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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1996, Az.: 4 StR 343/96

Zusammenschlagen bis zur Bewusstlosigkeit eines Diskobesuchers von zwei Türstehern; Beteiligung Mehrerer an einer Körperverletzung; Vorliegen eines beiderseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses; Vorliegen einer Exzesshandlung seitens eines Türstehers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1996
Aktenzeichen
4 StR 343/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 18960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dessau - 26.09.1995

Fundstellen

  • NStZ 1997, 82-83 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1997, 581-582

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessgegner

Uwe S. aus K., geboren am ... 1971 in H.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Oktober 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Maatz, Dr. Tolksdorf,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 26. September 1995, soweit es den Angeklagten S. betrifft,

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß er der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer hiergegen gerichteten Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen waren der Angeklagte und der Mitangeklagte Z. am Tatabend in der Diskothek "M." in K. als Ordnungskräfte (sogenannte Türsteher oder Einlasser) tätig. Ein Discothekenbesucher berichtete ihnen von einem "Zwischenfall"; dabei zeigte er auf vier aus H. stammende junge Männer, den 20-jährigen Mario H. sowie Stefan K., Marc N. und Manfred F., von denen die Streitigkeiten ausgegangen seien. Die vier waren gerade im Begriff, die Diskothek zu verlassen. "Die Angeklagten begaben sich nun zu den H.. Der Angeklagte Z. schlug H., der ihm hierzu keinen Anlaß gegeben hatte, mit der Faust in das Gesicht. H. ging hierdurch zu Boden. Der Angeklagte Z. hockte sich auf ihn und versetzte ihm weitere Schläge, auch nachdem H. sich nicht mehr zu wehren und hochzukommen versuchte. Während dieser Zeit wandte sich der Angeklagte S. F. zu, der H. zu Hilfe eilen wollte, und versetzte F. einen Schlag ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. [...] Dann wandte sich der Angeklagte S. K. und N. zu und stieß deren Köpfe zusammen. [...] Der Angeklagte S. wandte sich nunmehr ebenfalls dem am Boden liegenden und sich nicht mehr wehrenden H. zu und trat diesem in den Oberkörper. Die Angeklagten packten den reglosen H. und schleiften ihn mit dem Oberkörper nach unten und hängendem Kopf nach draußen. Dort legten sie ihn auf den mit hartgefrorenem Schnee bedeckten Untergrund ab, ohne sich um die weitere ärztliche Versorgung des erkennbar Reglosen zu kümmern" (UA 5/6). K., N. und F. nahmen sich des H. an und brachten ihn zum Krankenhaus. Auf dem Weg dorthin verstarb H.. Ursache des Todes waren die ihm - von dem Mitangeklagten Z. - beigebrachten Verletzungen im Lippenbereich, die zu einer Blutung im Mund- und Rachenraum geführt hatten. Infolge der durch die Verletzungshandlungen eingetretenen Bewußtlosigkeit hatte H. Blut sowie Mageninhalt eingeatmet und war daran erstickt.

3

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Mitangeklagten Z. ohne Rechtsfehler der Körperverletzung mit Todesfolge für schuldig befunden. An einer Verurteilung des Angeklagten S. wegen desselben Delikts hat es sich dagegen mit der Erwägung gehindert gesehen, dieser Angeklagte habe sich zunächst mit R., K. und N. "beschäftigt", bevor er sich dem am Boden liegenden H. zugewandt habe. Zu seinen Gunsten sei "davon auszugehen, daß die für den Todeserfolg kausale Verletzungshandlung, die Schläge ins Gesicht durch den Angeklagten Z., zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren [...] Die Herbeiführung des Todes des Geschädigten (sei) dem Angeklagten S. daher nicht mehr zuzurechnen" (UA 27).

4

2.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte S. könne deshalb nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden, beruht auf einer Verkennung der Reichweite mittäterschaftlicher Begehung (§ 25 Abs. 2 StGB).

5

a)

Daß der Angeklagte die für den Tod des H. ursächliche Verletzungshandlung nicht selbst vorgenommen hat, steht seiner Strafbarkeit nach § 226 Abs. 1 StGB nicht entgegen. Beteiligen sich mehrere an einer Körperverletzung, so kann für deren Todesfolge, die einer der Tatbeteiligten unmittelbar herbeiführt, auch derjenige - weitere - Beteiligte bestraft werden, der den Verletzungserfolg nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt (BGH NStZ 1982, 27). Voraussetzung ist allerdings, daß die Handlung des anderen im Rahmen des beiderseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem (Mit-)Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1994, 339 m.w.N.). Diese Voraussetzungen werden auch hinsichtlich des Angeklagten S. durch die Feststellungen ausgewiesen.

6

b)

Das Landgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Frage mittäterschaftlicher Begehung durch die beiden Angeklagten befaßt. Soweit es das Tatgeschehen von dem Zeitpunkt an betrifft, zu dem sich auch der Angeklagte S. "dem am Boden liegenden und sich nicht mehr wehrenden H. zu (wandte)", versteht sich die Annahme von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) von selbst. Nach dem Zusammenhang der Feststellungen gilt aber auch für den davor liegenden Zeitraum nichts anderes.

7

Daß die Angeklagten sich "zu den H. begaben", nachdem man diese ihnen gegenüber als diejenigen bezeichnet hatte, von denen Streitigkeiten ausgingen, kann nach Lage der Dinge nur dahin verstanden werden, daß die Angeklagten "auf ihre Weise für Ordnung sorgen" wollten. Dies umfaßte, wie das weitere Geschehen belegt, den Entschluß, auch mit Faustschlägen gegen die "Störer" vorzugehen. Hierüber bestand unter den Angeklagten offenkundig Einverständnis, ohne daß es (des Nachweises) einer ausdrücklichen Absprache bedurfte. Eine andere Deutung lassen die insoweit festgestellten Tatumstände nicht zu, wonach der Angeklagte S., während der Mitangeklagte gegen H. vorging, F. mit einem Schlag ins Gesicht zu Boden schlug, als dieser seinem Freund zu Hilfe kommen wollte. Daß der Angeklagte S. dabei nicht etwa im Sinn hatte, eine Ausweitung der tätlichen Auseinandersetzung zu verhindern, ergibt sich schon aus seinem gewalttätigen Vorgehen auch gegen K. und N., nachdem er mit F. "fertig" war. Insbesondere aber wird die Annahme, daß sich beide Angeklagte spontan zu einer Bestrafungsaktion (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - 3 StR 639/95) gegen die "H." entschlossen hatten, dadurch gestützt, daß sich der Angeklagte S. gleich anschließend Mario H. zuwandte und auf ihn eintrat, obwohl dieser bereits wehrlos am Boden lag. Bei dieser Sachlage ist es für die rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft unerheblich, daß der Mitangeklagte Z. Mario H. zunächst allein schlug, während sich der Angeklagte S. mit dessen Freunden "beschäftigte" (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1994 - 3 StR 711/93, insoweit in NStZ 1994, 394 nicht abgedruckt).

8

c)

Haben hiernach aber beide Angeklagte in der festgestellten Art und Weise in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken aufgrund eines - zumindest stillschweigend gefaßten (vgl. BGHSt 37, 289, 292; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Willensübereinstimmung 2, 3) - gemeinschaftlichen Tatentschlusses gehandelt, so sind die die maßgebliche Ursache für den Tod des H. setzenden Faustschläge des Mitangeklagten Z. gegen den Kopf des Tatopfers auch dem Angeklagten S. zuzurechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte sich konkret vorstellte, der Mitangeklagte Z. werde H. Faustschläge gerade in den Lippenbereich versetzen. Ein so konkreter Vorsatz wird für die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - 5 StR 470/74). Es reicht aus, daß auch kräftige Schläge gegen den Kopf des Tatopfers vom gemeinsamen Willen getragen waren. Daß dies hier der Fall war, ergibt sich schon aus dem eigenen Vorgehen des Angeklagten gegen F., den er mit einem Schlag ins Gesicht zu Boden streckte. Ein Exzeß des Mitangeklagten, der die Haftung des Angeklagten für den Tod des H. ausschließen könnte, scheidet deshalb aus.

9

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Haftung des Angeklagten für den Tod des H. auch nicht die Grundsätze der Rechtsprechung zur sukzessiven Mittäterschaft entgegen. Ein Fall sukzessiver Mittäterschaft, wie er der Entscheidung BGH NStZ 1984, 548 zugrunde liegt, auf die sich das Landgericht beruft, liegt hier nicht vor. Eine solche ist dadurch gekennzeichnet, daß jemand, der bis dahin ungeachtet seiner Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns unbeteiligt ist, in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift. In einem derartigen Fall kann es gerechtfertigt sein, den später Eintretenden von der Haftung für Tatumstände freizustellen, wenn vor seinem Eintreten für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges bereits alles getan ist (vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - 4 StR 798/93 - UA S. 10 u. 11, insoweit in NStZ 1994, 339 nicht abgedruckt). Der Angeklagte war an der Auseinandersetzung jedoch nicht unbeteiligt, bevor er selbst gegen H. vorging. Vielmehr war er - wie aufgezeigt - von vornherein in die Auseinandersetzung als Mittäter einbezogen. Als solcher haftet er von Beginn an auch für die von dem. Mitangeklagten unmittelbar verursachten Verletzungsfolgen (vgl. BGH NStZ 1984, 328, 329).

10

d)

Zwischen der todesursächlichen Körperverletzungshandlung und dem später eingetretenen Tod des H. besteht auch der für die Verurteilung nach § 226 Abs. 1 StGB vorausgesetzte "unmittelbare" (Gefahrverwirklichungs-)Zusammenhang (vgl. BGH NStZ 1992, 333, 334 m.w.N.). Das Landgericht hat dies mit zutreffenden Erwägungen bei dem Mitangeklagten Z. bejaht. Die Frage kann bei dem Angeklagten S. nicht anders beantwortet werden. Den Feststellungen ist auch mit genügender Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte hinsichtlich des Todes des H. fahrlässig gehandelt hat. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge ist die Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolges das alleinige Merkmal der Fahrlässigkeit (BGHSt 24, 213, 215; BGH NStZ 1982, 27;  1984, 328, 329). Daß der Angeklagte S. - nicht anders als der Mitangeklagte Z. - die Todes folge voraussehen konnte und mußte, liegt auf der Hand. Der tatsächliche Geschehensablauf, der hier zum Tod des H. führte, lag nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit (vgl. BGHSt 31, 96, 100). Die lebensgefährliche Wirkung von Faustschlägen, die mit solcher Wucht gegen den ungeschützten Kopf eines anderen geführt werden, daß dieser sogleich zu Boden geht, ist jedem geläufig. Darauf, ob der Angeklagte sich bei der Tat dieser Gefahr aktuell bewußt gewesen ist, kommt es für den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht an.

11

3.

Der Senat kann auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei und vollständig getroffenen Feststellungen den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht dem schon deshalb nicht entgegen, da auch die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage dem Angeklagten Körperverletzung mit Todesfolge zur Last gelegt hat.

12

4.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Meyer-Goßner
Steindorf
Maatz
Tolksdorf
Solin-Stojanovic