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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1975, Az.: BVerwG III C 81.70

Feststellung des Verlustes an Grundeigentum ; Besondere Situation der Juden in Rumänien

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG III C 81.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 25.02.1970 - AZ: 5 K 2250/68

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 343 - 353
  • IFLA 1976, 3
  • RZW 1976, 71
  • ZLA 1975, 178
  • mtbl BAA 1975, 250

Amtlicher Leitsatz

Rumänien war im September 1941 noch nicht in den unmittelbarer Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1975 in Hamburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung von 25. Februar 1970 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind die Erben des am 31. Januar 1971 verstorbenen .... Sie begehren die Feststellung eines in der Bukowina/Rumänien entstandenen verfolgungsbedingten Vertreibungsschadens. Der Erblasser war Jude und Inhaber des Vertriebenenausweises A. Er beantragte als unmittelbar Geschädigter und als Alleinerbe seiner am 31. Januar 1948 verstorbenen Mutter die Feststellung des Verlustes an Grundeigentum (Einfamilienhaus) in C. und des hälftigen Anteils an forstwirtschaftlichem und Betriebsvermögen (Sägewerk und Dämpferei) im Bezirk S. (Bukowina). Das Vermögen ist nach der Besetzung der Nordbukowina durch sowjetische Truppen am 28. Juni 1940 von diesen enteignet worden, während der Erblasser sich in B. aufhielt. Als Anfang Juli 1941 die Nordbukowina von deutsch-rumänischen Truppen besetzt wurde, kehrte der Erblasser nicht mehr in die Bukowina zurück, sondern wanderte im September 1941 nach Brasilien aus. Im Jahre 1966 nahm er seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik.

2

Mit Bescheiden vom 13. Juli 1967 lehnte der Beklagte die Anträge des Erblassers mit der Begründung ab, er erfülle nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG und habe auch keinen Verfölgungsschaden erlitten, da zur Zeit der Beschlagnahme und Enteignung des Vermögens durch die sowjetischen Truppen am 28. Juni 1940 der Schadensort nicht im Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegen habe. Die hiergegen vom Erblasser eingelegten Beschwerden wurden durch Beschluß vom 17. Oktober 1968 u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, der Erblasser und seine Mutter seien zu Beginn der Verfolgungszeit in Rumänien, nämlich am 6. April 1941, dem Zeitpunkt des deutschen Angriffs auf Jugoslawien, infolge vorheriger Enteignung durch die Sowjets nicht mehr Eigentümer ihres Vermögens gewesen und hätten dieses wie alle anderen Eigentümer nach der Besetzung der Nordbukowina durch deutsch-rumänische Truppen auch nicht zurückerhalten.

3

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 25. Februar 1970 die ablehnenden Bescheide des Beklagten und den Beschwerdebeschluß aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Erblasser erneut zu bescheiden. Es hat dazu ausgeführt:

4

Der Erblasser und seine Mutter hätten das Eigentum an Ihrem Vermögen in der Nordbukowina nicht schon endgültig während der Besetzung der Nordbukowina durch die sowjetischen Truppen vom 28. Juni 1940 bis Juli 1941 und durch die von diesen vorgenommene Enteignung verloren. Ob diese Enteignung wirksam gewesen sei, könne unentschieden bleiben; denn aufgrund der überzeugenden Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. Fischer und der in Übersetzung beigefügten rumänischen Gesetze halte es die Kammer für erwiesen, daß der Erblasser und seine Kutter wie die anderen Juden in der Nordbukowina von Juli 1941 bis 4. September 1941 wieder Eigentümer ihres Vermögens gewesen seien. Dies sei ihnen erst durch das gegen die Juden gerichtete rumänische Gesetz Nr. 791 vom 3. September 1941 mit Wirkung vom 4. September 1941 und damit innerhalb der Verfolgungszeit entzogen worden, die in Rumänien am 6. April 1941 mit dem Beginn des Angriffs auf Jugoslawien, d.h. der ersten kriegerischen Handlung des Zweiten Weltkriegs in unmittelbarer Nachbarschaft Rumäniens (Merkblatt Nr. 2 zur 11. LeistungsDV-LA für Rumänien) begonnen habe. Der Verlust des Vermögens sei damit grundsätzlich nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV feststellbar. Der Beklagte habe hierzu jedoch nicht verpflichtet werden können, da dies gemäß § 113 Abs. 4. Satz 1 VwGO Spruchreife voraussetze, die hinsichtlich des Schadensumfanges vom Beklagten hergestellt werden müsse.

5

Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er macht Verletzung materiellen Rechts geltend und rügt Verfahrensfehler. Der Beteiligte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

6

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit Ausführungen zur Enteignungsfrage und zum Einfluß der deutschen Staatsführung auf die Judenverfolgung in Rumänien.

9

Der Senat hat "über den Einfluß des Deutschen Reiches auf die Handlungsfreiheit der rumänischen Regierung während des Zweiten Weltkrieges, insbesondere im Hinblick auf die Judenpolitik" ein Gutachten von ... eingeholt. Dem Senat liegen über die Frage des deutschen Einflusses auf die rumänische Politik während des Zweiten Weltkrieges ferner folgende Schriften vor: Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte, M., vom 24. Juni 1965 und 23. März 1973; Stellungnahmen von Rechtsanwalt ... vom 30. April 1973 zur Frage des unmittelbaren deutschen Einflusses in Rumänien und von Rechtsanwalt ... vom 2. November 1973 über die deutsche Verantwortlichkeit gemäß § 2 BEG für die in Rumänien aus rassischen Gründen verübten Gewaltmaßnahmen; Stellungnahmen von Rechtsanwalt ... vom 15. März 1974 und 20. Juni 1974 zu dem von Prof. Dr. Turczynski erstatteten Gutachten; die in der Veröffentlichung der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität H. Nr. 33 zusammengestellten Äußerungen zur Judenverfolgung in Rumänien von ... (S. 51-68) und ... (S. 201-264) Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dem vom Senat eingeholten Gutachten und den vorgenannten Schriften Stellung zu nehmen, ferner wird Bezug genommen auf den Inhalt der Schriftstücke, die dem Senat in der mündlichen Verhandlung von dem Bevollmächtigten der Kläger übergeben worden sind.

10

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

11

Das Verwaltungsgericht gibt der Klage statt, weil es annimmt, dem Erblasser und seiner Mutter seien die umstrittenen Vermögenswerte innerhalb der Verfolgungszeit entzogen worden, die in Rumänien mit dem Angriff des Deutschen Reiches auf Jugoslawien am 6. April 1941 begonnen habe. Damit verstößt das Urteil gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV. Nach der letzteren Vorschrift gilt in den Vertreibungsgebieten außerhalb des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 der Zeitpunkt der jeweiligen Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung als Beginn der Verfolgungszeit (im Sinne des Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift). Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, daß der Erblasser und dessen Mutter die in der Nordbukowina belegenen Vermögenswerte nicht schon endgültig aufgrund der Enteignung während der Besetzung durch sowjetische Truppen in der Zeit vom 28. Juni 1940 bis Juli 1941, sondern erst durch das gegen die Juden gerichtete rumänische Gesetz Nr. 791 "über gesetzliche Maßnahmen betreffend Bessarabien und Bukowina" vom 3. September 1941 verloren haben. Ob diese Annahme mit dem historischen Geschehen, dem Völkerrecht und der Rechtsentwicklung in der Nordbukowina zur fraglichen Zeit vereinbar ist, kann für das vorliegende Verfahren unentschieden bleiben. Das Inkrafttreten des Dekretgesetzes Nr. 791 zum 4. September 1941 und die damit verbundene endgültige Übernahme des in der Nordbukowina belegenen jüdischen Vermögens durch den rumänischen Staat stellen nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils den letztmöglichen Zeitpunkt des Vermögensverlustes dar. Zu diesem Zeitpunkt war indessen Rumänien noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen.

12

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann - vor der militärischen Besetzung oder Eingliederung des fremden Gebietes - eine derartige Einbeziehung erst von demjenigen Zeitpunkt an festgestellt werden, von dem an die deutsche Staatsführung unmittelbaren Einfluß auf die fremde Staatsführung in einem Maße ausgeübt hat, daß diese sich beugen mußte und demzufolge die von der deutschen Staatsführung gewünschten Maßnahmen als deren gefügiges Werkzeug anordnete und durchführte. Die fremde Staatsführung muß sich also von einem bestimmten historischen Ereignis an in einem Zustand befunden haben, in dem sie die Wünsche der deutschen Staatsführung als Befehle ansah, deren Mißachtung schwerwiegende nachteilige Folgen hätte haben können (vgl. die Urteile vom 15. Januar 1970 - BVerwG III C 135.68 - [BVerwGE 35, 16], vom 18. Februar 1971 - BVerwG III C 128.69 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 19], vom 25. Mai 1971 - BVerwG III C 104.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 20], vom 21. Oktober 1971 - BVerwG III C 102.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 22] und vom 26. Oktober 1972 - BVerwG III C 57.71 - [BVerwGE 41, 132]). Ob und gegebenenfalls wann die vorgenannten Voraussetzungen eingetreten sind, beurteilt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zum geschichtlichen Ablauf und dem eigenen Geschichtswissen des erkennenden Senats. Der Senat ist berechtigt, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts anhand der ihm bekannten geschichtlichen Vorgänge zu überprüfen und zu ergänzen (Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG III C 100.67 - [BVerwGE 31, 72, 79[BVerwG 22.11.1968 - III C 100/67]] und Urteil vom 25. Mai 1971 a.a.O.). Hierbei ist der Senat an das Merkblatt des Bundesausgleichsamtes Nr. 2 zur 7. FeststellungsDV nicht gebunden, in dem der Präsident des Bundesausgleichsamtes in Anlehnung an die entsprechende Handhabung im Bereich des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) den 6. April 1941 als Beginn der Verfolgungszeit festgelegt hat; denn abgesehen davon, daß es sich hierbei nicht um eine Rechtsvorschrift, sondern um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die allenfalls die Behörden intern binden kann, stimmt die Regelung des § 2 BEG mit derjenigen in § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nicht überein. Daher kann der für den Bereich des BEG in dessen § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 festgesetzte Termin (6. April 1941), der im genannten Merkblatt übernommen worden ist, für den hier lastenausgleichsrechtlich zu entscheidenden Fall nicht in gleicher Weise gelten.

13

Der Senat vermag unter Auswertung der von ihm herangezogenen und den Beteiligten bekannt gemachten Gutachten und des sonstigen Schriftmaterials über die Verfolgung der Juden in Rumänien nicht festzustellen, daß - mit Ausnahme weniger Tage für die Nordbukowina - Rumänien im Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes Nr. 791, dem 4. September 1941, in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt war. Das ergibt sich aus dem folgenden geschichtlichen Ablauf:

14

Die Ausdehnung des Deutschen Reiches seit März 1938, der deutsch-russische Nichtangriffspakt vom 23. August 1939, die Besetzung Polens im September 1939, die Erklärung der britischen Regierung vom 14. Dezember 1939, daß Rumänien bei einem russischen Angriff von England keine Hilfe erwarten könne, und endlich die militärischen Erfolge des Deutschen Reiches in Frankreich hatten zur Folge, daß Rumänien sich im Jahre 1940 mit seiner den Westmächten freundlichen Politik politisch isoliert sah. Die Gebietsforderungen Bulgariens, Ungarns und der Sowjetunion an Rumänien, die zu seinen Lasten eine Revision der nach dem Ersten Weltkrieg gezogenen Grenzen verfolgten, machten eine Neuorientierung der rumänischen Außenpolitik erforderlich. In dieser Situation, die das Deutsche Reich für sich zu nutzen verstand, entschied sich König Carol von Rumänien auf einer Kabinettsitzung am 29. Mai 1940 zu einem außenpolitischen Kurswechsel: Die bisherige Politik wurde zugunsten einer Politik der engen Anlehnung an das Deutsche Reich aufgegeben. Nur so glaubte König Carol, den Gebietsstand oder wenigstens den Fortbestand oder die Unabhängigkeit Rumäniens retten zu können. Am Tage dieser Kabinettsitzung wurde der neue Kurs Rumäniens nicht nur durch die sofortige Ernennung einiger deutschfreundlicher Minister deutlich, sondern auch dadurch, daß als Zeichen der Freundschaft mit Deutschland der sogenannte Öl-Waffen-Pakt abgeschlossen wurde, der dem Deutschen Reich den kriegswichtigen Zugang zu den rumänischen Ölvorkommen verschaffte. In diese Zeit fiel dann auch die Annahme des russischen Ultimatums vom 26. Juni 1940, in dem die Abtretung von Bessarabien, der nördlichen Bukowina und Teilen der Moldau an die Sowjetunion gefordert worden war. Im Hinblick auf den Verlust dieser Gebiete erhoffte sich Rumänien auch durch seine Politik der engen Anlehnung an das Deutsche Reich die Rückgewinnung dieser Gebiete. Im Zuge dieser Politik erbat König Carol bereits Ende Juni 1940 die Entsendung einer deutschen Heeresmission nach Rumänien; der Bitte wurde vom Deutschen Reich jedoch erst im Oktober 1940 voll entsprochen; die deutschen Truppen erreichten dann im Februar 1941 eine Stärke von mehr als 600.000 Mann. Auf innenpolitischem Gebiet war eine Verdichtung der antikommunistischen und vor allem auch antijüdischen Haltung, die bisher in Rumänien latent vorhanden war, infolge der erzwungenen Gebietsabtretung festzustellen. Auch gelang es der "Eisernen Garde", die schon seit ihrer Gründung im Jahre 1927 antisemitische Ziele verfolgte und die von der NSDAP propagandistisch und finanziell unterstützt wurde, daß am 4. Juli 1940 drei ihrer Vertreter in die Regierung aufgenommen wurden. Nachdem König Carol am 6. September 1940 abgedankt hatte und General Antonescu rumänischer Staatschef geworden war, wurde die "Eiserne Garde", die zunächst nach dem Muster der NSDAP rumänische Staatspartei geworden war, im Jahre 1941 von Antonescu ohne Widerspruch der deutschen Regierung ausgeschaltet.

15

Die antijüdische Haltung fand ihren Niederschlag in Ausschreitungen gegen Juden Mitte September 1940, die ihren Höhepunkt im Winter 1940/1941 erreichten und an der sich auch rumänisches Militär beteiligte. Gleichzeitig wurden seit August 1940 auch zahlreiche Judengesetze erlassen, die zwar den indirekten Einfluß des Deutschen Reiches erkennen ließen, aber aus dem Antisemitismus der "Eisernen Garde" und der rumänischen Nationalisten initiiert wurden. Mit ein Ziel der gegen jüdisches Vermögen gerichteten Enteignungsgesetze war es, den aus den abgetretenen Gebieten der nördlichen Bukowina und Bessarabiens geflüchteten Rumänen wieder zu Eigentum zu verhelfen. Seit der Ausschaltung der "Eisernen Garde" im Januar 1941, gegen die das Deutsche Reich im Hinblick auf sein Interesse an einer möglichst stabilen politischen Ordnung in dem Aufmarschgebiet Rumänien und an der Verfügbarkeit der rumänischen Rohstoffe für die deutsche Kriegsmaschinerie nicht interveniert hatte, obwohl die "Eiserne Garde" der nationalsozialistischen Ideologie und der NSDAP verbunden war, trat in der rumänischen Politik der Antisemitismus als Antrieb für die rumänische Judenverfolgung etwas in den Hintergrund. In diesem Zeitpunkt setzten dann die ersten eindeutigen Versuche der deutschen Staatsführung ein, auf die Judenverfolgung in Rumänien Einfluß zu nehmen. So wurden seit der Ankunft des deutschen "Judenberaters" Richter Anfang April 1941 die deutschen Interventionen in Fragen der rumänischen Judenpolitik zahlreicher und drängender.

16

Der Beginn des Rußlandfeldzuges am 22. Juni 1941 und die Rückeroberung der zwangsweise an die Sowjetunion abgetretenen Gebiete der nördlichen Bukowina und Bessarabiens Anfang Juli 1941 durch deutsche und rumänische Truppen brachten für die in diesen Gebieten wohnenden Juden eine besonders intensive Verfolgung mit sich. Bereits am 3. Juli 1941 ordnete die rumänische Regierung die Ansiedelung der Juden an und am 8. Juli 1941 verfügte sie deren Unterbringung in Arbeitslagern. Im Zuge der Rückeroberung des Gebietes der nördlichen Bukowina bis zur Neubegründung der Herrschaft des rumänischen Staates gewannen deutsche Einsatzkommandos in der Zeit vom 6. Juli bis 11. Juli 1941 in bestimmten Gebieten der nördlichen Bukowina unmittelbaren Einfluß und Einwirkungsmöglichkeiten. Diese Einsatzkommandos initiierten auch Judenverfolgungen und führten sie selbst durch. Der unmittelbare Einfluß dieser Kommandos endete jedoch mit der Übernahme der Hoheitsgewalt durch die rumänische Regierung. Unmittelbar nach der Zurückgewinnung der Gebiete erklärte die rumänische Regierung allen jüdischen und ehemals jüdischen Besitz zu Staatseigentum; dieser Zustand wurde durch das bereits genannte Gesetz vom 3. September 1941 sodann lediglich legalisiert. Diese Maßnahmen wurden aber nicht infolge deutschen Druckes auf die rumänische Regierung getroffen.

17

Die Würdigung dieses historischen Geschehensablaufs ergibt, daß das Deutsche Reich zwar Einfluß auf antijüdische Maßnahmen in Rumänien genommen hat, für Rumänien Widerstand dagegen jedoch jederzeit möglich war, der vom Deutschen Reich auch respektiert werden mußte und respektiert worden ist. Hinsichtlich der Judenfrage betrieb Rumänien weitgehend eine selbständige Politik. Trotz der in Ihren Wirkungen nicht zu unterschätzenden Aktivitäten des "Judenberaters" Richter gab es weder eine vertragliche Verpflichtung Rumäniens hinsichtlich der "Judenfrage" noch ernsthafte Drohungen von Seiten der deutschen Staatsführung, die dazu geführt hätten, daß Rumänien deutsche Wünsche hinsichtlich der "Judenfrage" als Befehle hätte ansehen müssen. Deshalb vermag der Senat der in der letzten mündlichen Verhandlung erneut vorgetragenen Auffassung der Kläger nicht zu folgen, die enge Anlehnung der rumänischen Regierung an die deutsche Staatsführung auf außerpolitischem Gebiet und die insoweit - zumindest teilweise - eingetretene Abhängigkeit lasse eine getrennte Betrachtung der rumänischen Innenpolitik - insbesondere mit Bezug auf die Judenpolitik - schlechthin nicht zu. Ein solcher generalisierender Rückschluß ist nicht möglich, wie zahlreiche historische Einzeltatsachen belegen, die Berichte deutscher Vertrauensleute in Rumänien an deutsche Dienststellen im Reich betreffen und sich - zusammengefaßt - darauf beziehen, daß die von der deutschen Staatsführung angestrebte Lösung der Judenfrage in Rumänien nicht den gewünschten Verlauf nahm.

18

Der erkennende Senat befindet sich damit im Ergebnis in Übereinstimmung mit der von ... vertretenen Auffassung, der sein Gutachten unter Berücksichtigung der bis Ende 1973 verfügbaren Literatur und der ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Quellen erstellt hat. Die Angriffe von Rechtsanwalt ... in seiner Stellungnahme vom 15. März 1974 gegen das Gutachten sind demgegenüber nicht geeignet, seine wesentlichen Schlußfolgerungen in Frage zu stellen. Der Gutachter hat das Quellenmaterial hinreichend vollständig berücksichtigt. Er hat auch, wovon der Senat sich durch Nachprüfung zahlreicher Literaturangaben überzeugt hat, die Literatur nicht einseitig zitiert oder einseitig ausgewertet. Gewisse Unstimmigkeiten zwischen Text und Belegstellen, auf die Rechtsanwalt ... in der letzten mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, vermögen das vom Gutachter gewonnene Ergebnis nicht zu erschüttern. In übrigen haben weder Rechtsanwalt ... in seinen Gutachten von 30. April 1975 noch die Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte in M. vom 24. Juni 1965 und 23. März 1973 anhand der geschichtlichen Entwicklung aufzeigen können, daß Rumänien im Sinne der Rechtsprechung des Senats seit einem bestimmten historischen Ereignis in den unmittelbaren Einflußbereich des Deutschen Reiches gelangt wäre. Das gleiche gilt für die von Rechtsanwalt ... in der Revisionsverhandlung vom 11. Juni 1975 geschilderten Verfolgungsschicksale, in denen der Einfluß deutscher Stellen, insbesondere des "Judenberaters" Richter, sichtbar geworden ist. Derartige Einzelschicksale, zumal sie sich im wesentlichen erst im Jahre 1943 vollzogen, lassen nicht den Rückschluß zu, der Staat Rumänien als solcher sei bis zu den hier in Frage kommenden Zeitpunkt (4. September 1941) generell oder zumindest auf dem Gebiet der Judenpolitik in den unmittelbaren Einflußbereich des Deutschen Reiches gelangt. Fehl gehen auch die Hinweise von Rechtsanwalt ... auf die Verhältnisse in der Slowakei, die hinsichtlich ihres historischen Geschehensablaufes und der Einflußnahme der deutschen Staatsführung auf die Judenpolitik anders geartet waren als in Rumänien und für die der Senat entschieden hat, daß die Slowakei mit Beginn des 28. Juli 1940 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden ist (vgl. Urteil vom 25. Mai 1971 - BVerwG III C 104.67 - a.a.O.).

19

Für Rumänien dagegen ergibt sich in Anwendung des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV folgendes: Eine Einbeziehung durch militärische Besetzung hat nicht stattgefunden. Die deutschen Truppen waren nicht im Zuge einer kriegerischen Besetzung in das Land gekommen, sondern als Truppen eines mit Rumänien verbündeten Staates (vgl. Hermann Weber, Die Bukowina im Zweiten Weltkrieg, Hamburg 1972, S. 30 und 40; Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. I, München und Berlin 1960, S. 402 und ders., Lehrbuch des Völkerrechts, Ed. II, 2. Aufl. München 1969, S. 124). In seinem Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG III C 16.67 - (BVerwGE 29, 122) hat der Senat für einen solchen Sachverhalt (Ungarn) bereits entschieden, daß derartige Truppenstationierungen Folgeerscheinungen eines Bündnisses oder gemeinsamer militärischer Operationen sind, nicht hingegen als Zeichen der Entmachtung eines Staates beurteilt werden können (a.a.O. 125).

20

Eine Einbeziehung hat auch nicht durch den Abschluß von Verträgen stattgefunden. Als einziger Vertrag wäre insoweit der am 29. Mai 1940 abgeschlossene Öl-Waffen-Pakt in Betracht zu ziehen. Dieser Vertrag hatte aber lediglich den Austausch von Waren (Öl gegen Waffen) zum Gegenstand, der auf der einen Seite durch das Erdölmonopol Rumäniens und auf der anderen Seite durch das Monopol Deutschlands auf dem Gebiet der Rüstungslieferungen bedingt war (vgl. Hermann Neubacher, Sonderauftrag Südost 1940 bis 1945, Göttingen 1956, S. 41). Durch diesen Vertrag hat sich Rumänien nicht derart Deutschland verpflichtet, daß es dadurch schlechthin in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt wäre.

21

Die deutsche Staatsführung hat - nach den gewonnenen geschichtlichen Erkenntnissen - die rumänische Regierung schließlich nicht durch Drohungen, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war, eingeschüchtert und gefügig gemacht. Der zuweilen und in unterschiedlicher Intensität feststellbare deutsche Einfluß, der sich im übrigen nicht gleichmäßig auf alle Bereiche des rumänischen Staatslebens bezog und der in der Außenpolitik stärker als in der Innenpolitik war, reicht nicht aus, um daraus zu folgern, daß Rumänien insbesondere hinsichtlich antisemitischer Maßnahmen von einem bestimmten historischen Ereignis an als gefügiges Werkzeug der deutschen Staatsführung gehandelt hat. Soweit der rumänische Antisemitismus durch das Bündnis mit dem Deutschen Reich Auftrieb erhalten hat, waren dies lediglich mittelbare Auswirkungen des deutschen Einflusses. Soweit Rumänien sich mit antisemitischen Maßnahmen Deutschland gefällig erweisen wollte, um daraus Vorteile für seine Zwecke zu ziehen oder soweit solche Maßnahmen der politische Tribut für solche Vorteile waren, rechtfertigt dies ebenfalls nicht den Schluß, Rumänien habe als gefügiges Werkzeug der deutschen Staatsführung hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen zur Judenverfolgung gehandelt.

22

Zusammenfassend ist festzustellen, daß in Rumänien die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 der 7. FeststellungsDV genannten Staats-, Verwaltungs- und Parteistellen nicht vermochten, ihre Absichten gegenüber den Juden unmittelbar zu verwirklichen. Diese Dienststellen - vor allem die deutsche Staatsführung - verfügten in der nördlichen Bukowina, in der das hier fragliche Vermögen verlorenging, nicht über die Macht zur unmittelbaren Durchsetzung ihrer in § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV angeführten Verfolgungsziele; der Wille der deutschen Staatsführung, und zwar auch insbesondere in Hinblick auf die politischen Vorstellungen der Reichsregierung zur "Lösung der Judenfrage", war in der nördlichen Bukowina nicht ohne selbständige Entschließung rumänischer Dienststellen durchsetzbar. Eine Ausnahme galt nur für das Gebiet der nördlichen Bukowina in der Zeit vom 6. bis 11. Juli 1941, da in dieser Zeit deutsche Einsatzkommandos unmittelbar eingreifen konnten. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Vermögensschaden, deren Feststellung im vorliegenden Verfahren erstrebt wird, durch Maßnahmen deutscher Einsatzkommandos verursacht sein könnten.

23

Das vom Senat gewonnene Ergebnis steht im übrigen auch mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Bundesentschädigungsgesetz im Einklang, wobei für die Begründung eines Entschädigungsanspruches nach jenem Gesetz schon die im Verhältnis zu § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV weniger weitgehende deutsche Veranlassung allein genügt, also eine Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung nicht erforderlich ist. Die Zivilgerichte haben dazu in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Rumänien auf dem Gebiete der Judenpolitik während der gesamten Dauer des Zweiten Weltkrieges ein vom Deutschen Reich unabhängiger und in seiner Willensentscheidung freier Staat war (Urteile des OLG Koblenz vom 3. Juli 1974 in RzW 1974, 301, vom 7. November 1973 in RzW 1974, 76, vom 25. April 1973 in RzW 1973, 253, vom 5. Juli 1972 in RzW 1972, 380 und vom 13. Oktober 1971 in RzW 1972, 92; Urteile des OLG Zweibrücken vom 15. Februar 1974 in RzW 1974, 135, vom 3. Oktober 1973 in RzW 1974, 13, vom 18. April 1973 in RzW 1973, 458, vom 1. März 1972 in RzW 1972, 256 und vom 20. April 1966 in RzW 1967, 69). Auch das Oberste Rückerstattungsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 17. September 1974 (RzW 1974, 358) bestätigt, daß der rumänische Staat und dessen Organe in der fraglichen Zeit nicht die Stellung bloßer ausführender Organe der deutschen Staatsführung gehabt hätten oder deren Werkzeug gewesen seien und die allgemeine Einflußnahme des Deutschen Reiches nicht einem unmittelbaren Einwirken mit der Folge gleichgesetzt werden könne, daß die durch das rumänische Gesetz vom 3. September 1941 hervorgerufenen Schäden eine Haftung nach § 5 BRüG bewirkten.

24

Da eine lastenausgleichsrechtliche Feststellung der vom Erblasser und seiner Mutter in der Nordbukowina erlittenen Vermögensverluste nur nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV in Betracht kommen kann, der Schadensfeststellung nach den vorangegangenen Ausführungen jedoch § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung entgegensteht, erweisen sich die angefochtenen ablehnenden Bescheide im Ergebnis als rechtmäßig. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Prof. Dr. Dodenhoff
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Dr. Messerschmidt
Fandré