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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1964, Az.: VII ZR 175/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1964
Aktenzeichen
VII ZR 175/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 19.07.1962

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1964,
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann
und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 19. Juli 1962 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin war in den Jahren 1955 bis 1957 für die Beklagte als Organisations- und Verkaufsleiterin tätig. Zuletzt galt zwischen den Parteien der Vertrag vom 1. Januar 1957.

2

Danach hatte die Klägerin die Vertreter der Beklagten im Bundesgebiet mit Ausnahme der damaligen Postleitgebiete 21 a, 21 b, 22 a und 22 c persönlich zu besuchen, zu schulen, im Verkauf zu unterstützen und zu guten Leistungen anzuspornen (Ziffer 2). Sie erhielt für ihre Tätigkeit auf alle in ihrem Arbeitsgebiet verkauften und ausgelieferten Automaten eine Umsatzbeteiligung von 3 % (Ziffer 3) und weiter für alle Aufträge die Differenz zwischen der einem Vertreter oder Generalvertreter zustehenden Provision und der jeweiligen allgemeinen Höchstprovision als Superprovision, endlich für eigene, d.h. von ihr selbst beigebrachte Aufträge die volle Höchstprovision; die anfallenden eigenen Provisionen und Superprovisionen sollten wie bei den Generalvertretern der Beklagten abgerechnet und ausgezahlt werden (Ziffer 5). Nach Ziffer 6 des Vertrages stand die Klägerin als freie Mitarbeiterin in keinem Anstellungsverhältnis zur Beklagten, hatte ein Gewerbe als Verkaufs- und Werbeberaterin angemeldet und gab ihre Steuererklärungen jährlich selbst ab, trug auch Fahrtkosten und Reisespesen selbst. Gemäß Ziffer 11 sollte die Klägerin "im Falle des vertragsgemäßen Ausscheidens ... die nach Ziffer 3 und 5 vereinbarten Umsatzbeteiligungen und Provisionen auf die Geschäfte, die zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen, aber noch nicht ausgeführt waren, gleichermaßen abgerechnet" erhalten. Zur Vermeidung von Differenzen sollten beim Ausscheiden die laufenden Aufträge gemeinsam listenmäßig festgelegt werden. Falls die Klägerin ihre Verkaufsleitertätigkeit vor vertragsgemäßem Ausscheiden einstellte, sollten die Umsatzbeteiligungen, und Provisionen nur für die bis zur Einstellung ihrer Tätigkeit abgeschlossenen Geschäfte bezahlt werden.

3

Die Klägerin kündigte das Vertragsverhältnis fristgerecht im September 1957 zum 31. Dezember 1957.

4

Sie hat in diesem Rechtsstreit, den sie durch Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls am 28. Dezember 1960 eingeleitet hat, Ansprüche auf Vergütung für ihre Tätigkeit in den Jahren 1956 und 1957 in Höhe von 7.500 DM nebst Zinsen erhoben.

5

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat die Ansprüche der Klägerin nach Grund und Höhe bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat ferner behauptet, sie habe der Klägerin am 28. November 1957 fristlos gekündigt, weil diese Vertreter für ein Konkurrenzunternehmen ihres Ehemannes abgeworben habe; mit hieraus hergeleiteten Schadensersatzansprüchen hat sie vorsorglich aufgerechnet.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ohne Einschränkung des Klageantrags keine Ansprüche aus dem Jahre 1956 mehr geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Landgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für begründet, weil die Ansprüche der Klägerin gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB in zwei Jahren, also am 31. Dezember 1959 verjährt seien.

9

1.)

Es hält den § 88 HGB, wonach Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter in vier Jahren verjähren, nicht für unmittelbar anwendbar, weil die Klägerin nicht Handelsvertreter der Beklagten gewesen sei. Sie sei von der Beklagten nicht damit betraut worden, für sie Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Es sei vielmehr ihre Aufgabe gewesen, sich der Handelsvertreter anzunehmen; mit den Kunden der Beklagten habe sie zu diesem Zwecke nicht in Verbindung zu kommen brauchen. Sie habe nach dem Vertrag zwar auch selbst Auftrage hereinbringen können, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Ihre eigene Vertragsvermittlung sei nur sehr gering gewesen; im Jahre 1957 seien von insgesamt 1.660 Aufträgen nur 6 auf sie entfallen. Sie sei unter diesen Umständen auch nicht als Handelsvertreter im Nebenberuf (§ 92 b HGB) anzusehen.

10

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

11

a)

Es fehlt bei der Klägerin an dem nach § 84 HGB wesentlichsten Kennzeichen eines Handelsvertreters, nämlich an der ständigen Betreuung mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften für einen Unternehmer. Daß die Parteien die Tätigkeit der Klägerin selbst nicht als die eines Handelsvertreters angesehen haben, folgt aus § 6 des Vertrages. Darin ist die Klägerin zwar als freie Mitarbeiterin bezeichnet, die in keinem Anstellungsverhältnis zur Beklagten stehe, aber weiter bemerkt, daß sie das Gewerbe als Verkaufs- und Werbeberaterin angemeldet habe. Hätte die Klägerin wie ein Handelsvertreter behandelt werden sollen, so hätte es nahegelegen, ihr diese Bezeichnung beizulegen.

12

b)

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klägerin auch nicht als Handelsvertreter im Nebenberuf (§ 92 b HGB) angesehen. Für einen solchen gelten alle Vorschriften des Handelsvertreterrechts außer den §§ 89, 89 b. Insbesondere ist auch der Handelsvertreter im Nebenberuf von dem Unternehmer ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut und zu einer entsprechenden Tätigkeit verpflichtet, wenn auch in Anbetracht der nebenberuflichen Tätigkeit nur in beschränktem Umfang. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angegriffen hat, war die Klägerin nicht verpflichtet, selbst Aufträge hereinzubringen. Darauf, in welchem Umfang sie tatsächlich eigene Aufträge hereingebracht hat, kommt es danach nicht an. Auf die diesbezüglichen Rügen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden.

13

Im übrigen ist es ebensowenig angängig, die Klägerin, die ganz überwiegend eine andere Tätigkeit ausübte, als Handelsvertreter im Nebenberuf anzusehen, wie einen kaufmännischen Angestellten, dem vertraglich die Berechtigung zugesprochen, nicht die Verpflichtung auferlegt worden ist, neben seiner Angestelltentätigkeit Geschäfte mit Kunden zu vermitteln oder abzuschließen, wofür er eine Provision erhält. Im letzteren Fall sind zwar nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 65 HGB die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften der §§ 87 Abs. 1, 3, 87 a bis c anzuwenden; dagegen gilt nicht die Verjährungsvorschrift des § 88 HGB. Auch hier ist die Verjährung im Rahmen des einheitlichen Vertragsverhältnisses der Parteien nach der Tätigkeit zu bestimmen, die die Klägerin vertragsgemäß ganz überwiegend auszuüben hatte, nicht nach einer ohne rechtliche Verpflichtung ausgeübten Nebentätigkeit, der Hereinholung eigener Aufträge.

14

2.)

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch eine entsprechende Anwendung des § 88 HGB abgelehnt.

15

a)

Es hat gewisse Ähnlichkeiten, die die Tätigkeit der Klägerin mit der eines Handelsvertreters, insbesondere eines Generalvertreters hatte, nicht verkannt. Ob mit dem Berufungsgericht als wesentlich anzusehen ist, daß Umfang und Erfolg der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit nach längerer Zeit nicht mit gleicher Sicherheit festzustellen seien wie bei einem Handelsvertreter, kann dahingestellt bleiben.

16

Maßgebend ist, daß nicht nur das rechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Erscheinungsbild eines Verkaufs- und Organisationsleiters von der Art, wie die Klägerin es war, erheblich von dem eines Handelsvertreters abweicht. Der Art der Vergütung ist demgegenüber keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es gibt Handelsvertreter, die keine Provision, sondern eine feste Vergütung erhalten; andererseits können auch kaufmännische Angestellte oder andere für einen Unternehmer beschäftigte Personen, die keine Handelsvertreter sind, Provisionen oder Umsatzbeteiligungen beziehen.

17

b)

Die Revision verweist darauf, daß Rechtsprechung und Schrifttum vielfach Vorschriften des Handelsvertreterrechts auf andere Hilfspersonen eines Unternehmers für entsprechend anwendbar erklärten. Es handelt sich dabei, soweit festzustellen ist, ausschließlich um die entsprechende Behandlung von Eigenhändlern oder Kommissionsagenten.

18

Die Hauptbedeutung hat dabei die frage einer Anwendung der Bestimmungen des § 89 b HGBüber den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auf diese Gruppen (vgl. dazu insbesondere BGHZ 29, 83, 86) [BGH 11.12.1958 - II ZR 73/57].

19

Ein Bedürfnis, auf eine Tätigkeit der von der Klägerin ausgeübten Art Vorschriften des Handelsvertreterrechts entsprechend anzuwenden, ist, soweit ersichtlich, bisher noch nicht hervorgetreten.

20

c)

Es bedarf aber auch keiner Prüfung, ob etwa die für den Handelsvertreter geltenden Vorschriften über die Berechnung und Zahlung der Provision, die Kündigung und den Ausgleichsanspruch entsprechend angewandt werden könnten. Hier handelt es sich nur um die Frage, welche Verjährungsfrist gilt.

21

Dafür ist zu beachten, daß die Verjährungsregelung des Bürgerlichen Gesetzbuches aus Gründen der Rechtssicherheit eine ganz kasuistische ist. Billigkeitsgesichtspunkte treten dabei in den Hintergrund. An eine entsprechende Anwendung von Verjährungsvorschriften, die nur auf einen ganz bestimmten Sachverhalt abgestellt sind, ist, wie allgemein anerkannt ist, nur mit äußerster Zurückhaltung heranzutreten. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine verschiedene verjährungsrechtliche Behandlung wirtschaftlich ganz ähnlich gelagerter Tatbestände schlechterdings keinen vernünftigen Sinn hätte (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 2. Mai 1963, BGHZ 39, 255).

22

Davon kann hier keine Rede sein, weil, wie bereits bemerkt, das wirtschaftliche Erscheinungsbild der Berufstätigkeit der Klägerin von dem eines Handelsvertreters wesentlich abweicht. In gewissen Beziehungen war zwar die Tätigkeit der Klägerin der eines Generalvertreters äußerlich ähnlich. Der wesentliche Unterschied besteht aber vor allem darin, daß der Generalvertreter durch die von ihm angestellten Untervertreter selbst die Geschäfte mit den Kunden vermittelt oder im Namen des Unternehmers abschließt, während hier die Beklagte die Vertreter unmittelbar beauftragt hatte und die Klägerin diese nur zu beaufsichtigen hatte, nicht aber von ihnen bei der Vermittlungs- oder Abschlußtätigkeit vertreten wurde.

23

Die Ablehnung einer entsprechenden Anwendung des § 88 HGB durch das Berufungsgericht ist daher zu billigen.

24

3.)

Da die Klägerin nicht Handelsvertreter und damit nicht Kaufmann im Sinne der §§ 1-6 HGB war, hat das Berufungsgericht auch mit Recht den § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB, wonach die Verjährungsfrist 4 Jahre betragen würde, nicht angewandt. § 1 HGB enthält ebenfalls eine ins Einzelne gehende, in sich abgeschlossene, klare und eindeutige Regelung, welche Berufsgruppen ein Handelsgewerbe ausüben und demnach Kaufleute sind. Dazu gehören die Handelsvertreter, nicht aber Verkaufs- und Werbeberater wie die Klägerin. Eine ausdehnende Anwendung der einzelnen Bestimmungen des § 1 HGB auf andere Gewerbetreibende ist nach dem System des Gesetzes nicht angängig. Eine genügende Ausweichmöglichkeit bietet § 2 HGB, wonach auch andere Gewerbetreibende die Kaufmannseigenschaft erwerben können, wenn sie sich im Handelsregister eintragen lassen. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß sie im Handelsregister eingetragen sei.

25

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß § 196 Abs. 2, der ausdrücklich nur die in § 196 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 bezeichneten Ansprüche betrifft, nicht auf andere Tatbestände des § 196 Abs. 1 entsprechend angewandt werden kann. Das ist ebenfalls mit der bereits hervorgehobenen genauen Einzelregelung des Verjährungsrechts, die auf Erwägungen der Rechtssicherheit beruht, unvereinbar.

26

Auf die für das Ergebnis entbehrliche Hilfserwägung des Berufungsgerichts, bei Dauerrechtsverhältnissen müsse eine möglichst baldige Klärung der Ansprüche angestrebt werden, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

27

4.)

Nach alledem hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß für die Ansprüche der Klägerin gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB eine Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt und daß eine Verjährungsfrist von 4 Jahren weder aus § 88 HGB noch aus § 196 Abs. 2 BGB hergeleitet werden kann.

28

II.

1.)

Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, auf Grund der Bestimmungen in Ziffer 11 des Vertrages habe die Verjährungsfrist bereits Ende November 1957 zu laufen begonnen. Es hat diese Bestimmungen dahin ausgelegt, daß sie nicht nur Provisionsansprüche der Klägerin für bei ihrem vertragsmäßigen Ausscheiden abgeschlossene, aber noch nicht ausgeführte Aufträge begründeten, sondern auch die Fälligkeit dieser Ansprüche auf den Zeitpunkt des Ausscheidens vorverlegten. Die Klägerin sei, so hat es weiter festgestellt, von der Beklagten am 28. November 1957 fristlos entlassen worden. Hierzu sei die Beklagte berechtigt gewesen, weil die Klägerin versucht habe, Vertreter der Beklagten für ein anderes Unternehmen abzuwerben. Die Ansprüche der Klägerin seien daher am 28. November 1957 fällig geworden und am 31. Dezember 1959 verjährt.

29

2.)

Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß die der Klageforderung zu Grunde liegenden Ansprüche auf Geschäfte zurückgingen, die erst im Jahre 1958 zur Ausführung gekommen und von der Beklagten abgerechnet worden, also bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit nicht verjährt seien. Aus Ziffer 11 des Vertrages ergebe sich keine frühere Fälligkeit der Ansprüche der Klägerin. Diese Vertragsbestimmung sei keiner Auslegung bedürftig und fähig, sondern eindeutig dahin zu verstehen, daß sie lediglich den Umfang der Ansprüche, nicht den Zeitpunkt der Fälligkeit regele. Das Berufungsgericht habe den in Ziffer 11 enthaltenen Hinweis auf die Ziffern 3 und 5 nicht berücksichtigt.

30

3.)

Die Auslegung der Ziff. 11 des Vertrages durch das Berufungsgericht kann nicht gebilligt worden.

31

Es handelt sich zwar um einen Individualvertrag, dessen Auslegung durch den Tatrichter das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfen kann. Hier hat aber das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, bei seiner Auslegung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, dagegen anderen Umständen eine ihnen nicht zukommende Bedeutung beigemessen. Damit verletzt die Auslegung die §§ 133, 157 BGB.

32

a)

Zunächst ist nicht verständlich, weshalb das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Wortlaut der früheren Vertragsentwürfe und Verträge für entscheidend hält. Es kann kein wesentlicher unterschied darin gefunden werden, ob die Klägerin für die bei ihrem Ausscheiden abgeschlossenen, aber noch nicht ausgeführten Geschäfte die Umsatzbeteiligung und Provision "erhalten" oder "abgerechnet erhalten" sollte.

33

b)

Dagegen hat das Berufungsgericht eine Erörterung darüber völlig unterlassen, ob der Klägerin die Beteiligung sowie die Provision für bei ihrem Ausscheiden abgeschlossene, aber noch nicht ausgeführte Geschäfte auch dann zustehen sollte, wenn sich später ergab, daß die Geschäfte gar nicht ausgeführt wurden. Eine solche Abrede wäre ganz ungewöhnlich. Für den Handelsvertreter gilt nach der allerdings nicht zwingenden gesetzlichen Regelung das Gegenteil (§ 87 a HGB). Es ist schwer einzusehen, weshalb hier für die Klägerin etwas anderes vereinbart worden sein sollte.

34

Aus dem vorgelegten Schriftwechsel ergibt sich zudem, daß die Beklagte nach dem Ausscheiden der Klägerin zahlreiche Rückbuchungen wegen Nichtausführung von Geschäften vorgenommen hat. Sie hat also anscheinend selbst auf dem Standpunkt gestanden, daß sie der Klägerin für nicht ausgeführte Geschäfte keine Provision schulde. Hiergegen hat, soviel ersichtlich, auch die Klägerin im Grundsatz nichts eingewandt. Dieser Umstand hätte bei der Vertragsauslegung berücksichtigt werden müssen. Es ist wenig wahrscheinlich, daß nach dem Willen der Parteien die Umsatzbeteiligung sowie die Provision der Klägerin für abgeschlossene, aber noch nicht ausgeführte Geschäfte bei ihrem Ausscheiden zwar sofort fällig, aber wieder zurückzuzahlen sein sollten, wenn sich nachher ergab, daß ein Geschäft nicht ausgeführt werden konnte.

35

c)

Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts spricht auch die Bestimmung des Absatzes 2 der Ziff. 11 des Vertrages. Das Berufungsgericht meint, die Bedeutung dieser Bestimmung liege in der vorgeschriebenen Gemeinsamkeit der Anspruchsfeststellung. Es hat aber nicht erwogen, daß kein Bedürfnis für eine listenmäßige Festlegung der laufenden Aufträge ersichtlich ist, wenn die Provisionsansprüche der Klägerin aus diesen alsbald bei ihrem Ausscheiden fällig sein sollten. Die Aufstellung einer solchen Liste legt vielmehr die Annahme nahe, daß die Ansprüche aus den noch nicht ausgeführten Aufträgen erst entsprechend den Bestimmungen in den Ziff. 3 bis 5 des Vertrages fällig werden sollten. Die Vergünstigung für die Klägerin durch die Bestimmungen in Ziff. 11 bestand dann nur darin, daß sie ihre Umsatzbeteiligung sowie ihre Provisionsansprüche nicht, wie es in manchen Handelsvertreterverträgen zulässigerweise ausbedungen wird (vgl. BGHZ 33, 92), deshalb verlieren sollte, daß vor ihrem Ausscheiden abgeschlossene Geschäfte erst nachher ausgeführt wurden. Auf eine solche Auslegung deutet auch die Wortfassung in Ziff. 11 Abs. 1 hin, daß die Klägerin die bei ihrem Ausscheiden abgeschlossenen, aber noch nicht ausgeführten Geschäfte "gleichermaßen" abgerechnet erhalten solle. Es liegt habe, das dahin zu verstehen, daß die Abrechnung ebenso wie während der ganzen Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll. Unstreitig hatte die Klägerin aber während der Vertragsdauer keine Ansprüche auf Umsatzbeteiligung und Provision für nicht ausgeführte Geschäfte. Das ergibt sich eindeutig aus Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 des Vertrages, ferner aus der Bestimmung in Ziff. 5 Abs. 2, wonach die Klägerin die Provision ebenso wie die Generalvertreter abgerechnet und ausgezahlt erhalten sollte.

36

d)

Mit Recht macht die Revision schließlich geltend, daß die Auslegung des Berufungsgerichts besonders bedenklich ist im Hinblick auf die von ihm als gerechtfertigt angesehene fristlose Kündigung der Beklagten. Ziff. 11 des Vertrages spricht in seinem Absatz 1 überhaupt nur von dem Fall des vertragsgemäßen Ausscheidens der Klägerin. Abs. 3 trifft für den Fall einer Einstellung der Verkaufsleitertätigkeit seitens der Klägerin vor vertragsgemäßem Ausscheiden lediglich eine Sonderregelung dahin, daß die Klägerin in diesem Fall Provision und Umsatzbeteiligung nur für die bis zur Einstellung der Tätigkeit abgeschlossenen Geschäfte erhalten solle; eine besondere Bestimmung für später nicht ausgeführte Geschäfte und eine Fälligkeitsregelung gibt er nicht; auch sagt er nichts über den Fall einer fristlosen Kündigung der Beklagten. Das Berufungsgericht meint selbst, daß der Sachverhalt von Ziff. 11 Abs. 3 nicht vorliege, läßt aber die den Umständen nach gebotenen weiteren Erörterungen vermissen, weshalb es doch die Ziff. 11 auf den Fall der fristlosen Kündigung für anwendbar halt.

37

Es spricht viel gegen die Annahme, daß sogar im Falle einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung der Beklagten die Klägerin sofort fällige Beteiligungs- und Provisionsansprüche auch aus Geschäften haben sollte, die später nicht ausgeführt wurden, zumal der Schriftwechsel ergibt, daß im Geschäftsbetriebe der Beklagten offenbar nicht selten die Ausführung von Aufträgen nachträglich unterbleibt.

38

Eines Eingehens auf die Rügen der Revision, mit denen sie die Feststellungen über die fristlose Kündigung der Beklagten angreift, bedarf es hiernach nicht mehr. Den Parteien bleibt es aber unbenommen, dem Berufungsgericht ihre Auffassung in diesem Punkt erneut vorzutragen.

39

III.

Das angefochtene Urteil muß unter diesen Umständen aufgehoben werden.

40

Das Revisionsgericht sieht sich aber zu einer abschließenden eigenen Auslegung der Ziff. 11 des Vertrages nicht in der Lage, besonders weil hierzu noch eine weitere Anhörung der Parteien durch den Tatrichter geboten erscheint. Aus den ziffermäßigen Angaben der Parteien ist ferner nicht zuverlässig zu entnehmen, ob auch bei einer anderen als der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Auslegung der Ziff. 11 des Vertrages etwa ein bestimmter Teil der Ansprüche der Klägerin schon im Jahre 1957 fällig geworden und daher verjährt ist.

41

Die Sache muß daher in vollem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit aus § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Bei der neuen Entscheidung wird auch über die Kosten der Revision zu befinden sein.

Glanzmann
Rietschel
Erbel
Meyer
Finke