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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1981, Az.: BVerwG 5 C 51.80

Sozialhilfe ; Ausbildungshilfe ; Hilfe zum Lebensunterhalt; Ausbildungshilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1981
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 51.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11574
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg 03.03.1978 - AZ: V VG 495/77
OVG Hamburg - 05.10.1979 - AZ: OVG Bf I 58/78

Fundstellen

  • BVerwGE 61, 352 - 360
  • DVBl 1981, 1161 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1982, 223 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 1981, 353
  • FamRZ 1981, 711
  • JuS 1982, 149
  • KMK-HSchR 1982, 325-350
  • NDV 1981, 171
  • NDV 1981, 212
  • NVwZ 1982, 109-111 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1981, 93
  • ZfSH 1981, 218

Amtlicher Leitsatz

Ausbildungshilfe oder Hilfe zum Lebensunterhalt kommt neben Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter der Herrschaft des Art. 22 § 1 Haushaltsstrukturgesetz für einen ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf nicht mehr in Betracht.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger begann mit dem Wintersemester 1974/1975 an der Universität H. das Studium der Physik; vom folgenden Sommersemester an studierte er Medizin und Physik. Er erhielt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Auf einen im Januar 1975 gestellten Antrag gewährte ihm der Träger der Sozialhilfe zusätzlich Ausbildungshilfe nach den §§ 31 ff. BSHG. Bei der Bewilligung der Hilfe für die Zeit vom 1. Januar 1976 an wies er den Kläger auf das an diesem Tag in Kraft getretene, die §§ 31 ff. BSHG ändernde Haushaltsstrukturgesetz und die darin vorgesehene Übergangsregelung hin, die eine Veitergewährung der Hilfe nur bis zum 31. Dezember 1976 zulasse. Der Kläger legte ein Rechtsmittel nicht ein, beantragte vielmehr im November 1976, ihm auch vom 1. Januar 1977 an Ausbildungshilfe zu gewähren. Die Beklagte berief sich demgegenüber darauf, den Hilfefall bereits mit dem bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid vom 23. März 1976 geregelt zu haben.

2

Die hierauf erhobene Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht, das dahingestellt sein läßt, ob der Kläger schon mit Rücksicht auf die Bestandskraft des Bescheides vom März 1976 keinen Anspruch auf Ausbildungshilfe über das Jahr 1976 hinaus hat, begründet sein Urteil im wesentlichen wie folgt: Im Rahmen der §§ 31 ff. BSHG bestehe kein Anspruch, weil Absatz 4 des§ 31 BSHG, eingefügt durch Art. 22 § 1 Nr. 1 Buchst. b des Haushaltsstrukturgesetzes, diesen ausdrücklich ausschließe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung unter dem Aspekt der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung eines Gesetzes bestünden nicht; ebenso nicht gegen dieÜbergangsregelung. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gehe nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. - Auch auf (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt habe der Kläger keinen Anspruch; andernfalls würde der Ausschluß von der Ausbildungshilfe unterlaufen werden. Die Vorschriften der §§ 31 ff. BSHG regelten die für eine Ausbildung zu gewährende Hilfe als einen Fall der Hilfe in besonderer Lebenslage abschließend. Fehle eine der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen oder sei (wie im Falle des § 31 Abs. 4 BSHG) die Hilfegewährung für bestimmte Ausbildungen ausgeschlossen, bestehe - soweit, wie hier, die Notlage unmittelbar lediglich durch die Tatsache der Ausbildung verursacht sei - auch kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes. Diese einschränkende Auslegung der §§ 11 ff. BSHG verstoße weder gegen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs/Allgemeiner Teil noch gegen den die Pflicht des Staates aus Art. 1 Abs. 1 GG sowie das Sozialstaatsprinzip konkretisierenden Grundsatz der Sozialhilfe, die Führung eines der Würde des Menschen entsprechenden Lebens zu ermöglichen.

