahrt" zustand, verpflichtet, mit mäßiger Geschwindigkeit einzubiegen. Eine solche Pflicht besteht nur, wenn ein Verkehrsteilnehmer wegen schlechter Einsehbarkeit nach rechts ohnehin nur langsam einfahren darf, worauf alsdann der für ihn von links kommende Verkehrsteilnehmer vertrauen darf (BGH Urteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 97/76 - VersR 1977, 917). Diese Voraussetzung traf im Streitfall aber gerade nicht zu.

19

Ferner haben die Beklagten auch nicht bewiesen, daß die Ehefrau des Klägers der Verpflichtung zuwider gehandelt hat, beim Einbiegen aus der nicht gut einsehbaren Berggasse in die R.-Straße deren Verkehr aufmerksam zu beobachten; der Unfall ereignete sich, wie die Beschädigung der Front des klägerischen Fahrzeuges beweist, als dieses noch nicht eingebogen war.

20

b)

Schließlich liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht bei Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsanteile nach § 17 StVG der von dem Fahrzeug des Klägers ausgehenden Betriebsgefahr keine ins Gewicht fallende Bedeutung zumißt. Dies wird von der Revision auch nicht angegriffen.

21

III.

Den Rügen der Revision zur Höhe des Ersatzanspruchs, insbesondere zum Ersatz eines Minderwerts des Unfallfahrzeugs, und zu der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts war nicht nachzugehen, da die Revision, wie gesagt, insoweit nicht zugelassen worden ist. Gegenüber der nur beschränkt eröffneten revisionsrechtlichen Nachprüfung hat das angefochtene Urteil Bestand.

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Dr. Birkmann