Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1965, Az.: VI ZR 168/64
Nachforderungsansprüche des Verletzten; Abfindungsvertrag; Nicht vorhergesehene Spätfolgen; Abfindungssumme; Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 168/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1966, 130
- DB 1966, 338-339 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 30, 247
Redaktioneller Leitsatz
Gegenüber Nachforderungsansprüchen des Verletzten kann sich der Schädiger nicht auf den mit ihm geschlossenen Abfindungsvertrag berufen, sobald sich durch das Auftreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein krasses und unzumutbares Mißverständnis, eine so ungewöhnliche Diskrepanz zwischen Schaden auf der einen Seite und Abfindungssumme auf der anderen ergibt, daß der Schädiger bei einem Festhalten an dem Vergleich gegen Treu und Glauben verstoße müsse (siehe auch BGH vom 16. 6. 1954, VRS 7, 81, VersR 1954, 405; BGH vom 11. 5. 1955, VRS
9, 1; VersR 1955, 404).