Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1982, Az.: 4 StR 342/82
Verhältnis einer natürlichen Handlungseinheit und Tatmehrheit; Rechtliche Einordnung mehrerer fortgesetzter Handlungen im Zusammenhang mit höchtpersönlichen Rechtsgütern; Bedeutung der Gewissheit über die Anzahl von Einzaltaten für die Verurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 342/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 25.01.1982
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Manfred L., geborener S. aus S., geboren am ... 1939 in G.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 8. Juli 1982
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte an den Kindern David S., Stefan R. und Thorsten H. sexuelle Handlungen begangen. Obwohl die Urteilsgründe darüber keinen näheren Aufschluß geben, hat die Strafkammer insoweit ersichtlich drei in Tatmehrheit zueinander stehende, jeweils an einem Kind verübte fortgesetzte Taten angenommen. Das war rechtsfehlerhaft.
a)
Die äußerst knappen Feststellungen ergeben mit diesen Kindern drei bis vier Vorfälle, bei denen sich der Angeklagte "sowohl mit einem als auch mit zwei Kindern gleichzeitig beschäftigte". Ein solches Vorgehen begründet die Annahme natürlicher Handlungseinheit, so daß - soweit sich die Handlungen überschneiden - Tatmehrheit ausscheidet (BGHSt 6, 81 [BGH 09.04.1954 - 2 StR 74/54]).
b)
Außerdem hat sich der Angeklagte 4-5 mal David Schwill allein genähert. Standen alle an diesem Kind begangenen sexuellen Handlungen miteinander in Fortsetzungszusammenhang, wie das Landgericht annimmt, so waren damit sämtliche Taten gegenüber den drei Kindern zur rechtlichen Einheit verbunden. Denn mehrere fortgesetzte Handlungen werden, wenn sie auch nur in einem Teilakt zusammentreffen, insgesamt zur Tateinheit verknüpft. Daß es sich um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt, steht dem nicht entgegen (BGHSt 6, 81 [BGH 09.04.1954 - 2 StR 74/54]; BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1979 - 4 StR 183/79; vom 3. Oktober 1980 - 2 StR 437/80; vom 20. November 1980 - 4 StR 504/80).
c)
Die Annahme fortgesetzter Handlungen findet allerdings in den Feststellungen keine Stütze. Ob der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes tätig geworden ist, erörtert die Strafkammer nicht, und dies versteht sich auch nicht von selbst. Dieser Rechtsfehler kann den Angeklagten hier beschweren.
Liegt nur eine gegenüber den drei Kindern tateinheitlich begangene Handlung vor, ist über die Rechtsfolgen neu zu entscheiden. Dabei ist dem neuen Tatrichter die Möglichkeit eröffnet, eine über zwei Jahre hinausgehende Einzelstrafe festzusetzen. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) hindert ihn daran nicht (BGH bei Holtz MDR 1980, 988 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]). Damit könnten die bisher nicht vorliegenden formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (BGH bei Holtz MDR 1980, 272) nachträglich geschaffen werden. Sind in dem Verhalten des Angeklagten hingegen mehrere Handlungen zu finden, ist das nicht ohne weiteres der Fall. Die Sache bedarf daher bezüglich des Schuldspruchs neuer Verhandlung.
2.
Das trifft auch für die verbleibenden Fälle Sandra R. und Maik Si. (richtig wohl Mike Si.) zu. Den Feststellungen (UA 10) ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte sich an diesen Kindern nur je einmal oder mehrfach vergangen hat.
Die Anzahl der begangenen Taten darf aber nicht im Ungewissen bleiben; das gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Einzelakte bei Fortsetzungszusammenhang (BGH GA 1965, 182; BGH, Beschluß vom 26. April 1977 - 1 StR 188/77; Hürxthal in KK, § 267 StPO Rdn. 9).
Knoblich
Engelhardt
Goydke
Jähnke