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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.07.1994, Az.: BVerwG 1 D 66.93

Dienstgradherabsetzung eines Kassenführers in der Wehrbereichsverwaltung; Zurückbehaltung von Wehrsold und Verpflegungsgeldern; Vorliegen von Milderungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.07.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 66.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 12.08.1993 - AZ: XVII VL 9/93

Prozessführer

Regierungsobersekretär ..., geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 27. Juli 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Postassistent Helmut Engels,
Amtsinspektor Hans-Jürgen Kliesch als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Regierungsobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - ..., vom 12. August 1993 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Regierungssekretärs, Besoldungsgruppe A 6 BBesG, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund und der Beamte je zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Regierungsassistenten (Bes.Gr. A 5) versetzt, also um zwei Beförderungsämter degradiert wird. Es ist von folgenden Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 21. November 1991 - 594 Js 40470/88 48 Ls 527/89 - ausgegangen, mit dem der Beamte wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden ist:

"...

1.
Am 7. Juli 1988 trug der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) in der Auszahlungsliste für Wehrpflichtige ... die Auszahlung des Wehrsoldes in Höhe von 341,00 DM an den Wehrpflichtigen A. ein und quittierte selbst den Empfang des Geldes, indem er die Unterschrift des Zeugen fälschte. Tatsächlich erhielt A. das Geld erst am 14. Juli 1988.

Entweder im Juni oder im Juli 1988 trug der Angeklagte in der Auszahlungsanordnung für Verpflegungsgelder ... die Auszahlung eines Verpflegungsgeldes für den Monat Juni 1988 in Höhe von 200,85 DM für den Zeugen A. ein und quittierte die Entgegennahme, indem er die Unterschrift des Zeugen fälschte. Als dieser ihn am 14. Juli 1988 aufsuchte und zur Rede stellte, versuchte der Angeklagte zunächst, dem Zeugen weiszumachen, daß er das Geld bereits erhalten habe. Dann meinte er, daß ein Kamerad des Zeugen das Geld für diesen in Empfang genommen habe. Schließlich erklärte er, daß er das Verpflegungsgeld aus eigener Tasche zahlen wolle. Am späten Abend suchte der Angeklagte den Zeugen im Wachhäuschen auf und händigte diesem den Geldbetrag von 200,85 DM aus. Dabei bat er um Stillschweigen.

2.
Am 7. Juli 1988 trug der Angeklagte in der Auszahlungsliste für Wehrpflichtige die Auszahlung des Wehrsolds für den Monat Juni 1988 in Höhe von 441,00 DM (richtig: 341 DM) für den Wehrpflichtigen Muche ein und quittierte die Empfangnahme des Geldes, indem er die Unterschrift des Zeugen fälschte. Tatsächlich wurde diesem das Geld erst später ausgezahlt.

Im Juni oder Juli 1988 trug der Angeklagte in der Auszahlungsanordnung für Verpflegungsgelder die Auszahlung von 211,15 DM an den Zeugen M. ein und quittierte die Empfangnahme des Geldbetrages, indem er die Unterschrift des Zeugen fälschte. Als dieser den Angeklagten am 25. Juli 1988 wegen des Verpflegungsgeldes zur Rede stellte, behauptete der Angeklagte zunächst, der Zeuge habe das Geld schon erhalten. Sodann erklärte er, er werde ihm das Geld ein paar Tage später auszahlen. Am 28. Juli 1988 erhielt der Zeuge M. sodann den Geldbetrag von 211,15 DM von dem Angeklagten, wobei dieser um Stillschweigen bat. ...

2

(Anm: Ziffer 3. der Urteilsgründe ist nicht Gegenstand der Anschuldigung)

4.
Am 7. Juli 1988 trug der Angeklagte in die Auszahlungsliste für Wehrpflichtige die Auszahlung des Wehrsolds von 341,00 DM sowie des Verpflegungsgeldes für Juni 1988 in Höhe von 108,15 DM an den Wehrpflichtigen Bull ein und quittierte die Empfangnahme des Geldbetrages durch den Zeugen, indem er dessen Unterschrift fälschte. Tatsächlich erhielt der Zeuge den Wehrsold für Juli 1988 und das Verpflegungsgeld für Juni 1988 erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 26. Juli 1988.

Im Juli 1988 trug der Angeklagte in die Auszahlungsanordnung für Verpflegungsgelder im Monat Juli 1988 die Auszahlung eines Geldbetrages von 257,50 DM an den Zeugen B. ein, wobei er die Empfangnahme des Geldes quittierte, indem er die Unterschrift des Zeugen fälschte. Tatsächlich erhielt der Zeuge B. einen Teil des Verpflegungsgeldes erst nach Rückkehr aus seinem Urlaub am 26. Juli 1988. Das restliche Verpflegungsgeld für Juli 1988 brachte der Angeklagte dem Zeugen in zwei Teilbeträgen und zwar am 5. August 1988 41,20 DM und am 8. August 1988 weitere 8,80 DM. Den erstgenannten Teilbetrag brachte der Angeklagte in einem Briefumschlag zu den in K. wohnenden Eltern des Zeugen.

5.
In der Zeit zwischen 30. Juni und dem 14. Juli 1988 trug der Angeklagte in der Auszahlungsanordnung für Verpflegungsgelder für den Monat Juli 1988 die Auszahlung eines Geldbetrages von 252,35 DM an den Wehrpflichtigen V. ein und bestätigte die Empfangnahme des Geldes, indem er die Unterschrift des Zeugen fälschte. Tatsächlich erhielt der Zeuge V. den größten Teil der Summe erst nach Rückkehr aus seinem Urlaub am 25. Juli 1988 von Herrn R., dem Vertreter des Angeklagten. Dieser teilte dem Zeugen am 5. und 6. August 1988 mit, daß er 51,50 DM zu wenig ausbezahlt bekommen habe. Der Angeklagte übergab dem Zeugen diesen Geldbetrag und bat ihn um Stillschweigen.

6.
In der Zeit zwischen dem 30. Juni und 14. Juli 1988 trug der Angeklagte in die Auszahlungsanordnung für Verpflegungsgelder für den Monat Juli 1988 die Auszahlung eines Geldbetrages von 242,05 DM an den Wehrpflichtigen S. ein und quittierte die Empfangnahme des Geldes seitens des Zeugen, indem er dessen Unterschrift fälschte. Tatsächlich erhielt der Zeuge am 4. Juli 1988 lediglich 211,15 DM. Als er den Angeklagten zur Rede stellte, behauptete dieser, es sei alles so richtig. Wenig später jedoch, nachdem der Zeuge sich an die nächsthöhere Stelle gewandt hatte, rief der Angeklagte ihn an und teilte mit, daß er sich geirrt habe. Am 16. August 1988 händigte er schließlich dem Zeugen den offenen Geldbetrag von 30,90 DM aus.

7.
In der Zeit zwischen dem 30. Juni und 14. Juli 1988 trug der Angeklagte in die Auszahlungsanordnung für Verpflegungsgelder für den Monat Juli 1988 die Auszahlung eines Geldbetrages von 221,45 DM an den Wehrpflichtigen Sd. ein und bestätigte die Entgegennahme des Geldes durch den Zeugen, indem er entweder dessen Unterschrift fälschte oder sie durch einen Dritten nachmachen ließ. Tatsächlich erhielt der Zeuge Sd. am 4. Juli 1988 lediglich 185,40 DM. Restliche 36,05 DM händigte der Angeklagte ihm erst am 17. August 1988 aus.

3

Es hat nicht nachgewiesen werden können, daß der Angeklagte Gelder unterschlagen oder die Manipulationen in Bereicherungsabsicht vorgenommen hat. Er selbst hat behauptet, er habe in zahlreichen Fällen den für die Wehrpflichtigen bestimmten Wehrsold sowie das Verpflegungsgeld in Briefumschlägen in seinem Spind aufbewahrt. Dies sei geschehen, weil insbesondere Wehrübende ihn schon bei Dienstantritt um Geld gebeten hätten, das ihm noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Deshalb sei er auf den Gedanken gekommen, Gelder der Wehrpflichtigen ganz oder teilweise vorübergehend zurückzuhalten und mit ihnen die Wünsche der Wehrübenden zu befriedigen. Aus den im Spind befindlichen Briefumschlägen habe er bestimmte Geldbeträge entnommen und diese den Wehrübenden ausgehändigt. Um diese Handhabung zu vertuschen, habe er in den Auszahlungslisten die angebliche Empfangnahme der Gelder durch die Wehrpflichtigen entweder selbst quittiert oder durch Dritte quittieren lassen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, daß diese Einlassung der Wahrheit entspricht."

4

Das Bundesdisziplinargericht ist ebenso wie das Strafgericht davon ausgegangen, dem Beamten könne nicht nachgewiesen werden, daß er sich die entsprechenden Gelder - sei es auch nur vorübergehend - zugeeignet hat. Er sei es "einfach leid" gewesen, sich mit den wehrübenden Soldaten ständig herumzuärgern und sie auf weitere Besuche bei ihm zu vertrösten. Aufgrund dessen habe er sich zu einer "unbürokratischeren" Handhabung seiner Pflichten entschlossen.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. den Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen bei der Truppe gewürdigt. Da bei dem Vorgehen des Beamten eine materiell-egoistische Komponente fehle, könnten nicht die Grundsätze zur Anwendung kommen, die von der Rechtsprechung für den Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder entwickelt worden seien. Da der Beamte sich durch sein Verhalten aber an den äußersten Rand seiner Tragbarkeit gebracht habe, sei, um die entsprechende Außenwirkung auch für die übrige Beamtenschaft zu erzielen, eine Dienstgradherabsetzung um zwei Beförderungsämter geboten.

6

2.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und ihn lediglich mit einer Gehaltskürzung zu belegen.

7

Die Berufung begründet er im wesentlichen damit, daß er sich nicht bereichert und Dritten keinen Schaden zugefügt habe. Er sei bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten und habe seine Arbeit stets zur äußersten Zufriedenheit erfüllt. Auch habe er zur Aufklärung des Sachverhalts in erheblichem Maße beigetragen. Die Degradierung von der Besoldungsgruppe A 7 in die Besoldungsgruppe A 5 sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Entscheidungsgründe

8

II.

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Degradierung des Beamten um lediglich ein Beförderungsamt.

9

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, da der Beamte den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Sachverhalt nicht in Frage stellt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

1.

Das Dienstvergehen ist so schwerwiegend, daß eine Dienstgradherabsetzung des Beamten geboten ist. Eine Gehaltskürzung, die der Beamte mit seiner Berufung anstrebt, würde dem Gewicht des Dienstvergehens nicht Rechnung tragen.

11

Mit den vorgenommenen Manipulationen hat der Beamte im Kernbereich seiner Pflichten als Rechnungsführer versagt. Als Rechnungsführer war er zu einer wahrheitsgemäßen Führung der Kasse und der Kassenunterlagen verpflichtet. Der Senat hat daher in Fällen, in denen ein Beamter gegen elementare Grundsätze des Kassen-, Rechnungs- und Haushaltswesens verstoßen hat, sogar die Auffassung vertreten, daß ein solcher Beamter das Vertrauen seines Dienstherrn verliert, es zumindest nicht mehr in dem Maße beanspruchen kann, wie es für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses unerläßlich ist. Auf Vertrauen in Redlichkeit und Zuverlässigkeit seiner im Kassenwesen tätigen Beamten ist der Dienstherr in besonderem Maße angewiesen. Er kann es nicht durch ständige Überprüfung ersetzen, schon weil lückenlose Kontrollen mit dem Prinzip effektiver und sparsamer Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltung nicht vereinbar sind (vgl. Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 D 13.81 - <ZBR 1983, 211>, vgl. auch Urteil vom 7. Juni 1994 - BVerwG 1 D 76.93 -).

12

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Beamte nicht nur falsche Daten hinsichtlich der Auszahlung der Geldbeträge in den Abrechnungsunterlagen angegeben, sondern zusätzlich auch die Unterschriften von Soldaten gefälscht hat (in einem Fall möglicherweise durch Dritte nachmachen ließ) und dadurch die Möglichkeiten zur Kontrolle durch die Verwaltung weitgehend ausgeschlossen hat. Die Fälschung für den Dienstbetrieb wichtiger Unterlagen stellt einen Vertrauensbruch dar, der einer Weiterbeschäftigung des Beamten vielfach entgegenstehen kann, weil ein solches Fehlverhalten geeignet ist, den geordneten Geschäftsbetrieb von Behörden in Frage zu stellen. Allerdings gibt es keine Regelrechtsprechung, wonach Urkundenfälschung im Amt regelmäßig den endgültigen Vertrauensverlust bedeutet und deshalb die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge hat. Vielmehr hängt in diesen Fällen die Disziplinarmaßnahme von den konkreten Umständen des Einzelfalles und damit insbesondere auch von den Motiven ab, die den Beamten zu seinem Verhalten veranlaßt haben (Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 67.88 - m.w.N.).

13

Den Beamten belastet zusätzlich, daß er mit der Fälschung der Unterschriften als Quittung für erhaltenes Geld nicht nur die Kontrollmöglichkeit der Verwaltung erheblich erschwert und das Vertrauen in seine Redlichkeit beeinträchtigt hat, sondern auch, daß die Fälschungen geeignet waren, den Soldaten bei der Durchsetzung ihrer Forderungen erhebliche Schwierigkeiten zu bereiten. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, daß er in jedenfalls vier Fällen zunächst versucht hat, die Soldaten zu überzeugen, daß sie selbst oder andere Soldaten für sie das Geld bereits in Empfang genommen haben oder - bei Auszahlung von Teilbeträgen - daß alles so richtig sei (Fall 1 - Albrecht - betr. Verpflegungsgeld; Fall 2 - Muche - betr. Verpflegungsgeld; Fall 6 - Schmidt - betr. Auszahlung eines Teilbetrages; Fall 7 - Schulz - betr. Auszahlung eines Teilbetrages). Zwei Soldaten konnten erst durch Beschwerde bei der nächsthöheren Stelle oder bei ihren Vorgesetzten die Auszahlung der vollen Geldbeträge erreichen.

14

Zuungunsten des Beamten spricht ferner die Zahl von immerhin sechs Urkundenfälschungen. Auch hat er die Urkundenfälschungen nicht in der Vorstellung vorgenommen, die Empfänger seien damit einverstanden. Vielmehr hat er angegeben, er sei sich seiner unkorrekten Arbeitsweise durchaus bewußt gewesen.

15

Welche Bedeutung in diesem Bereich der richtigen Bescheinigung des Empfangs von Geld zukommt, war ihm als Rechnungsführer aufgrund der sehr eingehenden Regelung der Nr. 86 der Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen bei der Truppe bekannt. Dort ist ausdrücklich auch geregelt, daß der Empfangsberechtigte zwar einen anderen Soldaten, jedoch nicht den Rechnungsführer durch eine Vollmacht zum Geldempfang ermächtigen kann.

16

Eine gravierende Verletzung seiner Pflichten als Rechnungsführer ist außerdem darin zu sehen, daß er bestimmte Geldbeträge, die zur Auszahlung von Wehrsold oder Verpflegungsgeld an bestimmte Soldaten vorgesehen waren, für die vorschußweise Auszahlung an Wehrübende zweckwidrig verwendete, wie das Bundesdisziplinargericht festgestellt hat.

17

2.

Den belastenden Umständen stehen jedoch Milderungsgründe gegenüber, die es rechtfertigen, die Dienstgradherabsetzung auf ein Beförderungsamt zu beschränken.

18

Hierfür spricht, daß sich die Verfehlungen auf einen eng begrenzten Zeitraum, nämlich auf den Zeitraum Juni bis Mitte August 1988, beschränkten. Am 17. August 1988 ist der letzte noch offenstehende Teilbetrag von ihm zurückgezahlt worden. Zugunsten des Beamten spricht ferner, daß er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und das Amt eines Rechnungsführers zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Vorgänge bereits seit etwa zehn Jahren ohne Beanstandungen ausgeübt hatte. Hinzu kommt, daß die Verfehlungen nunmehr bereits sechs Jahre zurückliegen und dem Beamten insbesondere durch die lange Dauer der vorläufigen Dienstenthebung bereits nachdrücklich die Bedeutung seines Dienstvergehens zum Bewußtsein gebracht worden ist.

19

Auch kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verfehlungen durch eine starke Arbeitsbelastung in dem hier fraglichen Zeitraum veranlaßt worden sind. Der Beamte hat angegeben, er sei auf die Idee zu der unkorrekten Arbeitsweise gekommen, weil er arbeitsmäßig dadurch stark belastet gewesen sei, daß er neben seiner normalen Tätigkeit noch eine Vertretung für den Rechnungsführer der zweiten Inspektion habe übernehmen müssen. Diese arbeitsmäßige Belastung könnte ein Grund dafür gewesen sein, schnell gegenüber der Hauptstelle die Abrechnung vorzunehmen, um die Auszahlungsbelege so bald wie möglich wieder an die Hauptstelle weitergeben zu können. Nach den Angaben des Beamten sollten die Belege nicht länger als zwei Tage unterwegs sein.

20

Entgegen der Berufungsschrift kann ihm allerdings nicht zugute gehalten werden, in erheblichem Maße zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen zu haben. Vielmehr hat er im Vorermittlungsverfahren die Urkundenfälschungen bestritten und behauptet, er habe den Empfang der Gelder durch andere Soldaten quittieren lassen, die zum Teil mit dem Namen der tatsächlichen Empfänger unterschrieben hätten. In dem Strafverfahren mußte deshalb zum Nachweis der Urkundenfälschungen noch das Gutachten eines Graphologen eingeholt werden.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.

Gödel
Czapski
Mayer