Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.11.1984, Az.: 3 AZR 584/83
Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente aus abgetretenem Recht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.11.1984
- Aktenzeichen
- 3 AZR 584/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BAGE 47, 206 - 214
- GmbH-Report 1985, R 29-R 30 (Kurzinformation)
- GmbHR 1985, R 29-R 30 (Kurzinformation)
- JR 1986, 308
- NJW 1985, 1574-1576 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 976 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1985, 561-563
Tatbestand
Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung einer Betriebsrente für Frau U K in Anspruch.
Frau K war bei dem H F KG (H) beschäftigt. Sie erhielt im Jahre 1961 eine Versorgungszusage, nach der sie bei Invalidität oder Erreichen der Altersgrenze eine Betriebsrente von 100,00 DM monatlich bekommen sollte. Das H geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Januar 1976 wurde ein Konkursantrag gestellt. In dieser Situation schlossen am 28. Januar 1976 das H, sein persönlich haftender Gesellschafter sowie die eigens zu diesem Zweck gegründete Beklagte folgenden Vertrag:
"1.) Präambel
H ist finanziell nicht in der Lage, die bis zum heutigen Tag geschlossenen Studienverträge zu erfüllen, zu betreuen und dazu das Kursusmaterial auf dem laufenden zu halten. Die Betreuungsgesellschaft - im folgenden: BG - ist im Auftrag des Gläubigers Centralversand H bereit, die vollständige Erfüllung dieser Pflichten sicherzustellen, indem sie alle notwendigen Waren und Leistungen zur Verfügung stellt. H wird dabei in vollem Umfang mitarbeiten und alle notwendigen Mitwirkungshandlungen, auch soweit sie im folgenden nicht ausdrücklich aufgeführt sind, erbringen.
2.) Die BG wird alle notwendigen Verträge mit Mitarbeitern, Korrektoren Druck-, EDV- und sonstigen Unternehmen in eigenem Namen abschließen und erfüllen. Mit den erforderlichen Mitarbeitern des H werden Zeitarbeitsverträge geschlossen.
3.) H räumt der BG eine einfache Lizenz zur Nutzung sämtlicher Urheberrechte an Studienlehrgängen, einschließlich des Änderungsrechts, für die Zwecke und im Rahmen der Zwecke dieses Vertrages ein. Der Sicherungseigentümer der Nutzungsrechte ist damit einverstanden. Die österreichischen Nutzungsrechte liegen bei H Wien.
4.) H überträgt der Betreuungsgesellschaft treuhänderisch zur Sicherung das Eigentum an sämtlichen Druckunterlagen für Studienzwecke und an sämtlichen Geschäftsunterlagen (einschließlich EDV), die die einzelnen Lehrgangsteilnehmer betreffen. Das Material wird dem H geliehen und kann von der BG benutzt werden.
5.) H überträgt der BG alle Rechte, die sie bezüglich ihres gegenwärtigen und zukünftigen Warenlagers hat. Neu entstehendes Lehrgangsmaterial steht im Eigentum der BG. Das bestehende Warenlager kann unentgeltlich für die Betreuung genutzt werden.
6.) Die BG wird sämtliche bisher geschlossenen Verträge voll erfüllen, die Teilnehmer betreuen und die Kurse auf dem laufenden halten. Neue Verträge wird H nur im Einvernehmen mit der BG abschließen und nur so, daß sie einschließlich Anschlußbetreuung, bis Ende 1978 abgeschlossen sind. Dergestalt abgeschlossene Verträge wird die BG gleichfalls voll erfüllen.
7.) H ist und bleibt Vertragspartner der Studierenden und tritt ihnen gegenüber allein auf. Soweit firmenrechtliche Bedenken bestehen, wird die Lösung gewählt, die die Kontinuität mit H am besten deutlich macht. Die BG wird im Dienst von H tätig.
8.) Für die im Rahmen der Betreuung entstehenden Kosten haften die den Gläubigern eingeräumten Sicherheiten, deren Bestandserhaltung die Betreuung dient, im vollen Umfang.
8.a) Die BG ist im gleichen Umfang berechtigt, für die Erfüllung der bestehenden Lieferungsverpflichtungen an H Wien zu sorgen.
9.) Alle hier eingeräumten Nutzungsrechte und das Eigentum an den Druckunterlagen und sonstigen Unterlagen fallen nach dem Ende der Betreuung an H zurück."
Am 11. Februar 1976 schloß die Beklagte mit Frau K einen Arbeitsvertrag, der am 15. Februar 1976 wirksam werden und am 31. Dezember 1978 enden sollte. Am 15. Februar 1976 mietete die Beklagte die Räume an, in denen der Betrieb gemäß dem Vertrag vom 28. Januar 1976 fortgeführt wurde. Am 16. Februar 1976 wurde der Konkursantrag gegen das H mangels Masse abgelehnt. Im Jahre 1977 oder 1978 wurde nach Darstellung der Beklagten der Betrieb durch das Institut für L GmbH (I) übernommen und seither fortgeführt.
Am 1. November 1979 trat Frau K in den vorgezogenen Ruhestand. Ihr zeitanteilig gekürztes Ruhegeld beträgt 45,40 DM monatlich. Diesen Rentenanspruch trat Frau K durch Urkunde vom 2. Dezember 1980 an den Kläger ab, der ihn einschließlich der Rückstände ab 1. November 1979 gegen die Beklagte als Betriebsübernehmerin geltend macht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, durch den Vertrag vom 28. Januar 1976 sei schon vor Eintritt des Sicherungsfalles am 16. Februar 1976 der Betrieb des H an die Beklagte veräußert worden. Das Arbeitsverhältnis mit Frau K sei daher unabhängig von dem späteren Arbeitsvertrag schon kraft Gesetzes gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen. Damit sei die Beklagte in die Versorgungsanwartschaft der Frau K eingetreten. Sie hafte aus der Versorgungszusage des H.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 862,60 DM nebst 4 % Zinsen hierauf aus 681,00 DM seit dem 16. Februar 1981 aus jeweils 45,40 DM seit dem 28. Februar, dem 31. März, dem 30. April und dem 31. Mai 1981 zu zahlen; die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn monatlich 45,40 DM, fällig jeweils am Monatsletzten, bis einschließlich des Sterbemonats von Frau U K , August-K-Straße 7 a, H 72, zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie habe weder den Betrieb noch einen Betriebsteil des H übernommen. Die Merkmale des § 613 a BGB seien nicht erfüllt. Sie sei nur im Gläubigerinteresse tätig geworden; ihre Aufgabe sei es gewesen, durch die Abwicklung der bereits bestehenden Fernlehrverträge die ausstehenden Ratenzahlungen dem Sicherungsgläubiger, dem "Centralversand H H ", zufließen zu lassen. Eigene unternehmerische Entscheidungen habe sie nicht treffen dürfen. Dazu sei sie wegen der ihr nur beschränkt übertragenen Betriebsmittel, insbesondere der beschränkten Nutzungsrechte an den Urheberrechten des H, auch gar nicht in der Lage gewesen. Alle Rechte seien ihr nur treuhänderisch zur Erfüllung des Vertragszwecks übertragen worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Gründe
Die Revision ist begründet. Die Beklagte haftet als Betriebserwerberin für die Ruhegeldforderung der Frau K.
1.
Die Beklagte hat den Betrieb des H durch den Vertrag vom 28. Januar 1976 übernommen. Sie ist daher gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten.
a)
Allerdings sollte die Beklagte nach dem Vertrag vom 28. Januar 1976 nur eine zeitlich begrenzte Betriebstätigkeit entfalten und dabei im wesentlichen nur das Ziel verfolgen, die bereits abgeschlossenen Studienverträge zu erfüllen und zugunsten der Gläubiger des H zu realisieren. Dazu wurden der Beklagten zwar alle erforderlichen Betriebsmittel übertragen, jedoch nur befristet und treuhänderisch gebunden an den Zweck der beabsichtigten Abwicklung. Diese zeitlichen und sachlichen Beschränkungen hält das Berufungsgericht für so erheblich, daß von einem Betriebsübergang nicht gesprochen werden könne. Dem kann sich der Senat nicht anschließen.
b)
Was als "Betrieb" oder "Betriebsteil" im Sinne des § 613 a BGB zu gelten hat, muß nach dem Zweck der Vorschrift bestimmt werden und berücksichtigen, daß die Vorschrift auch das Ziel verfolgt, bestehende Arbeitsverhältnisse zu schützen (BAG 26, 301, 307, 308, 309 = AP Nr. 1 zu § 613 a BGB, zu III 3 b der Gründe, mit insoweit zustimmender Anmerkung von Seiter; 27, 291, 295, 296 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 a der Gründe, jeweils mit weiteren Nachweisen; Schaub, Das Arbeitsrecht der Gegenwart, Band 18, S. 71, 72 ff.). § 613 a BGB setzt daher nicht voraus, daß der Betriebsinhaberwechsel zur Übertragung des Eigentums führt. Es genügt, daß dem Erwerber eine Nutzungsberechtigung auf Zeit zusteht, wie etwa bei Pacht oder Nießbrauch (BAG Urteil vom 15. November 1978 - 5 AZR 199/77 - AP Nr. 14 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe). Ebensowenig verlangt die Vorschrift, daß der Betrieb oder Betriebsteil mit dem Ziel der Weiterführung erworben wird. Auch wenn der Erwerber die Absicht hat, den Betrieb alsbald stillzulegen, erwirbt er ihn mit den Rechtsfolgen aus § 613 a BGB (BAG 27, 291, 297 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 b der Gründe; Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP Nr. 11 zu § 613 a BGB, zu 3 der Gründe). Schließlich ist es unerheblich, wie die wirtschaftliche Lage des veräußerten Betriebs zur Zeit der Veräußerung ist; § 613 a BGB gilt auch dann, wenn ein "konkursreifer" Betrieb vor Konkurseröffnung durch Verwertung im Rahmen der Insolvenz veräußert oder verpachtet wird (BAG Urteil vom 15. November 1978 - 5 AZR 199/77 - AP Nr. 14 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe, mit insoweit zustimmender Anm. von Willemsen zu AP Nr. 14 und 15 zu § 613 a BGB).
Die treuhänderische Bindung der Beklagten kann nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Kennzeichnend für den Treuhänder ist, daß er zwar im Innenverhältnis Bindungen unterliegt, daß er aber nach außen als Vollrechtsinhaber auftritt. Bei der Veräußerung eines Betriebes gilt das gleiche. Die Arbeitnehmer, die interne Beschränkungen des Erwerbers nicht kennen können, dürfen den Betriebserwerber als neuen Arbeitgeber und Haftungsschuldner betrachten. Wollte man anders entscheiden, ließe sich § 613 a BGB mühelos umgehen. Der Schutzzweck der Vorschrift könnte, wie der Kläger zu Recht geltend macht, nicht verwirklicht werden.
c)
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Betrieb des H übernommen. Die einzige Besonderheit des Vertrages vom 28. Januar 1976 besteht darin, daß sich die Unternehmensziele der Beklagten und des H unterscheiden. Die Beklagte sollte nicht selbst die Außenstände aus den laufenden Studienverträgen einziehen, sondern deren Realisierung zugunsten des Hauptgläubigers ermöglichen. Sie hat ihre Rechtsstellung mit derjenigen aus einem Dienst- oder Werkvertrag verglichen. Das könnte zutreffen. Offenbar wurde die Beklagte dafür vergütet, daß sie mit den Betriebsmitteln des H dessen Geschäfte abwickelte, also die laufenden Fernlehrgänge gleichsam im Dienst des H fortführte. Das erforderliche Kapital mag unmittelbar der Hauptgläubiger des H aufgebracht haben, wirtschaftlich müssen die Kosten jedoch letztlich das H belastet haben. Das rechtfertigt den Schluß, daß das H die Beklagte in seinen Räumen und mit seinen Betriebsmitteln gegen Entgelt für sich arbeiten ließ.
Ein solches Rechtsgeschäft ist als Betriebsveräußerung im Sinne des § 613 a BGB zu werten. Das ergibt sich aus der weiten Fassung und dem Zweck der Vorschrift. Wollte man die vorliegende Fallgestaltung von der Geltung des § 613 a BGB ausnehmen, wäre das Ergebnis absurd. Ein Unternehmen müßte nur vorübergehend eine Auffanggesellschaft die laufenden Geschäfte treuhänderisch betreiben lassen, um sich von seiner Belegschaft lösen zu können. Ein solches Verfahren der Sanierung kann die Wirkung arbeitsrechtlicher Schutzgesetze nicht ausschließen.
2.
Durch die Betriebsübernahme ist die Beklagte Schuldnerin der Versorgungsanwartschaften der früheren Arbeitnehmer des H geworden (st. Rechtsprechung, vgl. Urteile des Senats vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 832/76 - AP Nr. 12 zu § 613 a BGB und vom 15. März 1979 - 3 AZR 859/77 - AP Nr. 15 zu § 613 a BGB). Der Übergang der Versorgungslast wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß möglicherweise bereits vor der Betriebsveräußerung ein Sicherungsfall eingetreten war, der die Einstandspflicht des PSV begründet hätte, wenn der Betrieb nicht veräußert worden wäre.
a)
Nach dem Vortrag der Beklagten konnte das H schon seit Dezember 1975 nicht mehr unternehmerisch tätig sein, sondern nur noch in beschränktem Umfang Abwicklungsarbeiten durchführen. Das Berufungsgericht hat dazu angenommen, das H sei "wirtschaftlich tot" gewesen. Hierdurch könnte der Sicherungsfall der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit eingetreten sein (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG). Eine weitere Aufklärung dieser Frage ist aber nicht erforderlich. Der Betrieb wurde jedenfalls veräußert und der Betriebserwerber, der nach § 613 a BGB für die bestehenden Versorgungslasten einstehen muß, ist nicht insolvent. Bei dieser Sachlage besteht keine Einstandspflicht des PSV für die Versorgungsrechte der übernommenen Belegschaft.
b)
Der Grundsatz, daß mit der Betriebsveräußerung auch die im Betrieb des Veräußerers begründeten Versorgungsanwartschaften auf den Erwerber übergehen, gilt allerdings nicht ohne Ausnahme. Der Senat hat ihn in seinem Urteil vom 17. Januar 1980 (BAG 32, 326 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB) für den Fall eingeschränkt, daß der Betrieb im Rahmen eines Konkursverfahrens veräußert wird. Für die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits entstandenen Ansprüche sieht die Konkursordnung ein Verfahren vor, das vom Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger beherrscht ist; dieser Grundsatz verdrängt die Haftung des Betriebserwerbers nach § 613 a BGB und führt dazu, daß bereits entstandene Ansprüche am Konkursverfahren teilnehmen müssen. Sonst würde die übernommene Belegschaft auf Kosten der übrigen Konkursgläubiger bevorzugt (BAG, aaO, zu II 3 c der Gründe). Vor dem Verlust von Rentenansprüchen und Rechten aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften sind die Arbeitnehmer durch den Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes gesichert (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BetrAVG).
In einem späteren Urteil vom 3. Juli 1980 (BAG 34, 38 = AP Nr. 22 zu § 613 a BGB) hat der Senat die insolvenzrechtliche Ausnahme von § 613 a BGB wesentlich erweitert. Nach dieser Rechtsprechung soll der PSV auch dann eintreten müssen, wenn vor der Betriebsveräußerung die Konkurseröffnung über das Vermögen des Veräußerers mangels Masse abgelehnt wurde. Bei der Veräußerung notleidender Betriebe sei abzuwägen zwischen dem Insolvenzschutz der Anwartschaftsberechtigten und dem wirtschaftlichen Interesse, notleidende Betriebe mit anderen Trägern fortzuführen und damit Arbeitsplätze zu erhalten. Bei einer solchen Interessenabwägung sei ein Fall der Masselosigkeit nicht anders zu beurteilen als ein Fall der Konkurseröffnung. An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Liquidationen außerhalb des Konkursverfahrens können nicht zu einer Einschränkung der Haftung nach § 613 a BGB führen.
Die tragende Überlegung für die einschränkende Interpretation des § 613 a BGB ist nicht die Gewährleistung eines angemessenen Insolvenzschutzes der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Für diese ist die Haftung des Betriebserwerbers nicht ungünstiger als die Einstandspflicht des PSV. Deshalb kann auch eine interessenorientierte Betrachtung hier nicht ansetzen. Vielmehr beruht die Grundsatzentscheidung vom 17. Januar 1980 (aaO) auf einer konkursrechtlichen Überlegung. Der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung wäre in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Maße durchbrochen, wenn langjährige Versorgungsbesitzstände bei der Betriebsveräußerung im Rahmen der Kaufpreisberechnung realisiert werden müßten. Aber außerhalb eines Konkursverfahrens gilt der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht. Deshalb läßt sich hier eine Einschränkung des § 613 a BGB nicht begründen (ebenso Willemsen in Anm. zu AP Nr. 22 zu § 613 a BGB).
Auch das Argument, daß die Veräußerung notleidender Betriebe nicht unnötig erschwert werden dürfe, rechtfertigt nicht die Gleichstellung des Konkursverfahrens mit formlosen Liquidationen. Das geordnete gerichtliche Konkursverfahren schließt einseitig interessengeleitete Absprachen weitgehend aus, wie Willemsen (aaO) mit Recht hervorhebt. Dagegen läßt sich bei formlosen Liquidationsverfahren nicht verhindern, daß dem PSV gezielt Lasten aufgebürdet werden, um auf diese Weise Sanierungen zu ermöglichen oder zu erleichtern. In Fällen befristeter und treuhänderisch gebundener Betriebsübertragungen liegt eine solche Gefahr besonders nahe. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß derartige Formen der Betriebsveräußerung erleichtert werden sollen, indem die Versorgungslasten dem PSV und damit der Solidargemeinschaft aller Versorgungsschuldner überbürdet werden.
Dr. Peifer,
Dr. Sponer,
Schoden