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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.1981, Az.: BVerwG 8 B 42/81

Revisibilität der Frage hinsichtlich der Verpflichtung einer Gemeinde zur Festsetzung unterschiedlicher Abgabensätze für einen Entwässerungsbeitrag im Fall technisch getrennter Entwässerungssysteme; Nichtigkeit einer Satzung über die öffentliche Entwässerung wegen Nichtbeachtung eines einheitlichen Abgabensatzes für den Entwässerungsbeitrag; Führung leitungsmäßig getrennter Entwässerungssysteme als einheitliche Einrichtung; Auslegung des Begriffs der öffentlicher Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz, Baden-Württemberg; Verletzung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes durch Festsetzung eines einheitlichen Abgabensatzes bei Vorliegen technisch getrennter Entwässerungssysteme; Verstoß des Berufungsgerichts gegen Denkgesetze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 42/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 02.03.1978 - AZ: VG III 184/76
VGH Baden-Württemberg - 27.10.1980 - AZ: VGH II 1566/78

Fundstellen

  • VerwRspr 32, 1031 - 1033
  • VwRspr 1981, 1031-1033 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Revisibilität der Frage, ob die Gemeinde verpflichtet ist, im Fall technisch getrennter Entwässerungssysteme für den Entwässerungsbeitrag unterschiedliche Abgabensätze festzusetzen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Kleinvogel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 152,50 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

2

1.

Die Rechtssache ist in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen ohne grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

a)

Das Beschwerdevorbringen der Beklagten stellt nicht hinreichend in Rechnung, daß der beschließende Senat in dem von der Beklagten angestrebten Revisionsverfahren nur solche Rechtsfragen klären könnte, die revisibel und deshalb einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich sind. Daran fehlt es hier im wesentlichen (vgl. § 137 VwGO): Das Berufungsgericht hält die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Buchst. b der Satzung über die öffentliche Entwässerung vom 29. September 1975 i.d.F. der Änderungssatzungen vom 26. April und 17. Mai 1976 - ES - deshalb für nichtig, weil sie hinsichtlich der Gebiete der technisch getrennten Entwässerungssysteme I (K...) und II (F...) für den Entwässerungsbeitrag einen einheitlichen Abgabensatz vorsieht, der durch die Umlage der voraussichtlichen Gesamtaufwendungen beider Entwässerungssysteme auf die maßgebenden Grundstücksflächen ermittelt worden ist. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Gemeinde im Rahmen ihres Ermessens berechtigt ist, leitungsmäßig getrennte Entwässerungssysteme als einheitliche Einrichtung zu führen, wie das hier geschieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ES: "Die Gemeinde betreibt die Ortsentwässerung als eine öffentliche Einrichtung"), und die Gemeinde deshalb berechtigt ist, die Entwässerungsbeiträge auf der Grundlage eines einheitlichen Abgabensatzes zu erheben (so z.B. OVG Münster, Urteil vom 17. November 1975 - II A 203/74 - KStZ 1976, 229 [230]) oder ob dies, wie das Berufungsgericht meint, rechtlich ausgeschlossen ist, richtet sich nach der Auslegung des Begriffs "öffentlicher Einrichtungen" des § 10 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 18. Februar 1964 (GBl. S. 71), hier in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 1974 (GBl. S. 508) - KAG -, und könnte deshalb als Frage des Landesrechts in einem Revisionsverfahren nicht geprüft werden (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO). Das gleiche gilt für die Auslegung des § 10 Abs. 1 KAG, soweit dieser bestimmt, daß "Beiträge von den Grundstückseigentümern" erhoben werden, "denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehend Vorteile geboten werden". Wenn das Berufungsgericht hierzu ausführt, einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erhielten die Grundstücke (nicht durch die öffentliche Einrichtung der Ortsentwässerung, sondern) nur durch das Entwässerungssystem, an das sie angeschlossen seien, so berührt dies auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens gleichfalls Fragen des Bundesrechts nicht. Der in Landesgesetzen enthaltene Begriff der "Vorteile", der eine Beitragspflicht begründet, gehört dem gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nichtrevisiblen Landesrecht an (vgl. z.B. Beschluß vom 28. Januar 1976 - BVerwG VII B 1.76 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 7) und ist jedenfalls insoweit ohne einen bundesrechtlichen Bezug, als es das Landesrecht - wie hier § 10 KAG in der Auslegung des Berufungsgerichts - ausschließt, im Fall technisch getrennter Entwässerungssysteme Beiträge aufgrund eines einheitlichen Abgabensatzes zu erheben.

4

Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausginge, das im Rahmen des Vorbringens zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) auf die bundesrechtlichen Fragen der Verletzung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes zielende Beschwerdevorbringen betreffe zusätzlich auch §132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung), so würde auch dies nicht auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage und damit zu einer Zulassung der Revision führen. Denn es liegt auf der Hand, daß bei Vorliegen technisch getrennter Entwässerungssysteme allenfalls die Festsetzung eines einheitlichen Abgabensatzes zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips oder des Gleichheitssatzes führen könnte (vgl. insoweit für Kanalbenutzungsgebühren Beschluß vom 3. Juli 1978 - BVerwG 7 B 118-124.78 -Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40), nicht jedoch eine, wie das Berufungsgericht fordert, für jedes Entwässerungssystem besondere Festsetzung von Abgabensätzen. Im letzteren Fall kann die Frage eines Mißverhältnisses zwischen dem Beitrag bzw. dem Vorteil und der von der Gemeinde erbrachten Leistung insoweit nicht entstehen. Auch werden alle Beitragspflichtigen, bezogen auf das jeweilige Entwässerungssystem, gleichbehandelt.

5

Daß die Regelung des § 10 Abs. 1 KAG mit dem Inhalt der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung nicht gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verstößt, liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Das Selbstverwaltungsrecht wird den Gemeinden nur im Rahmen der Gesetze, hier im Rahmen des § 10 KAG, gewährleistet. Daß § 10 Abs. 1 KAG in der Auslegung des Berufungsgerichts den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts berühre, hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht.

6

b)

Der Sache kommt auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zu, als die Beschwerde es für klärungsbedürftig hält, ob eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 und des § 42 Abs. 2 VwGO deshalb nicht vorliege, weil die Beklagte auch bei Festsetzung besonderer Abgabensätze für jedes Entwässerungssystem den Beitragssatz jedenfalls für das Gebiet, in dem das veranlagte Grundstück liegt, weder erhöhen noch herabsetzen könne. Die Beklagte übersieht, daß der Erlaß eines Verwaltungsakts, der auf einer unwirksamen Norm beruht, stets eine Rechtsverletzung des Betroffenen zur Folge hat.

7

c)

Klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts würde übrigens auch nicht das Vorbringen der Beschwerde aufwerfen, das Berufungsgericht habe gegen die Denkgesetze verstoßen, weil es bei der Prüfung des Beitragssatzes die bei Erlaß der Satzung erfolgte Kostenschätzung zugrunde gelegt und eine Berücksichtigung der von der Beklagten im Verfahren vorgelegten neuen Kostenschätzung als nicht maßgeblich abgelehnt habe. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Denkgesetze betrifft Fehler in der materiellen Rechtsanwendung (vgl. Beschluß. vom 2. September 1977 - BVerwG VII B 15.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 35). Die von der Beklagten für denkgesetzwidrig gehaltenen Ausführungen des Berufungsgerichts betreffen die Anwendung des einschlägigen irrevisiblen Landes- und Ortsrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO).

8

Im übrigen begründen nur denkgesetzlich ausgeschlossene Schlußfolgerungen, nicht dagegen solche Schlüsse einen Verstoß gegen die Denkgesetze, die allenfalls für nicht zwingend, nicht überzeugend oder unwahrscheinlich zu halten sind (vgl. Beschluß vom 2. September 1977 a.a.O.).

9

2.

Die Revision kann auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zugelassen werden. Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von den dafür in der Beschwerdeschrift benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

10

In dem Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG IV C 86.75 - BVerwGE 54, 225 (230, 231) [BVerwG 29.07.1977 - BVerwG IV C 86.75][BVerwG 29.07.1977 - IV C 86/75]hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht ausgeführt, bei der Festlegung von Einheitssätzen für die Kosten der Straßenentwässerung könne die Gemeinde wegen des funktionalen Zusammenhangs der Entwässerung auch auf das gesamte Entwässerungsnetz der Gemeinde abstellen, und zwar auch dann, wenn dieses aus mehreren technisch abgegrenzten Einzelsystemen bestehe. Diese Entscheidung betrifft den bundesrechtlichen Begriff "Einrichtungen für ihre Entwässerung" in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG, während der vorliegende Fall das landesrechtlich geregelte Recht der Entwässerungsbeiträge (§ 10 KAG) zum Gegenstand hat.

11

Das Berufungsgericht weicht auch nicht von dem Beschluß vom 3. Juli 1978 - BVerwG 7 B 118-124.78 - a.a.O. ab. Diese Entscheidung betrifft einen anderen Fall. Sie behandelt (zum Kanalbenutzungsgebührenrecht) die Frage, ob die Erhebung einer Abgabe bei technisch getrennten Entwässerungssystemen gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz verstößt, wenn sie auf der Grundlage eines einheitlichen Abgabensatzes erhoben wird.

12

Soweit die Beklagte vorträgt, das Urteil des Berufungsgerichts "kollidier(e) mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit rückwirkender Satzungen", weil das Berufungsgericht bei der Prüfung des Beitragssatzes nicht die im Verfahren nachgeschobene neue Kostenschätzung berücksichtigt habe, ist das Beschwerdevorbringen unbeachtlich, weil die Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Berufungsgerichts nach Auffassung der Beklagten abweicht, nicht bezeichnet (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

13

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 152,50 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [ergibt sich] aus § 13 Abs. 2 GKG.