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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1965, Az.: VI ZR 168/64

Nachforderungsansprüche des Verletzten; Abfindungsvertrag; Nicht vorhergesehene Spätfolgen; Abfindungssumme; Treu und Glauben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1965
Aktenzeichen
VI ZR 168/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1966, 130
  • DB 1966, 338-339 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 30, 247

Redaktioneller Leitsatz

Gegenüber Nachforderungsansprüchen des Verletzten kann sich der Schädiger nicht auf den mit ihm geschlossenen Abfindungsvertrag berufen, sobald sich durch das Auftreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein krasses und unzumutbares Mißverständnis, eine so ungewöhnliche Diskrepanz zwischen Schaden auf der einen Seite und Abfindungssumme auf der anderen ergibt, daß der Schädiger bei einem Festhalten an dem Vergleich gegen Treu und Glauben verstoße müsse (siehe auch BGH vom 16. 6. 1954, VRS 7, 81, VersR 1954, 405; BGH vom 11. 5. 1955, VRS

9, 1; VersR 1955, 404).