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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1980, Az.: 1 StR 560/80

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1980
Aktenzeichen
1 StR 560/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 20673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 03.06.1980

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1

    Auf die Revisionen der Angeklagten S. und K. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Juni 1980

    1. a

      im Schuldspruch dahin abgeändert, daß an die Stelle der Verurteilung der Beschwerdeführer und des Mitangeklagten W. wegen schweren Raubs (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 StGB) die Verurteilung wegen Raubs (§ 249 Abs. 1 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 StGB) tritt;

    2. b

      im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten S. und K. an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.

  3. 3

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten S. und K. wenden verworfen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag vom 12. September 1980, teils nach § 349 Abs. 2 StPO, teils nach § 349 Abs. 4 StPO Über die Revisionen der Angeklagten S. und K. zu entscheiden, wie folgt begründet:

2

"Zu Recht weisen die Beschwerdeführer darauf hin, daß die dem Opfer entwendeten Gegenstände unter Anwendung einfacher Gewalt, nicht aber unter Verwendung einer zur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand eingesetzten Waffe weggenommen worden sind und die Waffe erst zum Einsatz gebracht worden ist, nachdem die Angeklagten ihr Opfer bereits ausgeplündert hatten. Allerdings kann den rechtlichen Folgerungen, die die Beschwerdeführer daran knüpfen, nicht gefolgt werden.

3

Mit der gewaltsamen Wegnahme des Geldes und der weiteren erbeuteten Gegenstände haben die Angeklagten einen vollendeten Raub gemäß § 249 StGB begangen. Das strafbare, auf räuberische Sachverschaffung gerichtete Verhalten der Angeklagten war damit aber noch nicht beendet. In unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Tatabschnitt setzten sie ihre Bemühungen um Vermehrung der Beute mit veränderten Mitteln fort. Das anschließende Geschehen muß daher als Bestandteil einer in natürlicher Handlungseinheit begangenen Tat beurteilt werden. Da sich hierbei das Mittel und die Methode für die Verwirklichung des Erfolges verändert haben, muß dem auch in der rechtlichen Bewertung des Geschehens Rechnung getragen werden.

4

Die Strafkammer hat Insoweit zum Tathergang festgestellt, daß einer der Angeklagten (mit Billigung der anderen) dem Opfer ein Messer mit der stumpfen Seite an den Hals setzte, um es "zur Herausgabe des weiteren Geldes zu veranlassen". Damit sollte das Opfer durch Gewalt gegen seine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung, nämlich der Herausgabe weiteren Geldes genötigt werden. Dieses Verhalten erfüllt die Merkmale der §§ 233, 253, 250 Abs. 1 StGB. Da der beabsichtigte Erfolg nicht eingetreten ist, ist dieser Tatabschnitt als versuchte schwere räuberische Erpressung zu werten, die in Tateinheit mit Raub begangen worden ist (vgl. BGHSt 10, 230 ).

5

Diese abweichende rechtliche Bewertung zwingt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, weil nunmehr ein abweichender Strafrahmen in Betracht kommt (§§ 250 Abs. 1, 23 Abs. 2, 49 StGB). Das gilt ohne weiteres für den Angeklagten S. der als Erwachsener verurteilt worden ist; es gilt aber ebenso für den Angeklagten K. weil nicht auszuschließen ist, daß der nach Erwachsenenrecht zugrunde zu legende Strafrahmen auch für die Bestimmung der Höhe der verhängten Jugendstrafe mitbestimmend war.

6

Gemäß § 357 StPO ist die Abänderung und teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils auf den Mitangeklagten W. zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat."

7

Die Ausführungen des Generalbundesanwalts erachtet der Senat für zutreffend. Weitere Rechtsfehler als den in diesen Ausführungen dargelegten weist das angefochtene Urteil nicht auf. Infolgedessen war gemäß dem vom Generalbundesanwalt gestellten Antrag zu entscheiden.