Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1990, Az.: BVerwG 8 C 65.89
Wirtschaftsgemeinschaft; Wohngemeinschaft; Auszubildende; Wohngeldberechtigte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 65.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 18.01.1984 - AZ: M 3439 VI 83
- VGH Bayern - 06.04.1989 - AZ: 12 B 84 A.772
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 85, 314 - 323
- DokBer A 1990, 315-319
- DÖV 1991, 2028-210
- DÖV 1991, 208-210 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 41, 89 - 97
- FamRZ 1991, 327-330 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 106
- NJW 1991, 2583 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 675-677 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Nach § 41 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WoGG 1980 scheiden alleinstehende Auszubildende mit Blick auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz nur dann aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten aus, wenn ihnen - in welcher Höhe auch immer - ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach diesem Gesetz zusteht.
Für die Widerlegung der von § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 WoGG vermuteten Tatsache, daß eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, wenn der Antragsberechtigte und (zumindest) eine weitere Person eine Wohngemeinschaft führen, ist der volle Beweis dafür erforderlich, daß ungeachtet der Wohngemeinschaft eine Wirtschaftsgemeinschaft nicht besteht.
Das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft i.S. der §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 WoGG ist grundsätzlich anzunehmen, wenn sich der Antragsberechtigte und sein(e) Mitbewohner im Interesse der Einsparung von Zeit und Geld zumindest teilweise gemeinsam mit Gütern des täglichen Lebensbedarfs versorgen und in diesem Sinne "aus einem Topf wirtschaften".
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Prof. Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Landesanwaltschaft Bayern und des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 1989 werden zurückgewiesen.
Die Landesanwaltschaft Bayern trägt ein Fünftel, der Kläger vier Fünftel der Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt von der Beklagten Wohngeld für einen Zeitraum, in dem er studiert, aber mangels Vorlage eines Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Ausbildungsförderung nicht erhalten hat.
Den Antrag des Klägers vom 19. Januar 1983 auf Bewilligung von Wohngeld für die von ihm zu dieser Zeit bewohnte Wohnung in der G... lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 29. März 1983 mit der Begründung ab, auf Alleinstehende, die eine Ausbildung im Sinne der §§ 2 f. BAföG durchführten, sei das Wohngeldgesetz gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG nicht anzuwenden. Im Laufe des vom Kläger mit dem Begehren angestrengten Klageverfahrens, die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Juli 1983 ein Wohngeld von monatlich 228 DM zu bewilligen, teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er am 15. Juli 1983 in eine Wohnung am M... umgezogen sei, die er in Wohngemeinschaft bewohne; dadurch ergäben sich Änderungen hinsichtlich des Mietzinses und der Nebenkosten.
Durch Urteil vom 18. Januar 1984 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids und Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, dem Kläger Wohngeld in Höhe von monatlich 192 DM für den Zeitraum Januar 1983 bis Juni 1983 und in Höhe von 96 DM für den Monat Juli 1983 zu gewähren. Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser beantragt hat, die Beklagte zusätzlich zu verpflichten, ihm vom 16. Juli 1983 bis Ende März 1986 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 6. April 1989 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht erkannt, daß Auszubildenden, die wegen fehlenden Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vom Bezug von Ausbildungsförderung ausgeschlossen seien, derartige Leistungen dem Grunde nach nicht zustünden. Deshalb stehe § 41 Abs. 3 WoGG in solchen Fällen der Bewilligung von Wohngeld nicht entgegen.
Ein Auszubildender, der den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht habe vorlegen können, befinde sich zwar nach wie vor in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, doch stehe ihm ein Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung dem Grunde nach nicht mehr zu. Es könne dahinstehen, ob derjenige, der den entsprechenden Leistungsnachweis nicht erbringen könne, dies jedenfalls im allgemeinen seinem (subjektiven) Unvermögen zuzuschreiben habe. Denn ein Abstellen auf das subjektive Unvermögen sei zur Auslegung des § 41 Abs. 3 WoGG nicht geeignet. Dies gelte schon deshalb, weil es im Wohngeldrecht grundsätzlich nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen jemand so wenig verdiene, daß er zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens des Wohngelds bedürfe.
Die mit Blick auf den Zeitraum vom 16. Juli 1983 bis 31. März 1986 erhobene Anschlußberufung des Klägers sei ebenfalls unbegründet. Zwar schließe § 41 Abs. 3 WoGG eine Wohngeldgewährung auch für diesen Zeitraum nicht aus, da der Kläger während dieses Zeitraums ebenfalls gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG keine Leistungen zur Ausbildungsförderung habe erhalten können. Doch stehe einem Wohngeldanspruch des Klägers insoweit § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG entgegen. Nach dieser Vorschrift werde Wohngeld nicht gewährt, soweit ein Antragsberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 WoGG seien, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führe, bessergestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 WoGG werde das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet, wenn der Antragsberechtigte und die anderen Personen Wohnraum gemeinsam bewohnten. Diese Vermutung sei zwar widerlegbar, doch erfordere ihre Widerlegung den vollen Beweis des Gegenteils. Den Beweis, daß zwischen ihm und der Zeugin W. eine Wirtschaftsgemeinschaft im maßgeblichen Zeitraum nicht bestanden habe, habe der Kläger jedoch nicht geführt. Nach den Berechnungen der Beklagten vom 27. Februar 1989, gegen deren rechnerische Richtigkeit Einwendungen weder vorgetragen noch ersichtlich seien, scheide bei Mitberücksichtigung des Einkommens der Zeugin W. ein Wohngeldanspruch für den Kläger aus.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revision der Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses und die Anschlußrevision des Klägers. Die Landesanwaltschaft Bayern bittet - insoweit in Übereinstimmung mit der Beklagten - um Zurückweisung der Anschlußrevision, im übrigen beantragt die Landesanwaltschaft Bayern die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen insoweit, als der Klage stattgegeben worden ist, und Abweisung der Klage auch insoweit; der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision der Landesanwaltschaft Bayern, Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und Stattgabe der Klage auch insoweit.
II.
Die Revisionen der Landesanwaltschaft Bayern und des Klägers haben keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Rechtslage.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, für die Beurteilung des Begehrens des Klägers, ihm Wohngeld für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. März 1986 zu gewähren, sei auf drei verschiedene Fassungen des Wohngeldgesetzes abzustellen, nämlich die Fassungen der Bekanntmachungen vom 21. September 1980 (BGBl. I S. 1741) - WoGG -, vom 27. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1921) und vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1421). Die durch die jeweiligen Neufassungen bewirkten Änderungen sind indes für die Beurteilung im vorliegenden Fall ohne materiell-rechtliche Bedeutung.
1.
Das Berufungsgericht hat zunächst den Zeitraum 1. Januar 1983 bis 15. Juli 1983 behandelt, in dem der Kläger allein eine Wohnung in der G... im Gebiet der Beklagten bewohnt hat. Es hat festgestellt, der Kläger habe in diesem Zeitraum eine Ausbildung im Sinne der §§ 2 f. BAföG absolviert, doch habe er keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt, weil er die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG erforderliche Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber nicht habe vorlegen können, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht entschieden, ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Wohngeld sei nicht durch § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG ausgeschlossen; diese Vorschrift sei auf den Kläger nicht anwendbar, weil ihm im fraglichen Zeitraum "Leistungen zur Förderung der Ausbildung dem Grunde nach nicht" (mehr) zugestanden hätten (§ 41 Abs. 3 Satz 2 WoGG). Diese Auffassung des Berufungsgerichts verstößt entgegen der Meinung der Landesanwaltschaft Bayern nicht gegen Bundesrecht. Denn nach § 41 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WoGG scheiden alleinstehende Auszubildende mit Blick auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz nur dann aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten aus, wenn ihnen - in welcher Höhe auch immer - tatsächlich ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach diesem Gesetz zusteht. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
§ 41 Abs. 3 Satz 2 WoGG (1980 wie 1982) hebt mit den Worten "Leistungen zur Förderung dem Grunde nach nicht zustehen" auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Anspruchs auf die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ab; das Wohngeldgesetz soll anwendbar sein, wenn dem alleinstehenden Auszubildenden ein solcher Anspruch dem Grunde nach nicht zusteht. Mit der Formulierung, ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen sei (bereits) dem Grunde nach nicht gegeben, er stehe dem (hier:) Auszubildenden (bereits) dem Grunde nach nicht zu, wird im juristischen Sprachgebrauch zum Ausdruck gebracht, es fehle (zumindest) an einer Voraussetzung für diesen Anspruch, so daß sich die Frage, in welcher Höhe der Anspruch, wenn er gegeben wäre, bestünde, nicht stellt. Von diesem Verständnis des Begriffs eines "dem Grunde nach" zustehenden (Leistungs-)Anspruchs geht auch die Regelung des § 304 ZPO aus, nach der ein Gericht dann, wenn Grund und Betrag des Anspruchs streitig sind und es das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach bejaht, ein Grundurteil erlassen kann. Das führt zu der Annahme, § 41 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WoGG machten den Ausschluß der Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes mit Blick auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz abhängig vom Bestehen eines Anspruchs auf die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz; § 41 Abs. 3 Satz 2 WoGG hindere einen Ausschluß der Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes nach § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG immer dann, wenn irgendeine Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs nicht erfüllt ist und deshalb dem alleinstehenden Auszubildenden ein Anspruch auf die Gewährung solcher Leistungen (bereits) "dem Grunde nach nicht zusteht".
Diese am Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 2 WoGG orientierte Auslegung wird bestätigt durch einen Vergleich mit § 31 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes in der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) geltenden Fassung sowie mit § 26 des Bundessozialhilfegesetzes in seiner seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) geltenden Fassung. Beide Vorschriften regeln die Konkurrenz u.a. zwischen dem Bundessozialhilfegesetz und dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und bestimmen, daß Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht gewährt werden, wenn die "Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ... dem Grunde nach förderungsfähig ist". Der in diesem Zusammenhang maßgebende Begriff "dem Grunde nach förderungsfähig" ist bereits erfüllt, wenn es um eine Ausbildung geht, die abstrakt, d.h. nach §§ 2 f. BAföG, förderungsfähig ist, so daß eine Ausbildung, die durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz erfaßt wird, ausschließlich mit den dort vorgesehenen, nicht aber mit den im Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen Leistungen gefördert werden soll (Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 51.80 - BVerwGE 61, 352 <357>[BVerwG 12.02.1981 - 5 C 51/80]).
Indem der Gesetzgeber des Wohngeldgesetzes im Jahre 1980 für die Regelung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Wohngeldgesetz und Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht auf den seit 1975 aus dem Bundessozialhilfegesetz bekannten Begriff "dem Grunde nach förderungsfähig", d.h. abstrakt nach Maßgabe der §§ 2 f. BAföG förderungsfähig, sondern darauf abgestellt hat, daß den Auszubildenden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz "dem Grunde nach nicht zustehen", hat er zum Ausdruck gebracht, daß für das Verständnis dieser anderen Formulierung nicht eine abstrakte, sondern eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene konkrete Betrachtungsweise geboten sein soll, d.h. das Wohngeldgesetz allein dann ausgeschlossen sein soll, wenn feststeht, daß der alleinstehende Auszubildende Anspruch auf eine Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hat.
Auch der mit § 41 Abs. 3 WoGG verfolgte Zweck spricht für die Ansicht, der Begriff "dem Grunde nach nicht zustehen" in § 41 Abs. 3 Satz 2 WoGG stelle darauf ab, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht. Mit Blick auf dieses Gesetz soll § 41 Abs. 3 WoGG - ebenso wie zuvor § 21 in der Fassung des Vierten Wohngeldänderungsgesetzes vom 23. August 1977 (BGBl. I S. 1629) - einen Doppelbezug von öffentlichen Leistungen für denselben Zweck, nämlich die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum, verhindern. Das legt die Annahme nahe, § 41 Abs. 3 WoGG schließe die Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes nur in solchen Fällen aus, in denen tatsächlich ein Anspruch des alleinstehenden Auszubildenden auf Ausbildungsförderung besteht, d.h. in denen ein Doppelbezug von öffentlichen Leistungen für die Sicherung von Wohnraum überhaupt in Rede stehen kann. Das aber ist nicht der Fall, wenn es - wie z.B. im vorliegenden Fall - mangels Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG an einer für den Bezug von Ausbildungsförderung unerläßlichen Voraussetzung (vgl. dazu Urteil vom 16. November 1978 - BVerwG 5 C 38.77 - BVerwGE 57, 79 <81>[BVerwG 16.11.1978 - 5 C 38/77]) fehlt. Diese Erwägung wird untermauert durch die in § 1 WoGG zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung des Wohngelds: Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens. Entfällt eine (anteilige) Sicherung des Wohnbedarfs durch eine Ausbildungsförderung, steht einem alleinstehenden Auszubildenden also - aus welchen Gründen immer - kein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu, fällt dem Wohngeldgesetz die Aufgabe der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens zu.
Für den hier zu beurteilenden Fall, in dem ein alleinstehender Auszubildender nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG von Förderungsleistungen ausgeschlossen ist, rechtfertigt sich eine abweichende Auffassung nicht mit der Erwägung, der Auszubildende habe den "Verlust" des Anspruchs auf Förderungsleistungen "selbst zu vertreten", so daß es ihm zuzumuten sei, auch vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen zu werden. Es ist schon zweifelhaft, ob angenommen werden darf, ein Auszubildender, der die betreffende Bescheinigung nicht rechtzeitig vorlegen kann, habe dies stets, regelmäßig oder jedenfalls in den überwiegenden Fällen "selbst zu vertreten" in dem Sinne, daß er die Bescheinigung bei gehöriger Anstrengung rechtzeitig hätte vorlegen können. Doch mag das auf sich beruhen. Denn im Wohngeldrecht kommt es ganz allgemein nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Antragsteller in die wirtschaftliche Lage gekommen ist, zur Sicherung angemessenen Wohnens des Wohngelds zu bedürfen. Das bestätigt unter anderem die Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes auch auf Fälle, in denen vom Auszubildenden "selbst zu vertretende" Gründe zum Ausschluß der Ausbildungsförderung geführt haben, nämlich "wenn dem Alleinstehenden Leistungen zur Förderung der Ausbildung dem Grunde nach nicht zustehen, weil er z.B. die Fachrichtung ohne wichtigen Grund gewechselt (§ 7 Abs. 3 BAföG) oder bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat (§ 10 Abs. 3 BAföG)" (Begründung des Regierungsentwurfs eines Sechsten Wohngeldänderungsgesetzes, BT-Drucks. 8/3702, S. 85).
Da sonstige Gründe, die einem Wohngeldanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 15. Juli 1983 entgegenstehen könnten, weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind, und da die Berechnung des Wohngelds (192 DM monatlich) Mängel nicht erkennen läßt, ist die Revision der Landesanwaltschaft Bayern als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Für den Zeitraum vom 16. Juli 1983 bis 31. März 1986, in dem der Kläger mit der Zeugin W. eine Wohnung am Margaretenplatz bewohnt hat, hat das Berufungsgericht die Klage für unbegründet gehalten. Insoweit hat es festgestellt, eine Mitberücksichtigung des Einkommens der Zeugin W. führe dazu, daß das aus diesem Einkommen und dem Einkommen des Klägers bestehende Einkommen den monatlichen Höchstbetrag der für einen Haushalt mit zwei Familienmitgliedern maßgeblichen Anlage übersteige. Da nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG (1980 wie 1982 und 1985) Wohngeld nicht gewährt wird, "soweit ein Antragsberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe", entfalle nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 WoGG ein Wohngeldanspruch des Klägers seit seinem Einzug in die Wohnung am M.... Denn in dem in Rede stehenden Zeitraum habe mit der Zeugin W. eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden. Diese Würdigung des Berufungsgerichts ist zu billigen.
Das Vorliegen einer Wohngemeinschaft ist - wie sich aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 WoGG ebenso wie aus § 4 Abs. 2 Satz 2 WoGG ergibt - anzunehmen, wenn der Antragsberechtigte und (zumindest) eine weitere Person "Wohnraum gemeinsam bewohnen". Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen seine Ansicht, der Kläger und die Zeugin W. hätten eine Wohngemeinschaft in diesem Sinne geführt. Danach haben sie den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen und davon abgesehen, Zwischenzählereinrichtungen bei den Anschlüssen für elektrische Energie und Telefon anbringen zu lassen. Einen der Haupträume der Drei-Zimmer-Wohnung, das sog. Wohnzimmer, haben sie ebenso wie die Küche und Nebenräume gemeinsam genutzt. Selbst wenn sie - was offengeblieben ist - jeweils einen Raum der Wohnung ausschließlich in Besitz gehabt haben sollten, stünde das der Annahme des Vorliegens einer Wohngemeinschaft nicht entgegen (vgl. dazu Urteil vom 20. Januar 1977 - BVerwG V C 62.75 - BVerwGE 52, 11 <14>[BVerwG 20.01.1977 - V C 62/75]).
Da der Kläger und die Zeugin W. in der Wohnung am Margaretenplatz Wohnraum gemeinsam bewohnt haben, sei - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 WoGG das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft zu vermuten. Zwar sei diese Vermutung widerlegbar, doch sei zu ihrer Widerlegung der volle Beweis des Gegenteils notwendig; die bloße Erschütterung der Vermutung reiche nicht aus. Das gibt entgegen der Meinung des Klägers zu keinen Bedenken Anlaß.
Die gesetzliche Vermutung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 WoGG ist eine sog. Rechtsvermutung, nach der eine Tatsache (hier: Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft) als feststehend zu behandeln ist, wenn eine andere Tatsache (hier: Bestehen einer Wohngemeinschaft) feststeht. Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine solche Vermutung auf, ist nach der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regel des § 292 Satz 1 ZPO der Beweis des Gegenteils, nämlich der Beweis, daß die vom Gesetz vermutete Tatsache nicht vorliegt, zulässig, es sei denn - was hier jedoch nicht der Fall ist - das Gesetz schreibe etwas anderes vor. Zu Recht hat das Berufungsgericht erkannt, zur Widerlegung der vom Gesetz vermuteten Tatsache müsse allerdings der volle Beweis dafür erbracht werden, daß diese Tatsache nicht vorliegt, es genüge nicht, die Vermutung nur zu erschüttern (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1979 - V ZR 93/77 - NJW 1980, 1047 <1048>[BGH 16.11.1979 - V ZR 93/77] m.weit.Nachw. sowie Urteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG V C 93.64 - BVerwGE 23, 255 <259>[BVerwG 23.02.1966 - V C 93/64] zu § 16 BSHG).
Angesichts dessen könnte die Revision des Klägers nur Erfolg haben, wenn angenommen werden müßte, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe der Kläger den vollen Beweis dafür erbracht, daß die Zeugin W. und er ungeachtet des Bestehens der Wohngemeinschaft keine Wirtschaftsgemeinschaft geführt hätten. Das trifft indes nicht zu.
Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob eine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden hat. Es hat zunächst die eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 WoGG kennzeichnenden Kriterien dargestellt und in Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen entschieden, diese sprächen im vorliegenden Fall tendenziell eher für als gegen das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft; jedenfalls reichten diese Tatsachen aber nicht aus, um annehmen zu dürfen, der Kläger habe den Nachweis erbracht, daß die vom Gesetz im Falle des Bestehens einer Wohngemeinschaft vermutete Wirtschaftsgemeinschaft nicht vorgelegen habe. Das läßt eine Verletzung von Bundesrecht nicht erkennen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, für die Bestimmung des Begriffs "Wirtschaftsgemeinschaft" in § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 WoGG könne auf die Definition in § 4 Abs. 2 Satz 2 WoGG zurückgegriffen werden. Maßgebend ist dementsprechend für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft, ob sich der Antragsberechtigte und sein(e) Mitbewohner "ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen" (§ 4 Abs. 2 Satz 2 WoGG), d.h. ob sie in dem bezeichneten Ausmaß - wie es das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Januar 1977, a.a.O. S. 12) im Zusammenhang mit § 122 BSHG ausgedrückt hat - "aus einem Topf wirtschaften". Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht ferner, wenn es meint, ein solches "gemeinsames Versorgen" bzw. "Wirtschaften aus einem Topf" setze nicht voraus, daß nur eine einzige gemeinsame Kasse bestehe. Ohne Belang ist überdies, ob die Partner der Gemeinschaft eine getrennte Kassenführung, d.h. vereinbart haben, daß jeder der Partner nicht nur die Hälfte der Generalunkosten des Haushalts, sondern auch die Hälfte der Aufwendungen zu tragen hat, die für eine gemeinsame Versorgung mit dem täglichen Lebensbedarf anfallen. Denn die Fragen, wer wann welchen Anteil dieser Kosten deckt, berühren nicht das "Wirtschaften aus einem Topf", sondern betreffen die "Speisung" dieses Topfes. Zu folgen ist dem Berufungsgericht schließlich in der Annahme, eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG verlange nicht, daß die der teilweisen gemeinsamen Versorgung mit dem täglichen Lebensbedarf dienenden Güter gemeinsam und/oder aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft werden oder daß der eine Partner über ein etwa bestehendes Konto des anderen verfügen darf. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Partner im Interesse der Einsparung von Zeit und Geld sich zumindest teilweise gemeinsam mit Gütern des täglichen Lebensbedarfs versorgen und in diesem Sinne "aus einem Topf wirtschaften".
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts decken seine Auffassung, im vorliegenden Fall spreche mehr für als gegen das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Nach diesen Feststellungen haben die Partner eine Kostentrennung vereinbart; kleinere Güter für den täglichen Bedarf, wie etwa Brot, sind jeweils von dem Partner gekauft worden, der dazu Zeit hatte. Aufgrund der unterschiedlichen Arbeits- bzw. Studienzeiten und der Möglichkeit, das Mittagessen an der Arbeitsstelle bzw. in der Mensa einzunehmen, haben die Partner an Werktagen regelmäßig nur das Abendessen gemeinsam eingenommen. Grundsätzlich haben sie vorher überlegt, was sie essen wollten; meistens hat es dem Kläger oblegen, den Bedarf dafür festzustellen und entsprechend einzukaufen; die Rechnungen dafür sind jeweils aufgehoben und die Beträge halbiert worden. Für die Wochenenden ist grundsätzlich gemeinsam eingekauft worden; die Kosten sind auch hier aufgeteilt worden. Ob das für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft ausreicht, mag dahinstehen. Ein gesicherter Schluß darauf, daß es an einer Wirtschaftsgemeinschaft gefehlt hat, läßt sich jedenfalls nicht ziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 182 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl