Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.1984, Az.: 3 StR 239/84
Voraussetzungen eines Fortsetzungszusammenhanges beim Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter; Anforderungen an die gerichtliche Feststellungen bei aus einer großen Zahl von Einzelakten bestehenden fortgesetzten Handlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 239/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 09.02.1984
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Prozessführer
Hans Jürgen M. aus W.-F., geboren am ... 1936 in Wu.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 6. Juli 1984
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Februar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1.
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte mit mehreren männlichen Jugendlichen - einige waren älter, andere jünger als vierzehn Jahre, einige waren ihm zeitweise zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut - sexuelle Handlungen (mit Körperkontakt) vorgenommen hat.
2.
Die Auffassung des Landgerichts, alle Einzelakte stellten im Rechtssinn eine fortgesetzte Handlung dar, stößt auf rechtliche Bedenken.
a)
Fortsetzungszusammenhang kommt, soweit es - wie hier - um den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter geht, nur für Handlungen in Frage, die sich gegen ein und dieselbe Person richten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach den Feststellungen liegt vielmehr - abgesehen vom Fall II 5 der Urteilsgründe, bei dem nur ein Einzelakt festgestellt ist - die Annahme von mehreren fortgesetzten Handlungen nahe, die sich jeweils gegen einen Jugendlichen richten. Diese können zwar in Tateinheit zueinander stehen, wenn sie in einem Teilakt zusammentreffen (BGHSt 6, 81 [BGH 09.04.1954 - 2 StR 74/54]; BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1982 - 4 StR 342/82 - und vom 4. Oktober 1983 - 4 StR 557/83). Ausreichende Feststellungen hierzu enthält das angefochtene Urteil aber nicht.
b)
Der aufgezeigte Rechtsfehler könnte, weil der Angeklagte allein durch ihn nicht beschwert wäre, auf sich beruhen, wenn der Schuldumfang der vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Handlung ausreichend festgestellt wäre. Das ist indes nicht der Fall.
aa)
Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht erforderlich, jeden Einzelakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten genau zu bezeichnen. In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist (BGH GA 1959, 371; BGH, Beschluß vom 9. Februar 1983 - 3 StR 503/82). Dies ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können, und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genaue Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGH, Beschlüsse vom 27. März 1981 - 3 StR 107/81 - und vom 9. Februar 1983 - 3 StR 503/82).
bb)
Hinreichende Feststellungen in diesem Sinne enthält die angefochtene Entscheidung nur im Fall II 3 der Urteilsgründe, soweit die Jugendlichen Hans-Joachim und Günter B. betroffen sind. Das Urteil unterliegt aber auch hinsichtlich dieser Einzelakte der Aufhebung, weil nach den Feststellungen nicht deutlich wird, ob die beiden in Frage kommenden fortgesetzten Handlungen tateinheitlich miteinander verbunden sind, oder ob es sich um zwei Taten handelt.
c)
Der Fall II 5 der Urteilsgründe betrifft nur einen Einzelakt. Dieser ist allerdings zeitlich nicht eingeordnet. Nach den Feststellungen besteht die Möglichkeit, daß er im Beisein anderer - ebenfalls sexuell mißbrauchter - Kinder geschehen ist und in Tateinheit mit einer der nicht ausreichend festgestellten fortgesetzt begangenen Taten steht.
Das Urteil ist deshalb mit allen Feststellungen aufzuheben.
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt