Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1978, Az.: VI ZR 236/75
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schutzgesetzes; Objektive und subjektive Voraussetzungen einer Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung; Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung eines neuen Vorbringens; Gutgläubiger Eigentumserwerb durch "Ansichnahme" der zu übergebenden Sache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1978
- Aktenzeichen
- VI ZR 236/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 08.07.1975
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Bankhaus Carl M. G., K.
Prozessgegner
Firma Peter H. Nachfolger KG.,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Emil B., K.
Sonstige Beteiligte
Technischer Ü.verein Rheinland e.V., Hauptverwaltung K.,
vertreten durch den Vorstand Heinz H., Dr. Ing. Be. und Ho.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juli 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Beide Parteien standen Jahre hindurch in Geschäftsverbindung mit dem Kaufmann Peter B., der bis zu seinem Tod im Juni 1971 ein Speditionsgeschäft betrieb. Die Beklagte, die Kraftfahrzeuganhänger herstellt, verkaufte solche an B.; die Klägerin gewährte diesem laufend Darlehen, um diese Käufe zu finanzieren, und ließ sich zur Absicherung ihrer Rückzahlungsforderungen von der Beklagten gelieferte Anhänger übereignen und die dazu gehörenden Anhängerbriefe aushändigen.
Nach dem Tode von B. stellte sich heraus, daß dessen Nachlaß überschuldet war. Die Klägerin erlitt im Zuge der Abwicklung der Darlehensgeschäfte einen Ausfallschaden, weil der Wert der ihr zur Sicherheit übereigneten Anhänger nicht der Höhe ihrer Forderungen entsprach. Sie führt dies darauf zurück, daß in vier von ihr näher bezeichneten Fällen die Eintragungen in den jeweiligen Anhängerbriefen nicht in allen Punkten zutreffend waren und insbesondere den Zeitpunkt der Erstzulassung unrichtig wiedergaben; diese Anhänger erschienen daher als neu hergestellt, während sie tatsächlich nur wiederhergestellt, bzw. aus Altteilen schon vorher zugelassener und gebrauchter Anhänger zusammengebaut worden waren.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des ihr entstandenen und zuletzt auf 123.453,00 DM bezifferten Schadens in Anspruch. Sie behauptet, diese habe durch die von ihr bewirkten unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben in den Anhängerbriefen bei ihr die Vorstellung bewirkt, jeweils neue Anhänger als Sicherheit zur Verfügung zu haben, und auf diese Weise, um den Kaufmann B. als Kunden zu erhalten, vorsätzlich bei dessen Manipulationen mitgewirkt.
Die Beklagte hat diesen Vorwurf zurückgewiesen und begehrt widerklagend von der Klägerin Auskunft über die Höhe des Erlöses aus dem von ihr behaupteten Verkauf zweier Kraftfahrzeuganhänger, die sie nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils unstreitig an B. unter Eigentumsvorbehalt geliefert hätte, die jedoch von diesem unter Aushändigung der Anhängerbriefe an die Klägerin zur Sicherheit übereignet worden waren. Zugleich hat die Beklagte gebeten, die Klägerin zur Zahlung des erzielten Erlöses zu verurteilen.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos; diejenige der Beklagten führte zur Verurteilung der Klägerin entsprechend dem Widerklageantrag.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter und wendet sich gegen ihre Verurteilung aufgrund der Widerklage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet. Es führt hierzu im wesentlichen aus:
Zwar sei das mit der Erteilung neuer Anhängerbriefe im Zusammenhang stehende Verhalten der Beklagten nicht zu billigen, doch liege darin keine das Klagebegehren rechtfertigende Handlungsweise.
Selbst wenn die Beklagte als Aussteller der zum Zwecke der Darlehensaufnahme benutzten Anhängerbriefe anzusehen sei, habe sie dabei kein die Klägerin schützendes Gesetz verletzt, so daß eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB nicht in Betracht komme. Die Bestimmungen der §§ 20 ff StVZO bezweckten nicht den Schutz einzelner Personen vor Vermögensbeeinträchtigungen, sondern dienten der Allgemeinheit und deren Interesse an der Zulassung verkehrstauglicher und ihrem Zustand nach nicht verkehrsgefährdender Fahrzeuge; daß diese Bestimmungen auch geeignet seien, im Rechtsverkehr eine Schutzwirkung auszuüben, ändere daran nichts.
Die Klägerin könne ihr Begehren aber auch nicht auf §§ 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 StGB oder 826 BGB stützen. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise der Klägerin vorsätzlich Schaden zugefügt habe; auch ein Betrug zum Nachteil der Klägerin habe auszuscheiden. Diese habe nämlich ihren Vorwurf gegen die Beklagte im ersten Rechtszug noch dahin eingeschränkt, die Beklagte habe die Vorstellung haben müssen, ihr Kunde werde die ihm überlassenen Anhängerbriefe zur Kreditbeschaffung verwenden; die Klägerin sei demnach zunähst selbst davon ausgegangen, der Beklagten nicht die volle Kenntnis der Absichten ihres Kreditnehmers oder deren billigendes Inkaufnehmen vorwerfen zu können. Erst in der Berufungsbegründung habe sie ihren Vorwurf dahin verstärkt, die Beklagte habe "gewußt oder zumindest wissen müssen", daß B. die Anhängerbriefe zur Kreditbeschaffung benützen werde, und sei schließlich sogar dazu übergegangen zu behaupten, B. und ein Prokurist der Beklagten hätten bewußt zu ihrem Schaden zusammengarbeitet. Die Klägerin lasse jedoch nicht erkennen, welche Umstände sie zu dieser Änderung in der Beurteilung der subjektiven Einstellung der Beklagten geführt hätten.
Die von ihr für ihr neues Vorbringen angebotenen Beweise dienten unzulässiger Ausforschung; ihr hätte obgelegen, die tatsächlichen, für das geänderte Vorbringen maßgeblichen Umstände im einzelnen darzulegen; weil das nicht geschehen sei, müsse von willkürlich geänderten Behauptungen ausgegangen werden.
Ergänzend erwägt das Berufungsgericht, das neue Vorbringen der Klägerin könne im Berufungsrechtszuge nicht mehr zugelassen werden, weil sie es infolge grob nachlässigen Verhaltens nicht schon vor dem Landgericht geltend gemacht habe.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in wesentlichen Teilen nicht stand.
1.
Zur Klage.
1.
Das Berufungsgericht prüft das Verhalten der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt der §§ 823 Abs. 2 und 826 BGB und zieht dabei als Schutzgesetze die §§ 263, 267 und 271 StGB heran. Das ist insoweit nicht zu beanstanden, als die Vorschriften der §§ 20 ff StVZO keine Schutzgesetze zugunsten der Klägerin sind (BGH Urteil vom 11. Juli 1955 - III ZR 178/53 - NJW 1955, 1316, 1317 - BB 1955, 83, insoweit in BGHZ 18, 110 nicht abgedruckt; vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. § 25 StVZO Rdn, 14; Soergel/Zeuner, BGB 10. Aufl. § 823 Rdn. 356). Eine Haftung der Beklagten kommt daher nur in Betracht, wenn ihr eine vorsätzliche Schädigung der Klägerin nachgewiesen werden kann. Insofern aber wird die Betrachtung des Berufungsgerichts dem Sachverhalt, wie er sich bereits aufgrund der bisher festgestellten Tatsachen darbietet, nicht in vollem Umfang gerecht und führt deshalb schon auf die allgemeine sachlich-rechtliche Rüge der Revision hin zur Aufhebung des die Klageabweisung bestätigenden Teils des Berufungsurteils.
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Recht die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen oder auch nur bedingt vorsätzlichen Schädigung verneint (§ 826 BGB). Die Tatsache, daß der Kaufmann B. die von der Beklagten bewirkten Eintragungen in den neuausgestellten Anhängerbriefen dazu benutzt hat, um der Klägerin ein Neufahrzeug vorzutäuschen, muß auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB beurteilt werden. Die objektive Seite einer solchen Beihilfe liegt offenbar vor; die Anhängerbriefe versetzten B. in die Lage, bei der Klägerin irrige Vorstellungen über den Wert der dadurch näher gekennzeichneten Fahrzeuge zu erwecken und auf diese Weise einen Betrug (§ 263 StGB) zu begehen. Die subjektiven Voraussetzungen einer solchen Beihilfe lassen sich aber nicht allein mit den Überlegungen verneinen, die das Berufungsgericht bei der Prüfung einer Ersatzpflicht der Beklagten aus von dieser selbst begangenem Betrug oder aus § 826 BGB angestellt hat. Vielmehr sind hier die Grundsätze zu beachten, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 31. Januar 1978 (VI ZR 32/77 = BGHZ 70, 277, 285 f) hervorgehoben hat und nach denen weder eine Willensübereinstimmung zwischen Täter und Gehilfen noch der Wille des Gehilfen, den Täter zu fördern, erforderlich ist, um eine Haftung der Beklagten aus § 830 Abs. 2 BGB bejahen zu können.
2.
Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die in der Berufungsinstanz angebotenen Beweise nicht erhoben, erweist sich als begründet.
a)
Ein Verstoß gegen § 529 Abs. 2 ZPO a.F. liegt bereits deshalb vor, weil die Begründung der Zurückweisung des neuen Vorbringens keine Darlegung darüber enthält, ob die angenommene Verzögerung des Rechtsstreits auch dann eingetreten wäre, wenn die zum Beweis für die neuen Behauptungen angebotenen Zeugen nach § 272 b Abs. 2 Nr. 4 ZPO a.F. rechtzeitig zum ersten Verhandlungstermin im Berufungsrechtszug geladen worden wären (BGH Urt.v. 15. Dezember 1956 - IV ZR 160/56 = LM ZPO § 272 b Nr. 3). Es mag sein, daß das Vorbringen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 17. März 1975 und die darin angebotenen Beweise wegen des nur eine Woche danach anstehenden Verhandlungstermins so offensichtlich eine Maßnahme nach § 272 b ZPO a.F. ausschlossen, daß eine ausdrückliche Erörterung im Berufungsurteil ausnahmsweise entbehrlich war; das kann aber nicht für den Sachvortrag und die Beweisangebote gelten, die bereits in der vier Monate vor der ersten mündlichen Berufungsverhandlung eingegangenen Berufungsbegründungsschrift enthalten waren.
b)
Fehlerhaft ist es auch, wenn das Berufungegericht die von der Klägerin im Berufungsrechtszug angebotenen Beweise als Mittel unzulässiger Ausforschung ansieht. Wie insbesondere die Berufungsbegründung erkennen läßt, wurden genau bezeichnete Umstände unter Beweis gestellt und für deren Richtigkeit schlüssige Beweismittel bezeichnet. Dies vermittelt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht den Eindruck, die Klägerin beabsichtige durch die Vernehmung der von ihr jetzt benannten Zeugen erst Hinweise auf Umstände zu gewinnen, die ihr Klagebegehren stützen könnten. Eine Ablehnung dieser Beweisangebote läßt sich daher nicht rechtfertigen.
2.
Zur Widerklage.
Das Berufungsurteil kann auch nicht insoweit aufrecht erhalten werden, als es auf die Anschlußberufung der Beklagten deren Widerklage stattgegeben hat.
1.
Prozessual unzulässig war die gleichzeitige Verurteilung der Klägerin zur Auskunfterteilung und zur Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages. Die Widerklage war eine Stufenklage i.S. von § 254 ZPO. Wenn diese es auch ermöglicht, mit der Klage auf Rechnungslegung - als solche ist das Auskunftsbegehren anzusehen - die Zahlungsklage zu verbinden, so kann eine Entscheidung über letztere immer erst ergehen, wenn Rechnung gelegt und damit die Grundlage für die zunächst zulässigerweise unterbliebene Bezifferung des Leistungsantrags geschaffen worden ist (BGHZ 10, 385; BGH Urt.v. 9. Okt. 1974 - IV ZR 164/73 - FamRZ 1975, 35, 38). Dieser verfahrensrechtliche Fehler, der sich im Urteilstenor auswirkt und dessen Brauchbarkeit als Vollstreckungstitel berührt, war auch ohne ausdrückliche Revisionsrüge zu beachten; er zwingt bereits zu einer Aufhebung des davon betroffenen Teils des Berufungsurteils.
2.
Die Entscheidung über die Widerklage kann aber auch insoweit keinen Bestand haben, als sie die Verpflichtung der Klägerin zur Auskunfterteilung bejaht. Die Revision rügt hier nämlich zu Recht die Nichterhebung der von der Klägerin nach Einlegung der Anschlußberufung angebotenen Beweise.
a)
Der diesem Beweisangebot zugrundeliegende, vom Berufungsgericht als neu gewertete Sachverhalt diente offensichtlich nicht der Ergänzung einer bis dahin als unzureichend erscheinenden Begründung des Antrags auf Abweisung der Widerklage. Die Klägerin hatte nämlich im ersten Rechtszug obsiegt und daher zunächst keinen Anlaß, zur Widerklage weitere Tatsachen vorzutragen. Erst die Angriffe der Beklagten und Widerklägerin gegen diese Entscheidung mittels ihrer Anschlußberufung gaben Anlaß zu weiterem Vorbringen der Klägerin, deren Bestreben auf Verteidigung ihrer durch das Ersturteil erlangten Rechtsstellung gerichtet war, nicht aber als Fortsetzung und Ergänzung einer bis dahin unzureichenden Verteidigung zu werten ist. Das Berufungsgericht hat daher seine Entscheidung unter Verkennung der Voraussetzungen von § 529 Abs. 2 ZPO a.F. getroffen.
b)
Dem Berufungsgericht kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn es allein daraus, daß die Klägerin im ersten Rechtszug lediglich ausgeführt hatte, die beiden Anhänger "an sich genommen und verwertet" zu haben, ableitet, schon deshalb sei nach dem Wortlaut von § 933 BGB ein gutgläubiger Eigentumserwerb ausgeschlossen. Zwar ist Besitzübergabe in § 933 BGB ebenso zu verstehen wie diejenige des § 929 BGB; es muß demnach eine Übertragung der tatsächlichen Gewalt an der Sache auf den Erwerber mit Willen des Veräußerers stattfinden (vgl. BGHZ 67, 207, 208 f m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen gestatten aber auch eine "Ansichnahme" der zu übergebenden Sache durch den Erwerber, im vorliegenden Fall die Klägerin, sofern nur der Veräußerer im Zeitpunkt dieser Besitzverschaffung den Willen zur Übergabe hatte, demnach nur der äußere Akt des Übergebens entsprechend dem übereinstimmenden Willen von Erwerber und Veräußerer durch eine Ansichnahme ersetzt wird. Die an Hand dieses Rechtsgrundsatzes zu prüfenden Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs durch die Klägerin hätten dem Berufungsgericht schon Anlaß zu einer ergänzenden Klarstellung von deren erster Einlassung auf die Widerklage geben müssen (§ 139 ZPO), falls diese nicht von sich aus, veranlaßt durch die Ausführungen der Widerklägerin, eine Ergänzung ihres Sachvortrages im zweiten Rechtszug gebracht hätte. Keinesfalls aber durfte das Berufungsgericht diese im Sinne der aufgezeigten Erfordernisse eines gutgläubigen Eigentumserwerbs nach § 933 BGB nicht als unschlüssig zu wertenden ergänzenden Darlegungen samt den damit verbundenen Beweisangeboten unbeachtet lassen. Erst wenn es diese Beweise erhoben und gewürdigt hat, wird es entscheiden können, ob eine für § 933 BGB ausreichende Übergabe stattgefunden hatte.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt