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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1984, Az.: 3 StR 399/84

Sexueller Missbrauch von Kindern; Revision wegen Vorliegen von Tateinheit anstatt Tatmehrheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1984
Aktenzeichen
3 StR 399/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 22.05.1984

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern

Prozessführer

Manfred Norbert D. aus D., geboren am ... 1939 in K.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 21. September 1984
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Mai 1984 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen dreier tateinheitlich verwirklichter Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird (§§ 176 Abs. 1, 5, 52 StGB).

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen drei Kinder sexuell mißbraucht, und zwar jeweils in der Weise, daß er - wodurch er sich nach § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB strafbar gemacht hat - den Kindern pornographische Filme vorführte, um sich und die Kinder sexuell zu erregen, und daß er anschließend - was nach § 176 Abs. 1 StGB strafbar ist - an den Kindern sexuelle Handlungen vornahm und solche an sich von ihnen vornehmen ließ. In einigen Fällen befriedigte sich der Angeklagte geschlechtlich im Anschluß daran vor den Kindern, wodurch er zusätzlich gegen § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB verstoßen hat.

3

Das Landgericht ist zutreffend von drei - davon zwei fortgesetzten - Gesetzesverletzungen ausgegangen, die sich jeweils gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Kinder richteten. Es hat aber übersehen, daß die drei Handlungen in Teilakten zusammentreffen. Der Angeklagte hat nämlich den Kindern Oliver A. und Andreas W. mehrmals pornographische Filme gemeinsam vorgeführt (UA S. 3/4). Einmal hat er den Kindern Andreas W. und Michael Wi. gemeinsam pornographische Filme gezeigt und vor ihnen sexuelle Handlungen vorgenommen (UA S. 4). Deshalb stehen die drei Gesetzesverletzungen in Tateinheit - und nicht in Tatmehrheit, wie das Landgericht meint - zueinander (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluß vom 6. Juli 1984 - 3 StR 239/84).

4

Die deshalb notwendige Änderung des Schuldspruchs, die der Senat selbst vornehmen kann, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders, als geschehen, verteidigen könnte, führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann aber als Einzelstrafe bestehenbleiben, weil die geänderte rechtliche Bewertung ohne Einfluß auf das Maß der Schuld ist. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie nicht von drei in Tatmehrheit zueinander stehenden Straftaten, sondern von drei rechtlich zusammentreffenden Taten ausgegangen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1984 - 3 StR 203/84).

Schmidt
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer