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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1962, Az.: VII ZR 208/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1962
Aktenzeichen
VII ZR 208/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 21.06.1960

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1962
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 21. Juni 1960 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Im Januar 1953 bot der Beklagte, der in München eine Textilhandelsfirma betrieb, dem früheren Mitbeklagten Kurt F. für seine Weberei in F. einen Posten von etwa 4.000 kg Wolle an. Die Wolle stand im Eigentum der Klägerin und sollte in deren Auftrag von dem Beklagten, der eine Einfuhrlizenz hatte, verkauft werden. Am 17. Januar 1953 schrieb der Beklagte an F. u.a., der Preis der Wolle liege bei 18,20 DM pro kg; vorerst sei der Zoll darauf zu entrichten, alles andere könne nach Verbrauch geregelt werden, wobei sich F. Bank mit Sicherungen einschalten müßte. Am 23. Januar 1953 unterrichtete der Beklagte die Klägerin von seinen Verhandlungen mit F.. Er berichtete, Fuhrich sei ein seriöser Kaufmann, und schlug vor, ihm den gesamten Posten zu verkaufen. Die Ware solle im Eigentum der Klägerin bleiben und bei einem Spediteur eingelagert werden, wobei die Bank F., das Bankgeschäft W. in N.-Re. die Überwachung übernehme. Er werde die Wolle Fuhrich selbst in Rechnung stellen, wobei er einen kleinen Verdienst zur Deckung seiner Umsatzsteuer und Unkosten einkalkulieren müsse. Er empfahl der Klägerin noch, über F. eine Bankauskunft einzuholen.

2

Am 24. Januar 1953 schrieb der Beklagte an F., er solle einen Sicherungsübereignungsvertrag unter Zeichnung seiner Bank einsenden und zwar auf den Namen der Klägerin. Am 26. Januar 1953 übersandte die Klägerin dem Beklagten Auftragsbestätigung mit Faktura über 3.150 kg Wolle zum Preis von 17,40 DM je kg. Am 2. Februar 1953 beauftragte die Klägerin, die inzwischen über F. eine befriedigende Bankauskunft erhalten hatte, die Speditionsfirma, bei der die Wolle lagerte, diese nach Nürnberg zu leiten und dort zur Verfügung des Bankhauses W. zu halten. Hiervon unterrichtete sie den Beklagten.

3

Die Wolle wurde an die Speditionsfirma D. & Co in N. zur Verfügung des Bankhauses W. gesandt. Als Absender der Wolle zeichnete die Speditionsfirma der Klägerin in deren Auftrag. Am 14. Februar 1953 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er F. veranlaßt habe, die Nachnahme (Zoll) einzulösen. Da F. die Mittel hierzu nicht hatte, wandte er sich an W. mit der Bitte, den Zoll für ihn zu bezahlen. Er hatte damals erhebliche Schulden bei der Firma Wollspinnerei K. M. & L.; diese Firma hatte ihre Forderung gegen F. an das Bankhaus W. abgetreten, bei dem sie wiederum verschuldet war.

4

Als die Wolle eintraf, verständigte die Firma D. & Co das Bankhaus W.. Dieses bezahlte am 20. Februar 1953 den geforderten Nachnahmebetrag von 6.530,80 DM (in der Hauptsache Zoll).

5

Am 16. Februar 1953 schrieb die Klägerin an den Beklagten:

"lt. der uns durch unseren Spediteur zugegangenen Information wurde diese Sendung am 12. ds. durch die Speditionsfirma D. & Co N. übernommen und wird zur Verfügung des Bankhauses W. gehalten. Wir sind sehr erstaunt, bisher weder von Ihnen, noch von der Bank, noch vom Kunden eine Eingangsmeldung erhalten zu haben.

Wir erwarten umgehend Ihre Nachrichten, was mit der Sendung weiter geschehen ist und bitten Sie, sich nun Ihrerseits dafür einzusetzen, daß die Angelegenheit ohne Komplikationen abgewickelt werden kann."

6

Am 25. Februar 1953 schloß F. mit dem Bankhaus W. einen Vertrag, in dem es u.a. heißt:

"Herr F. ... hat durch die Importfirma Dr. A. (Beklagter) T., eine Sendung von 3.150 kg ... reiner Wolle ... erhalten. ... Vereinbarungsgemäß wird die Verarbeitung bzw. Verkauf dieser Wolle über das Bankgeschäft Walter W. registriert und eingehende Gelder hieraus werden ausschließlich dem Bankgeschäft zugeführt. Alle Korrespondenzen und Unterlagen hierzu behält das Bankgeschäft Walter W. ... auch eine ev. weitere Sendung Wolle wird in gleicher Weise über das Bankhaus Walter W. zur Abwicklung kommen. ..."

7

Am 9. März 1953 übersandte der Beklagte seine unter dem 17. Februar 1953 datierte Rechnung an F., die ihn als Verkäufer der Wolle auswies. Als Kaufpreis wurden 17,85 DM für das kg Wolle angegeben.

8

Die bei der Firma D. & Co liegende Wolle wurde nach Auslösung der Nachnahme alsbald größtenteils an Dritte verkauft und zu einem geringen Teil von F. verarbeitet. Der Erlös aus den Wollverkäufen in Höhe von insgesamt 44.611,02 DM wurde zunächst auf ein bei der Bank geführtes "Wollkonto" eingezahlt. Aus diesem Konto befriedigte sich das Bankhaus für die von ihm eingelöste Nachnahme. Ferner wurden 18.000 DM auf das Konto der Firma M. & L. in Anrechnung auf die von ihr abgetretenen Forderungen gegen F. übertragen. Weitere 18.000 DM hat F. abgehoben.

9

Im April 1953 zahlte F. 4.000 DM an den Beklagten, die dieser an die Klägerin weiterleitete. Weitere Zahlungen an den Beklagten oder an die Klägerin hat F. nicht geleistet.

10

Am 12. März 1953 wandte sich die Klägerin an das Bankhaus W. mit folgendem Schreiben:

"Wir ließen Ihnen am 12. Februar 1953 ... eine Sendung von 3.166,01 kg Wollkammgarn zur Verfügung stellen, welche für die Firma Weberei F. ... bestimmt ist. Bei Abschluß des Geschäfts wurde mit der Firma F. vereinbart, daß das Garn in Ihrem Namen einzulagern sei und der Kunde unter Ihrer Aufsicht und Kontrolle jeweils die benötigten Mengen gegen Bezahlung an unseren Vertreter Herrn Dr. A., M., beziehen kann.

Wir bitten Sie, uns zu bestätigen, daß der Posten zu Ihrer Verfügung steht und uns mitzuteilen, ob der Kunde bereits etwas bezogen hat."

11

Von Seiten des Bankhauses erfolgte keine Antwort. Der Beklagte, der von diesem Schreiben Kenntnis erhalten hatte, beantwortete es jedoch am 19. März 1953 u.a. wie folgt:

"Auf Grund Ihres Schreibens an das Bankhaus W. habe ich mich doch auf den Weg nach Nürnberg gemacht, um mich von den Dingen selbst zu überzeugen und möchte Ihnen gleich das Ergebnis meiner Besprechungen mitteilen: Mit der Wolle ist die Firma F. zufrieden. Entnommen wurde vorerst noch sehr wenig, da zunächst Muster gefertigt wurden. Der Verkauf setzt allmählich ein und es sind auch schon beträchtliche Aufträge vorhanden, selbst Exportaufträge. Herr F. macht der Bank gegenüber über die entnommenen Mengen laufend Aufstellungen usw. Herr F. macht nach wie vor den Eindruck eines sehr seriösen Geschäftsmannes und da die Bank doch die Sicherheit übernommen hat, dürfte alles in Ordnung gehen ... Ich habe auch mit Herrn F. die Bezahlung der 1. Rate abgesprochen. Sobald die Überweisung erfolgen kann, steht der Betrag zur Verfügung. Meines Erachtens kann man vorerst nicht mehr verlangen und ich bitte Sie, falls Ihnen dieser Bericht genügt, von der Beantwortung Ihres Schreibens an das Bankhaus W. abzusehen, zumal die Leute - ein älterer Herr - in solchen Schreiben immer etwas Mißtrauen sehen muß. Ich bin gerne bereit, alle Ihre diesbezüglichen Fragen, so schnell als möglich zu erledigen und erschöpfend zu beantworten ...."

12

Auch in der Folgezeit wurden die Wollverkäufe und Wollentnahmen fortgesetzt und über den eingegangenen Erlös auf dem Wollkonto verfügt.

13

Am 14. Juli 1953 wandte sich die Klägerin an das Bankhaus W., verlangte Auskunft über den Stand der Angelegenheit und machte W. für den ihr entstandenen Schaden haftbar.

14

In einem Rechtsstreit gegen W. erzielte die Klägerin beim Oberlandesgericht in Nürnberg ein obsiegendes Urteil vom 21. Mai 1957 auf Zahlung von 42.346,64 DM. In der Revisionsinstanz verglichen sich die Klägerin und W. außergerichtlich auf einen Betrag von 10.000 DM, wobei die Klägerin auf weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Inhaber des Bankhauses verzichtete. Die Vergleichssumme ist bezahlt worden.

15

Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten und F. 41.090,14 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Februar 1953, sowie weitere 8 % Zinsen aus 10.000 DM für die Zeit vom 1. Februar 1953 bis 25. September 1957.

16

Sie hat dazu vorgetragen, der Beklagte habe gewußt, daß F. finanziell schlecht gestellt gewesen sei. Er habe ihr falsche Auskünfte erteilt und sich nicht um die Absicherung der Wolle und der Kaufpreisschuld gekümmert. Der Beklagte habe die Klägerin vielmehr in dem Glauben gehalten, daß alles in Ordnung gehe.

17

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat vorgetragen, er habe den Verkauf der Wolle nur vermittelt. Das sei ein reines Gefälligkeitsgeschäft gewesen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich um die Beschaffung der nötigen Sicherungen zu bemühen; das wäre Sache der Klägerin gewesen. Im übrigen habe er der Klägerin auch keine unrichtigen Auskünfte erteilt.

18

Das Landgericht hat die gegen den Beklagten gerichtete Klage abgewiesen und F. unter Abweisung des Mehranspruchs zur Zahlung von 18.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat beide Beklagte zur Zahlung von 41.090,14 DM nebst Zinsen wie beantragt verurteilt. Das Urteil gegen Fuhrich ist rechtskräftig.

19

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

20

1)

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte gegenüber F. als Vertreter der Klägerin aufgetreten ist. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird mit der Revision nicht angegriffen.

21

Das der Vertretung zu Grunde, liegende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sieht das Berufungsgericht als Auftrag oder als entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag an und folgert daraus, daß der Beklagte als Beauftragter in allen Dingen nach dem Willen und in Ermangelung bestimmter Weisungen entsprechend den Interessen des Auftraggebers zu handeln gehabt habe und für jedes Verschulden hafte (§ 276 BGB).

22

Auch insoweit ist dem Berufungsgericht beizutreten (vgl. auch RGZ 90, 129, 131).

23

Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte nur aus Gefälligkeit gehandelt habe, die Klägerin ihm keine Weisungen habe geben können und er nicht verpflichtet gewesen sei, sich um die Interessen der Klägerin mehr zu kümmern als geschehen, ist nicht begründet.

24

Der Beklagte verkennt, daß auch der Auftrag, sofern es sich um eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung handelt, zu den sog. Gefälligkeitsverträgen rechnet (Erman BGB 2. Aufl. Anm. 3 vor § 662). Gleichwohl entsteht auch in diesem Falle eine echte Verbindlichkeit des Beauftragten. Er hat nach den Weisungen und im Interesse des Auftraggebers zu handeln und haftet für jede schuldhafte Verletzung seiner Pflichten (§ 276 BGB). Etwas anderes gilt nur bei reinen Gefälligkeitshandlungen gesellschaftlicher Art (RGRK - BGB 11. Aufl. Anm. 9 vor § 662), die nicht in verpflichtender Absicht übernommen worden sind. Sie lassen schuldrechtliche Beziehungen nicht zur Entstehung kommen. Art und Umfang der Betätigung des Beklagten schließen jedoch eine solche Annahme aus. Gegen eine den Beklagten zu nichts verpflichtende Gefälligkeit, die sich etwa auf die bloße Benennung eines Käufers beschränkt hätte, sprechen wesentliche Umstände, insbesondere die Tatsache, daß der Beklagte nach außen als Verkäufer der Wolle aufgetreten ist, sowie die Erklärungen in seinem Schreiben vom 19. März 1953.

25

2)

Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt. Er habe sich, wie sich aus dem Schriftwechsel und seinem passiven Verhalten ergebe, um die Sicherung der Ware und des Kaufpreises zugunsten der Klägerin durch Abschluß eines Sicherungsvertrages mit der Bank nicht gekümmert; darüber hinaus habe er die Klägerin zumindest grob fahrlässig in den Glauben versetzt, daß in dieser Richtung alles in Ordnung sei und sie ganz beruhigt sein könne.

26

Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

27

Es ist zwar richtig, daß der Beklagte von der Klägerin keine genauen Weisungen erhalten hat, in welcher Form Eigentum und Kaufpreisanspruch der Klägerin gesichert werden sollten. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn der Beklagte wußte, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt, daß die Klägerin sich zu sichern wünschte. Als Geschäftsmann mußte er sich sagen, daß eine solche Sicherung nur darin bestehen konnte, daß der Erlös aus den Wollentnahmen - abgesehen von den Unkosten W. - zur Deckung der Ansprüche der Klägerin verwendet würde. Er mußte auch erkennen, daß die Klägerin sich insoweit auf ihn verließ und es ihm überließ, die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Sicherung zu treffen. Das ergibt sich, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, insbesondere aus dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 16. Februar 1953. Darin bat sie den Beklagten, "sich ... dafür einzusetzen, daß die Angelegenheit ohne Komplikationen abgewickelt werden kann".

28

Ob der Beklagte auf dieses Schreiben hin noch das Recht und die Möglichkeit gehabt hätte, sich aus dem ganzen Geschäft herauszuhalten, und die Kosten und das Risiko des von ihm übernommenen Auftrags zu vermeiden, kann dahingestellt bleiben. Er hat in dieser Hinsicht nichts unternommen, sondern auf das Schreiben der Klägerin vom 16. Februar 1953 geschwiegen. Aus diesem Schweigen mußte die Klägerin entnehmen, daß er sich weiterhin um die Angelegenheit kümmerte. Aus seinem späteren Schreiben vom 19. März 1953 läßt sich überdies schließen, daß er sich seiner Verpflichtungen aus dem Auftrag durchaus bewußt war. Denn anderenfalls brauchte er die Klägerin nicht in den Glauben zu versetzen, er sorge sich um die Sicherung der Wolle und es gehe alles in Ordnung. Er wußte ferner, wie sein eigenes Verhalten erkennen läßt, daß sich die Klägerin völlig auf ihn verließ.

29

Deshalb wäre es auch, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, seine Pflicht gewesen, sich mit dem Bankhaus W. in Verbindung zu setzen und sich genau darüber zu unterrichten, ob und wie die Ansprüche der Klägerin gewahrt würden, sowie erforderlichenfalls eine entsprechende Sicherung zu veranlassen. Das hat er aber, wie er selbst nicht bestreitet, nicht getan, sich vielmehr, selbst wenn man seinen Vortrag als richtig unterstellt, allein auf die Erklärungen F. verlassen.

30

Damit hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt, schuldhaft gegen seine Auftragspflicht verstoßen, die Interessen der Klägerin hinsichtlich der Sicherung ihres Eigentums und ihrer Ansprüche wahrzunehmen.

31

3)

Der Beklagte beruft sich darauf, daß die Klägerin den zwischen F. und W. abgeschlossenen Vertrag vom 25. Februar 1953 gekannt und sich dabei beruhigt habe; er meint, dann könne ihm auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er seinerseits diesen Vertrag als ausreichende Sicherung angesehen habe.

32

Das geht fehl. Der Vertrag läßt in keiner Weise erkennen, ob und in welcher Weise die Ansprüche der Klägerin gesichert waren. Aus der Vereinbarung, daß die Wollerlöse der Bank zuzuführen waren, läßt sich - entgegen der Meinung des Beklagten - nicht entnehmen, daß die Erlöse dem Beklagten oder der Klägerin zugeleitet werden sollten. Der Beklagte durfte das auch nicht "für eine Selbstverständlichkeit" halten. Er hätte im Gegenteil, da in dem Vertrag nichts darüber stand, wem die von der Bank vereinnahmten Gelder zufließen sollten, die Möglichkeit nicht ausschließen dürfen, daß die Bank sich aus diesen Beträgen in erster Linie für etwaige eigene Forderungen gegenüber Fuhrich befriedigen würde.

33

Dabei ist es auch unerheblich, ob sich die Klägerin mit diesem Vertrag zufriedengab. Denn insoweit ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler feststellt, das abwartende Verhalten der Klägerin nicht darauf zurückzuführen, daß sie den Vertrag für ausreichend hielt, sondern darauf, daß der Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 16. Februar 1953 nicht antwortete. Die Klägerin durfte sich nach den vorangegangenen Abreden darauf verlassen, daß der Beklagte sich um die Absicherung ihrer Ansprüche kümmerte.

34

4)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Beklagte, wenn er sich pflichtgemäß bei dem Bankhaus W. selbst unterrichtet hätte, erfahren, daß für eine Sicherung der Klägerin nicht gesorgt worden war. Weiter stellt das Berufungsgericht fest, das Bankhaus W. sei zur Einlösung der Nachnahme nur unter der Bedingung bereit gewesen, daß es sich an den eingehenden Beträgen für die ihm abgetretenen Forderungen der Firma M. & L. gegen F. befriedigen konnte, wie das in der Folgezeit auch geschehen ist.

35

Das wird mit der Revision nicht angegriffen.

36

5)

Das Berufungsgericht folgert aus diesen Feststellungen ohne Rechtsirrtum, daß es, hätte der Beklagte rechtzeitig seine Pflichten erfüllt, zu einer Verfügung über die Wolle nicht gekommen wäre; die Wolle wäre vielmehr, da W. die Einlösung der Nachnahme nicht vorgenommen hätte, weiter beim Spediteur und damit in der Verfügungsgewalt der Klägerin geblieben und hätte von dieser anderweitig veräußert werden können.

37

6)

Das Berufungsgericht berechnet den Schaden der Klägerin nach dem - insoweit unbestrittenen - Verkaufswert der Wolle in Höhe von 55.090,14 DM abzüglich der bezahlten 4.000 und 10.000 DM.

38

Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht hätte nicht von dem Verkaufspreis, sondern nur von dem Gestehungspreis der Wolle ausgehen dürfen.

39

Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zwar nicht positiv festgestellt, daß die Klägerin in der Lage gewesen wäre, die Wolle anderweitig für denselben Preis zu verkaufen. Dessen bedurfte es aber auch nicht. Das Berufungsgericht konnte den Schaden objektiv nach dem Marktpreis festsetzen. Dem wäre nur dann der Boden entzogen, wenn feststünde, daß ein anderweitiger Verkauf zu diesem Preis nicht möglich gewesen wäre. Das hat der Beklagte nicht behauptet. Es ist in den Tatsacheninstanzen und auch im Vorprozeß vielmehr stets vorgetragen worden, der Preis sei marktgängig gewesen. Die gegenteilige Einlassung des Beklagten in der Revisionsinstanz, die überdies völlig unsubstantiiert ist, ist neu und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

40

7)

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich ein ursächliches Mitverschulden der Klägerin verneint. Wie bereits ausgeführt, konnte und durfte sich die Klägerin darauf verlassen, daß der Beklagte ihre Interessen hinreichend wahrnahm und brauchte sich deshalb um die Sicherung ihrer Ansprüche im einzelnen nicht zu kümmern.

41

Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang freilich darauf hin, daß die Klägerin von dem Bankhaus W. Ersatz ihres ganzen. Schadens hätte erhalten können und keinen Anlaß gehabt habe, sich mit ihm zu vergleichen. Für den durch den Vergleich entstandenen Schaden sei das Verhalten des Beklagten nicht ursächlich gewesen. Das habe das Berufungsgericht übersehen.

42

Diese Rüge ist nicht begründet. Bei Abschluß des Vergleichs mit W. war der Schaden bereits entstanden. Der Klägerin stand es frei, sich wegen des ganzen Schadens an den Beklagten zu halten.

43

Ob der Beklagte einen Schadensersatzanspruch darauf hätte stützen können, daß die Klägerin durch den mit Wohlrab abgeschlossenen Vergleich ihm die Möglichkeit genommen hat, sich gemäß § 255 BGB deren Schadensersatzanspruch gegen Wohlrab abtreten zu lassen, kann dahingestellt bleiben; denn der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen lediglich behauptet, die Klägerin habe dadurch ihren eigenen Schaden nicht abgewendet (§ 254 Abs. 2 BGB); er hat aber keinen eigenen Schadensersatzanspruch zur Aufrechnung gestellt. Außerdem hat er auch keinen (Hilfs) Antrag gestellt, ihn nur zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Klägerin gegen W. zu verurteilen.

44

8)

Die Revision des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Winkelmann
Rietschel
Erbel
Dr. Vogt
Finke