§ 78 PatG - Mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Patentgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 420-1
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- 1.einer der Beteiligten sie beantragt,
- 2.vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
- 3.das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.