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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.1996, Az.: I ZB 8/96
„Ceco“

Eintragungsfähigkeit einer Marke; Pflichten des Patentgerichts gegenüber dem Antragsteller, wenn es ohne mündliche Verhandlung entscheiden möchte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1996
Aktenzeichen
I ZB 8/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 15600
Entscheidungsname
Ceco
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 13.12.1995

Fundstellen

  • GRUR 1997, 223-224 (Volltext mit amtl. LS) "Ceco"
  • MDR 1997, 683-684 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 2524-2525 (Volltext mit amtl. LS) "Ceco"

Verfahrensgegenstand

Markenanmeldung U 9 005/19 Wz

Prozessführer

U. D. Industries, Inc., C., N.C., Vereinigte Staaten von Amerika

Prozessgegner

F. Innenausbausysteme, Entwicklungs- und Vertriebsgesellschaft mbH, Am S., K.

Amtlicher Leitsatz

Trifft das Patentgericht seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, so hat es Eingänge bis zum Erlaß der Entscheidung, d.h. bis der Urkundsbeamte den Beschluß der Post zur Beförderung übergeben hat, zu berücksichtigen.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats V) des Bundespatentgerichts vom 13. Dezember 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Gegen die Eintragung der u.a. für "Türen und Tore, aus Holz, Metall oder Verbundwerkstoffen" angemeldeten Wortmarke "Ceco" hat sich die Widersprechende mit ihrem prioritätsälteren für "Trennwände für den Innenausbau, bestehend aus metallischen und/oder nichtmetallischen Bauteilen" eingetragenen Zeichen "feco" gewandt. Die Prüfungsstelle/Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patentamts hat in zwei Beschlüssen, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch wegen fehlender zeichenrechtlicher Übereinstimmung der in Rede stehenden Marken zurückgewiesen.

2

Auf die Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht diese Beschlüsse aufgehoben. In der Begründung hat es ausgeführt, die beiden sich gegenüberstehenden Marken und die jeweiligen Waren seien ähnlich, so daß wegen bestehender Verwechslungsgefahr dem angemeldeten Zeichen der Schutz zu versagen sei.

3

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, in welcher sie rügt, daß ihr das rechtliche Gehör versagt worden sei (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen sei (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG).

4

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. Hierfür genügt, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (vgl. BGHZ 39, 333, 334 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen). Die Rechtsbeschwerde kann sich auf den, erstmals mit dem Markengesetz eingeführten Rechtsbeschwerdegrund der Versagung des rechtlichen Gehörs berufen; sie ist nach Inkrafttreten des § 83 MarkenG eingelegt worden.

5

III.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht leidet an einem Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).

6

1.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde begegnet die Verfahrensweise des Bundespatentgerichts, über die am 5. Oktober 1995 begründete Beschwerde am 13. Dezember 1995 zu beraten und zu einer Entscheidung zu finden, ohne eine Beschwerdeerwiderung abzuwarten, allerdings keinen Bedenken.

7

Die Rechtsbeschwerde meint, das Patentgericht sei, wenn es ohne mündliche Verhandlung entscheiden möchte, verpflichtet, entweder die Beteiligten hierüber zu informieren und den Entscheidungstermin bekanntzugeben, oder aber gehalten, dem Beschwerdegegner eine Frist zu setzen, binnen deren er sich zu der Beschwerdebegründung äußern könne. Da eine Äußerungsfrist nicht gesetzt worden sei, beruhe der am 13. Dezember 1995 vor Eingang der Beschwerdeerwiderung gefaßte Beschluß des Bundespatentgerichts auf dem Verfahrensmangel des Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dem kann nicht beigetreten werden.

8

a)

Das Patentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung (§ 69 MarkenG; vgl. auch § 78 PatG). Eine mündliche Verhandlung ist lediglich vorgeschrieben, wenn einer der Beteiligten sie beantragt, Beweis erhoben werden soll oder wenn das Patentgericht eine solche für sachdienlich erachtet. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens haben also zu gewärtigen, daß das Beschwerdegericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. So hatte auch die Anmelderin als Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden werde.

9

b)

Das Gericht ist bei seiner Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren nicht an einen bestimmten Termin gebunden. Die Parteien können deshalb nicht darauf vertrauen, daß das Gericht sie über einen Termin zur Beschlußfassung unterrichtet.

10

Das Patentgericht ist als Beschwerdegericht grundsätzlich auch nicht gehalten, den Beteiligten Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Termin zur Beschlußfassung mitzuteilen. Das Gebot zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gebietet (lediglich), daß für die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit besteht, sich zu dem Vorbringen der Gegenseite zu äußern (§ 78 Abs. 2 MarkenG).

11

c)

Die Möglichkeit zur Äußerung ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Gebots des Art. 103 Abs. 1 GG gewahrt, wenn den Beteiligten eine angemessene Frist zur Verfügung stand, zur Sache vorzutragen. Das verhält sich im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht anders als nach den entsprechend heranzuziehenden Verfahrensgrundsätzen der Zivilprozeßordnung (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Danach genügt das Beschwerdegericht seiner Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, wenn es den Schriftsatz zur Beschwerdebegründung dem Gegner übersendet und ihm die Möglichkeit einräumt, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.

12

Die Bestimmung einer Schriftsatzfrist kann zwar, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie und zur Vermeidung unklarer Vorstellungen der Beteiligten über den Verfahrensfortgang, zweckmäßig und sinnvoll sein (vgl. auch § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt jedoch keine Pflicht des Gerichts, den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Stellungnahme zu setzen. Zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör hat das Gericht lediglich eine angemessene Äußerungsfrist abzuwarten, bevor es entscheidet (BVerfGE 8, 89, 91 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 113/57];  17, 191, 193 [BVerfG 26.11.1963 - 2 BvR 301/63];  BVerfG ZIP 1986, 1336, 1337; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 573 Rdn. 5; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 573 Rdn. 10; MünchKommZPO/Braun, § 573 Rdn. 3).

13

d)

Der Anmelderin stand als Beschwerdegegnerin eine ausreichende Frist zur Verfügung, um auf die ihr am 16. Oktober 1995 zugegangene Beschwerdebegründung zu erwidern. In der Regel genügt schon eine Frist von zwei Wochen (RGZ 152, 316, 318; BVerfG ZIP a.a.O.). Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, der Anmelderin sei für die Erwiderung auf die Beschwerde eine mindestens ebensolange Frist zuzubilligen gewesen wie der Widersprechenden für die Begründung ihrer Beschwerde, nämlich über zwei Monate, so daß das Patentgericht nicht am 13. Dezember 1995, sondern frühestens nach dem 16. Dezember 1995 über die Beschwerde hätte entscheiden dürfen, kann nicht beigetreten werden. Ein solches Verständnis des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs findet im Gesetz keine Stütze und ist von Verfassungs wegen nicht geboten.

14

2.

Der Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt indessen darin begründet, daß das Beschwerdegericht den Schriftsatz zur Beschwerdeerwiderung nicht zur Kenntnis genommen hat, obschon der Beschluß des Gerichts vom 13. Dezember 1995 sich noch im Geschäftsgang befand.

15

Die Beschwerdeerwiderung war am 8. Januar 1996 beim Patentgericht eingegangen. Der Geschäftsstellenbeamte hatte diesen Schriftsatz mit Verfügung vom 9. Januar 1996 dem Vorsitzenden mit der Bitte um "weitere Veranlassung" und dem Zusatz "(Beschluß ist fertig!)" vorgelegt. Unter dem gleichen Datum vermerkte der Vorsitzende "Schriftsatz verspätet" und verfügte "Einfoliieren". Der Beschluß gelangte am 31. Januar 1996 zur Post.

16

Das Gericht hat mit dieser Verfahrensweise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es den ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, die bis zum Erlaß der Entscheidung eingegangen sind (BVerfG NJW 1993, 51). Der für den Streitfall maßgebliche Zeitpunkt ist der 31. Januar 1996, da erst an diesem Tag mit der Abfertigung zur Post der am 13. Dezember 1995 gefaßte Beschluß wirksam wurde. Ein im schriftlichen Verfahren gefaßter Beschluß ist erst entstanden, sobald er die Akten endgültig verlassen hat, um nach außen zu dringen, also in der Regel erst dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle diesen Beschluß der Post zur Beförderung übergeben hat (§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.1973 - VIII ZB 23/73, VersR 1974, 365; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 329 Rdn. 23 f.).

17

Wie der Aktenvermerk des Vorsitzenden "Schriftsatz verspätet" zeigt, fanden die Ausführungen der Beschwerdeerwiderung keinen Eingang in die Entscheidung. Es wurde vielmehr mit "Einfoliieren" eine Verfügung getroffen, welche die Kenntnisnahme des Senats vom Inhalt des Schriftsatzes als überflüssig feststellt. Diese Verfahrensweise verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, da nicht auszuschließen ist, daß das Bundespatentgericht den Vortrag der Anmelderin in ihrer Beschwerdeerwiderung, worin sie (erstmals) die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten hat, zum Anlaß genommen hätte, der rechtserheblichen Frage einer rechtserhaltenden Benutzung nachzugehen.

18

IV.

Die Begründetheit der Rüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht (§ 89 Abs. 4 MarkenG). Damit bedarf es keiner Entscheidung über die weiter erhobene Rüge, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG.

19

Eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses auf sonstige Verstöße gegen das formelle oder gegen das materielle Recht findet anders als bei der zugelassenen Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 MarkenG) bei Begründetheit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht statt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.07.1964 - Ia ZB 214/63, GRUR 1964, 697, 698 f. - Fotoleiter).

20

Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).

Streitwertbeschluss:

Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Erdmann
Mees
Ullmann
Starck
Pokrant