Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.08.1975, Az.: BVerwG VIII C 82.74
Förderungswürdigkeit einer Wohnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.08.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 82.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 09.10.1973 - AZ: IV/1 E 35/73
- VGH Hessen - 27.06.1974 - AZ: VII OE 79/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1977, 407
- DokBer A 1976, 53
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 1974 geändert.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 1973 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Anerkennung ihrer beiden Eigentumswohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen.
Die Kläger sind Eigentümer zweier im November 1971 bezugsfertig gewordener Kaufeigentumswohnungen im ersten Obergeschoß des Hauses Frankfurt am Main, Mittlerer Hasenpfad 83 B. Beide Wohnungen füllen das erste Obergeschoß aus. Die größere Wohnung hat 3 1/2 Zimmer und eine anrechenbare Wohnfläche von 116 qm, die kleinere Wohnung 2 Zimmer und eine anrechenbare Wohnfläche von rd. 44 qm. Die Kläger zogen im November 1971 in die beiden Eigentumswohnungen ein. Ihre beiden Töchter, die damals 13 und 15 Jahre alt waren, bekamen die Zimmer der kleineren Wohnung zugewiesen.
Den Antrag der Kläger, die beiden Eigentumswohnungen je als steuerbegünstigte Wohnungen anzuerkennen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 1972 ab. Der Widerspruch der Kläger blieb erfolglos. In beiden Bescheiden wird die Auffassung vertreten, die beiden Eigentumswohnungen seien zusammen als eine Wohnung der Kläger anzusehen, die die Wohnflächengrenze von 144 qm überschreite.
Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 1972 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 10. Januar 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Eigentumswohnungen je als steuerbegünstigte Wohnung anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage abgewiesen mit der Begründung, es handle sich bei den beiden Eigentumswohnungen um eine einheitliche eigengenutzte Wohnung der Kläger. Auf die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Beklagte verpflichtet, die 3 1/2 Zimmer umfassende Eigentumswohnung der Kläger als steuerbegünstigte Wohnung anzuerkennen. Im übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, die größere, 3 1/2 Zimmer umfassende, Eigentumswohnung müsse als steuerbegünstigte Wohnung anerkannt werden. In ihr führten die Kläger seit ihrem Einzug einen selbständigen Haushalt. Sie halte sich innerhalb der Wohnflächengrenze. Die kleinere Eigentumswohnung dürfe nicht mit der größeren in Zusammenhang gebracht werden. Die beiden Wohnungen seien nicht miteinander verbunden. Die beiden Eigentumswohnungen bildeten zwei rechtlich und tatsächlich verschiedene Anerkennungsobjekte. Wenn ein Bauherr zu seiner Eigentumswohnung Räume hinzumiete, um sie einem Familienmitglied zur Verfügung zu stellen, so sei die Eigentumswohnung als steuerbegünstigt anzuerkennen. Das müsse auch gelten, wenn zu einer Eigentumswohnung eine weitere Eigentumswohnung hinzugeschlagen werde.
Die kleinere Eigentumswohnung sei nicht anerkennungsfähig, weil in ihr kein selbständiger Haushalt geführt werde. Die Kläger hätten diese Wohnung bei der Bezugsfertigkeit nicht der Führung eines zweiten, von ihrem Haushalt völlig unabhängigen, selbständigen Haushalts gewidmet. Es möge sein, daß sie ihre damals 13 und 15 Jahre alten Töchter aus pädagogischen Gründen selbständig gewähren und sie in Zeiten ihrer Abwesenheit allein wirtschaften ließen. Eine an der Lebenserfahrung orientierte Wertung der tatsächlichen Umstände, wozu auch die Mitbenutzung der elterlichen Wohnung zum Zwecke des familiären Verkehrs, des gemeinsamen Essens usw. gehören dürfte, führe jedoch dazu, den Haushalt der Kinder als Anhängsel des Haushalts der zur Personensorge verpflichteten Eltern zu betrachten. Die Kläger hätten selbst davon gesprochen, daß ihre Wohnung der Familienmittelpunkt sei. Die Ansicht der Kläger, daß eine zeitweilige Fremdvermietung unschädlich sei, sei unrichtig und ergebe daher zugunsten der Kläger nichts.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger und die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt.
Die Kläger wenden sich, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, dagegen, daß der Verwaltungsgerichtshof ihre kleinere Eigentumswohnung nicht als steuerbegünstigt anerkannt hat und weisen darauf hin, die Verhältnisse zwängen zu einer frühen Verselbständigung junger Menschen. Eine eigene Wohnung, die von den Kindern eigenverantwortlich bewirtschaftet werde, gebe entscheidende Impulse für die Verselbständigung der Kinder. Da sie (Kläger) häufig für längere Zeit abwesend seien, müßten sich ihre Kinder frühzeitig an eigenverantwortliches Handeln gewöhnen. Der enge räumliche Kontakt beider Wohnungen ermögliche, einen allgemeinen Rahmen vorzugeben, innerhalb dessen die Kinder eine eigene Haushaltsführung betreiben könnten. Die Kläger meinen außerdem, wenn sie die kleinere Wohnung fremdvermieten, jedoch innerhalb von fünf Jahren wieder von ihren Kindern hätten benutzen lassen, so hätte sie als steuerbegünstigt anerkannt werden müssen. Diesem Fall sei der hier gegebene gleichzustellen. Sie sind im übrigen der Auffassung, daß beide Wohnungen als steuerbegünstigt anerkannt werden müßten, weil sie keine Verbindung untereinander hätten. Jedenfalls sei im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit erkennbar gewesen, daß innerhalb der nächsten fünf Jahre ihre beiden Kinder in der kleineren Wohnung einen eigenen Haushalt führten, weil sie dann erwachsen seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Sie rügt gleichfalls eine Verletzung der §§ 82 und 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und ist der Auffassung, die beiden Eigentumswohnungen der Kläger müßten als eine einzige gemeinschaftliche Wohnung der Kläger angesehen werden, die als solche nicht anerkennungsfähig sei.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet, die der Kläger unbegründet. Die Beklagte möchte erreichen, daß keine der Eigentumswohnungen der Kläger im ersten Obergeschoß des Hauses Hasenpfad 83 B in Frankfurt am Main als steuerbegünstigte Wohnung anerkannt und die Berufung der Kläger gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts daher in vollem Umfang zurückgewiesen wird. Die Kläger haben zwar keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Ihr Ziel ist jedoch eindeutig. Sie wollen erreichen, daß auch die kleinere ihrer beiden Eigentumswohnungen als steuerbegünstigte Wohnung anerkannt und ihrer Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb in vollem Umfang stattgegeben wird. Erfolg hat jedoch nur die Beklagte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Unrecht der Berufung der Kläger gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise stattgegeben. Er hätte sie in vollem Umfang zurückweisen müssen. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, daß eine ihrer Eigentumswohnungen oder gar beide als steuerbegünstigte Wohnungen anerkannt werden. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Auf die verwaltungsverfahrensrechtliche Frage, welche Bedeutung es hat, daß die Anerkennung der Eigentumswohnungen der Kläger als steuerbegünstigte Wohnungen auch dem Bauträger gegenüber mit besonderem Bescheid vom 12. Juni 1972 abgelehnt wurde, kommt es nicht an. Sollte der Bescheid vom 12. Juni 1972 unanfechtbar geworden sein, so könnte dies entsprechend § 83 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes allenfalls zu einem Ablehnungsgrund auch gegenüber den Klägern als Rechtsnachfolgern führen. Der Antrag der Kläger ist jedoch aus anderen, materiellrechtlichen Gründen abzulehnen. Auszugehen ist vom Zweiten Wohnungsbaugesetz - II.WoBauG - in der zuletzt durch Art. 2 des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1973 vom 21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1970) geänderten Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617). Diese Gesetzesfassung gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b II.WoBauG im steuerbegünstigten Wohnungsbau für neugeschaffenen Wohnraum, der nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist. Die Eigentumswohnungen der Kläger sind im November 1971 bezugsfertig geworden.
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind die beiden Eigentumswohnungen der Kläger nicht anerkennungsfähig. Sie sind lediglich Teile einer Wohnung, die für sich allein nicht Gegenstand der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung sein können. Aus § 99 Abs. 2 II.WoBauG, der festlegt, daß die im Zweiten Wohnungsbaugesetz für Wohnungen getroffenen Vorschriften für einzelne Wohnräume entsprechend gelten, ergibt sich nichts anderes. Denn die entsprechende Anwendung ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur möglich, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck einzelner Vorschriften etwas anderes ergibt. Die §§ 82 ff. II.WoBauG knüpfen das Anerkennungsverfahren mit voller Absicht an die ganze Wohnung, wie aus den Nutzungs- und Größenerfordernissen folgt. Auf einzelne Räume, die nicht selbst eine Wohnung im Sinne dieser Vorschriften bilden, sind sie nicht anwendbar.
Daß die beiden Eigentumswohnungen der Kläger nicht anerkennungsfähige Teile einer Wohnung sind, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Auszugehen ist von § 82 Abs. 1 Satz 1 II.WoBauG. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung sind, wie die Beklagte zutreffend ausführt, in § 82 II.WoBauG enthalten. Die Vorschrift in § 12 II.WoBauG, von der der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung ausgeht, ist entgegen seiner Ansicht und der der Kläger eine Definitionsnorm, die lediglich die im Zweiten Wohnungsbaugesetz verwendeten Begriffe Eigentumswohnung und Kaufeigentumswohnung erläutert. Sie gehört zu den im Gesetz vorangestellten Begriffsbestimmungen. Für die Beantwortung der Frage nach dem Gegenstand der Anerkennung gibt sie nichts her. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 II.WoBauG sind neugeschaffene Wohnungen, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, als steuerbegünstigte Wohnungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind. Öffentliche Mittel im Sinne dieser Vorschrift sind von den Klägern nicht eingesetzt. Umstritten ist jedoch der Umfang der Wohnung der Kläger im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 II.WoBauG. Diese Vorschrift bestimmt den Begriff der Wohnung nicht. Sie setzt ihn voraus. Da auch anderwärts nicht geregelt ist, was das Gesetz unter Wohnung versteht, ist der Begriff der Wohnung nach Maßstäben zu bestimmen, die sich aus dem Zusammenhang ergeben.
Die §§ 82 ff. II.WoBauG stellen Regeln für ein Prüfungsverfahren auf, in dem im Rahmen der Wohnungsbauförderung (§ 3 Abs. 2 Buchst. b II.WoBauG) über die Förderungswürdigkeit einer Wohnung durch Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung (§ 33 Abs. 3 II.WoBauG) entschieden wird. Gegenstand der Anerkennung ist in diesem Verfahren entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht ein Gebilde, das nach seiner baulichen Anlage oder rechtlicher Ordnung als Wohnung angesehen werden könnte. Betreibt wie hier der Wohnungsinhaber das Verfahren, so ist Gegenstand der Anerkennung die Wohnung des Anerkennungsbewerbers in ihrer konkreten Gestaltung. Das ergibt sich bereits aus dem Sinn des Wortes Wohnung in § 82 Abs. 1 Satz 1 II.WoBauG. Unterstützt wird diese Auslegung durch das Erfordernis der Nutzung zu Wohnzwecken (§ 82 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 5 II.WoBauG) und die daran ausgerichtete Beschränkung der Wohnfläche durch Wohnflächengrenzen nach § 82 Abs. 1 Satz 2 II.WoBauG. Die Wohnflächengrenzen sind bemessen nach einem durchschnittlichen Raumbedarf für die Unterbringung eines Haushalts, wie § 82 Abs. 2 Buchst. a II.WoBauG zeigt. Sie können nach § 82 Abs. 2 Buchst. a und b und Abs. 3 Satz 1 II.WoBauG nur überschritten werden, wenn dieser durchschnittliche Bedarf im konkreten Fall nicht ausreicht, den Raumbedarf der Haushaltsmitglieder zu decken. Die Folgerung, daß § 82 Abs. 1 Satz 1 II.WoBauG an die konkrete Wohnung des Anerkennungsbewerbers anknüpft, ergibt sich ferner aus dem Aufbau des § 82 Abs. 1 II.WoBauG. Diese Vorschrift knüpft die Bemessung der Wohnflächengrenzen an die in § 39 Abs. 1 Satz 1 in Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 II.WoBauG aufgestellten Wohnungstypen an. Die Frage des Wohnungstyps kann aber erst beantwortet werden, wenn feststeht, welche konkrete Wohnung in Rede steht. Darum geht der Begriff Wohnung in Satz 1 den Wohnungstypen in Satz 2 der Vorschrift vor. Mithin ist festzuhalten, daß § 82 Abs. 1 Satz 1 II.WoBauG die konkrete Wohnung des Anerkennungsbewerbers meint.
Die Einwände der Kläger gegen diese Beurteilung greifen nicht durch. Sie übersehen die Systematik des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und vertauschen die Reihenfolge. Ausgangspunkt für die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt ist § 82 Abs. 1 Satz 1 II.WoBauG. In dieser Vorschrift ist nur von Wohnungen die Rede. Wohnung ist die konkrete Wohnung des Anerkennungsbewerbers. Er will und erhält für diese seine konkrete Wohnung Steuervergünstigung, nicht aber für einen abstrakten Wohnungstyp. Deshalb ist die Reihenfolge der Einordnung gerade umgekehrt, wie sie die Kläger für zutreffend halten. Aus denselben Erwägungen ist es auch nicht zutreffend, daß allein die Eignung für eine selbständige Wohnung genüge, wie der Verwaltungsgerichtshof offenbar meint. Deshalb ist auch die Ansicht unzutreffend, eine Eigentumswohnung müsse als steuerbegünstigte Wohnung anerkannt werden, auch wenn der Eigentümer noch weiteren Wohnraum hinzumiete. Davon kann keine Rede sein. Allein entscheidend ist, ob die Wohnung in ihrer konkreten Gestaltung, gegebenenfalls also unter Hinzurechnung der gemieteten Räume, anerkennungsfähig ist.
Es kommt daher darauf an, was die Wohnung der Kläger in ihrer konkreten Gestaltung ist. Bei der Bestimmung der konkreten Wohnung des Anerkennungsbewerbers ist als erste Frage zu prüfen, wo der Anerkennungsbewerber seine Wohnung hat und welchen Umfang er ihr gibt. Erst wenn dies feststeht, stellen sich die weiteren Fragen, ob diese Wohnung auch den sonstigen Anforderungen entspricht, die das Zweite Wohnungsbaugesetz an die Förderungswürdigkeit der Wohnung stellt. Sie knüpfen daran an, daß die nach Ort und Umfang bestimmte Wohnung des Anerkennungsbewerbers auch nach der Verkehrsauffassung als eine Wohnung eingeschätzt wird, und setzen ferner voraus, daß sie den Zwecken und Mindeststandards des Zweiten Wohnungsbaugesetzes entspricht, in Übereinstimmung mit dem Gesetz genutzt wird, unter die in § 82 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 II.WoBauG genannten Wohnungstypen eingeordnet werden kann und sich an deren Wohnflächengrenzen hält. Im hier zur Entscheidung stehenden Fall kommt es auf die Mehrzahl dieser Fragen nicht an. Es geht allein um die erstgenannte Frage: das Wo und Wie der Wohnung der Kläger. Die weiteren Fragen sind nicht zweifelhaft oder, von den Wohnflächengrenzen abgesehen, nicht rechtserheblich.
Die hier maßgebliche Frage des Orts und Umfangs der Wohnung des Anerkennungsbewerbers beurteilt sich allein nach dem Willen des Anerkennungsbewerbers. Er bestimmt, was er als seine Wohnung ansieht, mit welcher Qualität er zufrieden ist, welche Ausdehnung er dieser Wohnung gibt und wie er sie nutzt. Er hält sich dabei zwar in der Regel an das vorhandene Angebot. Was aus diesem Angebot aber seine Wohnung wird und welchen Umfang er ihr gibt, bestimmt er allein. Menschen wohnen nicht nur in Gebäuden, sondern auch in anderen Behausungen und sogar im Freien. Sie haben diese Stätten - den Verhältnissen gehorchend - zu ihrer Wohnung bestimmt. Deshalb sind sie ihre Wohnung. Darum ist der entscheidende Gesichtspunkt für die Bestimmung von Ort und Umfang der Wohnung der Wille des Wohnenden. Auf dieser Erwägung beruhen die Regelungen in § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 II.WoBauG, wonach die Bestimmung erforderlich ist, dem Eigentümer als Heim oder Wohnung zu dienen. Denn sie enthält die Entscheidung, wo die Wohnung liegt und welchen Umfang sie hat. Von dieser Erwägung geht der Senat in seiner Rechtsprechung aus, daß der Wille des Berechtigten darüber entscheidet, ob ein Eigenheim oder Familienheim mit einer Wohnung oder mit zwei Wohnungen anzunehmen ist (BVerwGE 24, 106 [108]; 111 [112], 44, 327). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich insoweit um die gleiche Frage, wie sie hier zu entscheiden ist. In Rede steht Ort und Umfang einer Wohnung. Daß diese Wohnung dem Wohnungstyp Eigenheim oder Familienheim zuzuordnen ist, ist für den hier in Rede stehenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Von der Erwägung, daß der Wohnende Ort und Umfang der Wohnung nach seinem Willen bestimmt, ist der Senat auch ausgegangen, als zu beurteilen war, ob eine Wohnung durch Verbindung mit einer anderen mittels eines Mauerdurchbruchs (BVerwGE 16, 319) oder durch einen Anbau (BVerwGE 31, 46) vergrößert wurde. Soweit dort auf die Verkehrsauffassung abgestellt ist, auf die sich auch die Beklagte beruft, betreffen diese Erwägungen die - wie dargelegt - erst danach zu stellende, hier nicht erhebliche Frage, ob die nach Ort und Umfang ermittelte Wohnung des Anerkennungsbewerbers auch nach der Verkehrsauffassung als eine Wohnung angesehen wird.
Maßgebend ist deshalb, was die Kläger als ihre Wohnung bestimmt und welchen Umfang sie ihr gegeben haben. Das entscheidet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit (Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG VIII C 115.73). Nach den für diesen Zeitpunkt getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, muß diese Frage dahin beantwortet werden, daß die Kläger die beiden Eigentumswohnungen zu ihrer alleinigen gemeinschaftlichen Wohnung bestimmt haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, daß in der kleineren Eigentumswohnung die beiden, im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit und des Bezuges 13 und 15 Jahre alten Töchter der Kläger wohnen. Er hat ferner angenommen, daß diese Töchter keinen eigenen Haushalt führen. Diese Annahme liegt auf tatsächlichem Gebiet. Sie bedeutet, daß die Töchter der Kläger noch unselbständig sind und im Haushalt der Eltern leben. Daraus folgt weiter, daß in beiden Wohnungen nur ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Auch das ist eine Tatsachenfeststellung, die sich aus dem Vorhergehenden zwingend ergibt und von der der Verwaltungsgerichtshof ausgeht. Die kleinere Eigentumswohnung hat danach die Funktion der Töchterzimmer für die beiden Töchter innerhalb der gemeinsamen Wohnung der Kläger. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß die beiden Töchter die Zimmer der kleineren Eigentumswohnung zugewiesen erhalten haben. Die größere Eigentumswohnung enthält das Elternschlafzimmer und das für die Haushaltsmitglieder gemeinsame Wohn- und Eßzimmer. Der Verwaltungsgerichtshof meint dazu, daß die Töchter in der größeren Eigentumswohnung den familiären Verkehr mit ihren Eltern pflegen und diese Wohnung zum gemeinsamen Essen mitbenutzen. Diese seine Überzeugung umschreibt der Verwaltungsgerichtshof damit, daß er die entgegenstehenden Behauptungen der Kläger ausdrücklich nicht akzeptiert, weil die äußeren Umstände dagegen sprechen, daß er von einer an der Lebenserfahrung orientierten Wertung der tatsächlichen Umstände spricht und meint, daß die jungen Mädchen von ihren Eltern betreut werden und ein Anhängsel an den Haushalt ihrer Eltern sind. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß beide Eigentumswohnungen trotz der eigenen Küche in der kleineren Eigentumswohnung von der ganzen Familie der Kläger einheitlich genutzt werden und verschiedene, von der Familie jedoch insgesamt in Anspruch genommene Funktionen erfüllen.
Die bauliche Lage der beiden Wohnungen unterstreicht diese Folgerung noch. Zwar besteht keine Verbindung innerhalb der Wohnungen, wie im Falle BVerwGE 15, 319 [BVerwG 27.02.1963 - V C 107/61] und 31, 46. Das ist nicht nötig. Die Lage der Wohnungen macht eine Verbindung entbehrlich. Die beiden Wohnungen liegen auf einem Geschoß. Andere Räume sind auf diesen Geschoß nicht vorhanden. Die beiden Wohnungen liegen unmittelbar nebeneinander. Die größere Eigentumswohnung nimmt die Nordseite, die Ostseite und etwa die Hälfte der Südseite des ersten Obergeschosses des Gebäudes ein. Der Rest der Südseite dieses Geschosses entfällt auf die kleinere Eigentumswohnung. Sie wird von der größeren an zwei Seiten umfaßt. Die Eingangstüren zu den beiden Wohnungen liegen unmittelbar nebeneinander. Die zur größeren führt nach Osten in die größere Wohnung, die zur kleineren nach Süden in die kleinere Wohnung. Sie liegen so nahe beieinander, daß man von der einen Wohnung in die andere gelangen kann, ohne aufzufallen. Daher bilden die beiden Eigentumswohnungen nach der Bestimmung der Kläger eine einheitliche gemeinsame Wohnung und sind nach § 82 Abs. 1 Satz 1 II.WoBauG als eine Wohnung anzusehen.
Die Einwendungen, die die Kläger gegen diese Beurteilung erheben, greifen nicht durch. Ihre Meinung, ihre Töchter hätten bereits bei Bezug der Wohnung, auf den es dabei allein ankommt, einen selbständigen Haushalt geführt, und der Hinweis auf die von den Klägern angewandten Erziehungsgrundsätze sind Argumente, die die Tatsachenfeststellung betreffen und ohne Verfahrensrüge unerheblich sind. Das gilt auch von dem psychologischen Gutachten vom 23. Januar 1975, das die Kläger eingereicht haben. Die Kläger haben Verfahrensrügen nicht erhoben.
Es ist ferner unrichtig, dem vorliegenden Fall den Fall gleichzusetzen, daß die kleinere Eigentumswohnung fremdvermietet würde. Auch dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit und des Bezuges an (Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG VIII C 115.73 -). Ist sie in diesem Zeitpunkt fremdvermietet, so handelt es sich um eine selbständige Wohnung. Darauf hat auch der Verwaltungsgerichtshof hingewiesen. Der Entschluß, die Wohnung später einmal an Fremde zu vermieten, ist rechtlich unerheblich. Die Fünfjahresfrist, auf die sich die Kläger in diesem Zusammenhang berufen, ist ohne rechtliche Bedeutung. Sie betrifft die Frage, ob ein Wohngebäude die rechtliche Eigenschaft eines Familienheimes erwirbt, wenn es zwar dazu bestimmt ist, dem Eigentümer als Heim zu dienen, jedoch zwischenzeitlich vermietet wird. Der Senat hat gegen die in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht der Steuerbehörden Bedenken erhoben (Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 12.71 - [Buchholz 454.4 § 82 II.WoBauG Nr. 6]). Darauf kommt es hier aber nicht an. Denn diesem Fall ist der hier gegebene nicht gleichzusetzen. Hier soll eine eigengenutzte Eigentumswohnung später vermietet werden. Infolge der Eigennutzung entfällt die Steuervergünstigung und kann nicht wieder aufleben (BVerwGE 44, 327 und Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG VIII C 115.73 -).
Auch das weitere Argument verfängt nicht, das getrennte Eigentum bleibe an den beiden Wohnungen bestehen, die getrennt veräußert werden könnten. Das ist zwar zutreffend, ändert jedoch nichts daran, daß zwei Eigentumswohnungen zu einer Wohnung zusammengefaßt sind. Nicht anders wäre es, wenn innerhalb eines Eigenheims mit einer Hauptwohnung und einer Einliegerwohnung der Eigentümer beide Wohnungen als eine Wohnung nutzt (vgl. dazu BVerwGE 24, 106 und 111), oder wenn bei einem Reihenhaus die Mauer durchbrochen wird (BVerwGE 16, 319). Auch dann können die Reihenhäuser getrennt veräußert oder kann die Einliegerwohnung wieder an fremde Mieter vermietet werden. Deshalb ist daran festzuhalten, daß die Wohnung der Kläger im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 II.WoBauG die beiden Eigentumswohnungen der Kläger zusammen sind. Da sie jeweils ihre Eigentumswohnungen als steuerbegünstigt anerkannt haben wollen, begehren sie die Anerkennung von Wohnungsteilen. Wohnungsteile sind nicht anerkennungsfähig.
Die Wohnung der Kläger kann jedoch auch insgesamt nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden. Sie überschreitet die Wohnflächengrenzen. Denn für diese Wohnung kommt als maßgebender Wohnungstyp im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 II.WoBauG nur der in Buchst. c oder Buchst. d genannte Fall einer eigengenutzten Eigentumswohnung und Kaufeigentumswohnung oder der einer anderen Wohnung in Betracht. Die Fälle der Familienheime in Buchst. a und b der Vorschrift scheiden aus. Welcher dieser Wohnungstypen hier einschlägig ist, kann auf sich beruhen bleiben. Als Wohnflächengrenze kommt nämlich höchstens ein Wert von 144 qm in Betracht. Diese Grenze überschreitet die Wohnung der Kläger weit. Eine Ausnahme von der Einhaltung der Wohnflächengrenze nach § 82 Abs. 2 II.WoBauG ist nicht möglich. Der Haushalt der Kläger umfaßt vier Personen. Mehrflächenbedarf ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.
Die Kläger haben daher keinen Ansprach auf Anerkennung ihrer Eigentumswohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klagen mit Recht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte ihre Berufung zurückweisen sollen.
Die Revision der Beklagten hat daher Erfolg, die der Kläger ist erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Dr. Barbey