Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1996, Az.: 1 StR 707/95
Wirksame Anklageschrift; Wirksamer Eröffnungsbeschluß; Konkretisierung der Taten; Prozeßvoraussetzung; Prüfung von Amts wegen; Revision; Sachgerechte Verteidigung; Verfahrensrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 707/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1996, 383-384 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1997, 120
- StV 1996, 362
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Konkretisierung der Taten in Anklage und Eröffnungsbeschluß. Ob eine wirksame Anklage und ein wirksamer Eröffnungsbeschluß vorliegen, ist, da es sich hierbei um eine Prozeßvoraussetzung handelt, vom Revisionsgericht unabhängig vom Revisionsvorbringen von Amts wegen zu prüfen. Unabhängig von der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses können ungenaue Angaben zum Zeitpunkt des dem Angeklagten zu Last gelegten Vorgangs im Einzelfall der Möglichkeit einer sachgerechten Verteidigung entgegenstehen. Dies kann das Revisionsgericht jedoch nur aufgrund einer entsprechend zulässig erhobenen Verfahrensrüge prüfen.
Gründe
Dem angefochtenen Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 16. Juni und dem 6. Oktober 1994 schaute der Angeklagte zusammen mit seiner 7 Jahre alten Stieftochter Sabrina in der gemeinsamen Wohnung zunächst einen pornografischen Film an, in dem ein Mann und eine Frau nackt auf einem Bett den Geschlechtsverkehr ausübten, wobei das Eindringen des Penis in die Scheide zu sehen war. Der Angeklagte wollte dadurch sich selbst sexuell erregen und darüber hinaus "sexuelle Interessen" bei Sabrina wecken. Unmittelbar nach der Beendigung des Films ging der Angeklagte mit Sabrina ins Schlafzimmer, wo er sie ebenso wie sich selbst entkleidete, sie an der Brust und im Genitalbereich streichelte und zunächst seinen Finger und dann seinen erigierten Penis in den Scheidenvorhof von Sabrina einführte.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen (hinsichtlich des Films gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB und hinsichtlich des darauf folgenden Geschehens gemäß § 176 Abs. 1 StGB), in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt aber im übrigen erfolglos.
1. Die Revision meint, die Feststellungen zur Tatzeit und zum Inhalt des Films seien "nicht in einer den rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise konkretisiert".
Ob ein derartiges Vorbringen den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO genügen würde, mag dahinstehen, da die von der Revision bemängelten Feststellungen denen der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift entsprechen. Ob aber ein wirksamer Eröffnungsbeschluß vorliegt, ist, da es sich hierbei um eine Prozeßvoraussetzung handelt (vgl. Pfeiffer in KK 3. Aufl. Einl. Rdn. 45), vom Revisionsgericht unabhängig vom Revisionsvorbringen von Amts wegen zu prüfen (vgl. Pfeiffer aaO. Rdn. 133).
Die danach gebotene Prüfung ergibt, daß kein Verfahrenshindernis vorliegt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß das strafbare Verhalten, das den Gegenstand des Strafverfahrens bildet, im Eröffnungsbeschluß (oder in der Anklageschrift, wenn der Eröffnungsbeschluß ohne weitere Ausführungen hierauf Bezug nimmt) so genau bezeichnet werden, daß erkennbar ist, welche bestimmte Tat gemeint ist. Welche tatsächlichen Angaben hierzu erforderlich sind, läßt sich nicht allgemein sagen, sondern ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH NStZ 1984, 229; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13, 14; w. Nachw. bei Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 200 Rdn. 11 Fußn. 14). Bei sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern, die häufig nicht sofort aufgedeckt werden, wird eine exakte Bestimmung der Tatzeit schon wegen des nur begrenzten Erinnerungsvermögens des geschädigten Kindes, das in der Regel einziger unmittelbarer Tatzeuge ist, vielfach nicht möglich sein (vgl. BGHSt 40, 44, 46). Es genügt daher die Angabe eines ungefähren, so begrenzt wie möglich zu bestimmenden Zeitrahmens (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 14; Rieß aaO. Rdn. 12). Dabei stellt es keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied dar, ob - wie häufig bei derartigen Fallgestaltungen - eine Vielzahl von Einzelvorgängen nicht näher zeitlich eingegrenzt werden kann, oder ob dies - wie hier - bei einem einzelnen Vorgang nicht möglich ist.
Den dargelegten Anforderungen wird die Angabe des genannten Tatzeitraums gerecht. Er ist mit dem Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft, nachdem er am 15. Juni 1994 wegen sexuellen Mißbrauchs einer anderen Stieftochter zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden war und dem Tag des Beginns der polizeilichen Ermittlungen in dieser Sache am 6. Oktober 1994 genügend gekennzeichnet und eingegrenzt.
Die darüber hinaus an die Konkretisierung des Anklagevorwurfs zu stellenden Anforderungen sind mit der den genannten Urteilsfeststellungen entsprechenden Schilderungen des Geschehensablaufs in der Anklageschrift offensichtlich erfüllt. Das gleiche gilt entgegen der Auffassung der Revision, die nähere Angaben hierzu vermißt, auch hinsichtlich des genannten Inhalts des Films.
Unabhängig von der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses können nur ungenaue Angaben zum Zeitpunkt des dem Angeklagten zur Last gelegten Vorgangs im Einzelfall der Möglichkeit einer sachgerechten Verteidigung entgegenstehen (vgl. BGHSt aaO., 45 m.w.Nachw.). Ob dies hier der Fall sein könnte, wäre aber nur aufgrund einer entsprechenden zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu prüfen (vgl. BGH NStZ 1984, 133), an der es fehlt.
2. Soweit die Revision rügt, es sei zu Unrecht angeordnet worden, daß sich der Angeklagte während der Vernehmung der Geschädigten aus dem Sitzungssaal zu entfernen habe (§ 247 StPO), scheitert die Rüge schon daran, daß der entsprechende Beschluß entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitgeteilt ist.
Auch das weitere Vorbringen der Revision in diesem Zusammenhang deckt keinen Rechtsfehler auf. Einschränkungen von Verteidigungsmöglichkeiten, die sich aus einer (rechtsfehlerfrei getroffenen) Entscheidung gemäß § 247 StPO ergeben können, hat ein Angeklagter nach gesetzlicher Wertung hinzunehmen. Daß die sich aus einer Entscheidung gemäß § 247 StPO ergebenden Rechte des Angeklagten (vgl. § 247 Satz 4 StPO) nicht gewahrt worden sein könnten, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.
3. Soweit sich das Revisionsvorbringen gegen die Feststellungen zum Sachverhalt wendet, hat die Überprüfung des Urteils ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben.
Das Landgericht stützt seine Feststellungen weitgehend auf die von ihm nach sachverständiger Beratung trotz ihrer Minderbegabung und Suggestionsanfälligkeit als glaubhaft angesehenen Angaben der Geschädigten.
Der Inhalt des Gutachtens ist in den Urteilsgründen dargelegt. Diese Ausführungen ergeben die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen in einer Weise, die zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit genügt. Aus Rechtsgründen war die von der Revision vermißte "wortwörtliche" Wiedergabe des Explorationsgesprächs, "ergänzt durch Erläuterungen zu den körpersprachlichen Aussageinhalten (Mimik, Gestik)" bei der Mitteilung eines Gutachtens zur Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen nicht erforderlich. Auch ohne derartige Darlegungen ermöglichen die Urteilsgründe dem Senat die ihm obliegende Prüfung, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlußfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. insgesamt Hürxthal in KK aaO. § 261 Rdn. 32, § 267 Rdn. 12 jeweils m.w.Nachw.). All dies ist hier der Fall.
Auch sonst ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei. Soweit die Revision versucht, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung durch den hierzu berufenen Tatrichter zu setzen, kann sie damit nicht gehört werden.
4. Die rechtliche Würdigung, wonach der Angeklagte durch das Vorspielen des Films den Tatbestand von § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB und durch das anschließende Geschehen den Tatbestand von § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt hat, trifft zu.
5. Unzutreffend ist demgegenüber die Auffassung des Landgerichts, jeder der beiden Vorgänge sei als rechtlich selbständige Handlung zu werten.
Im Urteil ist festgestellt, daß der Angeklagte durch das Vorspielen des Films bei der Geschädigten "in sexueller Richtung Interesse ... wecken" wollte. Dies habe er "bewußt gemacht, wie sich aus dem unmittelbar danach liegenden Auffordern ergibt, sich gemeinsam ins Schlafzimmer zu begeben". Gleichartiges Verhalten - zunächst gemeinsames Anschauen eines Pornofilms, anschließend Geschlechtsverkehr - hatte der Angeklagte im übrigen auch schon früher gegenüber einer anderen Stieftochter an den Tag gelegt. Aus alledem folgt, daß der Angeklagte den Film in der Absicht vorgespielt hat, nach dessen Beendigung an der Geschädigten sexuelle Handlungen vorzunehmen.
Unter diesen Umständen liegt eine natürliche Handlungseinheit vor. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn - wie hier - zwischen einer Mehrheit strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, daß das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 3, 4, 7, 8; BGH wistra 1994, 349, 351).
Daraus folgt, daß der Angeklagte durch eine Handlung im Rechtssinne die Tatbestände von § 176 Abs. 1 StGB und § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB erfüllt hat.
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist dann, wenn der Täter zugleich die Tatbestände von § 176 Abs. 1 und § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB erfüllt hat, der Schuldspruch nur dem (hier in Verbindung mit dem rechtsfehlerfrei bejahten § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB) eine höhere Strafe androhenden § 176 Abs. 1 StGB zu entnehmen, da die leichtere Begehungsform des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB hinter der schwereren Form des § 176 Abs. 1 StGB zurücktritt (BGH bei Dallinger MDR 1974, 722).
Liegt, wie hier, neben § 176 Abs. 1 StGB nicht § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB sondern § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB vor, kann nichts anderes gelten, da auch § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB eine im Vergleich zu § 176 Abs. 1 StGB leichtere Form des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes darstellt (im Ergebnis ebenso Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 176 Rdn. 25; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 176 Rdn. 31; Lackner, StGB 21. Aufl. § 176 Rdn. 12).
Daß in Tateinheit zu § 176 Abs. 1 hier auch noch § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben ist, ändert an alledem nichts.
6. Der Senat hat die sich hieraus ergebende, den Angeklagten begünstigende Änderung des Schuldspruchs selbst vorgenommen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte, der jedes strafbare Verhalten bestritten hat, sich auch im Falle eines entsprechenden Hinweises nicht anders und erfolgversprechender als geschehen hätte verteidigen können.
7. Das Landgericht hat mit für sich genommen rechtsfehlerfreien Erwägungen für den Fall 1 eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten und für Fall 2 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verhängt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren gebildet.
Es erscheint auf der Grundlage der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ausgeschlossen, daß es eine geringere Einzelstrafe als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte, wenn es die Konkurrenzen zutreffend beurteilt hätte. Schuldumfang und Unrecht des gesamten Tatgeschehens bleiben von dieser Änderung unberührt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, daß die Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe bestehenbleibt (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 21. September 1984 - 3 StR 399/84, 23. September 1987 - 2 StR 473/87, 24. Februar 1988 - 3 StR 17/88, 27. Februar 1996 - 1 StR 596/95; w. Nachw. bei Hanack in Löwe/Rosenberg aaO. § 354 Rdn. 34 Fußn. 51).
Der Umstand, daß § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB nicht in den Urteilstenor aufzunehmen ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Erfüllt ein Täter mehrere Alternativen desselben Tatbestands, kann dies auch dann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wenn dies im Urteilstenor nicht zum Ausdruck kommt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 363; Beschluß vom 24. März 1994 - 4 StR 656/93; Stree in Schönke/Schröder aaO. § 46 Rdn. 47 m.w.Nachw.). Dies gilt nicht nur bei der Erfüllung mehrerer gleichgewichtiger Tatbestandsalternativen, sondern auch dann, wenn, wie hier, mehrere untereinander in ihrem kriminellen Gewicht abgestufte Alternativen desselben Tatbestands erfüllt sind.