Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1963, Az.: VII ZR 93/62

Anspruch auf Schadensersatz aus fahrlässiger Vertragsverletzung ; Voraussetzungen einer vertraglichen Bindung; Sorgfaltsmaßstab bei einem unentgeltlichen Vertragsverhältnis; Haftung für Fahrlässigkeit bei Bestehen eines Auftragsverhältnisses; Haftung für die in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt; Eine stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung; Im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Rahmen der Vermittlung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufes; Nichtigkeit eines Finanzierungsvertrags wegen unsittlich hoher Zinsen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1963
Aktenzeichen
VII ZR 93/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 13.02.1962

Fundstellen

  • DB 1963, 1604 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1963, 1069-1070 (Volltext mit red. LS)

Sonstige Beteiligte

Allgemeine Finanzierungs- und Treuhandgesellschaft mbH., S., R.str...,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Hans Joachim Steube und Alfred Buckenmayer

Rechtsanwalt Dr. Schilf

Finanzierungsmakler und Versicherungskaufmann Wilhelm Jehle, I., K.str...

Rechtsanwalt Dr. Geissler

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 13. Februar 1962 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin befasst sich u.a. mit der Finanzierung von Kaufverträgen über neue und gebrauchte Kraftfahrzeuge. Der Beklagte, Inhaber einer Generalagentur der Berlinischen Feuerversicherungsanstalt, vermittelte der Klägerin seit Ende 1957 wiederholt Kunden, die die Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufes wünschten. Er erhielt hierfür von der Klägerin keine Vergütung, sondern nur Aufwendungsersatz. Sein Interesse an der Geschäftsverbindung mit der Klägerin bestand darin, dass er mit den vermittelten Kunden seinerseits eine Haftpflichtversicherung abschliessen konnte. Der Beklagte nahm die Darlehensanträge der Kunden an die Klägerin auf ihm von dieser übersandten Formularen auf. In diesen war eine Sicherungsübereignung der Fahrzeuge an die Klägerin vorgesehen.

2

Im April und Mai 1958 übersandte der Beklagte der Klägerin Darlehensanträge des Franz Xaver Straßmair, des Inhabers eines Säge- und Hobelwerks, durch die der Ankauf eines Volkswagens in Höhe von DM 4.643,40 und einer Zugmaschine in Höhe von DM 3.360,-- finanziert werden sollte. Der Beklagte übergab die ihm von der Klägerin übersandten Schecks über die Darlehensbeträge dem Straßmair. Dieser verbrauchte das Geld für andere Zwecke. Er stellte im Juli 1958 Antrag auf Eröffnung des Konkurses, zog den Antrag aber demnächst wieder zurück, weil nach seiner eigenen Auffassung das Konkursverfahren mangels Masse nicht durchgeführt werden konnte. Die bereits seit Jahren in seinem Betrieb benutzte Zugmaschine war lange vor Abschluss des Finanzierungsvertrages mit der Klägerin einer Bank zur Sicherung übereignet worden. Der von ihm bestellte neue Volkswagen wurde nicht ausgeliefert.

3

Die Klägerin hat ihren Schaden aus diesen Geschäften, nämlich den Betrag von DM 7.218,74 nebst Zinsen - DM 8.003,40 abzüglich von Straßmair gezahlter DM 784,66 - gegen den Beklagten eingeklagt.

4

Sie hat geltend gemacht: Dem Beklagten sei als Versicherungsfachmann bekannt gewesen, dass er die Finanzierungsschecks nicht dem Käufer, sondern nur dem jeweiligen Verkäufer des Kraftfahrzeugs aushändigen durfte, zudem nur gegen Übergabe des Kraftfahrzeugbriefs oder wenigstens des roten Bestätigungszettels der Zulassungsstelle. Hierüber sei er auch mündlich und in ihm übersandten Merkblättern unterrichtet worden. Bei der Zugmaschine habe, wie dem Beklagten bekannt gewesen sei, kein Kauf finanziert, sondern eine Beleihung vorgenommen werden sollen. Der Beklagte habe ferner gewusst, dass Straßmair überschuldet gewesen sei. Ein Vorgehen gegen diesen sei aussichtslos.

5

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat das Vorbringen der Klägerin bestritten und vertragliche Beziehungen zu dieser in Abrede gestellt, weil er nicht verpflichtet gewesen sei, ihr Kunden zuzuführen, dafür auch keine Vergütung erhalten habe. Er hat ferner die von der Klägerin behauptete Belehrung bestritten und vorgetragen, er habe in mehreren vorangegangenen Fällen gleichfalls die Schecks ohne Vorlage des Kraftfahrzeugbriefs dem Käufer ausgehändigt, ohne dass die Klägerin das beanstandet habe. Straßmair habe ihm den Kraftfahrzeugbrief über die Zugmaschine vorgezeigt; er habe darin den roten Zettel eingeklebt und den Brief Straßmair zur Herbeiführung der Umschreibung belassen. Er habe über Straßmair eine Auskunft eingeholt, die günstig gewesen sei, und im Vertrauen hierauf selbst diesem ein Darlehen von DM 3.000,-- gegeben. Straßmair habe sich durch Aufnahme langfristiger Kredite umschulden wollen; er habe ihm dabei helfen wollen.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten, die Finanzierungsverträge verstiessen wegen unsittlich hoher Zinsen gegen § 138 BGB, zurückgewiesen, weil die Bedingungen der Klägerin bei Geschäften dieser Art üblich seien und der Zinssatz dem hohen Risiko angepasst sei.

9

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Klägerin ist dadurch nicht beschwert; der Beklagte ist darauf in der Revisionsinstanz nicht mehr zurückgekommen.

10

Das Berufungsgericht hat ferner nicht für bewiesen erachtet, dass der Beklagte vorsätzlich zum Nachteil der Klägerin mit Straßmair zusammengewirkt habe, woraus sich eine Haftung aus unerlaubter Handlung ergäbe. Auch das ist bei Berücksichtigung der das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision hat das Urteil insoweit auch nicht angegriffen.

11

II.

Es bleibt zu prüfen, ob der Beklagte der Klägerin aus fahrlässiger Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig ist.

12

1.

Mit Recht bejaht das Berufungsgericht vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien, obwohl der Beklagte sich nicht zu einer Vermittlungstätigkeit für die Klägerin verpflichtet hatte und dafür nur Auslagen- und Spesenersatz erhielt (vgl. zu den Voraussetzungen einer vertraglichen Bindung in derartigen Fällen BGHZ 21, 102, 107, 110) [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54]. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, da die Auffassung des Berufungsgerichts der Klägerin günstig ist.

13

2.

Das Berufungsgericht ist aber der Meinung, für die Einhaltung seiner Verpflichtungen gegenüber der Klägerin habe der Beklagte, da es sich um ein unentgeltliches Vertragsverhältnis gehandelt habe, nur mit der Sorgfalt einzustehen gehabt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegte.

14

Dem kann nicht gefolgt werden.

15

a)

Grundsätzlich hat gemäss § 276 BGB der Schuldner, sofern nichts anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit, also auch jede leichte Fahrlässigkeit zu vertreten.

16

Wie die Revision mit Recht bemerkt, besteht kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass bei "unentgeltlichen Vertragsverhältnissen" der Schuldner nur die in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt anzuwenden brauchte. Eine Verminderung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit oder auf die in eigenen Angelegenheiten angewandte Sorgfalt ist vielmehr nur in einzelnen im Gesetz besonders bestimmten Fällen vorgesehen. Jedenfalls haftet der Beauftragte auch für leichte Fahrlässigkeit (vgl. dazu z.B. das Urteil des erkennenden Senats vom 15. März 1962 VII ZR 208/60).

17

b)

Im vorliegenden Fall hat zwar kein Mäklervertrag zwischen den Parteien bestanden, weil dem Beklagten kein Mäklerlohn versprochen war. Es ist hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit des Beklagten auch kein Auftragsverhältnis anzunehmen, weil der Beklagte sich nicht verpflichtet hatte, der Klägerin Kunden zuzuführen. Unbedenklich handelte der Beklagte aber insoweit als Beauftragter der Klägerin, als er die ihm von der Klägerin übersandten Schecks weiterleitete. Schon daraus folgt, dass der Beklagte für alle ihm hierbei unterlaufene Fahrlässigkeit haftet. Mit Recht ist auch in der bereits erwähnten Entscheidung BGHZ 21, 102, 107, 110  [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54]ausgesprochen worden, es sei, wo in Angelegenheiten von wirtschaftlicher und geschäftlicher Bedeutung eine gewisse auf einem Vertrauensverhältnis beruhende geschäftliche Verbundenheit der Parteien bestehe, entsprechend der gesetzlichen Regelung beim Auftrag die Wahrung aller im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu verlangen. Dazu kommt, dass der Beklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Geschäftsverbindung mit der Klägerin hatte.

18

Das angefochtene Urteil lässt eine weitere Begründung für die Anwendung eines geringeren Haftungsmassstabes vermissen. Der Sachverhalt bietet auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung.

19

c)

Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Schadensersatzpflicht des Beklagten verneint, beruhen auf der nach Vorstehendem rechtsirrigen Voraussetzung, dass der Beklagte nur für die in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt einzustehen habe. Es kann nicht angenommen werden, dass der Tatrichter bei Bejahung der Haftung des Beklagten für leichte Fahrlässigkeit zu derselben Entscheidung gekommen wäre; dagegen sprechen insbesondere die Erörterungen BU 18/19 (2 e), in denen lediglich eine grob fahrlässige Vertragsverletzung durch den Beklagten verneint, und ferner darauf verwiesen wird, dass der Beklagte dem Straßmair selbst ein Darlehen von DM 3.000,-- gewährt habe. Dazu kommt, wie im folgenden noch auszuführen sein wird, dass das Berufungsgericht die für ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten sprechenden Umstände nicht vollständig gewürdigt hat.

20

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

21

III.

Für die neue Verhandlung erscheinen folgende Hinweise angezeigt:

22

1.

Das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen nicht berücksichtigt, dass in den Antragsformularen der Kunde die Klägerin ausdrücklich anweist, den Darlehensbetrag an die Händlerfirma bezw. den Verkäufer auszuzahlen.

23

Es wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob gegenüber dieser eindeutigen Bestimmung in den Antragsformularen der Bekundung des Zeugen Dr. Baur massgebliche Bedeutung zukommt, er habe auf der Vertreterversammlung betont, dass die Finanzierungsschecks nur Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeugbriefs oder des roten Bestätigungszettels der Zulassungsstelle "an die Kunden" ausgehändigt werden dürften. Offenbar lag der Ton in diesem Satz nicht auf den Worten "an die Kunden". Der Zeuge hat zudem nicht, wie das Berufungsgericht anführt, davon gesprochen, dass die Schecks an die Kunden unmittelbar ausgehändigt werden dürften. Die Zeugen Weidlich und Hammerlin haben zu diesem Punkt nichts Positives bekundet, sondern lediglich erklärt, sie hätten keine Erinnerung an die damalige Äusserung des Dr. Baur mehr.

24

2.

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht auf Beachtung ihrer Weisungen bestanden, und die dafür gegebene Begründung bedürfen der Überprüfung. Wenn der Beklagte nach seiner eigenen Erklärung zum Kreise der "Gesiebten" gehörte, dem die Klägerin wegen der vermuteten Geschäftserfahrung besonderes Vertrauen schenkte und daher die Finanzierungsschecks schon vor Einreichung aller geforderten Unterlagen bei ihr übersandte, so kann der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Vielmehr musste er sich darüber klar sein, dass das besondere Vertrauen, das die Klägerin ihm entgegenbrachte, von ihm eine erhöhte Vorsicht bei der Weiterleitung der ihm übersandten Beträge erforderte.

25

Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 19. Oktober 1959 (S.6) selbst darauf hingewiesen, dass diese Finanzierungsgeschäfte sehr hohe Risiken mit sich brächten, weil in der Regel der Kredit an kleine Leute gewährt werde.

26

3.

Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass es dem Beklagten zugute hält, er sei noch verhältnissmässig jung und mit Geschäften dieser Art nicht so vertraut gewesen. Wenn der Beklagte sich im eigenen wirtschaftlichen Interesse auf die Vermittlung derartiger Geschäfte einliess, musste von ihm auch die hierfür erforderliche geschäftliche Erfahrung erwartet werden.

27

Der Haftungsmaßstab des § 276 BGB ist gerade auch im Geschäftsverkehr ein objektiver.

28

4.

Das Berufungsgericht führt ferner an, die Klägerin habe nicht belegt, dass auch bei anderen Finanzierungsgesellschaften dieselben Gepflogenheiten beständen. Nach der Erfahrung des erkennenden Senats ist es bei Geschäften dieser Art weitgehend üblich, dass die Finanzierungsbeträge dem Verkäufer überwiesen werden. Eine Auszahlung an den Käufer bringt die Gefahr mit sich, dass dieser die Gelder zweckwidrig verwendet. Im übrigen brauchte die Klägerin auch im Hinblick auf die ausdrückliche Bestimmung im Darlehensantrag keinen Beweis für die von ihr behauptete Übung zu führen.

29

5.

Ist hiernach davon auszugehen, dass die Darlehensbeträge im Regelfall nicht an den Käufer, sondern gegebenenfalls erst Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs - an den Verkäufer auszuzahlen waren, so ist auch erneut zu prüfen, ob der Beklagte im Falle Straßmair noch aus anderen Gründen schuldhaft gehandelt hat.

30

Nach seinem eigenen Vortrag wusste er von der hohen Verschuldung des Straßmair. Dieser hatte ihn gebeten, ihm bei seinen Umschuldungsplänen behilflich zu sein, bei denen die Beleihung des Grundbesitzes von DM 80.000,-- auf DM 120.000,-- erhöht werden sollte. Hieraus musste der Beklagte zum mindesten entnehmen, dass Straßmair flüssige Mittel fehlten. Es liegt unter diesen Umständen nahe, dass er bei Anwendung der gebotenen Vorsicht die Darlehenssumme nicht ohne weiteres an Straßmair selbst hätte auszahlen dürfen. Bei Berücksichtigung seiner eigenen Kenntnis von der schwierigen Lage Straßmairs durfte er sich auch im Hinblick auf die ihm erteilte Auskunft über diesen den Bedenken gegen eine Auszahlung der Darlehenssumme an ihn nicht verschliessen. Der Beklagte hat bisher nicht näher erklärt, weshalb er die Finanzierungsschecks ohne jede Sicherung dem Straßmair übergeben hat. Dass er selbst zu dieser Zeit Straßmair ein Darlehen von DM 3.000,-- gegeben hat, reicht - wie bereits erwähnt - nicht zu der abschliessenden Feststellung aus, dass ihm nicht wenigstens der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit zu machen wäre.

31

6.

Es kann ferner nicht ohne weiteres als der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprechend angesehen werden, dass der Beklagte in dem ihm von Straßmair vorgelegten Kraftfahrzeugbrief über die Zugmaschine lediglich den roten Zettel eingeklebt und ihn dann Straßmair wieder ausgehändigt hat, statt selbst die Umschreibung des Briefes zu veranlassen. Der Beklagte muss einräumen, dass er nicht einmal aus dem Brief den Namen des bisherigen Eigentümers festgestellt hat, dem doch wohl die Finanzierungssumme zufliesen sollte. Hätte er den Brief daraufhin geprüft, so hätte sich ergeben, dass Straßmair keinen Kauf finanzieren, sondern die schon seit Jahren in seinem Betrieb benutzte Zugmaschine beleihen wollte.

32

7.

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe selbst so nachlässig gehandelt, dass ihr auf jeden Fall ein überwiegendes eigenes Verschulden beigemessen werden müsse, neben dem ein etwaiges Verschulden des Beklagten nicht ins Gewicht falle.

33

Die Sache bedarf, da der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts unrichtig ist, auch unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB der erneuten Prüfung unter Abwägung aller Umstände. Dabei wird, wie bereits erwähnt, zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin dem Beklagten ihr besonderes Vertrauen entgegenbrachte und erkennbar von ihm erwartete, dass er bei der Auszahlung der ihm übersandten Beträge die den Umständen nach gebotene Vorsicht walten lasse. Soweit es darauf ankommen sollte, ob der Beklagte früher Geschäfte in derselben Weise abgewickelt hat, wird von Bedeutung sein, ob das der Klägerin vor der Übersendung der Schecks an ihn im Falle Straßmair bekannt geworden ist.

34

8.

Da noch nicht abzusehen ist, ob die Revision endgültig Erfolg haben wird, ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.