Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1968, Az.: VI ZR 26/67
Verursachung einer Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers durch einen Verkehrsunfall; Überzeugung des Gerichts; Gründung einer Entscheidung auf einen Anscheinsbeweis; Beweis über die Ursache für einen Unfall; Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises; Schuldhafte Verzögerung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 26/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 01.12.1966
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 1. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegte
Tatbestand
Der am ... 1930 geborene und als selbständiger Zimmermeister tätige Kläger wurde am 7. Januar 1954 in O. auf seinem Motorrad von einem Personenwagen angefahren, den der inzwischen verstorbene Reisevertreter Adolf L., der Ehemann der Beklagten, unter erheblichem Alkoholeinfluß (2,09 Promille Blutalkohol) lenkte. Nach dem von dessen Haftpflichtversicherer eingeholten Arztbericht des Städtischen Krankenhauses O. vom 21. Januar 1954 hat der Kläger bei dem Zusammenstoß eine "Fraktur der 100 bis 12. Rippe rechts in der Scapilarlinie mit Durchspießung, Thorax- und Brustbeinprellung" erlitten. Er befand sich vom 7. bis 13. Januar 1954 in stationären Behandlung im Städtischen Krankenhaus und wurde anschließend von dem praktischen Arzt Dr. M. ambulant behandelt. Am 27. März 1954 wurde er gesund geschrieben. Am 14. April 1954 schloß er mit dem Haftpflichtversicherer der gegen die Verpflichtung zum vollen Ersatz des Unfallschadens keinen Einwand erhob, einen Abfindungsvergleich, durch den er gegen Zahlung einer Entschädigung von 1.700 DM "vorbehaltlos auf alle weiteren Ansprüche jeglicher Art sowohl an Herrn Adolf L. ... als auch an jede dritte Person oder Gesellschaft, ausgenommen die AOK O. und die Berufsgenossenschaft", verzichtet.
Im Rahmen seines handwerklichen Betriebes erlitt der Kläger am 23. Oktober 1959 beim Abladen von Bauholz einen weiteren Unfall. Er gab als Hintermann einer Gruppe von vier Männern, die einen etwa 9 m langen und 7 bis 8 Zentner schweren Holzbalken gemeinsam auf den Schultern trugen, das Kommando zum Abwurf. Im gleichen Augenblick bemerkte er ein Holzstück, das quer über den bereits abgeladenen Balken lag und bei Auftreffen des nunmehr abzuwerfenden Balkens seine Arbeiter gefärden konnte. Sein Gegenbefehl "Halt" kam zu spät. Während die drei Vordermänner den Balken abwarfen, behielt der Kläger das Balkenende auf seiner Schulter. Er ging in Hocke und stützte sich mit den Händen auf den Knieen ab, um den Balken abzufangen, brach aber unter seinem Druck zusammen und war nicht mehr in der Lage, allein aufzustehen.
Mit der am 11. Juli 1962 zugestellten Klage hat der Kläger von der Beklagten als Alleinerbin ihres Ehemannes weiteren Schadensersatz für die Folgen des von diesem verschuldeten Verkehrsunfalls verlangt. Er hat vorgetragen, er habe bei diesem Unfall neben den damals festgestellten Verletzungen eine - damals nicht erkannte - Fraktur des 10 Lendenwirbelsäulenkörpers erlitten, die zu fortgesetzten Rückenschmerzen, unterschiedlicher Intensität und zu erheblicher Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit geführt habe. Infolgedessen habe er bereits am 5. August 1958 einen Zimmermeister einstellen müssen, um seinen Handwerksbetrieb fortführen zu können, Nach dem Vorfall vom 23. Oktober 1959 hätten sich seine Beschwerden erheblich verstärkt. Zu körperlichen Arbeiten in seinem Handwerksbetriebe fühle er sich gänzlich außerstande. Der mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers abgeschlossene Abfindungsvergleich stehe seinem Anspruch auf Ersatz der aus der Wirbelsäulenverletzung herrührenden weiteren Folgeschäden nicht entgegen, da er von dieser Verletzung erst nach dem Berufsunfall durch eine Röntgenimtersuchung vom 30. Oktober 1959 Kenntnis erlangt habe. Der Kläger erblickt seinen bis zum 31. Oktober 1963 entstandenen weiteren Vermögensschaden in Aufwendungen von insgesamt 448 DM für ärztliche Behandlung und Heilmittel und einem Anteil von zwei Dritteln der zusätzlichen Lohnaufwendungen von 33.506,20 DM für den in seinem Betrieb angestellten Zimmermeister = 22.337,46 DM. Er hat beantragt,
- 1.
die Beklagte zur Zahlung eines der Höhe nach in richterliches Ermessen gestellten Schmerzensgeldes abzüglich bereits erhaltener 200 DM zu verurteilen:
- 2.
vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger,
- a)
die Beklagte zur Zahlung weiterer 22.785,41 DM abzüglich bereits empfangener 300 DM zu verurteilen;
- b)
die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen künftigen Schadens aus den Unfall vom 7. Januar 1954 festzustellen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß es sich bei den vom Kläger behaupteten Rückenbeschwerden und ihren Folgeerscheinungen um Auswirkungen des Verkehrsunfalles von 7. Januar 1954 handele. Sie hat die Auffassung vertreten, der Abfindungsvergleich schließe weitere Ersatzansprüche des Klägers aus. Endlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen.
Das Oberlandesgericht hat
- 1.
den Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld dem Grunde nach mit der Maßgabe für gerechtfertigt erklärt, daß der eigene Verantwortungsbeitrag des Klägers von einem Drittel zu den seit dem 23. Oktober 1959 eingetretenen. Beeinträchtigungen zu berücksichtigen ist;
- 2.
den Anspruch auf Ersatz von Vermögensschaden vorbehaltlich des Rechtsübergangs nach § 1542 RVO dem Grunde nach für die Zeit bis zum 22. Oktober 1959 voll, für die Folgezeit zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt;
- 3.
die erbetene Feststellung zu 2/3 des künftigen Schadens getroffen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger bei dem Verkehrsunfall am 7. Januar 1954 neben den damals festgestellten Verletzungen eine Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers erlitten hat. Es ist weiter davon überzeugt, daß die durch den Arbeitsunfall vom 23. Oktober 1959 hervorgerufenen Veränderungen im Wirbelsäulenbereich und die dadurch bedingte dauernde Unfähigkeit zum Heben schwerer Lasten nur auf der Grundlage der durch den Verkehrsunfall verursachten Vorschädigung der Wirbelsäule eintreten konnte, die durch den Verkehrsunfall verursachte Wirbelsäulenfraktur daher für den jetzigen Zustand des Klägers mitursächlich ist.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls lediglich aufgrund der Regeln des Anscheinsbeweises festgestellt, weil ihm für die volle Überzeugung offensichtlich ein ausreichender Tatbestand fehle; die Anwendung des Anscheinsbeweises sei hier jedoch nicht statthaft, zumal der Kläger mit seinen neuen Ansprüchen schuldhaft viel zu spät hervorgetreten sei und dadurch der Beklagten den Nachweis der fehlenden Kausalität unmöglich gemacht habe.
Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat unter Auswertung der im wesentlichen übereinstimmenden fachärztlichen Gutachten und in rechtsfehlerfreier Würdigung der besonderen Umstände des Falles seiner vollen Überzeugung von der Ursächlichkeit des Verkehrsunfalles für den gegenwärtigen Zustand des Klägers Ausdruck gegeben. Es hat ausgeführt, aufgrund der - eingehend dargelegten - Umstände dränge sich der Zusammenhang der bei dem ersten Unfall erlittenen Wirbelsäulenverletzung mit dem Unfallgeschehen vom 7. Januar 1964 geradezu auf. Von der Beklagten war aber in erster Linie in Zweifel gezogen worden, ob die Wirbelsäulenverletzung gerade durch den Unfall vom 7. Januar 1954 und nicht durch einen früheren oder späteren Unfall verursacht worden war. Wenn das Berufungsgericht zusammenfassend ausführt: "Da hiernach für die am 30. Oktober 1959 festgestellte Impressionsfraktur bei rückschauender Betrachtung andere Ursachen als der Verkehrsunfall völlig fehlen, ist dieser - mindestens nach den Regeln des ersten Anscheins (BGHZ 11, 227) - für die nunmehr geltend gemachten Schadensfolgen als ursächlich anzusehen", so ist in der Bezugnahme auf die Regeln des Anscheinsbeweises allenfalls eine zusätzliche, hilfsweise zugefügte Begründung für die in freier Überzeugung nach § 287 ZPO getroffene Feststellung zu erblicken. Die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises aufgrund der vom Berufungsgericht einwandfrei und unangefochten festgestellten Tatumstände steht im übrigen in Einklang mit den Grundsätzen der angeführten Entscheidung BGHZ 11, 227.
Daß der Kläger die Geltendmachung der neuen Ansprüche schuldhaft verzögert hätte, kann, wie noch darzulegen ist, der Revision nicht zugegeben werden.
2.
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Kläger ein mitwirkendes Verschulden an seinem Arbeitsunfall anlastet und deshalb seine Ersatzansprüche für die Zeit nach seinem Unfall um 1/3 kürzt, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch nicht angegriffen.
3.
Mit eingehender, rechtlich zutreffender Begründung ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, der Kläger sei durch den Abfindungsvergleich an der Geltendmachung der Klageansprüche nicht gehindert. Auch insoweit erhebt die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts keine Bedenken.
4.
Ohne Rechtsirrtum hält das Berufungsgericht die Verjährungseinrede für unbegründet. Wie es zutreffend darlegt, kommt es für den Beginn der Verjährung nach § 852 BGB zwar grundsätzlich nicht darauf an, wann der Verletzte von den einzelnen Schadensfolgen Kenntnis erhält, da der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden eine Einheit darstellt. Das gilt nach fester Rechtsprechung aber dann nicht, wenn es sich um Schadensfolgen handelt, die zugleich mit der allgemeinen Kenntnis von dem Schaden noch nicht vorhersehbar waren. Die durch den Verkehrsunfall hervorgerufene Wirbelsäulenverletzung, auf deren Folgen die Klageansprüche gestützt werden, war dem Kläger verborgen; daß sich aus ihr Folgenschäden ergeben könnten, war nach den Feststellungen unvorhersehbar; selbst die behandelnden Ärzte hätten mit einer solchen Verletzung nicht gerechnet, vielmehr ein völliges Abklingen der Rükkenbeschwerden erwartet. Das Berufungsgericht ist daher der Auffassung, daß die Verjährung erst mit der Kenntnis des Klägers von der Wirbelsäulenverletzung begann, die er frühestens durch die Röntgenuntersuchung vom 30. Oktober 1959, weniger als drei Jahre vor der Klagezustellung, erlangte.
Die Revision meint, der Kläger habe, wenn man von seinem eigenen tatsächlichen Vorbringen ausgehe, schon lange vor der Röntgenuntersuchung vom 30. Oktober 1959 aus der von ihm geschilderten Entwicklung des Krankheitsbildes erkennen können, daß dieses den Vorstellungen beider Parteien beim Abschluß des Abfindungsvergleichs nicht entsprochen habe, die Vergleichsgrundlage daher erschüttert gewesen sei. So habe er in der Klageschrift vorgetragen, er habe sich nach seiner Gesundschreibung wegen dauernder Beschwerden und schwerer Schmerzen im Kreuz außerstande gesehen, seinem Beruf nachzugehen; er sei völlig gekrümmt rund 1/2 Jahr am Stock gegangen; immer wieder habe er, durch heftige Schmerzen geplagt, für längere Zeit das Bett hüten müssen; die fortgesetzten Rückenschmerzen unterschiedlicher Intensität hätten zu erheblicher Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit geführt; infolgedessen habe er am 5. August 1958 einen Zimmermeister einstellen müssen. Spätestens in diesem Zeitpunkt, so meint die Revision, habe er die erforderliche Kenntnis vom Schaden gehabt und daher die Klage erheben müssen.
Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Sie laßt einmal wesentliches Vorbringen des Klägers außer Betracht, so seinen Vortrag in der Klageschrift (S. 4), aufgrund der eingetretenen Blockwirbelbildung sei er von 1955 bis 1959 im großen und ganzen arbeitsfähig gewesen. Der Kläger hat weiter vorgetragen, - und das Berufungsgericht hält es für erwiesen, - daß die ihn behandelnden Ärzte den von ihm geklagten Beschwerden kein Gewicht beigemessen und der prakt. Arzt Dr. M. sowie der Vertrauensarzt die Auffassung geäußert hätten, der Kläger neige zur Überbewertung seiner Beschwerden. Nach fester Rechtsprechung ist die in § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihn bekannten Tatsachen eine Schadenersatzklage - sei es auch nur eine Feststellungsklage - erheben kann, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen soviel Erfolgsaussicht bietet, daß ihm die Klage, wenn auch nicht risikolos, zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil von 11. April 1967 - VI ZR 186, 65 - LM § 852 BGB Nr. 30 a = VersR 1967, 711 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall kommt es entscheidend darauf an, ob dem Kläger ein Sachverhalt bekannt war, aufgrund dessen die klageweise Geltendmachung weiterer Ansprüche trotz des Abfindungsvergleichs so erfolgversprechend erschien, daß sie ihm zuzumuten war. Angesichts der strengen Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für eine Nachforderungsklage nach Abfindungsvergleich aufstellt (vgl. BGH Urteil vom 21. Dezember 1965 - VI ZR 168/64 - VersR 1966, 243 m.w.N.), ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die die Verjährungsfrist in Lauf setzende Kenntnis des Klägers vom Schaden erst für den Zeitpunkt bejaht hat, in dem er durch die Röntgenuntersuchung erfuhr, daß er bei dem Verkehrsunfall eine Wirbelsäulenfraktur erlitten hatte. Erst seit Erlangung dieser Kenntnis war dem Kläger die Klageerhebung zumutbar. Das Berufungsgericht hält daher mit Recht die Klageansprüche für nicht verjährt.
Die Revision erweist sich danach als unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Meyer
Dr. Nüßgens
Sonnabend