Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1988, Az.: VI ZR 326/87
Entgegenstehende Rechtskraft bei Schmerzensgeldansprüchen wegen nicht erkannter Unfallfolgen im Vorprozess; Rechtskraftfähigkeit und Umfang der Rechtskraft von Urteilen; Bestimmung des Streitgegenstands; Eigenständige Verjährungsfrist bei Spätfolgen von Körperverletzungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1988
- Aktenzeichen
- VI ZR 326/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13576
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 12.11.1987
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1988, 1035-1036
- MDR 1988, 951-952 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2300-2302 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1178 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1988, 929-930 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Maschinenschlosser Jörg B., N., H.
Prozessgegner
1. Ulrich G., D. straße ..., O.
2. Landschaftliche Brandkasse Hannover,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Hermann. F., S., Ha.
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtskraft einer Entscheidung, durch die dem Kläger für eine Körperverletzung antragsgemäß ein uneingeschränktes Schmerzensgeld zuerkannt worden ist, steht dem Verlangen auf ein weiteres Schmerzensgeld für solche im Vorprozeß nicht berücksichtigten Verletzungsfolgen entgegen, die bei der damaligen Bemessung der Entschädigung bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (Bestätigung und Ergänzung des Senatsurteils vom 8.7.1980 - VI ZR 72/79 = VersR 80, 975).
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. November 1987 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger erlitt am 31. Oktober 1982 bei einem Verkehrsunfall eine offene Trümmerfraktur seines linken Unterschenkels sowie einen Kniescheibenbruch mit knöcherner Absprengung. Der zweitbeklagte Haftpflichtversicherer des an dem Unfall beteiligten Erstbeklagten zahlte dem Kläger vorprozessual auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 einen Schadensersatzbetrag von 11.500,00 DM. Auf die vom Kläger erhobene Klage, mit der er Ersatz seines vollen Unfallschadens einschließlich eines in der Größenordnung von 15.000,00 DM für angemessen erachteten Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden verlangte, stellte das Oberlandesgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Juli 1985 unter Abweisung der weitergehenden Klage die Verpflichtung der Beklagten fest, dem Kläger vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger 3/4 seines künftigen materiellen Schadens zu ersetzen. Zur Abweisung der Zahlungsklage führte das Gericht aus, unter Berücksichtigung des den Kläger treffenden Mitverschuldens sei ein Schmerzensgeld von 9.000,00 DM angemessen; diese Summe sei aber ebenso wie der zu 3/4 zu ersetzende Betrag des dem Kläger bislang entstandenen materiellen Schadens von den Beklagten durch die vorprozessual geleisteten 11.500,00 DM bereits gezahlt. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, daß der Kläger zwar eine schwerwiegende Verletzung erlitten habe, in deren Heilungsverlauf sich auch später noch zeitweise Beschwerden ergeben hätten; ausweislich eines im Rechtsstreit vorgelegten fachärztlichen Gutachtens sei aber der postoperative Verlauf der Heilung insgesamt ungestört gewesen.
Aus ärztlicher Sicht habe sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % ergeben, ohne daß der Kläger jedoch tatsächlich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß die Unfallfolgen ohne derzeit erkennbare weitere Dauerschäden abgeklungen seien.
Nach Erlaß des Urteils vom 18. Juli 1985 stellte sich heraus, daß die Schienbeinfraktur des Klägers nicht in vollem Umfang fest knöchern verheilt, sondern teilweise eine Pseudarthrose (Falschgelenkbildung) entstanden war; zudem war eine Beinverkürzung um 8 mm eingetreten und der Kniescheibenbruch in leichter Fehlstellung verheilt. Der Kläger mußte sich im Oktober 1986 einer erneuten Operation unterziehen, bei der die Pseudarthrose durch Einpflanzen von Knochenspänen aus dem Beckenkamm beseitigt wurde. Nach einem ärztlichen Gutachten ist eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit vom 1. Oktober 1986 bis 18. Januar 1987 um 100 % und danach - als Dauerschaden - um 20 % eingetreten.
Der Kläger hat wegen der im Vorprozeß nicht erkannten Unfallfolgen ein zusätzliches Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 DM sowie Ersatz seiner weiteren materiellen Schäden verlangt. Das Landgericht hat dem Begehren unter Bemessung des Schmerzensgeldes auf 2.000,00 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und gegen die Abweisung des Schmerzensgeldanspruchs die Revision zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Kläger im Umfang der Zulassung sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der Schmerzensgeldklage stehe die Rechtskraft des Urteils vom 18. Juli 1985 entgegen. Zwar seien die erst später erkannten Folgen des Unfalls nicht Gegenstand der Erörterungen des Vorprozesses gewesen, denn seinerzeit habe keiner der Prozeßbeteiligten derartige Unfallfolgen vorausgesehen. Doch müsse die erst im jetzigen Rechtsstreit festgestellte Pseudarthrose zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses schon vollständig ausgebildet gewesen sein; sie habe bei fehlerfreier Aufklärung des Verletzungszustandes durch den damals von den Parteien zu Rate gezogenen Sachverständigen spätestens im Mai 1984 erkannt werden müssen. Im Vorprozeß sei somit über bereits vorliegende Verletzungen bzw. deren Folgen und damit über ein Verletzungsbild geurteilt worden, das sich später nicht mehr verändert habe. Daß die jetzt geltend gemachten Verletzungsfolgen seinerzeit nicht erkannt worden seien, könne auf die Rechtskraft des damaligen Urteils keinen Einfluß haben, da es insoweit nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung ankomme.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes steht die Rechtskraft des Urteils vom 18. Juli 1985 entgegen.
1.
Nach § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Unter Anspruch in diesem Sinne ist das prozessuale Begehren, d.h. der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt umgrenzte Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu verstehen. Die Rechtskraft eines Urteils bezieht sich daher auf diejenige Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Sachverhalts am Schluß der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet (BGHZ 94, 29, 33 [BGH 25.02.1985 - VIII ZR 116/84] m.w.N.). Ihr Umfang ergibt sich aus der Urteilsformel, zu deren Auslegung, falls erforderlich, Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des dort in Bezug genommenen Parteivorbringens heranzuziehen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. September 1985 - VII ZR 15/85 - NJW 1986, 1046 und vom 18. Dezember 1986 - VII ZR 305/85 - BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Teilklage 2).
a)
Verlangt, wie hier, der Kläger aufgrund einer Körperverletzung ohne bezifferten Antrag die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (§§ 823, 847 BGB), so wird der Streitgegenstand maßgeblich von dem zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Verletzungstatbestand geprägt. Durch den zum Ausgleich des immateriellen Schadens zuerkannten Betrag sollen daher alle diejenigen Verletzungen und Beschwerden des Klägers abgegolten werden, die sich aus dem Streitstoff ergaben, den die Prozeßparteien dem Gericht in der letzten mündlichen Verhandlung zur Beurteilung unterbreitet hatten und auf den der Kläger sein Schmerzensgeldbegehren gestützt hatte. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten oder nicht erkennbar waren und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt geblieben sind, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfaßt und können die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld bilden (Großer Senat für Zivilsachen BGHZ 18, 149, 167; BGH, Urteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62 - VersR 1963, 1048, 1049; vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440, 441 und vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975 f).
b)
Die Frage, ob und welche im Vorprozeß bereits vorliegenden Verletzungsfolgen aufgrund des dort zur Entscheidung gestellten Sachverhalts zu erkennen und damit grundsätzlich einschließlich ihrer naheliegenden künftigen Auswirkungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen waren (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Juli 1980 = aaO), ist objektiv, d.h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen, zu beantworten (Senat = aaO). Darauf, ob der Kläger den Heilungsverlauf der geltend gemachten Unfallverletzungen richtig beurteilt und die konkreten Ursachen seiner auf diese Verletzungen zurückgeführten Beschwerden erkannt hat, kann es nicht ankommen. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Gericht die Verletzungsfolgen zutreffend gewürdigt hat. Anderenfalls würde man, wie der Senat (= aaO) ausgeführt hat, zu dem mit dem Wesen der Rechtskraft nicht zu vereinbarenden Ergebnis gelangen, daß diese mit der Behauptung infrage gestellt werden könnte, die Entscheidung beruhe auf einer nicht vollständigen Erfassung des Streitstoffes. Dieser Einwand kann nur im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil vorgebracht werden, sofern und solange ein solches eröffnet ist; nach Eintritt der Rechtskraft bleibt allein die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens, deren Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt sind. Für eine abweichende Betrachtung bietet, entgegen der Ansicht der Revision, auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1975 (= aaO) keine Grundlage. Denn auch diese Entscheidung, die sich allein mit der Vorhersehbarkeit erst nachträglich entstandener Unfallfolgen befaßt, stellt nicht auf die Sicht des Gerichts, sondern darauf ab, ob der Richter Spätfolgen oder Komplikationen deshalb nicht berücksichtigt hat, weil ihr Eintreten nach dem im Vorprozeß eingeholten ärztlichen Gutachten, also objektiv, nicht zu erwarten war.
c)
Die hiernach anzustellende Betrachtung findet eine gewisse Parallele in der Beurteilung des Verjährungsbeginns (§ 852 Abs. 1 BGB) bei Spätfolgen einer Körperverletzung. Auch für solche Folgen läuft wegen des grundsätzlich als Einheit anzusehenden gesamten Schadens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eigenständige Verjährungsfrist nur dann, wenn sie nicht vorhersehbar waren (BGHZ 33, 112, 116; Senatsurteile vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 245/61 - VersR 1962, 161, 162 [BGH 23.11.1961 - VII ZR 251/60] und vom 27. September 1968 - VI ZR 26/67 - VersR 1968, 1163, 1164). Anders als im Rahmen des § 852 BGB ist allerdings für den Umfang der Rechtskraft die Erkennbarkeit von Unfallfolgen allein auf der Grundlage des im Prozeß vorgetragenen Sachverhalts zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1987 - VI ZR 176/87 - VersR 1988, 401, 402 f zu § 209 BGB). Auswirkungen einer Körperverletzung, die nach dem tatsächlich gegebenen Verletzungsbild, nicht aber nach dem dazu im Rechtsstreit dargelegten Streitstoff bestanden oder zu erwarten waren, lassen zwar die Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Klägers vom Schaden beginnen, gehören aber nicht zum Gegenstand des Schadensersatzprozesses und werden daher von der dort getroffenen Entscheidung nicht umfaßt. Auf die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang als möglicherweise erheblich angesehene Erwägung, ob dem Kläger ein unterlassener Sachvortrag über das Ausmaß seiner Verletzungen zum Verschulden gereicht, kommt es nach den obigen Darlegungen für den Umfang der Rechtskraft nicht an. Anderes ist auch dem Senatsurteil vom 8. Juli 1980 (= aaO) nicht zu entnehmen.
2.
Im Streitfall hatte der Kläger im Vorprozeß seine gesamten Unfallverletzungen und Beschwerden uneingeschränkt zur Entscheidung über ein angemessenes Schmerzensgeld gestellt und nicht etwa erst künftig erwartete Folgen durch einen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden ausgegrenzt. Streitgegenstand waren also sowohl der Schienbeinbruch als auch die Kniescheibenfraktur einschließlich des jeweiligen Heilungsverlaufs. Hierzu hatte der Kläger schon in der Klageschrift vorgetragen, daß die Verletzungsfolgen noch nicht abgeklungen, die Gebrauchsfähigkeit seines linken Beines erheblich gemindert und insoweit Dauerschäden zu befürchten seien. Auch die seinerzeit vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. G. vom 4. Oktober 1983 und des Privatdozenten Dr. M. vom 13. Oktober 1983 wiesen aus, daß rund 11 Monate nach dem Unfall der Bruchspalt der Schienbeinfraktur noch nicht vollständig knöchern durchbaut und deshalb eine Entfernung des eingebrachten Osteosynthesematerials noch nicht möglich war. Das weitere, ebenfalls in den Vorprozeß eingeführte Gutachten des Prof. Dr. G. vom 14. Mai 1984 enthielt zur Frage der knöchernen Durchbauung des Bruchspaltes keine ausdrücklichen Angaben; es besagte allerdings, daß das Osteosynthesematerial zwischenzeitlich entfernt, der postoperative Verlauf ungestört und die Fraktur des Unterschenkels in achsengerechter Stellung verheilt war. Immerhin sprach auch dieses Gutachten noch von Beschwerden des Klägers bei stärkerer Belastung und von Ausfallerscheinungen nach der Fraktur, die sich auch in Zukunft nicht bessern würden.
Bei diesem vom Kläger seinerzeit zur Entscheidung unterbreitenen Sachverhalt war, wie das Berufungsgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. E. von der Revision unangegriffen feststellt, schon im Oktober 1983 wegen der bis dahin ausgebliebenen festen knöchernen Durchbauung des Bruchspaltes mit einer Wahrscheinlichkeit von 30 bis 40 % mit einer Pseudarthrose zu rechnen; daß diese Folge des Schienbeinbruches anschließend in der Tat eingetreten war, war spätestens im Mai 1984 und damit lange Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses im Juli 1985 zu erkennen. Insoweit handelte es sich also um eine Verletzungsfolge, die bei der Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch bereits vorlag oder jedenfalls, was die Notwendigkeit der späteren Operation betrifft, vorhersehbar war und die, wie das Berufungsgericht ebenfalls unangegriffen feststellt, bei der Höhe des damals zuerkannten Schmerzensgeldes hätte berücksichtigt werden können. Soweit das Oberlandesgericht seinerzeit in Verkennung dieser tatsächlichen Gegebenheiten angenommen hat, daß die Unfallfolgen ohne weitere Dauerschäden abgeklungen seien, hat das Gericht zwar den Heilungsverlauf unzutreffend beurteilt; für die Umgrenzung des damaligen Streit- und Entscheidungsgegenstandes ist dies aber, wie dargelegt, ohne Bedeutung. Damit unterscheidet sich der jetzt vom Kläger vorgetragene Streitstoff zum Schienbeinbruch seinem Wesen nach nicht von dem im Vorprozeß zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt, wie dies für die Annahme zweier unterschiedlicher Streitgegenstände erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 1981 - V ZR 111/80 - NJW 1981, 2306 und vom 19. September 1985 = aaO; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl., § 322 Rdn. 230).
Dasselbe gilt im Ergebnis für die vom Sachverständigen Dr. E. festgestellte Beinverkürzung und den in leichter Fehlstellung verheilten Kniescheibenbruch. Denn nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts, daß die erst später erkannten Unfallfolgen schon im Vorprozeß zu erkennen gewesen seien und sich das Verletzungsbild später nicht mehr verändert habe, ist davon auszugehen, daß auch diese Unfallschäden im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Erstprozesses bereits vorlagen und zu dem vom Kläger damals zur Entscheidung gestellten Sachverhalt gehörten.
3.
Da aus den dargelegten Gründen dem Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes die Rechtskraft des Urteils vom 18. Juli 1985 entgegensteht und deshalb jede neue Sachentscheidung über den Anspruch ausgeschlossen ist (BGHZ 93, 287, 288) [BGH 18.01.1985 - V ZR 233/83], muß die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen werden (Senatsurteil vom 8. Juli 1980 = aaO). Dies hat der Senat zur Klarstellung in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht.
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Birkmann