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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.1988, Az.: 3 StR 17/88

Auf die Revision wird der Schuldspruch geändert

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1988
Aktenzeichen
3 StR 17/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 28.10.1987

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.

Prozessführer

Uwe A. aus K., dort geboren am ... 1948

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 24. Februar 1988
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28. Oktober 1987 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit homosexuellen Handlungen (§ 176 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2, § 175 Abs. 1, § 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:

"Der Angeklagte hat mindestens viermal seine Kinder Tanja und Markus gleichzeitig sexuell mißbraucht (UA S. 5). Daher sind die im übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten und zutreffend gewürdigten Taten insgesamt tateinheitlich verwirklicht. Die dementsprechend gebotene Änderung des Schuldspruchs kann das Revisionsgericht selbst vornehmen. Der Angeklagte hätte sich gegen die Annahme von Tateinheit anstelle von Tatmehrheit nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Die von der Jugendkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann aber als Einzelstrafe bestehen bleiben, weil durch die geänderte rechtliche Bewertung der Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht verändert worden ist.

Es ist ausgeschlossen, daß die Jugendkammer eine noch niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie nicht von zwei in Tatmehrheit zueinanderstehenden Straftaten sondern von zwei rechtlich zusammentreffenden Taten ausgegangen wäre (vgl. BGH Beschlüsse vom 21. September 1984 - 3 StR 399/84 und 23. September 1987 - 2 StR 473/87 jew. m.w.N.)."

2

Dem schließt sich der Senat an.

Ruß
Krauth
Gribbohm
Detter
Harms