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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1994, Az.: 3 StR 711/93

Aufklärungsrüge; Sachverständigengutachten; Antrag; Forschungsmittel; Gemeinsamer Tatenschluß; Mittäterschaft; Schlüssiges Verhalten; Ärztliche Hilfe; Zurechnungszusammenhang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1994
Aktenzeichen
3 StR 711/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1994, 394 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Die alleinige Begründung eines Antrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens damit, daß der zweite Sachverständige über längere Erfahrung und überlegene Forschungsmittel verfüge, ist nicht ausreichend.

2. Wird die Aufklärungsrüge erhoben, so muß sie mit einem bestimmten zu erwartenden Beweisergebnis verbunden werden.

3. Ein gemeinsamer Tatenschluß bei einer Mittäterschaft kann bereits durch schlüssiges Verhalten allein erfolgen.

4. Verweigert das Tatopfer ärztliche Hilfe, so hat dies keinen Einfluß auf den bestehenden Zurechnungszusammenhang zwischen Körperverletzung und dem Tod.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten P. unter Einbeziehung weiterer Strafen wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, den Angeklagten S. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es darüber hinaus die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen haben keinen Erfolg.

2

I. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen decken einen Rechtsfehler nicht auf.

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1. Die Rüge, § 244 Abs. 4 StPO sei verletzt, bleibt erfolglos. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten S., einen weiteren Sachverständigen zum Beweis der Tatsache anzuhören, daß die tödliche Verletzung auch durch ein Sturzgeschehen entstanden sein könne, mit der Begründung abgelehnt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das Gutachten des gehörten Sachverständigen bereits erwiesen, welches seinerseits durch weitere gutachterliche Äußerungen gestützt werde. Die Revision ist der Auffassung, daß ein weiterer (von ihr benannter) Sachverständiger hätte vernommen werden müssen, der "über jahrzehntelange Erfahrungen, insbesondere bei ungebremsten Sturzverletzungen" verfüge und im Besitz "überlegener Forschungseinrichtungen" sei. Damit sind die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis auf längere Erfahrungen und überlegene Forschungseinrichtungen reicht nicht aus (BGHSt 34, 355, 358).

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2. Auch den weiteren Hilfsbeweisantrag des Angeklagten S., Schöpfkelle und Schüssel durch Augenscheinseinnahme in die Hauptverhandlung zum Nachweis dafür einzuführen, daß Schläge mit diesen Gegenständen die zum Tode führende Hirnhautunterblutung nicht hätten herbeiführen können, hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung abgelehnt. Da das Landgericht davon überzeugt ist, daß Todesursache mehrere Faustschläge waren, ist die Beweisbehauptung ohne Bedeutung. Der Revision läßt sich nicht entnehmen, worin ein Verstoß gegen die §§ 261, 264 StPO liegen soll.

5

3. Die Aufklärungsrüge, "der behandelnde Arzt... hätte ... zur weiteren Aufklärung geladen und vernommen werden müssen", enthält kein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis und ist damit unzulässig (vgl. BGHR § 344 II 2 Aufklärungsrüge 1, 4, 6).

6

II. Auch der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge der Verletzung sachlichen Rechts bleibt der Erfolg versagt.

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1. Am Tattag hielten sich die beiden Angeklagten, der Zeuge B. sowie weitere Personen in der Wohnung der Zeugin E. auf. Wegen einer von ihr erstatteten Strafanzeige kam es zwischen ihr und dem Zeugen B. zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Zeuge mehrfach auf sie einschlug, die schließlich die in der Wohnung über ihrer lebende Frau H., das spätere Tatopfer, als diejenige bezeichnete, die die Freundin des Zeugen belastet habe. Deshalb gingen die Angeklagten sowie der Zeuge und dessen Freundin zur Wohnung im ersten Stock, um Frau H. wegen dieses Vorwurfs "zur Rede zu stellen". Bei dieser Gelegenheit wollte der Angeklagte S. auch dem Lebensgefährten der Frau H., dem Zeugen K., eine "Abreibung" veranlassen. Einer der Beteiligten trat mit einem Fußtritt die Wohnungstüre ein. Sofort nach dem Eindringen kam es zu einer lautstarken Diskussion über die Verdächtigungen. Aus Wut über die unbefriedigenden Auskünfte, aus persönlicher Abneigung gegenüber Frau H. und Herrn K. und um gegenüber den beiden alkoholkranken und betrunkenen Personen ihre Überlegenheit zu demonstrieren, begannen nun beide Angeklagte, die zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von etwa 1, 4 o/oo aufwiesen, auf Frau H. und Herrn K. einzuschlagen, um beide zu verletzen, ihnen Schmerzen zuzufügen, sie zu erniedrigen und zu demütigen. Der Angeklagte P. schlug dreimal mit voller Wucht mit der Faust gegen den Kopf von Frau H., der Angeklagte S. mehrmals auf den Zeugen K. und bereitete ihm weitere Schmerzen, indem er dessen Gipsbein gegen einen Tisch schlug und es zu drehen begann. Währenddessen nahm der Angeklagte P. an Frau H. weitere verletzende und demütigende Handlungen vor. Die übrigen inzwischen vier Anwesenden lachten darüber und verhöhnten die Geschädigten. Die Angeklagten fühlten sich dadurch und durch die Handlungen des jeweils anderen angestachelt. Ebenso wie kurz zuvor der Angeklagte P. schlug deshalb auch der Angeklagte S. sowohl mehrfach mit einer Schöpfkelle mit Wucht als auch mindestens dreimal mit der offenen Hand mit voller Kraft gegen den Kopf der Frau H.. Beide Angeklagte bestärkten sich gegenseitig und versuchten, sich in ihren wechselseitig begangenen Handlungen gegenüber den Geschädigten zur Belustigung der übrigen gegenseitig zu übertreffen. Außer gegen den Kopf schlugen die Angeklagten Frau H. im Verlauf des Geschehens noch vielfach mit Fäusten gegen Rumpf, Beine und Arme. Nachdem der Angeklagte P. Frau H. noch den rechten Unterarm gebrochen hatte, verließen alle die Wohnung.

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Gegen 22.oo Uhr wurde Frau H. schwerverletzt in ein Krankenhaus gebracht. Obwohl ihr mitgeteilt wurde, daß sie stationär behandelt werden müsse, da Lebensgefahr bestehe, kehrte sie nach Durchführung diagnostischer Maßnahmen und Eingipsung ihres gebrochenen Armes sowie einer Belehrung über die Gefahren des Behandlungsabbruches in ihre Wohnung zurück, um dort weiter zu trinken. Drei Tage später wurde Frau H. in ein Krankenhaus eingeliefert, wo sie alsbald an den Folgen einer zentralen Lähmung verstarb, die von einer durch wuchtige Faustschläge gegen ihren Kopf verursachten Blutung unter der Hirnhaut ausgelöst worden war. Hätte sich Frau H. bei ihrem ersten Krankenhausbesuch in stationäre Behandlung begeben, wäre die Hirnblutung rechtzeitig erkannt und behandelt worden und der Tod nicht eingetreten.

9

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge.

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a) Aus der Vorgeschichte, den Motiven beider Angeklagter, dem Beginn der Gewaltanwendung gegen die Geschädigten sowie dem gesamten von durchgängiger Gewalt geprägten Tatgeschehen durfte der Tatrichter in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sich die Überzeugung bilden, daß beide Angeklagte von Anfang an die beiden Tatopfer gemeinschaftlich körperlich mißhandeln wollten. Die - nicht ausschließbar - die maßgebliche Ursache für den Tod der Frau H. setzenden ersten Faustschläge des Angeklagten P. gegen den Kopf des Tatopfers sind auch dem Angeklagten S. zuzurechnen, denn beide Angeklagte handelten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken auf Grund eines - zumindest stillschweigend gefaßten (vgl. BGHSt 37, 289, 292 m.w.Hinw.; BGHR StGB § 25 II Willensübereinstimmung 2, 3) - gemeinschaftlichen Tatentschlusses. Zwar konnte das Landgericht eine wörtliche Verständigung zwischen den beiden Angeklagten nicht feststellen. Die im Urteil mitgeteilten Umstände tragen aber die Annahme der Strafkammer, daß eine durch schlüssige Handlungen geschaffene Willensübereinstimmung vorlag, die durch eigenes Tätigwerden über ein bloßes Einverständnis mit der Tat des anderen hinausging (vgl. BGHSt 6, 248, 249) [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]: So ging dem Tatgeschehen bereits eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen B. und Frau E. voraus. Um Frau H. zur Rede zu stellen ("deshalb"), gingen beide Angeklagte, die kein erkennbares eigenes Interesse an deren Maßregelung hatten, zusammen mit weiteren Personen zu ihrer Wohnung. Bei dieser Gelegenheit wollte der Angeklagte S. beiden späteren Tatopfern ("auch" dem Zeugen K.) eine Abreibung verpassen. Beide Angeklagte begannen alsbald in der bereits durch das gesamte Vorgeschehen aggressiv aufgeladenen Atmosphäre aus gleichen Motiven (Wut, Abneigung, Demonstration der Überlegenheit) auf beide Opfer einzuschlagen. Dabei ist es für die rechtliche Würdigung unerheblich, daß zunächst der Angeklagte P. Frau H. und der Angeklagte S. den Zeugen K. schlug. Auch das weitere Geschehen - späteres Schlagen der Frau H. mit Händen und der Suppenkelle auch durch den Angeklagten S., gegenseitiges Angestachelt fühlen, der Wunsch, sich in den wechselseitig begangenen Mißhandlungen an beiden Opfern gegenseitig zu übertreffen - spricht für die tatrichterliche Wertung, daß es dem Zufall überlassen war, welcher der beiden alkoholisierten Angeklagten zuerst auf welches Tatopfer einschlug.

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b) Auch gegen die Annahme des für § 226 StGB erforderlichen unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Körperverletzung und Todesfolge bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Angeklagten haben Handlungen begangen, die für das Opfer das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich bargen. In dem Tod von Frau H. hat sich die dem Grundtatbestand des § 223 StGB anhaftende eigentümliche Gefahr dann auch niedergeschlagen (vgl. BGHSt 31, 96, 98 ff.; BGH NStZ 1992, 333, 334; NStZ 1992, 335). Dieser Zurechnungszusammenhang ist auch nicht durch die Weigerung der Inanspruchnahme erforderlicher ärztlicher Behandlung unterbrochen worden, denn der Tod der Verletzten ist auf Grund eines Geschehensablaufs eingetreten, der nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag. Daß eine alkoholkranke und schwerverletzte Frau dem Drang nach weiterem Alkohol nachgibt und sich einer stationären Krankenhausbehandlung widersetzt, auch wenn sie eindringlich auf die für sie bestehende Lebensgefahr hingewiesen wird, widerspricht auch dann nicht jeder Erfahrung, wenn sie trotz der geschilderten Beeinträchtigungen den Ernst der Lage für sich selbst erkannt hat.

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III. Die von der Revision des Angeklagten P. vorgetragenen Umstände, die seiner Ansicht nach strafmildernd hätten berücksichtigt werden müssen, hat das Landgericht im wesentlichen zu seinen Gunsten angeführt. Im übrigen war es nach § 267 Abs. 3 StPO nicht gehalten, sie ausdrücklich im Rahmen der Strafzumessung zu benennen, weil es sich insoweit nicht um "bestimmende" Umstände handelte.