Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.1972, Az.: BVerwG IV B 49.72
Prüfung der Zulässigkeit eines Bauleitplaninhaltes; Pflicht zur Genehmigung eines Bauleitplanes unter Auflagen; Genehmigung eines Bauleitplanes; Voraussetzungen für die Genehmigung eines Bauleitplanes ; Zersiedelung des Außenbereichs; Die Planungshoheit der Gemeinden; Beschränkung der Planungshoheit der Gemeinden durch § 35 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 49.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 12929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.12.1971 - AZ: OVG VII A 1002/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 25, 70
- DÖV 1972, 831 (amtl. Leitsatz)
- GemTag 1973, 111
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 35 Abs. 3 BBauG kann bei der Prüfung der Zulässigkeit bestimmter Bauleitplaninhalte als Maßstab ergänzend herangezogen werden, soweit er in dieser Richtung verallgemeinerungsfähige Aussagen enthält.
- 2.
Eine Pflicht zur Genehmigung unter Auflagen ergibt sich aus § 6 Abs. 3 BBauG jedenfalls nicht für solche Fälle, in denen der zur Genehmigung gestellte Plan nur bei inhaltlichen Änderungen genehmigungsfähig sein könnte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Clauß und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Das Beschwerdevorbringen muß zum überwiegenden Teil unberücksichtigt bleiben, weil es insoweit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.
Das gilt erstens für die Behauptung, daß das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - (BVerwGE 34, 301) abweiche (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Wird eine Zulassung wegen Abweichung beantragt, so ist zur Erfüllung des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, daß nicht nur die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als solche "bezeichnet" wird. Vielmehr muß außerdem dargelegt werden, worin das angefochtene Urteil von dieser Entscheidung abweichen soll (vgl. die Beschlüsse vom 20. Juni 1961 - BVerwG II B 63.60 - [S. 3], vom 30. Januar 1961 - BVerwG VIII B 159.60 - in DVBl. 1961, 382 [383], vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67 - [S. 2] und vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - [S. 2 f.]). Das ist hier nicht geschehen. Ausführungen allein darüber, daß sich der vorliegende Fall in diesem oder jenem Punkt von demjenigen unterscheidet, auf den sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 bezieht, machen nicht erkennbar, worin nach Meinung der Klägerin die Abweichung bestehen soll.
Das Beschwerdevorbringen zur angeblich grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist ebenfalls zum Teil wegen unzureichender Darlegung (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) unbeachtlich: Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn sich vertretbar Erwägungen anstellen lassen, die gegen die angefochtene Entscheidung sprechen mögen. Grundsätzliche Bedeutung setzt vielmehr die Berechtigung der Erwartung voraus, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; daß und inwiefern dies zutrifft, muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - in BVerwGE 13, 90 [91]; Beschluß vom 29. Mai 1967 - BVerwG IV B 168.66 - [S. 3]). Daran fehlt es, wenn sich eine Beschwerdeschrift - wie hier zum Teil - auf kritische Bemerkungen zum angefochtenen Urteil beschränkt, denen lediglich noch abstrakt formulierte Fragen zur Seite gestellt werden, ohne daß zu ihnen dargetan wird, in welcher Richtung gerade der vorliegende Fall ihre Klärung erfordern sollte.
Soweit die Beschwerde nicht schon an den unzureichenden Darlegungen scheitert, erweist sie sich als unbegründet: Die beiden allenfalls genügend dargelegten Punkte lassen für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nichts erkennen.
Das Berufungsgericht hat sich für die Unzulässigkeit der von der Klägerin beabsichtigten Planung unter anderem darauf berufen, daß § 35 Abs. 3 BBauG eine Zersiedelung des Außenbereichs verhindern wolle. Dem hält die Klägerin entgegen: Bei § 35 Abs. 3 BBauG gehe es um die Beschränkung der Bebauung in Bereichen, die nicht zur Bebauung vorgesehen seien. Ziel sei, die ausgewiesenen Baugebiete und die hierfür erbrachten Aufwendungen zu schützen und außerhalb der Baugebiete keine Splittersiedlung entstehen zu lassen, die zu planwidrigen öffentlichen Aufwendungen führen müßten.
Die damit - zumindest sinngemäß - aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis zwischen § 1 Abs. 4 und 5 BBauG einerseits und § 35 Abs. 3 BBauG andererseits laßt sich nicht einheitlich beantworten. Die Planungshoheit der Gemeinden wird selbstverständlich durch § 35 Abs. 3 BBauG nicht in der Weise begrenzt, daß alles das, was im Außenbereich nicht kraft Gesetzes zulässig ist, dort auch durch Bebauungspläne nicht ermöglicht werden kann. Ebensowenig unterliegt aber einem Zweifel, daß in § 35 Abs. 3 BBauG bestimmte Vorstellungen über Siedlungsstruktur und -entwicklung zum Ausdruck kommen und daß diese Vorstellungen als Maßstäbe ergänzend herangezogen werden können und unter Umständen auch herangezogen werden müssen, wenn zu entscheiden ist, ob ein bestimmter Plan geeignet ist, "die städtebauliche Entwicklung in Stadt und Land zu ordnen" (§ 1 Abs. 1 BBauG). Was sich daraus im einzelnen ergibt, mag in mancher Richtung noch klärungsbedürftige Fragen aufwerfen. Für den hier interessierenden Punkt gilt das nicht: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluß an das Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - (BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66] [139 f.]) in seinem Beschluß vom 17. März 1969 - BVerwG IV B 43.68 - (BRS 22, 117) ausgesprochen, daß in § 35 Abs. 3 BBauG die Merkmale "wenn die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist" nur beispielhaft für das Bestreben des Gesetzes stehen, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern. Diese Rechtsprechung läßt erkennen, daß es bei der Verhinderung des Entstehens von Splittersiedlungen nicht, wie die Klägerin meint, um einen Schutz der anderweit ausgewiesenen Baugebiete oder darum geht, unwirtschaftliche Aufwendungen zu vermeiden. Das Streben des Gesetzes richtet sich vielmehr unmittelbar auf die Siedlungsstruktur als solche, Daß eine "unorganische Siedlungsstruktur" auch nicht Gegenstand einer Bauleitplanung sein darf, ergibt sich ohne weiteres aus § 1 Abs. 1 BBauG.
Die Klägerin hält ferner für klärungsbedürftig, ob der Beklagte nicht, anstatt die Genehmigung des Flächennutzungsplanes vollen Umfanges zu versagen, eine Genehmigung unter Auflagen hätte in Betracht ziehen müssen.
In diesem Beschwerdevortrag mag sich die "Darlegung" einer grundsätzlichen Bedeutung dahin sehen lassen, die vorliegende Sache ermögliche und erfordere eine Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen aus der in § 6 Abs. 3 BBauG vorgesehenen Befugnis zur Genehmigung unter Auflagen eine entsprechende Pflicht werden könne. Ob diese Frage noch klärungsbedürftig ist, mag zweifelhaft sein. Der beschließende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß eine Pflicht zur Genehmigung unter Auflagen dann gegeben sein kann, wenn eine (anstatt dessen erfolgende) Genehmigungsversagung das Verbot des Übermaßes verletze (vgl. insbesondere das Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 40.65 - in BRS 16, 71 [72 f.]). Darauf näher einzugehen, besteht kein Anlaß. Unabhängig davon ergibt sich nämlich unmittelbar aus dem Wortlaut und der Stellung des § 6 Abs. 3 BBauG, daß sich eine Pflicht zur Genehmigung unter Auflagen allenfalls für solche Auflagen in Erwägung ziehen läßt, die den Genehmigungsgegenstand unverändert lassen, also nur diese oder jene Voraussetzung schaffen, damit die zur Genehmigung gestellte Bauleitplanung mit eben diesem Inhalt genehmigt werden kann. Gewiß ist wünschenswert, daß zwischen der planenden und der zur Genehmigung berufenen Behörde ein Verhältnis besteht, das eine echte Zusammenarbeit und im Zuge dieser Zusammenarbeit auch eine Beratung durch die Genehmigungsbehörde ermöglicht. Das ist jedoch etwas anderes als eine "Genehmigung unter Auflagen" in der Form, daß die Genehmigungsbehörde mit Hilfe "korrigierender" Auflagen im Ergebnis nicht die zur Genehmigung gestellte, sondern eine andere, nach ihrer Meinung angemessene Bauleitplanung genehmigt. Hält eine Genehmigungsbehörde - wie es für den vorliegenden Fall zutrifft - den ihr vorgelegten Bauleitplan für nicht genehmigungsfähig, dann ist sie jedenfalls nicht verpflichtet (und mit Rücksicht auf die Planungshoheit der Gemeinde häufig nicht einmal berechtigt), mit dem Ziel einer Genehmigung unter Auflagen Erwägungen darüber anzustellen, ob der Plan mit einem anderen Inhalt genehmigungsfähig sein könnte. Das ergibt sich unmittelbar aus § 6 Abs. 3 BBauG und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther