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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1996, Az.: NotZ 41/95

Notarrecht; Amtsenthebung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1996
Aktenzeichen
NotZ 41/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJ 1996, 555-557 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Aufrechterhaltung einer von der Landesjustizverwaltung auf § 6 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und berufungen ehrenamtlicher Richter gestützten Amtsenthebung eines Notars auf anderer Rechtsgrundlage im gerichtlichen Verfahren.

2. Zur Amtsenthebung eines Notars, der der Landesjustizverwaltung auf mehrfache ausdrückliche Befragung seine langjährige, umfangreiche und auch den notariellen Bereich erfassende Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR wiederholt vorsätzlich verschweigt, wegen Fehlens der persönlichen Eignung.

Tatbestand:

1

Der 1950 geborene Antragsteller war nach seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Militärdienst der ehemaligen DDR, den er zuletzt als Leutnant im Wachregiment "Feliks Dzierzynski" des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) geleistet hatte, von Oktober 1975 bis Dezember 1976 Notarassistent, von Januar 1977 bis Mai 1979 staatlicher Notar und von Juni 1979 bis August 1990 Leiter Staatlicher Notariate. Am 7. August 1990 bestellte ihn der damalige Justizminister der DDR mit Wirkung vom 1. September 1990 zum Notar in eigener Praxis für den Amtsbezirk C. mit Amtssitz in M..

2

Bei seiner Befragung durch den Antragsgegner erklärte der Antragsteller am 22. April 1991 schriftlich, daß er - abgesehen vom Wehrdienst im Wachregiment - zu keiner Zeit offiziell oder inoffiziell, hauptamtlich oder sonstwie für das MfS gearbeitet habe. Ferner gab er an, daß er keine Kontakte gehabt habe, die zu seiner Anwerbung durch das MfS führen sollten. Diese Angaben erläuterte der Antragsteller bei seiner mündlichen Anhörung am 2. Oktober 1991 und in einem ergänzenden Schreiben vom 17. Januar 1992. Nachdem eine erste Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (im folgenden nur noch: Bundesbeauftragter) vom 12. August 1992 Hinweise auf eine Tätigkeit des Antragstellers als Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) des MfS unter dem Decknamen "L. A." ergeben hatte, bekräftigte der Antragsteller bei einer mündlichen Anhörung durch den Antragsgegner am 22. Mai 1992, daß er zu keiner Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst als Mitarbeiter des MfS gearbeitet habe.

3

Die zweite Auskunft des Bundesbeauftragten vom 2. März 1994 ergab im wesentlichen folgendes: Der Antragsteller war nach eingehender Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und Abgabe von zwei Verpflichtungserklärungen (vom 16. August 1974 bzw. ohne Datum) ab Februar 1975 bis zur Auflösung des MfS im Oktober 1989 für dieses als Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit unter dem Decknamen "L. A. " tätig. In dieser Zeit entstanden 40 Treffberichte der Führungsoffiziere. Der Antragsteller selbst erstellte in verschiedenen Formen 118 Berichte über Personen und Vorkommnisse, die ihm privat oder aufgrund seiner notariellen Tätigkeit bekannt geworden waren.

4

Auf Vorhalt dieser Auskunft räumte der Antragsteller bei einer mündlichen Anhörung durch den Antragsgegner am 9. August 1994 seine Tätigkeit für das MfS ein.

5

Durch Verfügung vom 7. Juni 1995 hat der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 6 RNPG seines Amtes als Notar enthoben. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

6

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 3 NotVO i.V.m. Anl. II Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 2 a EV), jedoch nicht begründet.

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Ob der Antragsgegner den Antragsteller in Anbetracht der gebotenen engen Auslegung des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter - RNPG - vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386, Bundesverfassungsgericht, Beschluß des Ersten Senats vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 u.a. = NJW 1996, 709 [BVerfG 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94] unter C III 1, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 1996 - 1 BvR 944/95 - unter II 1) zu Recht gemäß § 6 RNPG des Amtes enthoben hat, kann offenbleiben. Die Amtsenthebung des Antragstellers ist jedenfalls nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Buchst. c NotVO gerechtfertigt. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner auf mehrfache gezielte Befragung seine langjährige, umfangreiche und auch den notariellen Bereich erfassende Tätigkeit für das MfS wieder holt vorsätzlich verschwiegen. Daraus ergibt sich, daß dem Antragsteller die persönliche Eignung und damit eine Voraussetzung für die Bestellung zum Notar bereits bei seiner Ernennung gefehlt hat oder diese zumindest nachträglich weggefallen ist.

8

1. Der Umstand, daß der Antragsgegner die Amtsenthebung des Antragstellers auf § 6 RNPG gestützt hat, schließt es nicht aus, sie auf der Rechtsgrundlage der § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Buchst. c NotVO aufrecht zu erhalten. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts ist das Gericht nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, selbst wenn die Verwaltungsbehörde sie nicht (ausdrücklich) angeführt hat, sofern dadurch nicht der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert und die Rechtsverteidigung des Betroffenen beeinträchtigt wird (BVerwGE 1, 12, 13;  8, 46, 54;  8, 234, 238;  64, 356, 358;  80, 96, 98, st.Rspr.). Hier besteht gegen die Berücksichtigung des Verschweigens seiner Tätigkeit für das MfS durch den Antragsteller um so weniger Bedenken, als der Antragsgegner diesen Gesichtspunkt in der angefochtenen Verfügung zumindest erschwerend herangezogen hat. Zudem hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs, Senat für Anwaltssachen, vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 36/94 - verwiesen, wonach das wiederholte vorsätzliche Verschweigen der Mitarbeit für das MfS auf ausdrückliches Befragen der Justizverwaltung die Rück nahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigt. Damit hat der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, daß er dementsprechend wegen dieses Verhaltens des Antragstellers dessen Amtsenthebung für gerechtfertigt halt.

9

Davon abgesehen wird die angefochtene Verfügung durch den Wechsel der rechtlichen Begründung nicht in ihrem Wesen verändert, da sie unverändert auf die Amtsenthebung des Antragstellers wegen fehlender persönlicher Eignung gerichtet ist und die Amtsenthebung sowohl nach § 6 RNPG als auch gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 NotVO eine gebundene Entscheidung ist, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Letzteres gilt insbesondere auch hinsichtlich der hier fraglichen persönlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars nach § 4 Buchst. c NotVO (st.Rspr. des Senats zu § 6 BNotO, z.B. Beschluß vom 8. Mai 1995 - NotZ 12/94 = DNotZ 1996, 210 unter II 1 m.w.Nachw.).

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Der Antragsteller ist auch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt. Sein rechtliches Gehör ist gewährt. Er hat sich bereits vor Erlaß der angefochtenen Verfügung im Schriftsatz vom 30. August 1994 und danach im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zur Frage seiner Amtsenthebung wegen Verschweigens seiner Tätigkeit für das MfS geäußert. Darüber hinaus ist der Antragsteller auf den Wechsel der rechtlichen Begründung seiner Amtsenthebung durch den Senatsbeschluß vom 29. März 1996 hingewiesen worden, durch den sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung über den Hauptantrag zurückgewiesen worden ist.

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2. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner seine Tätigkeit für das MfS auf mehrfache gezielte Nachfrage trotz ausdrücklicher Belehrung darüber, daß unvollständige oder unwahre Angaben seine Amtsenthebung zur Folge haben können, in seinen schriftlichen und mündlichen Erklärungen vom 22. April 1991, 2. Oktober 1991, 17. Januar 1992 und 22. Mai 1992 vorsätzlich verschwiegen. Hierzu war er - entgegen seiner Auffassung - nicht berechtigt.

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a) Der Notar darf zwar auf Fragen, durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung er sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, die Auskunft verweigern. Ob er auch berechtigt ist, auf Fragen zu schweigen, durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung er erhebliche Nachteile wie die Amtsenthebung riskieren würde, kann dahinstehen.

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Gibt er auf derartige Fragen Auskunft, so muß diese - wie der Antragsteller selbst grundsätzlich einräumt - vollständig und wahr sein, sonst macht er sich eines Dienstvergehens schuldig. Das folgt aus der Stellung des Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege, § 1 BNotO, bzw. als unabhängiges Organ der Rechtspflege, das staatliche Aufgaben wahrnimmt, § 2 Abs. 1 NotVO (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1971 - NotSt (Brfg) 3/70 = DNotZ 1973, 174 [BGH 13.12.1971 - NotZ 1/71] unter I 2, Seybold/Schippel/Bracker, BNotO, 6. Aufl., § 93 Rdnr. 3).

14

b) Die Wahrheitspflicht galt für den Antragsteller auch unter den besonderen Umstanden des vorliegenden Falles.

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aa) Der Gegenstand der Befragung durch den Antragsgegner berechtigte den Antragsteller nicht zu unwahren bzw. unvollständigen Angaben. Der Befragung kam erhebliche Bedeutung zu. Sie sollte klaren, ob die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 6 RNPG vorlagen. Diese Vorschrift dient - nicht anders als § 1 Abs. 1 RNPG (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 9. August 1995 aaO. unter C II 1) - dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. Mit ihr hat der Gesetzgeber sicherstellen wollen, daß auch die noch in der DDR bestellten Notare dem Erfordernis der persönlichen Integrität und Zuverlässigkeit genügen. Dies liegt bei Notaren, die als unabhängiges Organ der Rechtspflege staatliche Aufgaben wahrnehmen (§ 2 Abs. 1 S. 1 NotVO), - mehr noch als bei freiberuflich tätigen Rechtsanwälten (vgl. in soweit BVerfG aaO.) - im Interesse der Allgemeinheit am Aufbau einer funktionierenden rechtsstaatlichen und vertrauenswürdigen Rechtspflege in den neuen Bundesländern.

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bb) Die Bedeutung der Tätigkeit des Antragstellers für das MfS war auch nicht so geringfügig, daß er sie als unerheblich verschweigen durfte. Sie war vielmehr nach Dauer und Umfang ganz erheblich. Der Antragsteller hat rund 15 Jahre als IMS unter dem Decknamen "L. A. " für das MfS gearbeitet. In dieser Zeit entstanden 40 Treffberichte der Führungsoffiziere. Der Antragsteller selbst er stellte in verschiedenen Formen 118 Berichte. Diese er streckten sich nicht nur auf Personen und Vorkommnisse aus seinem privaten Bereich, sondern schlossen seine auch nach dem Recht der ehemaligen DDR der Schweigepflicht unterliegende (§ 8 NotG) notarielle Tätigkeit ein. Der Antragsteller hat dabei nach dem Inhalt der Berichte zumindest in Kauf genommen, daß die von ihm weitergegebenen Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen benutzt werden konnten (z.B. beabsichtigter Ausreiseantrag, Äußerung einer Zahnärztin, sie wäre wie ihr Mann nicht wieder in die DDR zurückgekehrt, wenn sie die Gelegenheit gehabt hatte, in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen, Angebot des Schwarztausches von Geld; Absicht, Antiquitäten verschleiert als Nachlaßgegenstände in Form von normalem Mobiliar in die Bundesrepublik Deutschland mitzunehmen, vgl. den angefochtenen Beschluß unter II 2 c).

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cc) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, die Wahrheitspflicht gelte nur gegenüber einer "rechts staatlich agierenden Verwaltung". Er habe jedoch mit rechtswidrigen Maßnahmen der Justizverwaltung rechnen müssen, weil diese "unter schlichter Mißachtung des geltenden Rechts" versucht habe, "praktisch bei jedem MfS-Kontakt Zulassungen zu versagen oder zu widerrufen bzw. eine Amtsenthebung auszusprechen". Die Auffassung des Antragstellers, die Wahrheitspflicht gelte nur gegenüber einer "rechtsstaatlich agierenden Verwaltung", kann hier in bezug auf den Antragsgegner schon deswegen nicht gebilligt werden, weil sie die Wahrheitspflicht zur Disposition des einzelnen stellen würde. Diesem ist in einem Rechtsstaat vielmehr zu zumuten, bei vermeintlicher Verletzung seiner Rechte den Rechtsweg zu beschreiten. Davon abgesehen kann keine Rede davon sein, der Antragsgegner handele nicht rechtsstaatlich. Die pauschale Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner habe "praktisch bei jedem MfS-Kontakt" Zulassungen von Rechtsanwälten versagt oder widerrufen und Notare ihres Amtes enthoben, ist durch nichts belegt. Soweit die Versagung oder der Widerruf der Zulassung einzelner Rechtsanwalte bei gerichtlicher Nachprüfung keinen Bestand hatte, rechtfertigt dies keinesfalls den Vorwurf "schlichter Mißachtung des geltenden Rechts", zumal die enge Auslegung des RNPG letztlich erst durch das Bundesverfassungsgericht (aaO.) entschieden worden ist. Die erste bisher bekannt gewordene Amtsenthebung eines Notars durch den Antragsgegner (vgl. BGHZ 128, 240) scheidet ohnehin als Grund für das Verhalten des Antragstellers aus, weil die Amtsenthebung des betreffenden Notars erst nach den falschen Angaben des Antragstellers vom 22. April 1991, 2. Oktober 1991 und 17. Januar 1992 durch Verfügung vom 19. Februar 1992 erfolgt ist. Letztlich nimmt der Senat dem Antragsteller nicht ab, daß er seine Tätigkeit für das MfS aus Sorge vor rechtswidrigen Maßnahmen des Antragsgegners verschwiegen hat. Bei seiner Anhörung am 9. August 1994 hat er jeden falls als Grund Scham und Existenzangst angegeben. Danach mag der Antragsteller zwar seine Amtsenthebung befürchtet haben. Davon, daß er diese für von vornherein rechtswidrig halte, hat er jedoch seinerzeit nichts verlautbart. Nach Überzeugung des Senats wollte es der Antragsteller vielmehr angesichts seiner langjährigen, umfangreichen und auch den notariellen Bereich umfassenden Tätigkeit für das MfS lieber nicht darauf ankommen lassen, ob sich die gegebenenfalls befürchtete Amtsenthebung im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweisen und deswegen aufgehoben werden würde.

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3. Aus der Verletzung der Wahrheitspflicht ergibt sich, daß dem Antragsteller die persönliche Eignung und damit eine Voraussetzung für die Bestellung zum Notar bereits bei seiner Bestellung gefehlt hat oder diese zumindest nachträglich weggefallen ist.

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a) Nach § 4 Buchst. c NotVO kann nur als Notar bestellt werden, wer u.a. nach seiner Persönlichkeit für das Amt des Notars geeignet ist. Die persönliche Eignung ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der staatlichen Funktionen, die der Notar als unabhängiges Organ der Rechtspflege wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 S. 1 NotVO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (st.Rspr. des Senats zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 6 BNotO, zuletzt z.B. Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92 - NJW-RR 1994, 745 unter II 2 a, vom 18. September 1995 - NotZ 41/94 = NJW-RR 1996, 244 unter II l, jeweils m.w.Nachw.). Für die im Rahmen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 NotVO vorzunehmende Prüfung, ob die persönliche Eignung als Voraussetzung der Bestellung zum Notar bereits bei der Ernennung gefehlt oder später weggefallen ist, gilt insofern etwas anderes, als es nicht um die Beurteilung eines Notarbewerbers, sondern um die eines bereits bestellten Notars geht. Der Maßstab, der an die persönliche Eignung des Betroffenen anzulegen ist, ist indessen gleich. An die persönliche Eignung sind im Hinblick auf die Aufgaben des Notars strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHZ 128, 240, 253).

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b) Diesen Anforderungen wird der Antragsteller angesichts der Verletzung seiner Wahrheitspflicht gegenüber dem Antragsgegner nicht (mehr) gerecht. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege, das staatliche Funktionen wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 S. 1 NotVO), ist der Notar in besonderem Maße zur Integrität verpflichtet. Dementsprechend bestimmt § 8 Abs. 2 NotVO, daß sich der Notar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen hat. Wesentliche Voraussetzungen dafür, da der rechtsuchende Bürger dem Notar Achtung und Vertrauen entgegenbringen kann, sind uneingeschränkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit (Senatsbeschluß vom 8. Mai 1995 - NotZ 12/94 - DNotZ 1296, 210 unter II 2 b zu den inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 1, 14 Abs. 3 S. 1 BNotO). Auch die Aufsichtsbehörde ((§ 15 NotVO) ist darauf angewiesen und muß sich darauf verlassen können, daß der Notar auf Befragen vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft erteilt. Damit ist es unvereinbar, daß der Antragsteller dem Antragsgegner auf mehrfache gezielte Befragung trotz ausdrücklicher Belehrung über die Folgen unvollständiger und unwahrer Angaben seine langjährige, umfangreiche und auch den notariellen Bereich umfassende Tätigkeit für das MfS wiederholt vorsätzlich verschwiegen hat. Angesichts dieses schwerwiegenden Mangels an Wahrhaftigkeit in einer für den Aufbau einer funktionierenden rechtsstaatlichen und vertrauenswürdigen Rechtspflege in den neuen Bundesländern bedeutsamen Angelegenheit (vgl. oben unter II 2 b aa) fehlt dem Antragsteller ungeachtet dessen, daß er bislang weder strafrechtlich noch disziplinarisch oder standesrechtlich in Erscheinung getreten ist, die persönliche Eignung zum Notar. Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller diese Voraussetzung für die Bestellung zum Notar bereits bei seiner Ernennung im August 1990 gefehlt hat oder ob sie später - bei Abgabe der unzutreffenden Erklärungen zu seiner Tätigkeit für das MfS - weggefallen ist.

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4. Das Fehlen der persönlichen Eignung für das Amt des Notars rechtfertigt nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 NotVO die Amtsenthebung des Antragstellers.

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a) Dem steht der von ihm angeführte Beschluß des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 199 - AnwZ (B) 58/93 (- NJW 1994, 283 = DtZ 1994, 314) nicht entgegen. In diesem Beschluß hat der Anwaltssenat entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht entschieden, da das Verschweigen einer Tätigkeit für das MfS für die Versagung einer Anwaltszulassung nicht ausreiche. Vielmehr heißt es dort ausdrücklich, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Anwaltssenats auch unwahre Angaben gegenüber anderen oder Behörden, innerhalb oder außerhalb eines Verfahrens, zur Annahme von Unwürdigkeit führen können, insbesondere, wenn es sich um planmäßige, über einen längeren Zeitraum geübte, arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften handelt. Der Anwaltssenat hat in jenem Fall die Versagung der Zulassung lediglich deswegen nicht gebilligt, weil es nach den näheren Umständen durchaus möglich war, daß der dortige Antragsteller nicht damit gerechnet hat, daß es sich bei der fraglichen Tätigkeit um eine solche für das MfS handelte und bei dieser Sachlage die - objektiv unrichtige - Beantwortung der Frage nach einer Tätigkeit für das MfS im Fragebogen des Richterüberprüfungsverfahrens für die Anwaltszulassung geringeres Gewicht hat.

23

b) Die Amtsenthebung des Antragstellers ist verhältnismäßig. Der Nachteil, den er dadurch erleidet, ist allerdings erheblich. Die Amtsenthebung, die den Antragsteller zur Beendigung seiner Berufstätigkeit als Notar zwingt, greift in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl ein. Andererseits wiegt das beim Antragsteller zutage getretene Fehlen der persönlichen Eignung für das Amt des Notars schwer. Der Antragsteller hat in einer für den Aufbau einer funktionierenden rechtsstaatlichen und vertrauenswürdigen Rechtspflege in den neuen Bundesländern maßgeblichen Angelegenheit (vgl. oben unter II 2 b aa) die ihm obliegende Wahrheitspflicht wiederholt vorsätzlich verletzt, indem er auf mehrfache gezielte Nachfrage trotz ausdrücklicher Belehrung über die Folgen unvollständiger oder unwahrer Angaben seine ganz erhebliche (vgl. oben unter II 2 b bb) Tätigkeit für das Mfs verschwiegen hat. Das schwer wiegende Fehlen der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars macht danach seine Amtsenthebung zur Sicherung einer geordneten Rechtspflege, eines besonders schutzwürdigen Gemeinschaftsgutes, erforderlich.

24

Die durch das derzeitige Fehlen der persönlichen Eignung zum Notar bedingte Amtsenthebung versperrt dem Antragsteller auch nicht in unverhältnismäßiger Weise lebenslang die Rückkehr in das Notaramt. Der Antragsteller steht mit 45 Jahren erst in der Mitte seines Berufslebens. Nach einer angemessenen Bewährungszeit kann er sich erneut um eine freiwerdende Stelle bewerben.

25

c) Das durch die Wahrheitspflichtverletzung des Antragstellers zutage getretene Fehlen der persönlichen Eignung für das Amt des Notars dauert an. Der Antragsteller hat die vorsätzlich falschen Angaben zu seiner Tätigkeit für das MfS in der Zeit zwischen April 1991 und Mai 1992 gemacht. Seit dem letztgenannten Zeitpunkt sind weniger als vier Jahre vergangen. Diese Zeit, in der sich der Antragsteller soweit ersichtlich beanstandungsfrei geführt hat, reicht angesichts der Erheblichkeit des Eignungsmangels für eine Bewährung noch nicht aus.