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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1974, Az.: 5 StR 470/74

Verstoß gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens; Hinweis auf die Öffentlichkeit eines Verfahrens bei einem Ortstermin; Verwertungsverbot von polizeilichen Vernehmungen auf Grund der Herbeiführung mittels Täuschung und Drohung; Umfang des Vorsatzes bei einer Körperverletzung mit Todesfolge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1974
Aktenzeichen
5 StR 470/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 13.02.1974

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Oktober 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... bei der Verhandlung und
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Peter ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten C.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten E.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Z.
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten C., H., E. und Z. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 13. Februar 1974 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Ihre Revisionen haben keinen Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

3

1.

Alle vier Beschwerdeführer erblicken einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens darin, daß der Ortstermin im "Apostelkeller" weder an dessen Eingang noch an der Tür des Sitzungssaals im Gerichtsgebäude bekanntgemacht worden ist. Indessen hat der Vorsitzende den Termin in der vorausgegangenen öffentlichen Sitzung an Gerichtsstelle bekanntgegeben. Alle Berufsrichter, alle Schöffen, der Staatsanwalt, die Protokollführerin, die Dolmetscherin und einer der Wachtmeister haben übereinstimmend erklärt, daß mehrere Pressevertreter und mehrere andere Unbeteiligte während der Verhandlung im Apostelkeller zugegen gewesen seien. Daß interessierte Personen einen Aushang vermißt und sie deshalb Terminsort und -stunde nicht ohne nennenswerte Mühe ausfindig machen konnten, behaupten auch die Beschwerdeführer nicht.

4

2.

Der Angeklagte H. erhebt drei weitere Verfahrensrügen:

5

a)

Er erblickt einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit auch darin, daß ein Zuhörer - wie er bekundet hat - den Staatsanwalt und einen Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht ausreichend habe verstehen können. Diese Behauptung ist dadurch widerlegt, daß der Schwurgerichtsvorsitzende sich zwischen zwei Verhandlungstagen dieser Sache während einer anderen Hauptverhandlung selbst im Zuhörerraum von der ausreichenden Akustik überzeugt hat.

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b)

Ferner meint diese Revision, die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten C. hätten nicht verlesen und verwertet werden dürfen, weil sie durch Täuschung und Drohung herbeigeführt worden seien. Die in diesem Zusammenhang von der Revision behaupteten Äußerungen der Vernehmungsbeamten enthielten jedoch weder eine Täuschung noch, mit einer Ausnahme, eine Drohung. Ob sie im übrigen korrekt waren, hat der Senat nicht zu prüfen. Die Ausnahme besteht in der Behauptung der Revision H., die Beamten hätten zu C. gesagt, wenn er aussage, würde er auch (als Ausländer) "nicht ausgewiesen werden". Die hinter einer derartigen Äußerung stehende Drohung, C. werde ausgewiesen werden, wenn er nicht aussage, war als einzige von den Bemerkungen, die H. den Beamten vorwirft, in der Tat an sich geeignet, die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Vernommenen zu beeinträchtigen, wie es § 136 a Abs. 1 S. 1 StPO voraussetzt. Der Senat ist aber überzeugt, daß C. nicht wegen dieser Drohung Aussagen gemacht hat, daß seine Willensfreiheit dadurch also tatsächlich nicht beeinträchtigt gewesen ist. Denn erstens hatte er sich, schon ehe diese Äußerung gefallen sein soll, den Beamten gegenüber aus eigenem Antrieb, also unaufgefordert, zu Aussagen bereit erklärt; und zweitens hat er, der es am besten wissen muß, seine eigene Revision nicht auf eine Verletzung des § 136 a StPO gestützt, obwohl diese Frage schon in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht eingehend erörtert worden ist.

7

c)

Was H. als verfahrensrechtlichen "Verstoß gegen § 267 Abs. 2 StPO" rügt, ist abwegig. Nach den Feststellungen befand H. sich bei der Tat weder in Notwehr noch in einer "zumindest notwehrähnlichen Situation". Vielmehr gehörte er eindeutig und unzweifelhaft zu den Angreifern, und das Opfer, Dieter K., befand sich in Notwehr. Weiterer Ausführungen, als das Urteil des Schwurgerichts sie enthält, bedurfte es hierüber nicht.

8

II.

Auch die Sachrüge führt nicht zum Erfolg.

9

Am 14. April 1973 nachmittags gegen 16 Uhr war es zwischen drei der Angeklagten, nämlich E., C. und H., auf der einen Seite, den Jugendlichen Jörg-Peter K., L. und Dieter K. (dem späteren Opfer) auf der anderen Seite zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, bei der die Angeklagten den Kürzeren zogen und die Flucht ergriffen. Die Angeklagten sannen zusammen mit anderen Mitgliedern der Gruppe "H." auf Rache. Zu zehnt erschienen sie gegen 21.20 Uhr im Apostelkeller, dem gewöhnlichen Aufenthalt ihrer jugendlichen Gegner. Sie hatten beschlossen, diese zu verprügeln. Alle Angeklagten wußten, daß mehrere von ihnen bewaffnet waren, mindestens zwei mit Gummiknüppeln, mindestens zwei mit Faustfeuerwaffen, mindestens einer (E.) mit einer Metallkette, und mindestens einer, nämlich Gr., mit einem sichtbar getragenen Fahrtenmesser. Sie erkannten von ihren Gegnern nur Dieter K. Er war angetrunken und wollte auf die Gruppe der "H." losgehen. Drei Freunde suchten ihn zurückzuhalten, er riß sich jedoch los und schwankte auf die Gruppe zu, eine Bierflasche in der Hand. "Mindestens fünf Mitglieder der Gruppe umringten K., jetzt kreisförmig, wobei die meisten im Raum das Drohende und Feindselige dieses Vorgangs erkannten. Dieter K. sprang einen der Angreifer an und ging alsbald zu Boden. Er wurde mit Fäusten, Knüppeln und einer Kette geschlagen und auch getreten ...". Nach einem vergeblichen Versuch seiner Verlobten, ihm zu helfen, "zog Gr. sein Fahrtenmesser und griff in die Auseinandersetzung ein. Einer der Gruppe rief: 'Der hat genug, kommt, wir hauen ab!' Die Gruppe verschwand, wobei einer im Hinausgehen rief: 'Für jeden H., der beleidigt wird, gibts eine Kugel oder ein Messer'. Der ganze Vorfall spielte sich in wenigen Minuten ab. Zurück blieb am Boden liegen der tödlich getroffene Dieter K., der während der Auseinandersetzung wahrscheinlich von Gr., jedenfalls nicht nachweislich von einem der Angeklagten, drei Stiche in den Bauch ... erhalten hatte". Einer davon führte zum Tode. Jeder der Angeklagten hatte "im Rahmen des auf Verprügeln gerichteten Gesamtplanes mitgewirkt und zugleich die Tatbeiträge der anderen gebilligt", jedoch nicht die Messerstiche.

10

Mit Recht verurteilt das Schwurgericht die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Dem steht nicht entgegen, daß ihr Vorsatz sich nicht auf diejenige Art der Körperverletzung erstreckte, durch die der Tod verursacht wurde. Ein so konkreter Vorsatz kann jedenfalls dann nicht für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge erfordert werden, wenn es sich um eine gefährliche Körperverletzung und dabei um eine so lebensgefährliche Art der Begehung handelt, wie das hier schon vom Vorsatz umfaßt wurde. Zutreffend nennt das Schwurgericht sie "exzeßträchtig". Das war sie schon wegen der großen Zahl der auf der Täterseite Beteiligten. Keiner der Täter konnte vorher überblicken, in welche Lage man möglicherweise hineinkommen würde, und welcher Anlaß sich dabei ergeben könnte, von den zahlreichen mitgeführten Waffen Gebrauch zu machen. Man hatte vom "Greifen" und "Schnappen" gesprochen und war sich stillschweigend einig, daß Prügel "drin liegen". Andererseits war nicht gesagt worden, und zwar weder als Abmachung noch auch nur als Vorschlag, daß von den Waffen kein Gebrauch gemacht werden sollte. Kopperschmidt stellte sich mit der Pistole in der Hand an den Eingang. Die "H." hatten bei diesem Unternehmen keine Führung, geschweige denn eine, die sich hätte durchsetzen können und Verantwortung hätte tragen wollen. Das alles wußten sie.

11

Unter solchen Umständen kann für die Anwendung des § 226 StGB nicht verlangt werden, daß ihr Körperverletzungsvorsatz sich auf die Verwendung des Messers oder gar auf die Art der Körperverletzung (Stiche in den Bauch) erstreckte. Das hätte vielmehr wohl als bedingter Tötungsvorsatz angesehen werden müssen.

12

Allerdings hat die ältere Rechtsprechung für die Anwendung des § 226 StGB einen Vorsatz verlangt, der sich auf die Art der Körperverletzung bezog. Das war damals sinnvoll, weil nach dem damaligen Rechtszustand die bloße Verursachung des tödlichen Ausgangs zur Anwendung des § 226 StGB genügte. Solange insoweit nicht einmal Fahrlässigkeit vorausgesetzt wurde, konnte eine so einschränkende Auslegung des gesetzlichen Tatbestandes erforderlich scheinen. Nach Einführung des § 56 StGB in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 besteht dazu kein hinreichender Grund mehr. Die hiernach erforderliche Fahrlässigkeit der Angeklagten mit Bezug auf die Todesfolge hat das Schwurgericht dargelegt.

13

Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, der die Revisionsführer beschweren könnte.

14

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann