Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1955, Az.: III ZR 178/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 178/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover
- OLG Celle - 09.02.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 18, 110 - 117
- DB 1955, 796 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1956, 24-26 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1955, 1316-1317 (Volltext mit amtl. LS) "Funktionen des Kraftfahrzeugbriefs"
Prozessführer
des Kaufmanns Hermann St. in O., W.strasse ...,
Prozessgegner
den Technischen Überwachungsverein in Ha. e.V., gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand
Sonstige Beteiligte
Land Niedersachsen, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Streitgehilfe einer Partei kann diese Beistandschaft aufgeben und der Gegenpartei als Streithelfer beitreten (im Anschluss an RGZ 61, 286).
- 2.
Ob der "amtlich anerkannte Sachverständige" in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird, wenn er im Rahmen des ein Einzelfahrzeug betreffenden Zulassungsverfahrens nach §21 StVZO in dem Kraftfahrzeugbrief bescheinigt, das Fahrzeug sei richtig beschrieben und entspreche den geltenden Vorschriften, wird offen gelassen.
Wäre diese Frage zu bejahen, so verletzt doch der "amtlich anerkannte Sachverständige" im Verhältnis zu einem späteren Erwerber des Kraftfahrzeugs nicht eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig in dem Brief unrichtige technische Angaben über das Fahrzeug als richtig bescheinigt und das Fahrzeug in seiner tatsächlichen Beschaffenheit für den Erwerber wertlos ist. Die Wiedergabe der technischen Einzelheiten im Kraftfahrzeugbrief soll nicht allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen auf die Richtigkeit des Briefinhalts schützen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. Februar 1953 wird mit folgender Massgabe zurückgewiesen:
Unter entsprechender Aufhebung des bezeichneten Urteils werden die Kosten, die durch die Streithilfe in der Berufungsinstanz verursacht worden sind, dem Streitgehilfen auferlegt.
Die Kosten der Revision einschliesslich der durch die Streithilfe in der Revisionsinstanz versursachten Kosten fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger erwarb am 7. Dezember 1948 von dem Fuhrunternehmer Wo. einen Omnibus. Das Fahrzeug sollte nach dem am 3. April 1948 ausgestellten Kraftfahrzeugbrief mit einem Ford-Motor und einem Ford-Fahrgestell ausgerüstet sein. Nach der Übergabe des Wagens stellte der Kläger jedoch fest, dass das Fahrzeug einen H.-Motor sowie ein Fahrgestell belgischer Herkunft hatte und ausserdem verschiedene Mängel aufwies. Er erwirkte daraufhin gegen den Verkäufer Wo. ein Urteil auf Zahlung von rund 5.600 DM Schadensersatz, erlangte aber aus dem Urteil keine Befriedigung.
Der Kläger will sich nunmehr bei dem Beklagten für seinen Schaden erholen.
Sein Klagebegehren stützt er in tatsächlicher Beziehung darauf: Der Verkäufer Wo. habe im Jahre 1948 die Betriebserlaubnis für den Omnibus angestrebt. Aus diesem Grunde habe der bei dem Beklagten angestellte amtlich anerkannte Sachverständige Dipl. Ing. K. das Fahrzeug überprüft. Schon damals sei das Fahrzeug mit einem H.-Motor und einem fremden Fahrgestell ausgestattet gewesen. Dipl. Ing. K. habe dies bei seiner oberflächlichen Prüfung nicht bemerkt und die unrichtigen Angaben bezüglich des Motors und des Fahrgestells, die bereits in einer ihm vorgelegenen Schätzungsurkunde enthalten gewesen seien, in den Kraftfahrzeugbrief aufgenommen. Auf die Angaben habe sich der Kläger verlassen und nur aus diesem Grund den Omnibus angekauft. Der Omnibus sei in seinem tatsächlichen Zustand für ihn wertlos und unverkäuflich. Als Folge davon habe der Kläger hohe Schäden erlitten. Er habe den Kaufpreis ohne, einen entsprechenden Gegenwert zu erhalten hingegeben, habe anfänglich noch Aufwendungen auf das Fahrzeug gemacht; zudem habe er, abgesehen von den nicht einbringbaren Kosten des gerichtlichen Vorgehens gegen den Verkäufer, noch zusätzliche Vermögensnachteile; er habe nämlich mit dem angekauften Omnibus einen gewinnbringenden Linienverkehr eröffnen wollen, sein Vorhaben jedoch infolge der Unbrauchbarkeit des Fahrzeugs und mangels weiterer ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht verwirklichen können.
In rechtlicher Hinsicht meint der Kläger, für alle diese Schäden müsse der Beklagte schon im Hinblick auf seine hinsichtlich des Dipl. Ing. K. bestehende Amtshaftung, sowie auf Grund eines zwischen ihm und Wo. als dem damaligen Eigentümer des Fahrzeugs zustandegekommenen Vertrags aufkommen. Seine Berechtigung aus jenem Vertrag hat der Kläger in erster Linie aus dem Gesichtspunkt abgeleitet, dass jener Vertrag zugunsten aller späteren Erwerber des Fahrzeugs geschlossen worden sei, in zweiter Instanz auch daraus, dass ihm Wo. seine gegen den Beklagten erwachsenen Schadensersatzansprüche abgetreten habe.
Der Beklagte ist, ursprünglich als Dampfkesselüberwachungsverein, ein eingetragener Verein gewesen. Im Jahre 1939 erhielt er gleich anderen technischen Überwachungsvereinen durch die Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 5. Oktober 1939 (MBlfW S. 488) die Stellung eines rechtsfähigen Vereins. Er wurde damals im Vereinsregister gelöscht Seit Februar 1951 ist er wieder im Vereinsregister eingetragen.
Der Klagantrag geht dahin:
Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 16.007,04 DM nebst Zinsen zu zahlen, sowie
festzustellen dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger auch allen weiteren Schaden aus der von Dipl. Ing. K. vorgenommenen unrichtigen Begutachtung des Fahrzeugs zu ersetzen.
Der Beklagte hat der Klagänderung widersprochen, die er in der Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs sieht. Er stellt in Abrede, dass Dipl. Ing. K. schuldhaft fehlsam gehandelt habe, und vertritt die Meinung, wenn überhaupt, so müsse für den amtlich anerkannten Sachverständigen nicht der Beklagte, sondern die Körperschaft einstehen, der die für die Erteilung der Betriebserlaubnis in Betracht gekommene Zulassungsstelle angehöre. Vorsorglich beruft sich der Beklagte auf ein Mitverschulden des Klägers und bestreitet die Höhe des Klaganspruchs.
Im ersten Rechtszug hat der Beklagte Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug ist dem Beklagten auf die Streitverkündung des Klägers hin das Land Niedersachsen als Streitgehilfe beigetreten. Es hat gleich dem Beklagten die Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Das Land Niedersachsen hat mit nachträglicher Zustimmung des Klägers erklärt, dass es als Streithelfer des Beklagten aus dem Verfahren ausscheide und statt dessen dem Kläger auf Grund seiner Streitverkündung als Streithelfer beitrete. Gleichzeitig hat es ebenfalls gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt. Die Kläger und Streithelfer bitten übereinstimmend das Revisionsgericht, der Klage stattzugeben. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Streitgehilfe einer Partei kann die Beistandschaft aufgeben und der Gegenpartei als Streithelfer beitreten. Er bedarf hierzu nicht der Einwilligung der Partei, die er bisher unterstützt hat; denn die unterstützte Partei hat keinen Anspruch darauf, dass die Streithilfe fortgesetzt wird. Das hat das Reichsgericht in RGZ 61, 286 mit eingehenden Ausführungen dargelegt (zustimmend u.a. Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl. §70 IV). Der erkennende Senat schliesst sich dem an.
II.
Das Berufungsgericht nimmt an, der amtlich anerkannte Sachverständige Dipl. Ing. Kuck sei in Ausübung eines öffentlichen Amts tätig geworden. Es ist weiter der Auffassung, dass die Amtshaftung für eine dem Sachverständigen unterlaufene Pflichtwidrigkeit nicht den Beklagten in seiner Rechtsstellung als eine juristische Person des Privatrechts, sondern allein das Land Niedersachsen treffen könne, das dem Sachverständigen hoheitliche Befugnisse übertragen habe. Die von dem Kläger und dem Streitgehilfen erbetene Überprüfung des Berufungsurteils ergibt:
Die nach §839 DGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf jetzt Art. 34 GrundG zu bemessende Amtshaftung setzt voraus dass der amtlich anerkannte Sachverständige die ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht verletzt hat. Es genügt nicht, dass dem Sachverständigen eine Amtspflicht allein gegenüber der Allgemeinheit oder der Behörde obliegt. Eine Amtspflicht gegenüber einem Dritten besteht aber nur dann, wenn die Amtspflicht dem Beamten allein oder zumindest auch im Interesse einzelner Personen auferlegt ist (so das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung: u.a. RGZ 140, 323 [327]; BGHZ 1, 388 [394], 10, 123 [124], 14, 319 [322], Urt. vom 16. Mai 1955 III ZR 7/54 S. 9). Nach dem Zweck der die einzelne Amtspflicht begründenden Bestimmung ist mithin die Frage zu beantworten, ob die Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder ob sie auch im Interesse von einzelnen Personen und gegebenenfalls welcher einzelnen Person begründet worden ist und demzufolge auch ihnen gegenüber besteht.
Vorliegend stützt sich die Klage darauf, der amtlich anerkannte Sachverständige habe pflichtwidrig unrichtige Angaben über die Beschaffenheit eines Kraftfahrzeugs in den Kraftfahrzeugbrief aufgenommen, die den Kläger nicht hätten erkennen lassen, dass das Fahrzeug für ihn keinen Wert habe. Wäre mit dem Berufungsgericht anzunehmen, dass Dipl. Ing. K. bei der Begutachtung und Beschreibung des Fahrzeugs in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig geworden ist, so würde demnach die auf Art. 131 WeimVerf, §839 BGB sich gründende Klage nur dann durchgreifen, wenn Dipl. Ing. K. als der mit dem Fahrzeug befasste Sachverständige gegenüber dem Kläger in dessen Eigenschaft als späterer Erwerber des Kraftfahrzeugs amtlich verpflichtet gewesen wäre, darauf zu achten, dass die in dem Kraftfahrzeugbrief wiedergegebenen technischen Angaben über den Omnibus richtig sind. Letzteres war jedoch nicht der Fall.
Dipl. Ing. K. war zugezogen worden, weil für den später an den Kläger verkauften Omnibus als Einzelfahrzeug auf Betreiben des damaligen Eigentümers Wo. eine Betriebserlaubnis erholt werden sollte. Nach dem somit einschlägigen §21 StVZO hatte Dipl. Ing. K. in dem bei der Zulassungsstelle einzureichenden Kraftfahrzeugbrief zu bescheinigen, dass der Omnibus richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht.
Das Zulassungsverfahren, das der Erteilung der Betriebserlaubnis vorhergeht, dient der öffentlichen Sicherheit. Das Publikum soll davor geschützt werden, dass ungeeignete Fahrzeuge an dem Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen teilnehmen. Für die Erteilung der Betriebserlaubnis gibt der Kraftfahrzeugbrief die nötigen Unterlagen, indem er das Kraftfahrzeug genau beschreibt und die Bescheinigung des Sachverständigen, das Fahrzeug entspreche den geltenden Vorschriften, enthält. Dies ist die eine Aufgabe des Kraftfahrzeugbriefs. In dem Regelfall der Betriebserlaubnis für ein reihenweise gefertigtes Fahrzeug ist sie abgewandelt; dort bescheinigt der Inhaber des Typscheins, durch den die Betriebserlaubnis erteilt ist, dass die von ihm gegebene Beschreibung des Fahrzeugs zutrifft und das Fahrzeug mit dem durch den Typschein genehmigten Typ übereinstimmt (§20 StVZO).
Nach den bei der Einführung des Kraftfahrzeugbriefs durch die Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 11. April 1934 verfolgten Zwecken sollte der Brief in Verbindung mit der Errichtung einer Sammelstelle für Nachrichten über Kraftfahrzeuge vornehmlich folgenden Aufgaben dienen (vgl. hierzu Ausführungsanweisungen zu der genannten Verordnung in RMBl. 1934, 319): Er sollte Handhaben zur Sicherung des Eigentums an Kraftfahrzeugen schaffen; insoweit besteht die Bedeutung des Briefs vor allem darin, dass sein Fehlen in der Hand des Veräusserers geeignet ist den guten Glauben des Erwerbers bei einem Erwerb vom Nichtberechtigten auszuschliessen. Ferner sollte der Brief statistische Unterlagen für eine Wirtschaftsforschung liefern, die für die konjunkturelle Marktbeobachtung und die sich hierauf gründenden Massnahmen wirtschafts- und verkehrspolitischer Art von Bedeutung ist. Der Brief gewann auch insofern Bedeutung, als er dafür dienlich war, Unterlagen für die wehrrechtliche Erfassung des Fahrzeugs zu erbringen (siehe hierzu Booß in VAE 1938, 129 ff [131]).
Dagegen wird die Betriebserlaubnis selbst durch den Brief weder erteilt noch auch beurkundet.
Der Kläger will nun dem Kraftfahrzeugbrief noch eine weitere, mit den bisher behandelten Zwecken nicht notwendig verbundene, sondern ihnen gegenüber selbständige und in ihren Folgen weittragende Bedeutung beimessen. Der Vortrag des Klägers läuft nämlich darauf hinaus, dass die Eintragungen in dem Kraftfahrzeugbrief im privaten Rechtsverkehr die technischen Eigenschaften des Kraftfahrzeugs ausweisen sollen und dass der Brief damit für den Erwerber eines Kraftfahrzeugs ein über das Fahrzeug ausgestelltes Gewährleistungspapier darstellt (in dieser Richtung auch Bormann in RdK 1950, 180). Eine derartige Funktion ist indessen dem Kraftfahrzeugbrief von dem Verordnungsgeber, der ihn schuf, nicht beigelegt worden. Sie kann auch nicht als ein Nebenzweck der sich im Lauf der Jahre entwickelt hat, anerkannt werden.
Allerdings enthält der Brief eine genaue Beschreibung des Fahrzeugs, die in ihm als richtig bescheinigt wird; er enthält auch die Bescheinigungen der Zulassungsstelle, für wen das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und auf wen es später umgeschrieben worden ist. Nach näherer Massgabe der §§19, 27 StVZO sind die Eigentümer von Kraftfahrzeugen gehalten, die Angaben im Kraftfahrzeugbrief auf dem laufenden zu halten. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Pflicht ist nach §71 StVZO mit Strafe bedroht. Entgegen dem Inhalt des Briefs kann das Fahrzeug nicht ohne weiteres "besser" oder "jünger" gemacht werden, als es der Brief ausweist (siehe Bormann in RdK 1937, 219). Mit alledem kann jedoch nicht aus der Welt geschafft werden, dass die von dem amtlich anerkannten Sachverständigen gemäss §21 StVZO auszustellende Bescheinigung nicht mehr besagen kann, als dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Überprüfung durch den Sachverständigen die in dem Brief beschriebene Beschaffenheit gehabt und nach dieser den geltenden Vorschriften entsprochen hat. Nur mit diesem Inhalt wird die Bescheinigung auch zur Grundlage für die Erteilung der Betriebserlaubnis und allein danach ist ihre Bedeutung auszurichten. Der Inhalt des Kraftfahrzeugbriefs kann am Tage nach seiner Ausstellung überholt und unrichtig geworden sein. Ohne Verschulden der Beteiligten und ohne Zutun des Sachverständigen kann der im Brief beschriebene und der tatsächliche Zustand eines Fahrzeugs auseinanderfallen. So durfte auch im Falle der wehrrechtlichen Erfassung des Fahrzeugs sich die Bedarfsstelle nicht auf die im Brief ausgewiesene Beschreibung des Kraftwagens verlassen, sondern musste, wenn sie Wert auf eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeuges, auf das Vorhandensein oder Fehlen gewisser Fahrzeugteile Wert legte, gegebenenfalls den Wagen einer neuerlichen Untersuchung unterstellen. Nicht anders ist der Erwerber eines Kraftfahrzeuges gestellt. Auch er muss, wie dies im Wirtschaftsleben die Regel ist, selbst auf die Beschaffenheit der Kaufsache achten und sie nötigenfalls durch einen Sachverständigen überprüfen lassen. Diese Prüfung ihm abzunehmen und den späteren Erwerber vor dem Ankauf eines für ihn wertlosen Fahrzeugs zu bewahren, ist nicht der Sinn der Bescheinigung, die der amtlich anerkannte Sachverständige im Zulassungsverfahren über den fahrtechnischen Zustand des Kraftwagens gibt. Ebensowenig wie die bestimmungsgemässe Vorlage des Kraftfahrzeugbriefs bei der Zulassungsstelle (siehe BGHZ 10, 122) soll die Wiedergabe der technischen Einzelheiten im Kraftfahrzeugbrief allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen eines Dritten auf die Richtigkeit des Inhalts des Briefs schützen.
Nach dem Gesagten hat der Sachverständige Dipl. Ing. K., wenn er, wie dies der Kläger behauptet, in dem Kraftfahrzeugbrief hinsichtlich des in Rede stehenden Fahrzeugs unrichtige Angaben bezüglich des Motors und des Fahrgestells zu Unrecht als richtig bescheinigt hat, keine Amtspflicht verletzt, die ihm gegenüber dem Kläger obgelegen hat.
Bei den vorstehenden Ausführungen ist angenommen worden, dass Dipl. Ing. K. im Sinne des Art. 131 WeimVerf in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig geworden ist. Trifft diese Annahme nicht zu, hat Dipl. Ing. K. sich vielmehr im privatrechtlichen Geschäftskreis betätigt, so könnte sich im Bereich der unerlaubten Handlungen eine Haftung des Beklagten nur auf Grund von §§31, 831 BGB ergeben. Diese Haftung setzt voraus, dass zumindest der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung vorliegen muss. Die dem Dipl. Ing. K. vorgeworfene Nachlässigkeit hat kein "Recht" des Klägers im Sinne des §823 Abs. 1 BGB verletzt; namentlich ist die von dem Kläger erst geplante Eröffnung eines Linienverkehrs mit dem Omnibus kein solches Recht. Ein Tatbestand, der die Anwendung des §826 BGB rechtfertigt, ist nicht schlüssig vorgetragen. Um eine Schadensersatzpflicht des Beklagten auszulösen, müsste daher Dipl. Ing. K. gegen ein den Schutz eines anderen, hier des Klägers, bezweckendes Gesetz verstossen haben (§823 Abs. 2 BGB). Das Gesetz muss nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dienen, sondern mindestens neben dem Schutz der Allgemeinheit gerade den Schutz des Einzelnen oder eines bestimmten Personenkreises im Auge haben. Die Vorschrift des §21 StVZO, die allein als verletzt in Betracht kommt, soll aber, wie bereits in anderem Zusammenhang erörtert, den künftigen Erwerber nicht vor dem Ankauf eines mit der Beschreibung im Kraftfahrzeugbrief nicht übereinstimmenden und aus diesem Grunde für den Erwerber wertlosen Kraftfahrzeugs bewahren.
Der Kläger hat sein Klagebegehren auch darauf gestützt, dass sein Vorbesitzer Wo. mit dem Beklagten einen auf die Begutachtung des Fahrzeugs gemäss §21 StVZO gerichteten Vertrag und zwar zu Gunsten der späteren Eigentümer des Kraftfahrzeugs geschlossen habe. Dieser Klagegrund scheitert jedoch auf jeden Fall daran, dass der Vertrag, so wie das Vorbringen des Klägers in der Gesamtheit zu verstehen ist, ausschliesslich die von dem Sachverständigen nach §21 StVZO zu erbringende Tätigkeit zum Inhalt gehabt hat. Er kann daher dem späteren Erwerber des Fahrzeugs Rechte nicht vermitteln, die ihm - bei dem Fehlen eines Vertrags aus §21 StVZO unmittelbar nicht zustehen.
Sonach hat der Kläger gegen den Beklagten aus eigenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz weder aus unerlaubter Handlung noch aus Vertrag.
In der Berufungsinstanz hat sich der Kläger noch darauf berufen, dass ihm der Voreigentümer Wolter die diesem etwa gegen den Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche abgetreten habe. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die in diesem Vortrag zu erblickende Klagänderung als sachdienlich zuzulassen sei. Es hat aber in den Gründen seines Urteils zum Ausdruck gebracht, dass es auch den neueingeführten Klagegrund nicht für schlüssig erachte. Die Revision kommt auf ihn nicht mehr zurück, wohl in der Erkenntnis, dass der Klagevortrag insoweit offensichtlich unschlüssig ist. Denn der Kläger kann nicht einen Schaden, der ihm selbst entstanden sein soll, auf Grund eines Anspruchs ersetzt verlangen, der den Schaden zum Gegenstand hat, den ein anderer erlitten haben will.
Im Ergebnis erweist sich sonach das Klagebegehren als unbegründet, ohne dass zu entscheiden ist, ob die vom Berufungsgericht für die Klagabweisung gegebene Begründung zutrifft oder nicht. Bei der Abweisung der Klage muss es daher verbleiben.
Die Kosten der Revisionsinstanz fallen dem unterliegenden Kläger zur Last (97 ZPO). Seine Kostenpflicht umfasst auch die Kosten, die durch die in der Revisionsinstanz geleistete Streithilfe verursacht worden sind (Stein-Jonas-Schönke §101 I). Dagegen sind diejenigen Kosten, die die Streithilfe in der Berufungsinstanz verursacht hat, abweichend von der Kostenentscheidung des Berufungsgericht dem Streitgehilfen aufzuerlegen. Denn dieser hat sich, indem er nach dem Erlass des Berufungsurteils die dem obsiegenden Beklagten geleistete Beistandschaft aufgegeben hat, in die Rolle eines unterliegenden Prozessbeteiligten begeben und hat in entsprechender Anwendung der für die Zurücknahme der Klage und der Rechtsmittel gegebenen Vorschriften der §§271, 515, 566 ZPO die durch die zurückgenommene Beistandschaft entstandenen Kosten zu tragen (vgl. RGZ 61, 289; RG JW 1937, 1996).