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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1995, Az.: NotZ 41/94

Notarstelle; Bundeszentralregistereintrag; Tilgung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1995
Aktenzeichen
NotZ 41/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1996, 52 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

In anwaltsgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren betreffend die Bewerbung des Rechtsanwalts um eine Notarstelle dürfen Eintragungen über anwaltsgerichtliche Maßnahmen bis zum Eintritt der Tilgungsreife nach § 205 a I 1, II BRAO verwertet werden. Das gilt auch dann, wenn eine Eintragung in das Bundeszentralregister über eine Verurteilung wegen derselben Tat bereits getilgt worden oder zu tilgen ist.

Gründe

1

Der Antragsgegner hat die Bewerbung des Antragstellers zu Recht wegen nach wie vor bestehender Zweifel an dessen persönlicher Eignung für das Amt des Notars abgelehnt.

2

...

3

Gegen die Berücksichtigung der berufsrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers bei der Prüfung seiner Eignung bestehen keine Bedenken.

4

Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß der Antragsgegner in die Beurteilung der Eignung auch die dem ehrengerichtlichen Verfahren EGH 9/84 (I/2) zugrunde liegenden Vorwürfe strafbaren Verhaltens einbezogen hat. Insofern bestand jedenfalls aus berufsrechtlicher Sicht kein Verwertungsverbot.

5

Da das Urteil des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs vom 8. Oktober 1984 erst seit dem 20. April 1985 rechtskräftig ist, war die zehnjährige Tilgungsfrist nach § 205a Abs. 1 S. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 2 BRAO zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung noch nicht abgelaufen. Mithin greift das Verwertungsverbot des § 205a Abs. 1 S. 3 BRAO hier nicht. Es bedarf deswegen auch keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls inwieweit dieses Verwertungsverbot über den Wortlaut der Vorschrift hinaus der Verwertung tilgungsreifer Eintragungen auch im Stellenbesetzungsverfahren nach der Bundesnotarordnung entgegenstünde (verneinend jedenfalls für Maßnahmen nach § 114 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 und 5 BRAO: Feuerich/Braun BRAO 3. Aufl. § 205a Rdn. 2 ff.).

6

Auch durch § 51 Abs. 1 BZRG ist der Antragsgegner nicht an der Berücksichtigung jener Verfehlungen gehindert. In bezug auf die - dieselben Verfehlungen betreffenden - strafrechtlichen Verurteilungen trat allerdings die Tilgungsreife bereits im Jahre 1992 ein (§§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 2a, 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 35, 36 BZRG). Gleichwohl waren die zugrunde liegenden Sachverhalte der Verwertung durch den Antragsgegner - aus zwei Gründen - nicht entzogen:

7

(1.) Das ergibt sich zum einen schon aus der Regelung des § 205a BRAO. In welchem Verhältnis die Verwertungsverbote aus § 51 BZRG einerseits und § 205a BRAO andererseits zueinander stehen, wenn der in den Personalakten eingetragenen standesrechtlichen Maßnahme eine Straftat des Rechtsanwalts zugrunde liegt, ist zwar weder im Bundeszentralregistergesetz noch in der Bundesrechtsanwaltsordnung ausdrücklich geregelt. Eine dem Verhältnis von Strafe und anwaltsgerichtlicher Maßnahme Rechnung tragende Auslegung muß aber zu dem Ergebnis führen, daß § 205a BRAO die speziellere Regelung ist und daß deswegen - ungeachtet der regelmäßig früheren Tilgungsreife der Eintragung im Bundeszentralregister - die wegen derselben Tat getroffenen Maßnahme im anwaltsgerichtlichen Verfahren sowie im Verfahren betreffend die Bewerbung des Anwalts um eine Notariatsstelle berücksichtigt werden darf:

8

Nach § 115b BRAO ist, wenn durch ein Gericht gegen einen Rechtsanwalt eine Strafe verhängt worden ist, von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, es sei denn, eine anwaltsgerichtliche Maßnahme erweist sich als zusätzlich erforderlich, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Diese - für eine anwaltsgerichtliche Ahndung erforderliche - eigenständige Bedeutung der Tat (vgl. zu den Voraussetzungen Feuerich/Braun BRAO, 3. Aufl. § 115 Rdn. 30 ff.) ist dann aber auch ein für die Festlegung der Tilgungsfristen und der an sie anknüpfenden Verwertungsverbote bestimmender Umstand. Darf die Tat nur bei Vorliegen eines standesrechtlichen Überhangs anwaltsgerichtlich verfolgt werden, so führt dieses "Mehr" dazu, daß die Eintragung in den Personalakten in anwaltsgerichtlichen Verfahren wie auch in Zulassungsverfahren auch noch nach dem Eintritt der Tilgungsreife nach dem Bundeszentralregistergesetz und damit auch noch nach dem Entstehen des Verwertungsverbots aus § 51 BZRG berücksichtigt werden darf. In diesen Verfahren wird das Verwertungsverbot erst mit dem Eintritt der Tilgungsreife nach § 205a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BRAO wirksam. Dafür spricht auch, daß anderenfalls ausschließlich standesrechtliche Pflichtverletzungen, die mit einer Maßnahme geahndet worden sind, in künftigen anwaltsgerichtlichen Verfahren länger verwertet werden dürften als die regelmäßig schwerer wiegenden Verfehlungen, die auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben.

9

(2.) Zum anderen kommt in dem Verfahren über die Zulassung des Antragstellers zum Amt des Notars das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG auch aufgrund der Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht zum Tragen. Daß diese Vorschrift, die nach ihrem Wortlaut unter anderem für die Zulassung zu einem Beruf und für die Einstellung in den öffentlichen Dienst gilt, auch auf das Bewerbungsverfahren um eine Notarstelle Anwendung findet, stellt auch der Antragsteller nicht in Frage.

10

Entgegen seiner Auffassung kann aber auch die von § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vorausgesetzte erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit in seinem Falle nicht verneint werden. Eine erhebliche Gefährdung im Sinne der Vorschrift bedeutet nicht eine konkrete Gefahr. Vielmehr genügt es, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann. Dafür müssen allerdings gewisse Anhaltspunkte gegeben sein. Diese sind wiederum anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Die Art des begangenen Delikts vermag für sich allein die erforderliche Gefahrenprognose nicht zu begründen (BGH BRAK-Mitt. 1988, 271).

11

Daß die Bestellung des Antragstellers zum Notar in diesem Sinne zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, erweist sich - wie noch näher auszuführen ist - gerade auch als Ergebnis der gebotenen Gesamtabwägung.