Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.08.1984, Az.: 3 StR 203/84
Anforderungen an Verfahrensrügen hinsichtlich Aufklärungserfordernis und Beschränkung des Fragerechts; Verurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls ; Folgen eines Legens des Diebesgutes in Einkaufstasche; Auswirkungen einer Gewaltanwendung vor Beendigung des Diebstahls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.08.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 203/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 03.01.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1985, 13-14
Verfahrensgegenstand
Versuchter schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Klempner und Installateur Günter Jacob R. aus D., geboren am ... 1942 in H.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. August 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg Laufhütte Dr. Gribbohm Zschockelt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Januar 1984 im Schuld- und Strafausspruch geändert.
Der Angeklagte wird wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung und schwerer räuberischer Erpressung zu drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Angewendete Strafvorschriften: §§ 223, 250 Abs. 1 Nr. 1, 252, 253, 255, 52, 74 StGB -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, der Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Jahren zugrunde liegen. Außerdem hat es eine zur Tat benutzte Gaspistole eingezogen. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Sie genügen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Bei der Aufklärungsrüge fehlt die Angabe, mit welchen Beweismitteln das Landgericht weiteren Beweis hätte erheben sollen. Zur Rüge der Beschränkung des Fragerechts trägt die Revision nicht vor, ob der Angeklagte nach der Zurückweisung seiner Frage durch den Vorsitzenden um die Entscheidung des Gerichts nachgesucht hat (§ 238 Abs. 2 StPO).
II.
Die Sachrüge führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Urteilsänderung. Im übrigen hat auch sie keinen Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen entnahm der Angeklagte aus den Verkaufsregalen der Firma A. eine Flasche Remy Martin und eine Hasenkeule. Er steckte sie oben in seine Einkaufstasche, um sie ohne Bezahlung aus dem Laden mitzunehmen. Dabei führte er eine Gaspistole mit gefülltem Magazin bei sich. Er passierte die Kasse u.a. mit den Worten, die Waren in seiner Tasche seien nicht von der Firma A. Als ihm die Kassiererin folgte und die Tasche festhielt, versetzte er ihr auf dem Parkplatz vor dem Geschäft einen Schlag gegen das Kinn, "um das Diebesgut so endgültig an sich zu bringen" (UA S. 5). Dabei fiel die Tasche zu Boden. Nachdem die Kassiererin sie dem herbeigeeilten Geschäftsführer ausgehändigt hatte, forderte der Angeklagte sie von dem Geschäftsführer heraus, indem er die Gaspistole aus 2 bis 3 m Entfernung in Brusthöhe auf ihn richtete. Der Geschäftsführer hielt die Drohung für lebensgefährlich und kam der Aufforderung nach. Danach floh der Angeklagte mit der Beute.
2.
Abweichend von der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des Landgerichts stellt sich das Verhalten des Angeklagten als schwerer räuberischer Diebstahl (§§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) dar, der in Tateinheit mit der gegen die Kassiererin verübten Körperverletzung und mit der nachfolgenden schweren räuberischen Erpressung gegenüber dem Geschäftsführer (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) steht.
a)
Der Angeklagte hat die Flasche Remy Martin und die Hasenkeule gestohlen, als er sie in der Absicht, sie nicht zu bezahlen, in seine Einkaufstasche legte (vgl. BGHSt 23, 254, 255; 26, 95) [BGH 27.02.1975 - 4 StR 310/74]. Daran ändert sich nichts dadurch, daß er beim Passieren der Kasse auch zu täuschen versuchte, um ungehindert mit der Beute aus dem Laden zu gelangen. Der Diebstahl war vollendet, aber noch nicht beendet, als der Angeklagte, auf frischer Tat betroffen, Gewalt gegen die Kassiererin verübte, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Die Tat ist deshalb nicht als (versuchter oder vollendeter) Raub zu beurteilen, sondern als räuberischer Diebstahl (vgl. BGHSt 26, 95 f [BGH 27.02.1975 - 4 StR 310/74]; 28, 224, 225 f). Daß es dem Angeklagten wegen des Zugriffs der Kassiererin zunächst nicht glückte, die Beute zu behalten und sie sich zu sichern, steht der Annahme der Vollendung des räuberischen Diebstahls nicht entgegen (BGH NJW 1968, 2386, 2387). Über § 252 StGB ist § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzuwenden, weil der Angeklagte bei der Tat die Gaspistole bei sich führte, die das Landgericht nach ihrer Beschaffenheit zutreffend als Schußwaffe angesehen hat.
b)
Das anschließende Tatgeschehen erfüllt nicht mehr den Tatbestand des § 252 StGB, sondern den der schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Angeklagte handelte insoweit nicht, um sich im fortbestehenden, wenn auch noch ungesicherten Besitz des Diebesgutes zu erhalten; vielmehr wollte er den verlorenen Besitz vom Geschäftsführer wiedererlangen. Der Senat braucht nicht näher darauf einzugehen, wie die Besitzfrage im Rahmen des § 252 StGB zu beurteilen ist, wenn der Täter die Beute im Kampf mit einem Verfolger einen Augenblick verliert und sie ihm während eines Handgemenges sogleich wieder entreißt (vgl. BGH NJW 1968, 2386, 2387). Denn so liegt der Fall hier nicht. Nach der maßgeblichen Anschauung des täglichen Lebens hatte der Angeklagte vielmehr den Zugriff auf die Tasche und damit den Gewahrsam an den gestohlenen Sachen verloren, nachdem seine tätliche Auseinandersetzung mit der Kassiererin beendet war und sie dem herbeigeeilten Geschäftsführer die Tasche übergeben hatte. Damit war die Situation vorerst eindeutig geklärt. Der Angeklagte stand abwartend beiseite. Der Geschäftsführer forderte ihn auf, vernünftig zu sein und mitzukommen. Erst daraufhin entschloß sich der Angeklagte, die Tasche unter Androhung von Waffengewalt wieder an sich zu bringen. Bei dieser Sachlage hatte er in der Zwischenzeit im Sinne des § 252 StGB nicht mehr Besitz am gestohlenen Gut, selbst wenn die Zeitspanne relativ kurz war.
c)
Der schwere räuberische Diebstahl, der mit der Körperverletzung in Tateinheit steht, bildet mit der anschließenden schweren räuberischen Erpressung eine natürliche Handlungseinheit mit der Folge, daß Tateinheit auch im Verhältnis der beiden Verbrechen zueinander sowie im Verhältnis der schweren räuberischen Erpressung zur Körperverletzung anzunehmen ist.
aa)
Für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit spricht der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen den beiden Tatabschnitten. Hinzu kommt, daß der schwere räuberische Diebstahl und die schwere räuberische Erpressung dieselben Sachen betreffen. Auch hat der Angeklagte seinen Willen, sie sich endgültig zu verschaffen, während des ganzen Geschehens nicht aufgegeben. Schließlich führt der Umstand, daß er dabei fortwährend die Gaspistole bei sich hatte, bei beiden Taten zur Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
bb)
Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit hat nicht zur Folge, daß Gesetzeskonkurrenz zwischen beiden Verbrechen besteht. Sie scheidet aus, und zwar sowohl in der Form, daß der schwere räuberische Diebstahl die schwere räuberische Erpressung, als auch in der Form, daß diese jenen verdrängt. Nach dem Gesetz wiegen beide Tatbestände gleich schwer. Für beide wird dieselbe Strafe angedroht (§ 250 StGB). Wenn es dem Angeklagten auch um dieselben fremden Sachen ging, so richteten sich die Gewalt bei der ersten Tat und die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bei der zweiten doch gegen verschiedene Personen. Unter diesen Umständen wird der Unrechts- und Schuldgehalt derTat hinreichend nur erfaßt, wenn beide Tatbestände im Schuldspruch erscheinen (vgl. zur Möglichkeit. von Tateinheit zwischen Raub und räuberischer Erpressung RGSt 55, 239, 241; BGH JZ 1952, 240; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1980 - 1 StR 560/80; zur Möglichkeit von Tateinheit zwischen räuberischem Diebstahl und Raub OGHSt 2, 323, 324).
3.
Die demnach gebotene Schuldspruchänderung hat zur Folge, daß die bisherigen Einzelstrafen entfallen und die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleibt (vgl. Pikart in KK § 354 Rdn. 8 u. 18). Im Hinblick darauf, daß die den ersten Tatabschnitt betreffende rechtliche Beurteilung des Falles durch das Landgericht milder war, ist auszuschließen, daß sich die Änderung in weitergehendem Umfang zugunsten des Angeklagten auf den Strafausspruch auswirken kann. Der Ausspruch über die Einziehung wird von der Urteilsänderung nicht berührt.
Die von der Revision vorgebrachten Einzelangriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Wie das Urteil ergibt (UA S. 10), hat das Landgericht insbesondere nicht verkannt, daß es befugt war, die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit und den geringen Wert der Beute bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen.
Dr. Schauenburg.
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt