Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1956, Az.: IV ZR 160/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 160/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 02.03.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZZP 1957, 351-353
Prozessführer
der Frau Herma K. in M.,
Prozessgegner
den Bücherrevisor Hermann R. in B., P.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein Verstoß gegen §529 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn das Berufungsgericht einen von der Partei in der Berufungsschrift angetretenen Zeugenbeweis oder Beweis durch Vernehmung der Gegenpartei wegen Verspätung zurückweist, ohne darzulegen, daß die Erledigung des Rechtsstreits auch dann verzögert worden wäre, wenn dieser Zeuge oder die Gegenpartei nach §272 b Abs. 2 Nr. 4 ZPO rechtzeitig zum Termin über die Verhandlung der Berufung geladen worden wäre.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das den Parteien am 2. März 1956 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war bis zum Jahre 1936 mit der Beklagten verheiratet. Aus der Ehe ging die am 1. Dezember 1915 geborene Tochter Edith, jetzt verehelichte Frau S., hervor. 1936 wurde die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Die Tochter lebte bis zu ihrer am 19. Februar 1951 erfolgten Verheiratung im Haushalt der Mutter. Bis dahin war das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter gut, seitdem bestehen ernste Spannungen.
Der Kläger hatte während des Bestehens der Ehe ein Rittergut G. gekauft, das auf den Namen der Beklagten eingetragen und später kurz vor der Scheidung der Ehe verkauft wurde.
Der Kläger hat behauptet, er habe vor Scheidung der Ehe am 18. Januar 1936 einen Vermögensauseinandersetzungsvertrag mit der Beklagten geschlossen, in dem folgende Vereinbarungen getroffen seien:
§1. Der nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Reinerlös wird wie folgt verteilt:
- 1.
Ein Betrag von 100.000 RM steht dem gemeinschaftlichen minderjährigen Kinde Edith zu Diese Zuwendung erfolgt deshalb, weil Herr R. seiner Zeit seiner Tochter an Werten einen Betrag von 20.000 RM geschenkt hatte. Nach dem heutigen Kursstand würde der Wert des Geschenkes rund 100.000 RM betragen.
- 2.
Herr R. erhält einen Betrag von 120.000 RM.
- 3.
Der dann noch verbleibende Rest steht Frau Rätzsch zu.
§2. Durch die Auszahlung des Betrages von 120.000 RM erklärt sich Herr R. wegen seiner irgendwie auch immer gearteten Ansprüche gegen seine Frau, mögen sie mit G. zusammenhängen oder aus einem anderen Rechtsgrunde herrühren, für befriedigt. Er verzichtet hiermit ausdrücklich auf sämtliche Ansprüche, die ihm auch auf Grund seines Verwaltungs- und Nutznießungsrechts an dem eingebrachten Gut seiner Ehefrau in der Vergangenheit zugestanden haben und für die Zukunft noch zustehen.
§3. Herr R. als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Tochter Edith wird den Antrag auf Volljährigkeitserklärung im Hinblick auf §1 Ziff 1 dieses Vertrages stellen. Frau R. übernimmt es, bis zur Volljährigkeitserklärung den Unterhalt für das gemeinschaftliche Kind zu bestreiten. Die Mutter übernimmt ferner die Verpflichtung, den Vater von allen Erstattungsansprüchen aus Vermögensverwaltung sowie zukünftigen Unterhalts-, Aussteuer- und Ausstattungsansprüchen der Tochter Edith freizustellen.
§4. Herr R. als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter Edith ist damit einverstanden, daß der auf Edith entfallende Betrag bis zur Volljährigkeit bzw. Volljährigkeitserklärung von Frau R. verwaltet wird, insbesondere daß dieser Betrag zur Anschaffung eines anderen Gutes Verwendung finden darf
§5. Die Parteien sind sich darüber einig, daß unabhängig von dieser Vereinbarung die Scheidung durchgeführt wird. Wäre eine Einigung im obigen Sinne nicht erzielt worden, so hätte dennoch Frau R. die Ehescheidungsklage gegen ihren Ehemann erhoben. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung wäre dann unabhängig von dem Scheidungsverfahren durch einen Zivilprozeß erfolgt.
Gestützt auf diese Vereinbarung, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihre Tochter Edith S. geb. R. den Betrag von 10.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 18. September 1950 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, den Vertrag unterzeichnet zu haben. Falls sie jedoch insoweit irre und den Vertrag unterzeichnet haben sollte, so sei, führt die Beklagte weiter aus, dieser nichtig; denn sie habe den Vertrag nur geschlossen, um das Einverständnis des Klägers zu erzielen, einen nicht bestehenden Scheidungsgrund geltend machen zu können, um die von ihr erstrebte Scheidung der Ehe, der der Kläger sich widersetzt habe, zu erreichen. Den auf ihre Tochter entfallenden Anteil aus dem Erlös des Gutes habe sie im Einverständnis mit dem Kläger verwandt, um das Gut M. bei J. anzukaufen. Dieses Gut sei nach dem Kriege entschädigungslos enteignet worden. Dadurch sei der für ihre Tochter bestehende Anspruch erloschen. Mindestens sei aber die Forderung, da sie bis 1950 nicht geltend gemacht worden sei, verjährt oder verwirkt. Schließlich hat die Beklagte noch mit Gegenforderungen aufgerechnet, die ihr angeblich gegen ihre Tochter zustehen.
Der Kläger hat erwidert, die Beklagte habe aus den Nutzungen des Gutes M. ein Gut H. angeschafft. Dieses habe sie inzwischen auch wieder veräußert. Den Erlös habe sie verwandt, um sich ein Einfamilienhaus anzuschaffen. Außerdem stehe ihr noch eine sehr erhebliche Restkaufgeldhypothek für Hermannswies zu. Die Beklagte habe auch noch 1947 ihre Tochter wegen eines Teilbetrags in Höhe von 10.000 RM durch Bestellung einer Hypothek sichern wollen.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Beklagte ihren früheren Vortrag aufrechterhalten und es in ihrer Berufungsbegründung vom 30. August 1955 unter zu IV vor allem hinsichtlich des Zustandekommens des Vertrags vom 18. Januar 1936 ergänzt und für ihre einschlägigen Behauptungen Beweis durch den Antrag auf Vernehmung des Klägers als Partei angetreten. Sie hat sich weiter darauf berufen, daß sie die Rechtsstellung einer einem Sowjetzonenflüchtling gleichgestellten Person habe und daher für die Verbinlichkeit nicht in Anspruch genommen werden könne.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zinsen erst seit dem 12. November 1953 zu zahlen seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie kann jedoch nicht erreichen, daß das Revisionsgericht den Rechtsstreit bereits endgültig in dem von der Beklagten erstrebten Sinn entscheidet; denn der bisher festgestellte, vom Revisionsgericht allein zu berücksichtigende Sachverhalt erlaubt es nicht, die Klage abzuweisen.
I.
1)
Die Annahme der Beklagten, ihrer Tochter stünde keine Forderung zu, weil das Gut M., für dessen Anschaffung der der Tochter möglicherweise zustehende Betrag verwandt worden ist, entschädigungslos enteignet worden sei, trifft nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu. Das Berufungsgericht hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß die Beklagte ihrer Tochter auf Grund der getroffenen Vereinbarungen einen bestimmten Geldbetrag aus dem für den Verkauf des Gutes G. erzielten Erlös zahlen sollte, daß ihr aber gestattet war, diesen Betrag vorläufig für sich zur Beschaffung eines Gutes zu verwenden. Dadurch ist kein Gesellschaftsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Tochter begründet worden, geschuldet wurde vielmehr nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch weiterhin der in der Vereinbarung angegebene Geldbetrag. Diese Schuld der Beklagten ist durch die Enteignung des Gutes M. nicht unmittelbar berührt worden.
2)
Die Beklagte kann sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch nicht nach §242 BGB auf ihre durch den Krieg und die Nachkriegsereignisse eingetretenen Vermögensverluste berufen. Insoweit enthält das Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 (BGBl. I, 198) eine abschliessende Regelung. Daneben stehen dem Schuldner gegen den geltend gemachten Anspruch Rechtsbehelfe aus §242 BGB nur zu, wenn es sich um einen Tatbestand handelt, der im Vertragshilferecht nicht geregelt ist, oder wenn Hilfsmaßnahmen begehrt werden, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen (BGHZ 8, 344 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
3)
Schließlich kann die Klage auch nicht schon jetzt abgewiesen werden, weil die Beklagte im Revisionsrechtszug eine Bescheinigung vorgelegt hat, nach der sie als eine einem Sowjetzonenflüchtling gleichgestellte Person im Sinne des §4 BVFG anerkannt ist. Dieser Umstand könnte, wenn er vom Revisionsgericht überhaupt berücksichtigt werden könnte, nur dazu führen, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Falls die Beklagte deswegen nach §88 BVFG wegen der Verbindlichkeit nicht in Anspruch genommen werden kann, könnte der Gläubiger doch nach §83 Abs. 1 und 4 BVFG eine abweichende Regelung beantragen. Darüber könnte im Revisionsrechtszug nicht entschieden werden. Ob die von der Beklagten vorgelegte Bescheinigung im Revisionsrechtszug beachtet werden kann, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da der Rechtsstreit ohnehin wegen eines Verfahrensmangels an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß.
II.
Die Beklagte hatte sich darauf berufen, daß der Vertrag, der die geltend gemachte Forderung zum Gegenstand hatte, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei. Dazu hatte sie vorgetragen, es sei ihr Wunsch gewesen, sich von dem Kläger, von dem sie bereits seit 1933 getrennt gelebt habe, scheiden zu lassen. Der Kläger habe jedoch einer Scheidung widersprochen. Um sein Einverständnis zu der Scheidung zu erzielen, habe sie sich bereit erklärt, das Abkommen vom 18. Januar 1936 zu schließen. Dadurch habe der Kläger eingewilligt, daß sie als Scheidungsgrund ehewidrige Beziehungen des Klägers zu einer bestimmten von ihr im Scheidungsprozeß als Zeugin benannten Frau angebe, die in Wahrheit nicht bestanden hätten. Die Ehe sei dann auch aus diesem Grunde wegen alleinigen Verschuldens des Klägers geschieden worden.
Dieses Vorbringen der Beklagten wäre so, wie sich die Rechtslage bisher darstellt, erheblich. Falls die Behauptungen der Beklagten zutreffen würden, hätte das Abkommen vom 18. Januar 1936 den Zweck gehabt, den Kläger zu bestimmen, dabei mitzuwirken, daß seine Ehe, für die möglicherweise ein Scheidungsgrund überhaupt nicht bestanden hat, auf Grund eines unwahren Vorbringens geschieden wurde. Ein solches Abkommen verstößt gegen die guten Sitten und ist nach §138 BGB nichtig. Der Kläger könnte Rechte aus diesem Abkommen nicht herleiten.
Für ihre Behauptung hatte die Beklagte in ihrer am 6. September 1955 beim Berufungsgericht eingegangenen Berufungsbegründung auf die eidliche Vernehmung des Klägers zu Beweiszwecken Bezug genommen (S. 12 der Berufungsbegründung Bl. 104 d.A.). Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt. Es hat angenommen, dessen Berücksichtigung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß sie die Geltendmachung des neuen Vertrags und des neuen Beweismittels im ersten Rechtszug weder in Verschleppungsabsicht noch aus grober Nachlässigkeit unterlassen habe.
Nach §529 ZPO sind im Berufungsrechtszug neue Tatsachen und Beweismittel, die die Partei bereits im ersten Rechtszug hätte geltend machen können, nur zuzulassen, wenn ihre Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nach der freien Überzeugung des Gerichts weder in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, noch aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat.
Die Voraussetzungen, unter denen die Zurückweisung eines neuen Vorbringens oder Beweismittels im Berufungsrechtszug zulässig ist, sind im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Die Frage, ob eine Verzögerung im Sinne des Gesetzes eintreten würde, ist aber der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht entzogen (LM Nr. 2 zu §272 b ZPO). Die Beklagte hatte, allerdings nicht näher substantiiert, schon im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 16. Februar 1955 vorgetragen, das Abkommen sei nach §138 BGB nichtig. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon dieser Umstand das Berufungsgericht hätte nötigen müssen, das Vorbringen zu berücksichtigen; denn abgesehen davon konnte das Berufungsgericht nach Lage der Sache nicht annehmen, daß die Berücksichtigung des die Nichtigkeit des Abkommens vom 18. Januar 1936 betreffenden Vorbringens und die hierzu beantragte Beweisaufnahme dazu führen würden, die Erledigung des Rechtsstreits zu verzögern. Der Vortrag der Beklagten und das darauf bezügliche Beweisangebot waren in der Berufungsbegründung enthalten. Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Berufungsgerichts hätten nach §272 b ZPO prüfen müssen, ob dieses Vorbringen erheblich sein konnte. Wenn nicht besondere Gründe dem entgegengestanden hätten, hätte der Vorsitzende oder das beauftragte Gerichtsmitglied das persönliche Erscheinen des Klägers zu dem Verhandlungstermin am 2. November 1955 anordnen müssen. Das ist jedoch in der Verfügung vom 5. Oktober 1955 (Bl. 90 GA) nicht geschehen. Wäre das Gericht so verfahren, dann hätte möglicherweise in der Verhandlung vom 2. November 1955 Beweis über das Vorbringen der Beklagten erhoben werden können, ohne daß die Erledigung des Rechtsstreits dadurch verzögert worden wäre. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht mit Rücksicht auf diese Möglichkeit und im Hinblick auf die Tatsache, daß noch weitere Verhandlungstermine stattgefunden haben und das Urteil erst am 23. Februar 1956 beschlossen worden ist, die objektive Verzögerungsfolge mit einer nachprüfbaren Begründung feststellen müssen (LM Nr. 2 zu §272 ZPO). Da das nicht geschehen ist und da auch sonst nicht ersichtlich ist, daß die Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten und die Vernehmung des Klägers darüber die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden, ohne daß es erforderlich war, die weiteren von der Revision vorgetragenen Rügen zu prüfen.