Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1990, Az.: VI ZR 2/90
Kenntnis des Schadens; Verjährungsbeginn; Schädiger; Verstoß; Treu und Glauben; Geschädigter; Spätere Verletzungsfolgen; Vorübergehende Verletzungsfolgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 2/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bamberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1991, 93-94 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1991, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1991, 325 (Kurzinformation)
- MDR 1991, 949-950 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 973-974 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 856 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1991, 143-144 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- VersR 1991, 115-117 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Beruft sich der Schädiger darauf, daß der Geschädigte eine für den Verjährungsbeginn ausreichende Kenntnis des Schadens gehabt habe, kann das für spätere Verletzungsfolgen, auch wenn sie als solche schon bald nach dem Unfall in
medizinischen Fachkreisen als vorhersehbar gegolten haben, ausnahmsweise dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn zunächst alle Beteiligten inklusive der Ärzte von nur vorübergehenden Verletzungsfolgen ausgegangen sind und sich zunächst darauf einstellen durften und eingestellt haben. Die später eingetretene Gesundheitsbeschädigung (hier: Hineinwachsen des Dens in den Markraum mit nachfolgender Querschnittslähmung) muß dann demgegenüber außergewöhnlich schwer und existenzbedrohend sein.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz von materiellen Schäden aus einem Verkehrsunfall.
Am 17. Juli 1974 versuchte der damals 3 1/2jährige Kläger, den S.-Weg in H. in Höhe des Anwesens seiner Eltern zu überqueren. Hierbei wurde er von einem von der Erstbeklagten gesteuerten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw erfaßt und schwer verletzt. Der Kläger erlitt u.a. ein gedecktes Schädelhirntrauma mit Hirnkontusion sowie ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma. Ende Juli 1974 war der Kläger wieder zu Bewußtsein gelangt. Zu diesem Zeitpunkt fiel eine Steifhaltung des Halses auf. Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule erwiesen eine deutliche Erweiterung der atlanto-dentalen Distanz (Abstand zwischen dem ersten Halswirbel (Atlas) und dem Zahn (Dens epistrophei) des zweiten Halswirbels (Axis)). Zur Behandlung wurde dem Kläger eine sog. "Schanz'sche Krawatte" angelegt.
Als der Kläger am 7. September 1974 aus der stationären Behandlung entlassen wurde, waren noch eine diskrete Halbseitenlähmung links vorhanden sowie die Beweglichkeit der Halswirbelsäule eingeschränkt. Bei einer weiteren Kontrolle am 4. Oktober 1974 wurde die Schanz'sche Krawatte abgenommen.
Der Kläger wurde mit 6 1/2 Jahren eingeschult; mit dem 5. Schuljahr trat er in die Hauptschule über. In Schule und Freizeit betrieb der Kläger auch Sport.
Am 7. Oktober 1984 kam der Kläger bei einem Fußballspiel zu Fall. Kurz darauf stellten sich unkontrollierte Gehbewegungen ein, die Anlaß zu mehreren ambulanten und stationären Behandlungen gaben. Im Laufe dieser Untersuchungen wurde Anfang April 1985 eine Spaltbildung zwischen der Spitze des Dens und dem Wirbelkörper festgestellt. Am 3. Mai 1985 erfolgte eine Resektion des Dens. Tagsdarauf wurden die Densbasis entfernt und Narbengewebe exzidiert.
Postoperativ kam es zu einer kompletten Querschnittslähmung mit Atemlähmung, die zudem maschinelle Beatmung des Klägers notwendig macht. Er ist schwerstbehindert und bedarf der Pflege rund um die Uhr.
Mit der am 16. März 1987 eingegangenen und den Beklagten demnächst zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung der materiellen Schadensersatzpflicht der Beklagten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 DM oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 30.000 DM begehrt. Er ist der Auffassung, sein Zustand sei auf die Unfallverletzungen vom 17. Juli 1974 zurückzuführen. Er habe damals einen Bänderriß im Bereich zwischen erstem und zweitem Halswirbel (Ligamentum transversum atlantis) erlitten, der von den behandelnden Ärzten nicht erkannt worden sei. Diese Verletzung habe die weitere Entwicklung bestimmt, die dann zu den operativen Eingriffen im Mai 1985 und den dabei eingetretenen Folgen geführt habe. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch in Hohe von 144.000 DM (84.000 DM für Pflegekosten von Februar 1986 bis Oktober 1987 sowie 60.000 DM für behindertengerechte Umbaumaßnahmen) beziffert und im übrigen seinen Feststellungsantrag aufrechterhalten.
Die Beklagten haben die Kausalität des Verkehrsunfalls vom 17. Juli 1974 für die von dem Kläger hier geltend gemachten Schäden bestritten. Im übrigen sind sie der Ansicht, der Unfall sei für die Erstbeklagte ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Die Beklagten haben weiter die Einrede der Verjährung erhoben, auf ein Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers und auf den Höchstbetrag gemäß § 12 StVG a.F. von 250.000 DM hingewiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob für eine von dem Kläger allein in Anspruch genommene Haftung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 bzw. des § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG vorlägen, ob insbesondere die im Jahre 1985 eingetretenen Folgen zumindest mitursächlich auf den Unfall vom 17. Juli 1974 zurückzuführen seien. Denn jedenfalls hält es etwaige Ansprüche des Klägers auf Ersatz seiner Schäden für verjährt. Hierzu hat es im einzelnen ausgeführt:
Die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 Abs. 1 StVG a.F., der auf den vorliegenden Schadensfall anzuwenden sei, habe mit der Kenntnis der Eltern des Klägers vom Schaden spätestens im September 1974 begonnen. Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur stelle der aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstandene Schaden eine Einheit in dem Sinn dar, daß bereits die allgemeine Kenntnis vom Schaden den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich für alle Schadensfolgen auslöse, und zwar auch für die später eintretenden Schäden, soweit sie nur als möglich vorhersehbar gewesen seien. Anderes gelte dann, wenn sich aus anfangs ganz leicht erscheinenden Verletzungen später unerwartet Schadensfolgen einstellten. Um einen solchen Ausnahmefall handele es sich vorliegend aber nicht. Dem Kläger bzw. seinen Eltern sei bekannt gewesen, daß er durch erhebliche Gewalteinwirkung gegen den Kopf ein schweres Schädelhirntrauma und - was auch aus der Behandlung nach dem Unfall folge - dabei zusätzlich ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma erlitten habe.
Der bei dem Unfall entstandene Riß des Ligamentums, der als solcher zunächst nicht erkannt worden sei, stelle gegenüber den bekannten Unfallfolgen keine selbständige Verletzung dar. Das Zerreißen der Bänder sei für ein schweres Trauma im Bereich des ersten und zweiten Halswirbels, wie der Kläger es erlitten habe, typisch. Deswegen handele es sich bei den nach den Operationen im Jahr 1985 eingetretenen Folgen nicht um die Spätfolgen einer zunächst nach dem Unfall von 1974 unerkannt gebliebenen Verletzung, sondern um die Spätfolgen des erlittenen Schleudertraumas der Halswirbelsäule, das bereits kurze Zeit nach dem Unfall diagnostiziert worden sei. Die Folgen seien schon im September 1974 jedenfalls als möglich voraussehbar gewesen.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht durchweg stand.
1. Zutreffend sind allerdings die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für den in § 852 Abs. 1 BGB und § 14 Abs. 1 StVG a.F. gleichermaßen verwendeten Begriff der Kenntnis vom Schaden für den Beginn der Verjährungsfrist folgt. Danach stellt der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden rechtlich eine Einheit dar, so daß es für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich nicht darauf ankommt, wann der Verletzte von den einzelnen Schadensfolgen Kenntnis erlangt (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 3. November 1987 - VI ZR 176/87 = VersR 1988, 401, 402 und vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 = VersR 1988, 929, 930 m.w.N.). Die Ungewißheit über den Umfang und die Höhe des Schadens schließt den Beginn der Verjährung nicht aus, vielmehr gelten grundsätzlich alle Folgezustände mit dieser allgemeinen Kenntnis als dem Verletzten bekannt (vgl. Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 852 Rn. 44 f). An diesem Verständnis von der Schadenseinheit für die Kenntnis vom Schaden im Sinn der §§ 852 Abs. 1 BGB, 14 StVG ist aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit festzuhalten. Dabei finden die den Schädiger begünstigenden Grundsätze ihre Rechtfertigung vor allem darin, daß es in aller Regel dem Geschädigten zuzumuten ist, schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden (Erst-)Schädigung sich durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen eine Verjährung zu sichern (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1983 - VI ZR 171/81 = VersR 1983, 735, 737 und vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89 = VersR 1990, 497).
Einschränkungen erfährt der Grundsatz, daß für die Kenntnis im Sinn der genannten Vorschriften der gesamte einer Gesundheitsverletzung entspringende Schaden eine Einheit darstellt, wie auch das Berufungsgericht es gesehen hat, dann, wenn es sich um Schadensfolgen handelt, die aufgrund der bekannten Verletzung nicht vorhersehbar waren (vgl. Senatsurteile vom 27. September 1968 - VI ZR 26/67 - VersR 1967, 1163, 165, vom 20. April 1982 - VI ZR 197/80 = VersR 1982, 703 und vom 7. Juni 1983 - VI ZR 171/81 aaO m.w.N.).
a) Hätte es sich bei dem Bänderriß des Ligamentum transversum atlantis um eine Verletzung gehandelt, die ihrer Art nach und wegen ihrer Selbständigkeit gegenüber den bekannten Unfallverletzungen mit diesen überhaupt nicht in Verbindung zu bringen war, dann begann die Verjährungsfrist bezüglich dieser Schädigung und ihren Folgen erst von der Kenntnis dieses selbständigen "Verletzungsherdes" an. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar war für den Kläger und seine Eltern das Halswirbelsäulen-Schleudertrauma in der Schwere, damit auch mit der in Erwägung zu ziehenden Folgen, dadurch gekennzeichnet, daß zur Therapie eine Schanz'sche Krawatte angelegt worden war, mit der - jedenfalls zunächst - auch eine "erfolgreiche" Heilung erreicht wurde. So gesehen wies das einfach erscheinende Verletzungsbild damals nicht auf die Möglichkeit einer späteren Querschnittslähmung bzw. eines dafür maßgeblichen Hineinwachsens des Dens in den Markraum hin. Auch war das Verletzungsbild zunächst in erster Linie von der Hirnkontusion bestimmt. Demgegenüber hat sich das Halswirbelsäulen-Schleudertrauma mit der von den Ärzten zunächst nicht diagnostizierten Verletzung der Bandstrukturen C 1/C 2 erst später gezeigt und trat aufgrund des vorübergehenden "Heilungserfolgs" alsbald wieder in den Hintergrund. Indes ist die Querschnittslähmung, sofern sie überhaupt eine Unfallfolge ist, eine Folge des Halswirbelsäulen-Schleudertraumas, das den Eltern des Klägers - wie das Berufungsgericht entgegen den Angriffen der Revision zutreffend ausgeführt hat - schon aus der Behandlung mit der Schanz'schen Krawatte hinreichend bekannt war. Bei Traumen im Bereich des ersten und zweiten Halswirbels ist die beim Kläger eingetretene Gesundheitsbeschädigung geradezu typisch, wie das Berufungsgericht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Zi. verfahrensfehlerfrei festgestellt hat. Deswegen führt allein die erst später im vollem Umfang erkannte Schwere der Verletzung bei dem Kläger im Bereich der beiden oberen Halswirbel nicht zu einer rechtlich eigenständigen Beurteilung dieser Verletzung im Sinn eines gegenüber dem Halswirbelsäulen-Schleudertrauma selbständigen Grundleidens.
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Kenntnis vom Schaden im Sinn des § 14 Abs. 1 StVG a.F. nicht daran scheitert, daß nach dem Ausmaß der Verletzung mit gewichtigen Schadensfolgen, gar mit so schweren wie hier, keineswegs zu rechnen war. Aufgrund des Unfallhergangs mit den schweren Verletzungen im Bereich des Kopfes und der langen Bewußtlosigkeit stand für die hier maßgebende medizinische Sicht (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1982 - VI ZR 197/80 aaO) im Raum, daß die Verletzungen in diesem Bereich nicht als nur leicht eingestuft werden konnten und sich nicht allein auf den Kopf beschränken mußten, sondern auch den angrenzenden Bereich des ersten und zweiten Halswirbels erfassen konnten. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Zi. ausgeführt hat, ist die beim Kläger eingetretene Entwicklung typisch für die Verletzungsfolgen aus einem solchen Unfallgeschehen.
2. Ist deshalb nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zur Kenntnis von der "Schadenseinheit" auch für die hier infrage stehenden Schadensfolgen die Verjährungsfrist schon im September 1974 in Lauf gesetzt worden, so können sich die Beklagten gleichwohl nicht hierauf berufen, weil die Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall nach § 242 BGB nicht tragbar erscheint.
Die Rechtsprechungsgrundsätze sollen den Verjährungsbeginn für alle Schadensfolgen aus einer unerlaubten Handlung nach Möglichkeit auf einen einheitlichen Zeitpunkt konzentrieren, um für die Entscheidungen des Geschädigten in Bezug auf die Geltendmachung seiner Ersatzansprüche ebenso wie für die Dispositionen des Schädigers in Bezug auf die Schadensregulierung möglichst klare Verhältnisse zu schaffen. Diese Grundsätze begünstigen, wie schon gesagt, in erster Linie den Schädiger durch den verhältnismäßig frühen Zeitpunkt, zu dem dem Geschädigten eine Feststellungsklage zugemutet wird; die Möglichkeit des Geschädigten zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche auch bezüglich derzeit noch nicht hervorgetretener Schadensfolgen, ist der Grund, aus dem ein solches Verständnis der gesetzlichen Lösung des Konflikts zwischen den widerstreitenden Interessen von Geschädigtem und Schädiger grundsätzlich nicht unangemessen erscheint.
In Ausnahmefällen aber kann die Begünstigung des Schädigers durch die Festlegung des Verjährungsbeginns auf den einen Zeitpunkt durch die Beschränkung des Kriteriums der Schadenskenntnis auf die Kenntnis von der "Schadenseinheit" zum Nachteil des Geschädigten ein derartiges Übergewicht erhalten, daß die Berufung auf diese Rechtsprechungsgrundsätze als Inanspruchnahme einer rein formalen Rechtsposition unter verhältnismäßiger Verkürzung der materiellen Rechte des Geschädigten erschiene und die Grundsätze wegen eines derartigen Ungleichgewichts dieser Folgen ausnahmsweise nach § 242 BGB keine Geltung beanspruchen können.
Im Streitfall stellte sich das Verletzungsbild nicht nur für den Kläger und seine Eltern, sondern für alle Beteiligten einschließlich der mit dem Fall befaßten Ärzte so dar, daß die Auswirkungen der Kopf- und Wirbelsäulenverletzungen zwar nicht als harmlos, aber doch als vorübergehend beurteilt werden durften. Auch für die Beklagten war es offensichtlich, daß von der Erhebung einer Feststellungsklage allein wegen der auch von medizinischer Seite als überschaubar beurteilten Folgen abgesehen wurde; eine Beurteilung, der die folgenden zehn Jahre Recht zu geben schienen. Dies allein würde freilich die Berufung der Beklagten auf ausreichende Kenntnis des Klägers für die Erhebung einer Feststellungsklage, für die schon angesichts der bei derart schweren Unfällen generell nie auszuschließenden Spätfolgen aller Anlaß bestand, zur Unterbrechung der Verjährung nicht berühren. Unverhältnismäßig wird diese Berufung jedoch angesichts der für die damalige Sicht aller Beteiligten ganz unvorstellbaren außergewöhnlich schweren und unmittelbar die Existenz infrage stellenden Schadensfolgen. Eine so gewöhnliche und mit so schweren Folgen verbundene Schadensentwicklung in die Kenntnis des Geschädigten von der "Schadenseinheit" einzubeziehen zur Gewährleistung eines einheitlichen Verjährungsbeginns unter Inkaufnahme des damit für den Geschädigten möglicherweise verbundenen existenzbedrohenden Verlustes seiner Ersatzansprüche, muß selbst bei voller Berücksichtigung des für eine berechenbare Schadensregulierung besonders hohen Stellenwerts von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit als für das Gerechtigkeitsempfinden nicht tragbar erscheinen.
3. Auf der fehlerhaften Annahme der Verjährung i.S. des § 14 StVG beruht das Berufungsurteil. Es war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nun zu Haftungsgrund und Haftungsumfang, zu letzterem auch unter dem Gesichtspunkt eines Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers, zu entscheiden haben wird. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.