3

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht geltend: Ungeachtet der Änderungen der §§ 31 ff. BSHG durch das Haushaltsstrukturgesetz sei ihm Ausbildungshilfe deshalb zu gewähren, weil er sich in einer Ausbildung für einen angemessenen Beruf befinde (Absatz 1 des § 31 BSHG). Darüber hinaus verstoße Art. 22 § 1 Nr. 1 HStruktG wegen seiner unechten Rückwirkung gegen das Sozialstaatsprinzip. Verfassungskonforme Auslegung der Übergangsregelung erlaube schließlich die Gewährung von Ausbildungshilfe bis zum Abschluß des Studiums. Auf jeden Fall sei er mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht ausgeschlossen.

4

Nach Ansicht der Beklagten muß die Klage schon mit Rücksicht auf die Bestandskraft des Bescheides vom März 1976 erfolglos bleiben. Im übrigen tritt sie dem Revisionsvorbringen entgegen.

5

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht folgt der Auslegung des § 31 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 BSHG durch das Berufungsgericht nicht. Er meint, daß es vielmehr darauf ankommen müsse, ob bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer dem Hilfesuchenden im Einzelfall der (grundsätzlich zu fordernde) Einsatz der eigenen Arbeitskraft zuzumuten sei; dies sei dann nicht der Fall, wenn der Auszubildende vor dem Abschluß seines Studiums stehe. Andernfalls könnten - so führt der Oberbundesanwalt weiter aus - die Kosten der bisherigen Ausbildung verloren und die infolge des Abbruchs eines Studiums der Allgemeinheit dann entstehenden Kosten höher sein.

6

II.

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat mit seiner Klage in den Vorinstanzen zu Recht keinen Erfolg gehabt.

7

Auch im Revisionsrechtszug braucht nicht entschieden zu werden, ob die Klage - soweit sie (in erster Linie) auf Weitergewährung von Ausbildungshilfe über den 31. Dezember 1976 hinaus gerichtet ist - schon deshalb unbegründet sein könnte, weil der Bescheid der Beklagten vom 23. März 1976 sich dahin verstehen ließe, daß bereits mit ihm die Gewährung von Ausbildungshilfe für Zeiträume vom 1. Januar 1977 an abgelehnt worden sei, und weil dieser Bescheid mangels eines Rechtsmittels des Klägers gegen diese beschwerende Regelung unanfechtbar (bestandskräftig) geworden sei. Die Klage ist auf jeden Fall unbegründet, weil der Kläger aus Rechtsgründen keinen Anspruch darauf hat, daß sein Studium nach dem 31. Dezember 1976 mit Ausbildungshilfe oder wenigstens mit Hilfe zum Lebensunterhalt gefördert wird.

8

1.

Der Ansicht des Klägers, ihm sei Ausbildungshilfe zusätzlich zur Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren, weil sein Studium "Ausbildung für einen angemessenen Beruf" im Sinne des durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091 [3104]) nicht geänderten§ 31 Abs. 1 BSHG sei, kann nicht beigetreten werden. Der Kläger übersieht, daß die Gewährung von Ausbildungshilfe zum Besuch einer Hochschule - übrigens nur im Sinne eines "Soll" - ehemals in Satz 2 des § 31 Abs. 2 BSHG zum Gegenstand einer eigenständigen Regelung gemacht worden war (siehe dazu auch § 32 Abs. 3 Satz 2 und § 34 BSHG alter Fassung). Mit der Streichung des Satzes 2 der §§ 31 Abs. 1 und 32 Abs. 3 BSHG durch Art. 22 § 1 Nr. 1 a bb und Nr. 2 HStruktG, der Aufhebung des § 34 BSHG durch Art. 22 § 1 Nr. 4 HStruktG und mit der Anfügung des Absatzes 4 an § 31 BSHG durch Art. 22 § 1 Nr. 1 b HStruktG des Inhalts, daß Ausbildungshilfe nicht; gewährt wird, wenn die Ausbildung unter anderem im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach (nämlich abstrakt) förderungsfähig ist, ist unmißverständlich ausgedrückt worden, daß Besuch einer Hochschule von der mit Ausbildungshilfe förderbaren "Ausbildung für einen angemessenen Beruf" ausgenommen ist. Die eindeutige Gesetzesänderung und der ihr zugrunde liegende Sinn und Zweck würden mißachtet werden, wenn der Besuch einer Hochschule nunmehr in den Absatz 1 des § 31 BSHG hineingelesen würde, und zwar dazu in dem erweiternden Sinne, daß die bisherige "Soll"-Förderung sogar zu einer "Muß"-Förderung geworden sei.

9

Die soeben genannten Vorschriften des Haushaltsstrukturgesetzes sind mit höherrangigem Recht vereinbar; sie verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht, auch dann nicht, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Änderungen der §§ 31 ff. BSHG unechte Rückwirkung haben. Ein Gesetz, das unechte Rückwirkung entfaltet, weil es - obwohl es nur mit Geltung für die Zukunft in Kraft gesetzt worden ist - auf ein in der Vergangenheit begründetes, jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens desÄnderungsgesetzes noch fortdauerndes Rechtsverhältnis für die Zukunft einwirkt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig zulässig. Grenzen für eine solche Gesetzgebung ergeben sich allerdings aus dem Prinzip der Rechtssicherheit und unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes. Dabei sind die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit und das Ausmaß des Vertrauensschadens abzuwägen (BVerfGE 30, 392 [403]; 39, 128 [143]; 43, 242 [286]; 51, 356 [362]).

10

Das gesetzgeberische Anliegen bei Erlaß des Haushaltsstrukturgesetzes wurde durch die damalige gesamtwirtschaftliche Lage bestimmt (siehe BTDrucks. 7/4127, S. 1). In Grenzen auch in "soziale Besitzstände" einzugreifen, war unvermeidlich. Dabei hat sich der Gesetzgeber um eine Verteilung der Last auf möglichst viele Schultern bemüht. Mit dem Haushaltsstrukturgesetz sind unter Einschluß des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (siehe zu diesen beiden Gesetzen das besondere Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 [BGBl. I S. 3113] insgesamt 48 Gesetze geändert worden. Aus diesem Grunde ist die Argumentation des Klägers zur Abwägung verfehlt. Es geht gerade nicht an, dem Volumen des Bundeshaushalts des Jahres 1977 von 171 Milliarden DM "einige 10 Millionen DM", die nach Meinung des Klägers zur finanziellen Aufstockung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mittels Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erforderlich gewesen wären, gegenüberzustellen und hieraus auf eine Unverhältnismäßigkeit und damit auf eine gegen sozialstaatliche Grundsätze verstoßende Abwägung zu schließen. Mit einer so begründeten Außerverhältnismäßigkeit könnte jede durch das Haushaltsstrukturgesetz betroffene Gruppe argumentieren: die Beamten, die Häftlinge, die Kinder, die Kriegsopfer, die Vertriebenen usw. Die durch das Haushaltsstrukturgesetz herbeigeführten Kürzungen lassen sich nur in ihrer ungeteilten Gesamtheit sehen. Der "Einzelbetrachtung" des Klägers folgen hieße, das gesamte Haushaltsstrukturgesetz zunichte machen.

11

Für die Abwägung ist weiter von maßgeblicher Bedeutung, daß die Änderungen der §§ 31 ff. BSHG in Gestalt des Art. 22§ 2 HStruktG mit einer Übergangsregelung verbunden worden sind, die verhindert hat, daß ein Leistungsberechtigter abrupt vor eine neue Rechtslage gestellt worden ist. Hiermit wurden Leistungsempfänger in den Stand gesetzt, sich durch eigene Dispositionen auf die neue Lage einzustellen. Der für entsprechend geltend erklärte § 141 BSHG - auf ihn ist schon bei früheren Änderungen des Bundessozialhilfegesetzes zurückgegriffen worden (siehe Art. 2 § 1 Abs. 2 des ZweitenÄnderungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz vom 14. August 1969 [BGBl. I S. 1153, 1161] und Art. 3 § 1 Abs. 1 des Dritten Änderungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz vom 25. März 1974 [BGBl. I S. 777, 783]) - gewährleistete den Bezug der bisher gewährten Sozialleistung für die Dauer eines Jahres. Aufgrund dessen hat der Kläger die zusätzliche Ausbildungshilfe für das Jahr 1976 auch gewährt erhalten.

12

Die vom Kläger verfochtene "verfassungskonforme Auslegung" des Art. 22 § 2 HStruktG in Verbindung mit § 141 BSHG dahin, daß die bisherigen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Dauer seines Studiums weiterzugewähren seien, verbietet sich mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Verfassungskonforme Auslegung hat dort ihre Grenze, wo sie sich zum Gesetzeswortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch setzen würde (BVerfGE 18, 97 [111]; BVerwGE 54, 134 [138 f.].

13

2.

Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger keinen Anspruch auf (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der §§ 11 ff. BSHG hat, soweit - wie das Oberverwaltungsgericht dies zu Recht begrenzt - ein den Lebensunterhalt betreffender Bedarf ausschließlich wegen der Tatsache der Ausbildung in Frage steht (wie hier festgestellt), ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Diese Auffassung verstößt nicht gegen Bundesrecht.

14

Zur Rechtslage, die vor dem Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes am 1. Januar 1976, das heißt bis zur Änderung der §§ 31 ff. BSHG durch Art. 22 § 1 HStruktG bestand, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß die Leistung von Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz unter Beachtung des Nachrangs der Sozialhilfe neben der Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Betracht kommt (BVerwGE 48, 188; Urteile vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 [Buchholz 436.0 § 31 BSHG Nr. 4] und BVerwG 5 C 37.75 [FEVS 24, 265]). Der Ausschluß von der Hilfe zum Lebensunterhalt mit der oben erwähnten Begrenzung vom 1. Januar 1976 an (in Anwendung der in Art. 22 § 2 HStruktG getroffenen Übergangsregelung vom 1. Januar 1977) beruht darauf, daß seither die Förderung einer hier in Frage stehenden Ausbildung mit öffentlichen Mitteln im Falle der Bedürftigkeit des Auszubildenden, die Kosten der Ausbildung und des Lebensunterhalts umfassend, außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes sondergesetzlich abschließend geregelt ist.

15

"Ausbildungshilfe" umfaßte von jeher die erforderlichen Leistungen für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung (§ 35 Abs. 1 BSHG). Ein hilfebedürftiger Auszubildender - das konnte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BSHG Fassung 1974 auch der Student an einer Hochschule sein - erhielt nicht Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff. BSHG, soweit es darum ging, den in § 12 Abs. 1 BSHG umschriebenen Bedarf zu decken (soweit er durch die Ausbildung geprägt war), und Hilfe in besonderer Lebenslage, soweit es um die durch die Ausbildung als solche verursachten Kosten ging; § 31 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 BSHG war in bezug auf den Bedarf an Lebensunterhalt eine die unmittelbare Anwendung der §§ 11 ff. BSHG ausschließende Sonderregelung. Hieran ist auch durch das Haushaltsstrukturgesetz nichts geändert worden. Überlegungen in Richtung auf eine Regelung dahin, den den Lebensunterhalt eines Auszubildenden betreffenden Bedarf in Anwendung der §§ 11 ff. BSHG zu decken und die "Ausbildungshilfe" nur zur Deckung des durch die Ausbildung als solche verursachten Bedarfs zu gewähren, sind bisher nicht Gesetz geworden (siehe dazu Deutscher Bundestag, 8. Wahlperiode, Drucks. 8/2534, 8/4286 und 8/4408).

16

Von dieser Rechtslage ist bei der Beurteilung der durch das Haushaltsstrukturgesetz herbeigeführten Änderung der §§ 31 ff. BSHG auszugehen. Diese hat sich nicht darin erschöpft, den Satz 2 des § 31 Abs. 2 BSHG zu streichen (sowie § 32 Abs. 3 Satz 2 BSHG teilweise und § 34 BSHG aufzuheben) - siehe Art. 22 § 1 Nr. 1 Buchst. a bb, Nr. 2 und Nr. 4 HStruktG -; das allerdings wäre eine Rechtslage, aus der gefolgert werden könnte, daß nunmehr in bezug auf den eine Hochschule besuchenden Studenten eine die Anwendung der §§ 11 ff. BSHG ausschließende Sonderregelung nicht mehr bestehe. Vielmehr ist darüber hinaus - wie bereits erwähnt - dem § 31 BSHG ein Absatz 4 des Inhalts angefügt worden, daß Ausbildungshilfe nicht gewährt wird, wenn die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (oder des - hier nicht interessierenden - Arbeitsförderungsgesetzes) dem Grunde nach förderungsfähig ist (Art. 22 § 1 Nr. 1 Buchst. b HStruktG). Damit ist zum einen unmißverständlich geregelt worden, daß für eine Ausbildung, die nach den genannten Gesetzen dem Grunde nach förderungsfähig ist, Ausbildungshilfe schlechthin nicht mehr gewährt werden darf, gerade auch dann nicht, wenn sie "Ausbildung für einen angemessenen Beruf" ist (siehe Absatz 1 des § 31 BSHG). Auch das ist bereits dargelegt worden. Zum anderen liegt die Bedeutung des dem § 31 BSHG angefügten Absatzes 4 darin, daß die Ausbildung des Personenkreises, die dem Grunde nach durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (und das Arbeitsförderungsgesetz) erfaßt wird, nur noch mit den dort vorgesehenen Leistungen gefördert werden soll. Die bis zum 31. Dezember 1975 (31. Dezember 1976) rechtlich zulässige (ergänzende) Förderung von Ausbildungen mittels öffentlicher Mittel ist von diesem Zeitpunkt an abschließend den sondergesetzlichen Regelungen überantwortet worden, und zwar "ohne Rest"; denn es ist davon auszugehen, daß der in Absatz 4 des § 31 BSHG verwendete Begriff "Ausbildungshilfe" mit dem in § 33 Abs. 1 verwendeten Begriff mit seinem oben dargestellten, im Verhältnis zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff. BSHG sondergesetzlichen Inhalt identisch ist; und unter "Bedarf" im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird - wie in § 33 Abs. 1 BSHG - derjenige für den Lebensunterhalt und die Ausbildung verstanden (§ 11 Abs. 1 BAföG). Mit Rücksicht auf die geschilderte "historische" Rechtslage hätten die Rechtswirkungen der daran anknüpfenden Änderungen des § 31 BSHG durch Art. 22 § 1 Nr. 1 HStruktG, die gewollt waren - wie sogleich darzulegen sein wird -, nur vermieden werden können, wenn zugleich die §§ 11 ff. BSHG - gewissermaßen im Vorgriff auf die oben erwähnte beabsichtigte Neuregelung des Rechts der Ausbildungshilfe - durch eine Norm ergänzt worden wären, die die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt neben Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (und dem Arbeitsförderungsgesetz) eröffnet hätte.

17

Die vom Oberbundesanwalt eingehend erörterte Entstehungsgeschichte des Art. 22 § 1 (damals § 20 a) HStruktG steht nicht entgegen; sie ist vielmehr geeignet, die vorstehend dargestellte Rechtsauslegung zu bestätigen (siehe BTDrucks. 7/4193). Der Bundesrat befürchtete als Folge von Einschränkungen der Förderung im Rahmen des Ausbildungsförderungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgesetzes eine vermehrte Inanspruchnahme der Sozialhilfe, die zu einer kaum tragbaren finanziellen Belastung der Sozialhilfeträger führen würde. Dabei ist nicht nach Hilfe in besonderer Lebenslage und nach Hilfe zum Lebensunterhalt unterschieden worden, wie auch der Oberbundesanwalt erkannt hat. Nichts anderes besagt die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Begründung ihres Vorschlages, dem § 31 BSHG den später Gesetz gewordenen Absatz 4 anzufügen; denn dabei wird - insoweit jedoch vom Oberbundesanwalt nicht referiert - Einigkeit mit dem vom Bundesrat angestrebten Ziel ausdrücklich erklärt. Die Verwendung des Begriffs "Ausbildungshilfe" bedeutet mit Rücksicht darauf, daß sie - wie oben dargelegt - kraft der Begriffsbestimmung in § 33 Abs. 1 BSHG von jeher (sondergesetzlich) die Hilfe zum Lebensunterhalt erfaßte, gerade keine Einschränkung.

18

Zu einer anderen als der vom Oberverwaltungsgericht und hier vertretenen Auffassung nötigen ebensowenig die weiteren, auf § 18 Abs. 1 und 3 BSHG gestützten Überlegungen des Oberbundesanwalts und seine Erwägung, daß einem in seinem Ausbildungsgang weitgehend geförderten Studenten der Abschluß der Ausbildung ermöglicht werden müsse, um den Verlust der bisher aufgewendeten Ausbildungskosten zu vermeiden (vgl. dazu auch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 1977 - FEVS 28, 368 -). Abgesehen davon, daß die Erwägungen des Oberbundesanwalts vornehmlich nur Fälle betreffen können, in denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in concreto wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer nicht mehr gewährt werden, muß einem zu befürchtenden volkswirtschaftlich unerwünschten Effekt in dem Bereich begegnet werden, in dem er einzutreten droht; das heißt bei der gemäß § 56 BAföG überwiegend vom Bund zu finanzierenden Ausbildungsförderung. Dies kann nicht eine Aufgabe der von den Kommunen und Kreisen zu finanzierenden Sozialhilfe sein. Das Anliegen der Änderung der §§ 31 ff. BSHG durch das Haushaltsstrukturgesetz war es gerade - wie die oben angeführte Entstehungsgeschichte ergibt -, die Sozialhilfe davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu sein. Dieses Ziel würde verfehlt werden, wenn der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.), des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 20. März 1979 - FEVS 27, 380) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 2. September 1976 - FEVS 25, 137 [141]) und Äußerungen im Schrifttum folgend Studienverlängerungen über die Förderungshöchstdauer hinaus mit Mitteln der Sozialhilfe ermöglicht würden.

19

In alledem liegt kein Verstoß gegen Grundsätze des Sozialstaats, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Nach dem Recht des Sozialgesetzbuchs, mit dem das Gebot des Art. 1 Abs. 1 GG konkretisierend soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit verwirklicht werden sollen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches - Allgemeiner Teil - Gesetz vom 11. Dezember 1975 [BGBl. I S. 3015]), ist die Bildungs- und Arbeitsförderung in § 3 Abs. 1 Gegenstand einer eigenständigen Regelung. An sie knüpft § 18 SGB/AT mit der Verweisung auf das Recht der Ausbildungsförderung an. Diese sieht aber gerade Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung vor (§ 11 Abs. 1 BAföG). Infolgedessen bleibt (mit angemessener, insbesondere zeitlicher Begrenzung) ein aus der Tatsache der Ausbildung erwachsender, den Lebensunterhalt betreffender Bedarf nicht ungedeckt. Die Ausbildungsförderung ist unter Einschluß einer Härteregelung (§ 14 a BAföG) in einer Weise ausgestaltet, daß sie das im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz sicherzustellende Existenzminimum (regelmäßig) nicht unterschreitet. Gegenteiligen Meinungsäußerungen liegt häufig eine irrtümliche Berechnung der vergleichsweise in Betracht gezogenen Sozialhilfe zugrunde, nämlich in Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 2 BSHG alter Fassung, wonach für Auszubildende, die nicht im volksschulpflichtigen Alter sind, für den laufenden Lebensunterhalt ein Mehrbedarf von fünfzig vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen war. Dabei wird vor allem übersehen, daß gerade auch diese Vorschrift (vorbehaltlich der Übergangsregelung in Art. 22 § 2 HStruktG) seit dem 1. Januar 1976 nicht mehr geltendes Recht ist, weil sie durch Art. 22 § 1 Nr. 3 HStruktG gestrichen worden ist, und zwar deshalb, weil sich die Auffassung durchgesetzt hatte, daß der bisher vorgesehene Mehrbedarf nach der Neugestaltung des für die Bemessung des Regelsatzes maßgebenden Warenkorbes und der Änderung der Regelsatzverordnung im Jahre 1971 nicht mehr zu rechtfertigen war; aus einem Grund also, der anderer und umfassenderer Natur ist, als der für die Änderungen des § 31 BSHG.

20

Auch der Umstand, daß die Ausbildungsförderung zum Teil nur als Darlehen gewährt wird (vgl. § 17 BAföG), ändert an ihrem existenzsichernden Charakter nichts; denn auch hierin liegt eine andere Sozialleistung, die gerade aus der Sicht der Sozialhilfe deren Eintreten ausschließt (vgl. § 2 BSHG).

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.