Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1966, Az.: VII ZR 120/65
Werkverträge i.S.d. § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB sofern diese die Besorgung fremder Geschäfte zum Gegenstand haben; Begriff der "Geschäftsbesorgung"; Anspruchsverjährung von Architektenhonorar als Werkvertrag (entsprechend der Entscheidung BGHZ 31, 224 )
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1966
- Aktenzeichen
- VII ZR 120/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 30.06.1965
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 45, 223 - 230
- DB 1966, 818-819 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1966, 448 (red. u. amtl. Leitsatz)
- MDR 1966, 581-582 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1452-1454 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB fallen nicht nur Dienst-, sondern auch Werkverträge, sofern diese die Besorgung fremder Geschäfte zum Gegenstand haben.
- b)
Zum Begriff der "Geschäftsbesorgung" in den §§ 196 Abs. 1 Nr. 7 und 675 BGB.
- c)
Der Anspruch auf das Architektenhonorar verjährt in 30 Jahren, wenn der Vertrag entsprechend der Entscheidung BGHZ 31, 224 als Werkvertrag anzusehen ist.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das an Verkündungs Statt am 30. Juni 1965 zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Architekt. Er fertigte im Jahre 1958 für den Beklagten Entwürfe, Bauvorlagen sowie Massen- und Kostenberechnungen zum Wiederaufbau des Hauses B. W., B.str. .... Der Beklagte benötigte diese Unterlagen, um den notwendigen Baukredit zu erlangen. Die Verhandlungen darüber zerschlugen sich jedoch.
Am 22. Dezember 1959 sandte der Kläger seine Liquidation über 5.455 DM an den Beklagten. In einem Vorprozeß hat er davon einen Teilbetrag von 2.000 DM eingeklagt und insoweit ein obsiegendes Urteil erstritten. Im vorliegenden Verfahren hat er durch einen am 31. Dezember 1963 bei Gericht eingegangenen Zahlungsbefehl seine Restforderung geltend gemacht, die er zuletzt auf 1.153,53 DM beziffert hat.
Der Beklagte hat die Begleichung verweigert. In erster Linie hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Vorsorglich hat er eingewandt, daß ihm Gegenansprüche zustünden.
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem letzten Antrag des Klägers verurteilt, das Kammergericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Kammergericht geht ersichtlich davon aus, daß der Kläger die ihm übertragenen Arbeiten spätestens 1959 beendet und der Beklagte sie abgenommen hat. Dann sei aber, so meint es, die Verjährungsfrist bei Einreichung des Zahlungsbefehls bereits abgelaufen gewesen. Es sprächen mancherlei Erwägungen dafür, die Honorarforderung eines Architekten der Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu unterwerfen. Richtiger sei es aber, insoweit die 2-jährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB anzuwenden, weil der Architekt gewerbsmäßig fremde Geschäfte besorge.
Der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen.
1.)
Wie er im Urteil BGHZ 31, 224 ausgeführt hat, ist der Architektenvertrag als Werkvertrag anzusehen, wenn er die Planung, die Oberleitung und die örtliche Bauaufsicht zum Inhalt hat. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn weitere Dienstleistungen hinzutreten, wie das Verhandeln mit Behörden und Kreditinstituten, das zur Verwirklichung des im Bauplan verkörperten Werks dient.
Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden. Der Beklagte hatte dem Kläger die Planung für den Wiederaufbau des Hauses übertragen; insoweit handelte es sich auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts um einen reinen Werkvertrag (RGZ 97, 122, 125). Bei diesem Wesen des Vertrags bleibt es nach dem Gesagten auch dann, wenn der Kläger darüber hinaus mit den Banken und Behörden zu verhandeln hatte, wie er es S. 2 seines Schriftsatzes vom 15. April 1964 behauptet hat.
2.)
Der Senat hat sich in dem Urteil NJW 1960, 1198 [BGH 21.04.1960 - VII ZR 97/59] bereits mit der Frage befaßt, welche Verjährungsfrist für die Honorarforderung des Architekten maßgebend ist, wenn sie aus einem solchen Werkvertrag hergeleitet wird.
Er hat dort den Standpunkt vertreten, daß diese Frist 30 Jahre beträgt. Das entspricht der in der Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden Ansicht (u.a. RGZ 97, 122, 125, 129, 401, 403 f; Staudinger, 11. Aufl., § 196 Anm. 24 und § 638 Anm. 17 mit weiteren Nachw.). Dem Senat liegen ferner nicht rechtskräftige Urteile der Oberlandesgerichte in Köln (12. und 7. Zivilsenat) und Karlsruhe (5. Zivilsenat in Freiburg) vor, die sich dem angeschlossen haben; ebenso hat das Oberlandesgericht in Düsseldorf entschieden (BB 1966, 266).
In Abweichung hiervon haben einige Gerichte, ebenso wie das Kammergericht im angefochtenen Urteil, die Ansicht vertreten, daß die Gebührenansprüche des Architekten stets gemäß dem § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 BGB in zwei Jahren verjähren (Landgericht Bremen, MDR 1963, 676; Oberlandesgerichte in Bamberg, NJW 1965, 300, und Karlsruhe (2. Zivilsenat), Justiz 1965, 272). Bei dem Senat sind außerdem zwei Verfahren anhängig, in denen die Oberlandesgerichte in Stuttgart - bereits veröffentlicht MDR 1964, 843 - und Frankfurt (13. Zivilsenat in Darmstadt) ebenfalls die 2-jährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB für maßgebend erachten. Das soll nach Ansicht des Oberlandesgerichts in Bamberg und des Kammergerichts selbst dann gelten, wenn es sich um blosse Planungsarbeiten handelt, deren rechtliche Einordnung sich durch die Rechtsprechung des Senats zum Architektenvertrag nicht geändert hat, weil sie bereits vom Reichsgericht dem Recht des Werkvertrags unterstellt worden sind.
3.)
Der Senat verbleibt demgegenüber bei seiner im Urteil NJW 1960, 1198 [BGH 21.04.1960 - VII ZR 97/59] vertretenen Meinung,
a)
Vom § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB werden Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und diejenigen erfaßt, die ein Kunstgewerbe betreiben. Der Kläger fällt nicht darunter.
Daß er Kaufmann sei, haben die Parteien nicht behauptet.
Er ist auch kein Handwerker im Sinne jener Vorschrift. Richtig ist, daß der Senat einer zu engen Auslegung dieses Begriffs im Urteil BGHZ 39, 255 entgegengetreten ist. Die dort entwickelten Grundsätze passen aber nicht für den Architekten.
In der angeführten Entscheidung handelte es sich um einen Bauunternehmer, der bei Ausführung der Arbeiten nicht persönlich tätig wurde. Er hatte aber handwerkliche Arbeiten zu liefern; deswegen war es gerechtfertigt, ihn auch als Handwerker i.S. des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu behandeln.
Anders ist die Lage beim Architekten. Sein Aufgabengebiet liegt im geistigen Bereich. Insbesondere gehört die Lieferung handwerklicher Arbeiten nicht zu seinen Pflichten. Seine einzige Berührung damit kann darin bestehen, daß er sie zu, überwachen hat; das genügt nicht, um ihn dem Handwerker gleichzustellen.
b)
Ebensowenig fällt die Honorarforderung des Architekten unter die Nr. 7 des § 196 Abs. 1 BGB, wenn sie aus einem Werkvertrag der vorliegenden Art hergeleitet wird.
aa)
Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, wenn es meint, diese Vorschrift sei nicht nur auf Dienst- sondern auch auf Werkverträge anwendbar, sofern diese die Besorgung fremder Geschäfte zum Gegenstand haben.
Das Reichsgericht hatte allerdings in ständiger Rechtsprechung die entgegengesetzte Ansicht vertreten und die Bestimmung nur auf Dienstverträge bezogen (RGZ 72, 179; JW 1913, 196; RGZ 86, 75; 97, 122, 125; 129, 401). Dem hat sich das Schrifttum nahezu vollständig angeschlossen (a.A. Hoeniger in seiner Anm. JW 1930, 1729). Eine zureichende Begründung wird aber nirgends gegeben; sie ist auch nicht zu erkennen.
Von dem § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB werden Personen betroffen, welche die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben. Bereits diese Fassung weist darauf hin, daß mit der "Besorgung fremder Geschäfte" etwas anderes gemeint ist, als die "Leistung von Diensten"; denn sonst wäre die doppelte Begriffsbestimmung überflüssig und nicht zu verstehen. Deswegen muß allein nach dem Wortsinn des Gesetzes davon ausgegangen werden, daß neben der Dienstleistung jede anders geartete Geschäftsbesorgung mit erfaßt wird.
In dem Urteil JW 1913, 196 hat das Reichsgericht zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf die Entstehungsgeschichte des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB verwiesen. Es kann dahinstehen, ob diese gegenüber dem anders zu verstehenden Wortsinn der Vorschrift zu beachten wäre; denn sie ist nicht geeignet, das Ergebnis zu rechtfertigen, zu dem das Reichsgericht gelangt ist.
In den Nr. 1 und 9 von § 156 des 1. Entw. zum BGB, die den Nr. 1 und 7 des heutigen § 196 BGB entsprechen, fehlten die Worte "Besorgung fremder Geschäfte". In die Nr. 1 wurden sie später eingefügt, um klar zu stellen, daß auch geistige Arbeit des angeführten Personenkreises unter die Vorschrift fallen sollte (Planck § 196 Anm. 2 d; Prot. 1, 207).
Die frühere Nr. 9 des § 156 wurde zwar gleichzeitig in derselben Weise ergänzt. Warum dies geschehen ist, kann den Materialien aber nicht entnommen werden. Ein Bedürfnis für den Hinweis, daß auch geistige Dienstleistungen erfaßt werden sollten, bestand jedenfalls nicht, da dies selbstverständlich war. Im übrigen sprechen die in den Motiven erwähnten Beispiele - "Mäkler, Agenten, Stellenvermittler, Gesindevermittler, Lohnbediente, Wäscherinnen, Dienstmänner und Fremdenführer" - auch dagegen, daß die Nr. 7 nur Dienstverträge im Auge hatte; denn sie beziehen sich z.Tl. auf Tätigkeiten, die regelmäßig auf Grund von Werkverträgen geleistet werden, wie die der Stellen- und Gesindevermittler, Dienstmänner sowie der Wäscherinnen.
Der Senat versteht danach mit dem Berufungsgericht den § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB dahin, daß die dort vorgesehene kurze Verjährungsfrist für jede gewerbsmässige Besorgung fremder Geschäfte gilt, und zwar unabhängig davon, wie diese Tätigkeit vertraglich einzuordnen ist.
bb)
Das bedeutet aber nicht, daß alle Werkverträge von dieser Bestimmung ergriffen werden, wie das Berufungsgericht meint. Vielmehr kommt es jeweils darauf an, ob sie eine "Besorgung fremder Geschäfte" betreffen.
Was damit gemeint ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Zur Auslegung muß daher auf den Sprachgebrauch sowie andere Vorschriften zurückgegriffen werden, die ähnlich lauten. In erster Linie kommt insoweit der § 675 BGB in Betracht, der zugleich mit dem § 196 BGB in Kraft getreten ist und mit dessen Abs. 1 Nr. 7 in dem hier interessierenden Punkte im wesentlichen übereinstimmt.
Im § 675 BGB werden ausdrücklich Werkverträge erwähnt, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Was unter einer solchen Geschäftsbesorgung zu verstehen ist, ist im Schrifttum streitig (vgl. u.a. Larenz, Lehrbuch d, Schuldr., 7. Aufl., II S. 263 f mit Nachw.). Das Reichsgericht (RGZ 97, 61, 65 f; 109, 299, 301) sowie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Betr. 1959, 168), deren Rechtsprechung sich der Senat anschließt, verstehen darunter eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, für die ursprünglich der Geschäftsherr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber durch einen anderen (den Geschäftsführer) abgenommen wird. Dieser muß also bereits bestehende Obliegenheiten des Geschäftsherrn wahrzunehmen haben, wie z.B. die Prozeßführung, die Vermögensverwaltung und Ähnliches. Dagegen fehlt es an dem Merkmal der Geschäftsbesorgung für einen anderen, wenn der Aufgabenkreis des Geschäftsherrn mit Hilfe des Vertragspartners überhaupt erst geschaffen werden soll.
cc)
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte den Kläger beauftragt, die Entwürfe, Bauvorlagen sowie die Massen- und Kostenberechnung für das Bauvorhaben zu fertigen.
Insoweit hatte er keine Obliegenheiten des Beklagten wahrzunehmen. Vielmehr führte erst das Ergebnis seiner Arbeit dazu, daß dem Beklagten nunmehr Aufgaben erwuchsen, wenn er die Pläne durchführte. Deswegen fehlte es an dem Merkmal der Besorgung eines fremden Geschäfts.
dd)
Allerdings hat der Kläger, wie bereits erwähnt, behauptet, der Beklagte habe ihn zu den Verhandlungen mit den Banken und Behörden herangezogen. Nach den bisherigen Feststellungen ist es ferner nicht ausgeschlossen, daß der Kläger auch die Oberleitung und die Bauaufsicht führen sollte, wenn der Bau ausgeführt werden würde.
Dadurch würde sich an der rechtlichen Beurteilung aber nichts ändern. Zwar sind diese Tätigkeiten für sich betrachtet, als Geschäftsbesorgungen i.S. der §§ 196 Abs. 1 Nr. 7 und 675 BGB anzusehen; denn insoweit hätte der Kläger Obliegenheiten zu übernehmen gehabt, die eigentlich Sache des Beklagten gewesen wären und für die dieser selbst hätte sorgen müssen (vgl. Urteile des Sen. BGHZ 41, 318 und vom 17. Dezember 1964 VII ZR 99/64). Sie hätten dem Vertrag aber nicht das Gepräge gegeben. Vielmehr wäre der planende Teil für die rechtliche Einordnung der Gesamttätigkeit des Klägers maßgebend gewesen, weil alles andere nur der Verwirklichung des im Plan verkörperten geistigen Architektenwerks dient, wie der Senat im Urteil BGHZ 31, 224 entschieden und woran er in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat.
Daraus folgt, daß dieser planende Teil, der nach dem Gesagten keine "Geschäftsbesorgung" ist, auch für die Frage der Verjährung den Ausschlag gibt. Denn weil es sich bei der Honorarforderung des Architekten um einen einheitlichen Anspruch handelt, ist eine Aufspaltung in die einzelnen Bereiche seiner Tätigkeit nicht möglich; vielmehr kommt es insoweit nur auf die Gesamtschau an.
Deswegen verjährt die Honorarforderung auch für den Fall, daß es sich um einen gemischten Vertrag handeln sollte, gemäß dem § 195 BGB in 30 Jahren.
c)
Eine entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschriften der §§ 196 Abs. 1 Nr. 1 und 7 auf Sachverhalte der vorliegenden Art hält der Senat für unzulässig.
In diesen Bestimmungen sind bestimmte Forderungsberechtigte aufgeführt. Die Merkmale, nach denen sich die Zugehörigkeit zu diesem Kreise richtet, mögen manchmal flüssig sein und der Auslegung bedürfen. Eine Ergänzung durch nicht erfaßte Tatbestände ist aber nicht angängi; das wäre allein die Aufgabe des Gesetzgebers.
Ebensowenig ist ein Vergleich mit der Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte und Lehrer möglich, die im allgemeinen nicht für einen bestimmten Erfolg einzutreten haben, wie das bei dem mit der Planung beauftragten Architekten der Fall ist. Es mag zwar sein, daß dessen Tätigkeit bei wirtschaftlicher Betrachtung dem Bilde jener Berufe verwandt erscheint. Das berechtigt die Gerichte aber nicht, das Gesetz zu ergänzen, das eine beschränkte Auswahl getroffen hat. Andernfalls würde die Rechtssicherheit empfindlich beeinträchtigt; denn man dürfte sich, wenn man die Ergänzung zulassen würde, nicht auf die Honorarforderung des Architekten beschränken, sondern müßte auch in anderen Fällen entsprechend vorgehen. Damit würden die Verjährungsvorschriften unübersichtlich und ihre Anwendung unsicher, ein Ergebnis, das sehr unerwünscht wäre.
4.)
Der Senat ist zu einer Entscheidung in der Sache nicht in der Lage.
Der Beklagte hat dem Klageanspruch Schadensersatzansprüche entgegengestellt. In seinen Schriftsätzen vom 14. Oktober 1964 und vom 5. Mai 1965 hat er vorgetragen, die vom Kläger erbrachte Teilleistung sei unbrauchbar gewesen; das sollte sich allerdings wahrscheinlich auf das Haus Berliner Straße 14 beziehen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat er aber auch Mängelrügen wegen der Planung des Klägers für das Haus Jenaerstr. 24 erhoben.
Sein Vortrag ist zwar sowohl nach dem Inhalt der Schriftsätze wie auch dem des Berufungsurteils unzureichend substantiiert. Dem Kammergericht, das auf diese Fragen aus Rechtsgründen keinen Wert gelegt hat, muß aber vorbehalten bleiben, den Sachverhalt durch Ausübung der Fragepflicht gemäß dem § 139 ZPO aufzuklären. Deswegen bedarf es der Zurückverweisung.
Heimann-Trosien
Rietschel
Dr. Vogt
Bundesrichter Dr. Finke hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben.