Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1971, Az.: VII ZR 102/70
Voraussetzungen für die Annahme der Handelsvertretereigenschaft; Vermittlung von Finanzierungsgeschäften in Handelsvertretereigenschaft; Unterschied zwischen einer tatsächlichen Geschäftsbeziehung von längerer Dauer und einer Verpflichtung auf Grund einer beiderseitigen Bindung; Vermittlung von Finanzierungen für verschiedene Kreditinstitute neben der Tätigkeit als Angestellter einer Versicherungsgesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1971
- Aktenzeichen
- VII ZR 102/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 12.02.1970
- LG Darmstadt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 36-37 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 230 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 251 "Verjährung von Schadensersatzanspruch gegen Mäkler"
Prozessführer
A. F.- und T. mbH & Co, KG,
vertreten durch den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, Dr. Hans S., S., G.straße ...
Prozessgegner
Versicherungskaufmann Paul B., L., G.straße ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Handelsvertreter ist nur, wer sich einem Unternehmer gegenüber verpflichtet hat, sich ständig um die Vermittlung und den Abschluß von Geschäften für diesen zu bemühen.
- b)
Die Verjährungsvorschrift des § 88 HGB ist auf Schadensersatzansprüche gegen einen Mäkler nicht entsprechend anwendbar.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1971
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 12. Zivilsenat in Darmstadt - vom 12. Februar 1970 insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen den Beklagten B. abgewiesen hat.
Im Kostenpunkt wird das Urteil aufgehoben, soweit der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten B. sowie mehr als die Hälfte der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin finanziert u.a. den Kauf von Kraftfahrzeugen. Der Beklagte, der Angestellter einer Versicherungsgesellschaft war, vermittelte mit deren Einverständnis verschiedenen Kreditinstituten Finanzierungsaufträge, u.a. auch der Klägerin. Er erhielt dafür eine Provision.
Nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin hatte der Käufer und Darlehensnehmer regelmäßig eine Anzahlung von etwa 25 % des Kaufpreises zu leisten; für den Restkaufpreis erhielt er das Darlehen. Der Beklagte füllte die Finanzierungsanträge aus und ließ sie von den Käufern unterschreiben. Nach Zusage der Finanzierung durch die Klägerin übergab er dem Verkäufer einen Verrechnungsscheck über den jeweiligen Darlehensbetrag. Die Klägerin hatte ihm zu diesem Zweck Blankoschecks übergeben.
Im November 1959 und im März 1960 nahm der Beklagte Finanzierungsanträge des Transportunternehmers B. in B. und der Firma M. & Co in R. auf, die beide Lastwagen bei dem früheren Mitbeklagten G. kauften. Die Anträge enthielten die Angabe eines höheren als des vereinbarten Kaufpreises und ferner die Erklärung der Käufer, daß etwa ein Viertel des Kaufpreises von ihnen angezahlt sei. In Wirklichkeit hatten sie keine Anzahlung geleistet. Die Klägerin gewährte B. ein Darlehen von 28.000 DM und der Firma M. & Co ein solches von 29.130 DM. Die Darlehensbeträge wurden von dem Beklagten durch Übergabe eines Verrechnungsschecks an G. ausgezahlt.
Beide Finanzierungen wurden alsbald notleidend. Die Klägerin erzielte bei dem Verkauf der ihr zur Sicherung ihrer Ansprüche übereigneten Fahrzeuge nur Erlöse, die ihre Ansprüche bei weitem nicht deckten.
Mit der im April 1965 zugestellten Klage hat sie den Beklagten und G. auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Höhe von 29.456,10 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Sie hat behauptet, beide hätten die falschen Angaben in den Finanzierungsanträgen abgesprochen, um dadurch den Verkauf der Fahrzeuge im eigenen finanziellen Interesse zu ermöglichen. Sie - die Klägerin - habe von der Unrichtigkeit der Angaben erst Mitte 1962 Kenntnis erhalten.
Die Klage gegen G. ist von beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Das Urteil des Berufungsgerichts ist insoweit rechtskräftig.
Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe die Unrichtigkeit der Angaben in den Anträgen nicht gekannt, auch nicht erkennen können. Ferner hat er die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat gegen ihn nach dem Klageantrag erkannt. Dagegen hat das Oberlandesgericht auch die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag gegen ihn weiter. Er bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt zwar an, daß der Beklagte seine Sorgfaltspflicht gegenüber der Klägerin verletzt habe. Nach seiner Auffassung greift aber die Einrede der Verjährung durch. Es geht davon aus, daß der Beklagte nach dem unstreitigen Sachverhalt von der Klägerin ständig damit betraut gewesen sei, für sie Finanzierungsgeschäfte zu vermitteln, und deshalb als Handelsvertreter im Nebenberuf anzusehen sei. Die von der Klägerin gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche seien daher gemäß § 88 HGB in vier Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem sie fällig geworden seien, verjährt. Fällig geworden seien sie mit der Bewilligung der Darlehen durch die Klägerin; schon damit sei dieser ein Schaden entstanden, weil eine Forderung gegen einen Schuldner, der falsche Angaben gemacht und keine Anzahlung geleistet habe, zweifelhafter und damit für die Klägerin nachteiliger sei, als eine Forderung gegen einen Schuldner, der wahrheitsgemäße Angaben gemacht und eine Anzahlung von 1/4 des Kaufpreises geleistet habe. Auf die Kenntnis der Klägerin komme es für Entstehung und Fälligkeit ihrer Ansprüche nicht an. Die Verjährung sei daher in beiden Fällen spätestens Ende 1964 eingetreten. § 852 BGB sei nicht anwendbar, weil dem Beklagten ein vorsätzliches Handeln zum Schaden der Klägerin nicht nachgewiesen sei.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht den Beklagten als Handelsvertreter angesehen und deshalb den § 88 HGB angewandt hat.
Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, nach dem unstreitigen Sachverhalt sei der Beklagte von der Klägerin ständig damit betraut gewesen, ihr Finanzierungsgeschäfte zu vermitteln. Diese Annahme entbehrt aber der hinreichenden tatsächlichen Grundlage.
1.
Zur Anwendung der §§ 84 ff HGB genügt es nicht, daß jemand durch Vereinbarung mit einem anderen es übernimmt, für diesen nicht nur einmal, sondern immer wieder, wenn es ihm möglich ist, Geschäfte zu vermitteln. Wie der erkennende Senat schon mehrfach ausgesprochen hat (Urteile vom 2. Oktober 1961 - VII ZR 123/60-, 25. Januar 1962 - VII ZR 246/60-, 20. Februar 1964 - VII ZR 164/62 - und 2. Juli 1964 - VII ZR 175/62 -) ist Handelsvertreter nur, wer auf Grund der mit einem Unternehmer getroffenen Vereinbarung auch verpflichtet ist, sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für diesen zu bemühen. Ein Handelsvertreterverhältnis enthält also eine auf Dauer berechnete beiderseitige Bindung. Es genügt nicht, daß die Vertragsparteien nur tatsächlich in Geschäftsbeziehungen von längerer Dauer stehen. Wer zwar des öfteren Geschäfte für einen anderen vermittelt, ohne aber zu Bemühungen hierum verpflichtet zu sein, ist nicht Handelsvertreter, sondern gegebenenfalls Mäkler.
2.
Im vorliegenden Fall ist von den Parteien nicht ausdrücklich vorgetragen worden, daß der Beklagte zu dauernden Bemühungen um die Vermittlung von Finanzierungen für die Klägerin verpflichtet gewesen sei. Dies ergibt sich auch nicht aus den Umständen.
a)
Gegen eine solche Annahme spricht, daß der Beklagte nach dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils Angestellter einer Versicherungsgesellschaft war und daneben Finanzierungen für verschiedene Kreditinstitute vermittelte. Sein Hauptberuf als Angestellter einer Versicherung mag zwar eine Handelsvertretertätigkeit im Nebenberuf nicht ausgeschlossen haben. Wohl aber steht die Verpflichtung des Handelsvertreters, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen (§ 86 HGB), regelmäßig einer Tätigkeit für verschiedene miteinander konkurrierende Finanzierungsunternehmen, wie sie hier der Beklagte ausgeübt hat, und damit der Annahme entgegen, daß er allen diesen Kreditinstituten, jedenfalls aber der Klägerin zur ständigen Vermittlung von Finanzierungen verpflichtet gewesen sei. Er hätte einer solchen Verpflichtung gegenüber einem der Kreditinstitute nicht nachkommen können, ohne zugleich seine Pflichten gegenüber den anderen zu verletzen. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß ein Handelsvertreter für mehrere Konkurrenzunternehmen mit deren Einverständnis tätig wird. Das hätte aber den Umständen nach besonderer dahingehender Feststellungen bedurft.
b)
Gegen die Annahme, daß der Beklagte Handelsvertreter der Klägerin gewesen sei, spricht ferner, daß die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach geäußert hat, der Beklagte sei für sie als Finanzierungsmäkler tätig geworden. Der Beklagte hat dem zunächst nicht widersprochen. In seiner Berufungsbegründung Seite 3 hat er dann zwar die Meinung vertreten, er sei Handelsvertreter im Nebenberuf gewesen, aber nichts dafür vorgetragen, daß er zu Bemühungen um die Vermittlung von Geschäften für die Klägerin - wenn auch in beschränktem Umfang - verpflichtet gewesen sei. Dafür spricht auch nicht ohne weiteres und zwingend die Behauptung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 5. November 1965 Seite 2, er habe hunderte von Kfz-Finanzierungen für die Klägerin vermittelt. Zudem hat das Berufungsgericht über den Umfang seiner Tätigkeit für die Klägerin keine Feststellung getroffen.
3.
Unter diesen Umständen reicht die bloße dem Gesetzeswortlaut entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei von der Klägerin ständig betraut gewesen, für sie Finanzierungen zu vermitteln, nicht zu der Annahme aus, daß der Beklagte Handelsvertreter der Klägerin gewesen ist und die gegen ihn gerichteten Ansprüche daher gemäß § 88 HGB in vier Jahren verjährt sind. Andererseits kann die Annahme eines Handelsvertreterverhältnisses zwischen den Parteien vom Revisionsgericht noch nicht endgültig ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt bedarf vielmehr insoweit der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter. Das Urteil ist daher, soweit es den Beklagten B. betrifft, aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 100 ZPO.
III.
1.
Sollte das Berufungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis kommen, daß der Beklagte kein Handelsvertreter der Klägerin war, so wird er als Handelsmäkler (§§ 93 ff HGB), möglicherweise auch als Zivilmäkler im Sinne der §§ 652 ff BGB oder als Geschäftsbesorger im Sinne der §§ 675, 662 ff BGB (vgl. zu letzterem das Urteil des Senats vom 7. Oktober 1963 - VII ZR 93/62 -) anzusehen sein. Für den Umfang seiner Sorgfaltspflichten und den Maßstab seiner Haftung wird es ohne wesentliche Bedeutung sein, ob das eine oder das andere anzunehmen sein sollte.
Dasselbe gilt hinsichtlich der in Betracht kommenden Verjährungsfrist. Eine entsprechende Anwendung des nur für Ansprüche aus Handelsvertreterverhältnissen geltenden § 88 HGB auf Schadensersatzansprüche gegen einen Handels- oder Zivilmäkler oder einen Geschäftsbesorger kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat bei zahlreichen im täglichen Leben besonders häufig vorkommenden Rechtsverhältnissen kürzere Verjährungsfristen vorgesehen, insbesondere in den §§ 196, 197 BGB und in § 88 HGB. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf andere Berufsgruppen oder Vertragstypen ist nicht angängig. Die Verjährungsvorschriften würden sonst unübersichtlich und ihre Anwendung unsicher, ein Ergebnis, das sehr unerwünscht wäre. Die Ausdehnung von Verjährungsfristen auf im Gesetz nicht genannte Tatbestände muß daher dem Gesetzgeber vorbehalten sein (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 25. April 1966 BGHZ 45, 223, 230) [BGH 25.04.1966 - VII ZR 120/65]. Für die Rechtsprechung muß es dabei bleiben, daß Ansprüche, die nicht eindeutig einer kürzeren Verjährung unterworfen sind, nach § 195 BGB erst in 30 Jahren verjähren.
Danach gilt für die Ansprüche der Klägerin die 30-jährige Verjährungsfrist, sofern zwischen den Parteien kein Handelsvertreterverhältnis bestanden haben sollte. Das Berufungsgericht wird in diesem Fall die Klageansprüche nach Grund und Höhe abschließend zu prüfen haben.
2.
Für den Fall, daß das Berufungsgericht den Beklagten wiederum als Handelsvertreter der Klägerin ansehen sollte, ist ihm darin zu folgen, daß der Verjährung nach § 88 HGB auch Schadensersatzansprüche der hier in Betracht kommenden Art gegen einen Handelsvertreter unterliegen (so auch Brüggemann in Großkoram. HGB § 88 Anm. 2). Beizutreten ist unter den hier gegebenen Umständen auch seiner Auffassung, daß die Verjährung der Ansprüche der Klägerin bereits mit der Bewilligung der Darlehen durch sie begonnen hat (vgl. BGH LM Nr. 3 zu § 198 BGB und BGHZ 50, 21). Das Berufungsgericht wird aber im Falle der Annahme eines Handelsvertreterverhältnisses Gelegenheit haben nochmals zu prüfen, ob die Klageansprüche verjährt sind.
Bundesrichter Rietschel
Bundesrichter Erbel
Bundesrichter Vogt
Bundesrichter Finke