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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1996, Az.: 3 StR 639/95

Verwerfung einer Revision; Zulässigkeit einer Verfahrensbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1996
Aktenzeichen
3 StR 639/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 17946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 19.07.1995

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Prozessführer

Steffen D. aus L. dort geboren am ... 1965

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Juli 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Pfister als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. Juli 1995 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (jeweils in Mittäterschaft begangener) gefährlicher Körperverletzung und wegen Aussetzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen vier Mitangeklagte ist die Verurteilung, die insoweit auch weitere Taten zum Gegenstand hat, bereits rechtskräftig.

2

Die Revision des Angeklagten dringt nicht durch.

3

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.

4

Die Sachrüge ist unbegründet. Die sachlich-rechtliche Überprüfung der Verurteilung aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Anlaß zu weiterer Erörterung gibt nur die Frage, ob die Annahme mittäterschaftlicher Begehung der gefährlichen Körperverletzung von den tatrichterlichen Feststellungen getragen wird. Dies ist der Fall.

5

Der Angeklagte hat als Mitinhaber der Wohnung, in der die Tat geschah, nicht nur zugelassen, daß der mit ihm bekannte Andreas L., der sich häufig bei ihm aufhielt, gefesselt und durch die auf Aufforderung des Mitangeklagten F. stark angezogene Fesselung so stranguliert wurde, daß Lebensgefahr eintrat, sondern er hat sich daran auch aktiv beteiligt. Zuvor hatte er nämlich schon dem Mitangeklagten F., der auf Andreas L. wütend war, zugestimmt, das Tatopfer zu "bestrafen". Außerdem hatte der Angeklagte ein Elektrokabel und mehrere Stricke zur Fesselung aus einem anderen Raum seiner Wohnung selbst herbeigeholt. Angesichts der vom Mitangeklagten F. angeheizten Stimmung gegen Andreas L. drängte es sich - nicht zuletzt auch wegen Art und Menge des vorgesehenen Fesselungsmaterials - selbst für einen alkoholisierten Täter wie den Angeklagten von vornherein auf, daß bei der Fesselung nicht zimperlich mit dem teilweise entkleideten Tatopferverfahren und es durch die Art und Stärke der Fesselung zu erheblichen körperlichen Mißhandlungen kommen würde. Unter diesen Umständen ist es naheliegend, daß die "Zustimmung" des Angeklagten zur Bestrafungsaktion, die er durch einen eigenen Beitrag förderte, auch Körperverletzungen infolge der Fesselung mit der Strangulierung umfaßte. Bei dieser Sachlage bedurften die ausdrückliche Feststellung des Landgerichts, auch der Angeklagte habe die Drosselungswirkung beabsichtigt ("... von den Angeklagten F., D. und J. beabsichtigte Drosselungswirkung ...", UA S. 18) und die zusammenfassende Wertung, daß der Angeklagte und der Mitangeklagte J. die Verletzungen im bewußten und gewollten Zusammenwirken zufügten (UA S. 36), keiner näheren Darlegung und Begründung.

Kutzer
Zschockelt
Blauth
Miebach
Pfister