Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.1981, Az.: 3 StR 107/81
Erforderlichkeit der Angabe der Mindestzahl der Teilakte bei der Feststellung einer Fortsetzungstat; Zugrundelegung einer ausreichend genauen Angabe über Beginn und Ende des Zeitraumes, in dem sich die Fortsetzungstat sich ereignet haben soll; Revisionsgrund der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung einer Zeugenaussage durch das Gericht; Revisionsgrund der fehlerhaften Strafzumessungserwägung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 107/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 14.10.1980
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes
Prozessführer
Dragutin K. aus L., geboren am ... 1934 in D.-Ku./Ju.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 27. März 1981
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB) zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen kam es "von Frühjahr 1979 bis zum 26.11.1979" aufgrund eines Gesamtvorsatzes des Angeklagten zwischen ihm und der zwölfjährigen Ivanca zu einer Reihe von sexuellen Handlungen. Der Angeklagte drückte sein erigiertes Glied jeweils gegen Ivancas Scheide, "wobei er meist bis in den Scheidenvorhof eindrang" (UA S. 7). In dem genannten Zeitraum soll dies mindestens drei- bis fünfmal im Monat geschehen sein, jedoch ausgenommen die Zeiten, in denen der im 3-Schicht-Betrieb arbeitende Angeklagte Nachmittagsschicht hatte, und ausgenommen die Zeit eines fünfwöchigen Sommerurlaubs der Familien des Angeklagten und Ivancas (UA S. 6).
Diese Feststellungen können den Schuldspruch schon deshalb nicht tragen, weil sie den Schuldumfang nicht ausreichend festlegen. Bei der Feststellung einer Fortsetzungstat ist es zwar nicht erforderlich, die einzelnen Teilakte nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten genau zu bezeichnen. Unumgänglich - schon um den Umfang der Rechtskraft festzulegen - ist aber in aller Regel die Angabe der Mindestzahl der Teilakte, jedenfalls aber eine für die Berechnung dieser Zahl ausreichend genaue Angabe über Beginn und Ende des Zeitraumes, in dem die Fortsetzungstat sich ereignet haben soll (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. vor § 52 Rdn. 25). Daran fehlt es hier. Die Tat soll im Frühjahr 1979 begonnen haben. Was unter diesem Begriff hier verstanden werden soll, ist nicht klar. Setzt man ihn mit dem Begriff "Frühling" gleich (so Wahrig, Wörterbuch der deutschen Sprache 1978), so umfaßt er den Zeitraum vom 21. März bis zum 21. Juni. Je nachdem, von welchem Tag aus man rechnet, ergeben sich bei Berücksichtigung der vom Landgericht vorgenommenen Einschränkungen etwa 8 bis 14 Einzelakte, von denen die meisten, d.h. also 5 bis 8, mit dem Eindringen in den Scheidenhof verbunden waren. Bei so ungenauen Feststellungen stand dem Landgericht keine ausreichend sichere Tatsachengrundlage für die Bemessung der Strafe zur Verfügung.
II.
Aber auch die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler auf, die zur Aufhebung des Urteils führen.
1.
Bei der Bewertung der Aussage Ivancas, auf der das Urteil im wesentlichen beruht, führt die Jugendkammer aus, es sei kein verständliches Motiv für eine Falschbezichtigung zu erkennen. Ivanca habe nicht versucht, ein schlechtes Bild von dem Angeklagten zu vermitteln. Weiter heißt es: "Auch hat sie ja ihre Erlebnisse über lange Zeit hinweg niemanden mitgeteilt" (UA S. 13). Diese Erwägung enthält einen Kreisschluß. Sie setzt das zu Beweisende - die Übereinstimmung der Aussage des Mädchens mit der Wirklichkeit - voraus und ist deshalb als Argument zu Lasten des Angeklagten ungeeignet.
2.
Auf UA S. 14 heißt es, zu der willensstarken Persönlichkeit Ivancas stehe es nicht in Widerspruch, daß sie sich der Zudringlichkeiten des Angeklagten nicht erwehrt habe. Aufgrund ihrer Erziehung sei sie es nämlich gewohnt gewesen, den Anordnungen ihrer Eltern Folge zu leisten, die sie jeweils zu Anproben zu dem als Schneider für sie tätig gewesenen Angeklagten geschickt hätten. Es liegt auf der Hand, daß hier Unterschiedliches miteinander in Beziehung gesetzt wird. Selbstverständlich schließt es der Gehorsam gegen die Eltern nicht aus, sie über das angebliche Verhalten des Angeklagten aufzuklären, noch weniger, sich dem Angeklagten zu widersetzen.
3.
Die Ehefrau des Angeklagten hat als Zeugin bekundet, zur angeblichen Tatzeit am 26. November 1979 nicht auf ihrer Arbeitsstelle, sondern zu Hause gewesen zu sein. Das Landgericht glaubt ihr aus drei Gründen nicht, von denen zwei nicht tragen. Der erste besteht darin, daß der Arbeitgeber der Zeugin deren Angaben über das Ende ihrer Arbeitszeit "jedenfalls nicht bestätigt" habe. Dieser Umstand ist offenbar weder für noch gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu verwerten. "Vor allem" zweifelt die Jugendkammer an der Glaubwürdigkeit der Zeugin, weil sie über ihre übliche Arbeitszeit keine genauen Angaben machen konnte, wohl aber über die am 26. November 1979 (UA S. 16/17). Daß die Zeugin tags darauf mit den Vorwürfen gegen ihren Ehemann konfrontiert wurde, läßt das Landgericht als naheliegenden Grund für die gute Erinnerung der Zeugin an diesen Tag unerörtert.
III.
Schließlich weist der Senat auf eine fehlerhafte Strafzumessungserwägung hin: Als erheblich straferschwerend wertet die Strafkammer, "daß der Angeklagte bis zuletzt keinerlei Einsicht in das überdurchschnittliche Ausmaß des begangenen Unrechts zeigte" (UA S. 22). Der Angeklagte bestreitet jedoch die Tat. Er kann keine Einsicht an den Tag legen, wenn er seine Verteidigungsposition nicht aufgeben will. Eine Strafschärfung darf daraus nicht hergeleitet werden (Dreher/Tröndle a.a.O. § 46 Rdn. 29).
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm