Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1963, Az.: BVerwG V C 107.61
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Revisionsfrist; Anspruch auf Härtebeihilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG); Postulationsfähigkeit des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in seiner Eigenschaft als Vertreter des Bundesinteresses ; Ermittlung der Schadensstufe für die Bemessung einer Hausratsbeihilfe; Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschriften §§ 301 und 301a Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 107.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 26.07.1961 - AZ: 5 KL 93/61
Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs. 1 VwGO
- § 127 VwGO
- § 139 Abs. 1 S. 1 VwGO
- § 139 Abs. 3 VwGO
- § 141 VwGO
- § 77 AKG
- § 2 VO z. Härteregelung nach dem Vierten Teil des AKG (BGBl. 1958 I S. 9)
- § 3 VO z. Härteregelung nach dem Vierten Teil des AKG (BGBl. 1958 I S. 9)
- § 301 LAG
- § 301a LAG
Fundstellen
- BVerwGE 15, 316 - 320
- AS XV, 316
- DVBl 1963, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1963, 885-886 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV. 1963, 885
- MDR 1963, 620 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds unterliegt nicht der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO, soweit seine Beteiligung am Verfahren auf der ihm durch § 77 AKG eingeräumten Stellung beruht.
- 2.
Eine Anschlußrevision kann jedenfalls auch unmittelbar beim Revisionsgericht angebracht werden.
In dem Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Juli 1961 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Höhe der Hausratsbeihilfe richtet.
Die angefochtenen Bescheide vom 12. März 1959 und 27. Januar 1961 werden aufgehoben, soweit sie die Ausbildungsbeihilfe ablehnen.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen, soweit sie die Ablehnung einer Unterhaltsbeihilfe betrifft.
Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1893 geborene Kläger war Eigentümer eines zweistöckigen Hauses und eines innerhalb des Hofes dieses Hauses gelegenen kleineren Hauses in Saloniki. Nach dem Kriege wurde dieser Grundbesitz als Feindvermögen enteignet. Als kaufmännischer Angestellter bezog der Kläger im Jahre 1961 ein monatliches Einkommen von 2.100 Drachmen. Vor der Schädigung hatte er Einnahmen in Höhe von 6.000 D. monatlich, und zwar 5.000 Drachmen Gehalt von der Firma R. und 1.000 Drachmen Mietzins von Mietern des später enteigneten Hauses. Der Kläger ist verheiratet und hat einen 29jährigen Sohn sowie eine 24jährige Tochter. Der Sohn ist seit August 1957 in Deutschland beschäftigt. Die Tochter besuchte im Jahre 1958 in Murnau das Goethe-Institut zur Pflege der deutschen Sprache im Ausland, um die deutsche Sprache zu erlernen und danach in Deutschland einen Beruf auszuüben.
Der Kläger erhielt eine Hausratsbeihilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in Höhe von 1.550 DM (1.200 DM für den Kläger, 200 DM für die Ehefrau und 150 DM für die Tochter). Die Anträge auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe und einer Ausbildungsbeihilfe für die Ausbildung der Tochter sowie ein im anhängigen Verfahren nicht mehr geltend gemachter Antrag auf Gewährung eines Darlehens zum Existenzaufbau wurden abgelehnt.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 12. März 1959 und 27. Januar 1961 aufzuheben, soweit sie angefochten sind, und den Beklagten zu verpflichten, ihm höhere Hausratsbeihilfe zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Antrag auf Hausratsbeihilfe daraufhin zu überprüfen, ob dem Kläger höhere Hausratsbeihilfe zuerkannt werden könne; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, in dem die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden ist, hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des ersten Satzes der Nr. 1 des Urteilstenors (Hausratsbeihilfe) aufzuheben und insoweit die Klage abzuweisen,
hilfsweise
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem im Hauptantrag umrissenen Umfange die Sache an das Gericht der Vorinstanz zurückzuverweisen.
Im übrigen stellt er gegenüber der Revision des Klägers ausdrücklich keinen Antrag.
Der Kläger hat gleichfalls Revision eingelegt. Er stellt den neu formulierten Antrag aus seinem Schriftsatz vom 18. Februar 1963.
II.
1.
a)
Die Revision der Beteiligten ist zulässig. Sie ist von dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds als Vertreter des Bundesinteresses eingelegt worden. Dies entspricht zwar nicht der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ist aber auch in seiner Eigenschaft als Vertreter des Bundesinteresses nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom Anwaltserfordernis befreit.
Einerseits hat der erkennende Senat entschieden, daß der Vertreter des Bundesinteresses nach dem Abgeltungsgesetz dem Anwaltszwang unterliege (BVerwGE 12, 225). Andererseits hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nicht dem Anwaltszwang unterliege, soweit seine Beteiligung am Verfahren auf der ihm durch das Lastenausgleichsgesetz eingeräumten Stellung beruhe (BVerwGE 12, 119). Hier handelt es sich um einen Grenzfall, auf den die genannten Entscheidungen unmittelbar nicht zutreffen. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, daß für den vorliegenden Fall die Entscheidung des Großen Senats entsprechend gilt.
Entscheidend war für den Großen Senat, daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds eine durch Gesetz geschaffene Institution ist, die, ohne selbst Gericht zu sein, organisatorisch aus der Verwaltung herausgelöst und in die Gerichtsorganisation eingegliedert ist mit der Aufgabe, sich an gerichtlichen Verfahren zu beteiligen und diese zu fördern. An dieser Institution als solcher ändert sich nichts, wenn dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die Aufgaben eines Vertreters des Bundesinteresses nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetzübertragen werden. Zwar hat der Große Senat die Einschränkung gemacht: "... soweit seine Beteiligung am Verfahren auf der ihm durch das Lastenausgleichsgesetz eingeräumten Stellung beruht." Indessen beruht auch die Beteiligung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds als Vertreter des Bundesinteresses nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz auf der ihm durch das Lastenausgleichsgesetz eingeräumten Stellung. § 77 AKG bestimmt ausdrücklich: "Die nach § 316 des Lastenausgleichsgesetzes bestellten Vertreter des Ausgleichsfonds werden bei Durchführung dieses Teils als Vertreter des Bundesinteresses tätig. § 322 des Lastenausgleichsgesetzes ist entsprechend anzuwenden." Daß die Stellung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz ihm nur durch entsprechende Anwendung des § 322 LAG eingeräumt ist, ändert an dem Ergebnis nichts. Nur "entsprechend" ist diese Vorschrift deshalb anwendbar, weil der Vertreter des Bundesinteresses nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht über Mittel des Ausgleichsfonds, sondern über solche des Bundeshaushalts zu wachen hat. Im übrigen ändert sich nichts an seiner Stellung bei Erfüllung seiner Aufgaben nach § 77 AKG im Vergleich zu der des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Auch als Vertreter des Bundesinteresses hat er nämlich nach § 77 AKG - wie als Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - nicht bloß die finanziellen Interessen des Bundes zu wahren. Er hat vielmehr darauf zu achten, daß die vorhandenen Mittel an diejenigen Personen verteilt werden, denen sie nach den Bestimmungen dieses Teils des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zustehen. Anders kann jedenfalls die Übertragung der Aufgaben des Vertreters des Bundesinteresses auf den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht fiskalische, sondern öffentliche Interessen wahrzunehmen hat - nicht verstanden werden, zumal auch für die Durchführung des Verfahrens nach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes sowie in materieller Hinsicht weitestgehend Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes Anwendung finden. Der Gesetzgeber hätte ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmen müssen, wenn er an der ihm bekannten Stellung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eines Vertreters des Bundesinteresses etwas hätte ändern wollen. In der Rechtsnatur eines Vertreters des Bundesinteresses liegt es jedenfalls, nicht ohne weiteres begründet, daß dieser nur die finanziellen Belange des Bundes zu wahren hat. Für den Bereich des Abgeltungsgesetzes ist dies wohl in diesem Sinne ausdrücklich in § 45 AbgG bestimmt. Für den Bereich der Kriegssachschädenverordnung beispielsweise war es aber anders; der damalige Vertreter des Reichsinteresses konnte Rechtsmittel auch zugunsten des Geschädigten einlegen, woraus sich ergibt, daß er das öffentliche Interesse zu vertreten hatte (vgl. Haupt-Mey-Obert, Kommentar zum Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschaden, § 45 Anm. 2 unter Bezugnahme auf Nr. 5 der Verfahrensrichtlinien zu § 14 Kriegssachschäden-VO).
Nach alledem ist die Stellung des Vertreters des Bundesinteresses nach § 77 AKG, wenn dessen Aufgaben vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds wahrgenommen werden, dieselbe wie die des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds nach dem Lastenausgleichsgesetz. Da der zuletzt Genannte nicht dem Anwaltszwang unterliegt, muß dies auch für den zuerst Genannten gelten, so daß die von diesem eingelegte Revision zulässig ist.
b)
Die Revision ist auch begründet.
Zwar muß die an sich berechtigte Rüge des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, daß das Verwaltungsgericht in eigener Zuständigkeit hätte prüfen müssen, ob der angefochtene, sich auf die Hausratsbeihilfe beziehende Bescheid rechtswidrig ist, unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend gemacht worden ist. Die Revision erweist sich aber wegen Verletzung materiellen Rechts als begründet.
Der Streit geht darum, ob der Kläger Hausratsbeihilfe nur aus der ersten Schadensstufe des § 295 Abs. 1 LAG erhalten kann, wie sie ihm gewahrt worden ist, oder aus einer günstigeren. Das hängt davon ab, ob § 301 oder § 301 a LAG auf den Kläger anwendbar ist. § 301 sieht eine Hausratsbeihilfe nur aus sozialen Gründen zur Behebung einer Notlage vor und daher nur in der Höhe, die der untersten Schadensstufe der Hausratsentschädigung entspricht, und berücksichtigt demgemäß nicht die früheren wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers, die sonst bei den Lastenausgleichsberechtigten für die Höhe der Hausratsentschädigung entsprechend den drei Schadensstufen des § 295 LAG eine Rolle spielen. Durch das 14. Änderungsgesetz zum LAG ist § 301 a LAG dagegen so geändert worden, daß die Sowjetzonenflüchtlinge eine Beihilfe zur Hausratsbeschaffung erhalten, die der Hausratsentschädigung der Lastenausgleichsberechtigten entspricht, so daß für diese Gruppe alle Schadensstufen zu berücksichtigen sind. Infolgedessen kommt es darauf an, welche Bestimmung. Anwendung findet.
Diese Frage beantwortet sich im Sinne der Beteiligten; der Kläger kann nur nach § 301 LAG eine Beihilfe in der Höhe erhalten, wie sie ihm gewährt worden ist. Zwar wird in § 3 der Verordnung zur Härteregelung nach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 3. Januar 1958 (BGBl. I S. 9) ganz allgemein zur Ergänzung auf die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat aus dem Härtefonds nach dem Lastenausgleichsgesetz verwiesen; auch umfaßt der Abschnitt über den Härtefonds des Lastenausgleichsgesetzes die beiden Vorschriften §§ 301 und 301 a. Dennoch kann kein Zweifel daran bestehen, daß § 301 a für Fälle der vorliegenden Art unanwendbar ist. In der Ermächtigung des § 68 Abs. 3 AKG zum Erlaß der eben erwähnten Verordnung zur Härteregelung ist ausdrücklich nur auf § 301 LAG Bezug genommen; es heißt dort: "Dabei sollen die Grundsätze berücksichtigt werden, die für die Gewährung von Leistungen aus dem Härtefonds nach § 301 des LAG maßgebend sind." Eine Verweisung auf § 301 a LAG wäre danach durch die Ermächtigung nicht gedeckt und daher unwirksam. Da Verordnungen nur gesetzeskonform ausgelegt werden dürfen, scheidet mithin die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung des § 3 der Härteverordnung aus. Dasselbe ergibt sich zudem aus § 73 Abs. 2 AKG, aus § 5 der erwähnten Verordnung zur Härteregelung, aus den Durchführungsbestimmungen zum Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und zur Verordnung zur Härteregelung nach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG-DB - vom 21. Januar 1958 (Mtbl. BAA S. 30) Nr. 9 "zu § 73 AKG", sowie aus § 12 Abs. 1 Buchst. b der HF-Weisung i.d.P. vom 1. Juni 1962 (Bundesanzeiger Nr. 150 vom 10. August 1962, Mtbl. BAA S. 209) in Verbindung mit der 2. LeistungsDV-LA i.d.P. vom 8. August 1961 (BGBl. I S. 1189). Im Hinblick darauf, daß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erst im November 1957 verkündet und § 301 a LAG bereits im Juli 1957 durch das Achte Änderungsgesetz zum LAG (BGBl. I S. 809) in das Lastenausgleichsgesetz eingefügt worden ist, kann auch nicht eingewandt werden, § 301 a LAG habe vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz noch nicht berücksichtigt werden können. Schließlich ist § 301 a LAG eine Spezialbestimmung für Sowjetsonenflüchtlinge, die nur angewendet werden kann, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Demnach ist der angefochtene Bescheid insoweit nicht zu beanstanden und die auf eine höhere Leistung gerichtete Klage entsprechend dem Antrag der Beteiligten unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz abzuweisen. Da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur die erörterte Rechtsfrage zur Höhe der Hausratsbeihilfe war, bedarf es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts und demgemäß auch keiner Zurückverweisung an die Vorinstanz.
2.
a)
Die Revision des Klägers ist ebenfalls zulässig.
Sie ist zwar verspätet eingelegt worden. Dem Kläger ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger war infolge Armut ohne Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist zu wahren. Er hat innerhalb der Revisionsfrist um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht und damit alles Erforderliche getan. Allerdings hat der beigeordnete Rechtsanwalt erst etwa acht Wochen nach Zustellung des Beschlusses des erkennenden Senats über die Bewilligung des Armenrechts und über die Beiordnung eines Rechtsanwalts einen Schriftsatz eingereicht, aus dem sich neben der Rechtsverteidigung gegenüber der Revision der Beteiligten ergibt, daß auch Revision seitens des Klägers eingelegt sein soll. Indessen kann auch insoweit angenommen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist zu wahren. Dem Kläger ist nämlich - wie es in dem Beschluß des erkennenden Senats nur heißt - "für das Revisionsverfahren das Armenrecht bewilligt" worden. Daraus hat der Prozeßbevollmächtigte schließen können, daß sich die Bewilligung nur auf die Rechtsverteidigung gegen die von der Beteiligten eingelegte Revision bezieht. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat daher auch später um die Bewilligung des Armenrechts zur Rechtsverfolgung gebeten. Daß das Armenrecht nicht nur zur Rechtsverteidigung, sondern auch zur Rechtsverfolgung bewilligt worden war, ist darauf durch Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats - zugestellt am 28. April 1962 - klargestellt worden. Erst seit dieser Zeit ist der Hinderungsgrund zur Fristwahrung als beseitigt anzusehen. Da aber die Revision des Klägers formgerecht zugleich in dem Schriftsatz über, die Rechtsverteidigung enthalten und dieser Schriftsatz schon vor dem 28. April 1962 bei Gericht eingegangen war, sind die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung erfüllt; eines besonderen Antrags bedarf es nicht (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
Unschädlich ist ferner, daß die als eine (selbständige) Anschlußrevision anzusehende Revision des Klägers nicht beim Verwaltungsgericht eingelegt worden ist, wie dies § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Revision an sich vorsieht (vgl. auch Beschluß des Großen Senats vom 22. Juni 1955 [BVerwGE 2, 159]). Da § 127 in Verbindung mit § 141 VwGO bestimmt, daß der Revisionsbeklagte sich "auch im Laufe der mündlichen Verhandlung" vor dem Revisionsgericht der Revision anschließen kann, ergibt sich zwingend, daß die Anschlußrevision (zumindest auch) beim Revisionsgericht eingelegt werden kann; denn anders als bei diesem Gericht kann ein Rechtsmittel im Laufe der mündlichen Verhandlung über die Revision nicht angebracht werden. Daß diese Möglichkeit nur für die Dauer der mündlichen Verhandlung bestehen soll, ist nicht anzunehmen, weil das Wort "auch" hiergegen spricht und weil nach Übersendung der Akten an das Revisionsgericht auf Grund der vom Revisionskläger eingelegten Revision (§ 139 Abs. 3 VwGO) ohnehin kein vernünftiger Grund für die Einreichung der Anschlußrevisionsschrift bei der Vorinstanz vorhanden ist. Ebensowenig ist in dieser Frage etwa eine unterschiedliche Behandlung zwischen der selbständigen und der unselbständigen Anschlußrevision gerechtfertigt. § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 141 VwGO gilt nämlich sowohl für die selbständige als auch für die unselbständige Anschlußrevision, wie sich aus seiner systematischen Stellung, besonders auch des § 127 Satz 2 VwGO, ergibt. Schließlich bestehen auch insofern keine Bedenken gegen die hier vertretene Ansicht, als aus dem 13. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnungüber die Revision im Vergleich zu den Vorschriften über die Berufung nichts anderes zu entnehmen ist. Zwar kann im Gegensatz zu § 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO - wonach die Berufungsfrist auch gewahrt ist, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht eingeht - die Revision nur bei der Vorinstanz eingelegt werden (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Indessen berühren diese Regelungen ausschließlich die Frage, bei welchen Gerichten Berufungen und Revisionen einzulegen sind. Nur soweit die Regelung in § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine andere ist als in § 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO, ist eine entsprechende Anwendung des § 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Revisionsverfahren unzulässig. Darüber hinaus ergibt sich aus § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nicht, daß auch die Anschlußrevision nur bei der Vorinstanz eingelegt werden kann. Denn diese Vorschrift soll nur die Rechtsverfolgung erleichtern; sie hat keine weitere Bedeutung (Eyermann-Fröhler, VwGO, § 139 Randnr. 2). Da ihre Beachtung sich jedoch im Falle der Anschlußrevision nach Eingang der von der Vorinstanz übersandten Akten beim Revisionsgericht nur hemmend auswirken würde, was nicht ihrem Sinn und Zweck entspräche, kann nicht angenommen werden, daß sie einer entsprechenden Anwendung des § 127 VwGO in der hier vorgenommenen Auslegung entgegensteht (gleicher Ansicht Schunck-De Clerck, VwGO, § 141 Anm. 2 und Klinger, VwGO, § 141 B II 3).
b)
Die Revision des Klägers ist auch begründet.
Die Ablehnung der Ausbildungsbeihilfe ist nicht gerechtfertigt. Freilich ist das Erlernen einer fremden Sprache im allgemeinen nicht beihilfefähig, weil es in der Regel nicht einer abgeschlossenen Berufsausbildung dient. Bei einem im Ausland aufgewachsenen Kind eines deutschen Geschädigten handelt es sich indessen um die Schaffung einer elementaren Voraussetzung für die geplante spätere Berufsausübung in Deutschland oder bei deutschen Dienststellen oder Unternehmen im Ausland, wenn dieses Kind die ihm nicht ohne weiteres geläufige deutsche Sprache in Deutschland auf einer Fachschule erlernen oder seine Sprachkenntnisse verbessern will. Daher ist der Sprachunterricht der. Tochter des Klägers in Murnau nach § 2 der Verordnung zur Härteregelung nach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (a.a.O.) beihilfefähig. Die entgegengesetzte Meinung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichts kann nicht gebilligt werden. Insoweit ist der die Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe ablehnende Verwaltungsakt fehlerhaft und aufzuheben.
Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsbeihilfe nicht für begründet hält, ist seiner Ansicht ebenfalls nicht zu folgen. Mit Recht weist der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds darauf hin, daß dem Verwaltungsgericht Rechenfehler unterlaufen seien; es trifft schon nicht zu, daß die Einkommenshöchstbeträge beim Kläger überschritten seien. Vor allem aber hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft, ob der Kläger erwerbsgemindert ist und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für eine Unterhaltsbeihilfe erfüllt. Insoweit ist auch die Verletzung der Aufklärungspflicht form- und fristgerecht vom Kläger gerügt worden. Da die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen, muß die Sache insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Inwieweit das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung. Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes zu berücksichtigen hat, ist insbesondere den schon erwähnten Durchführungsbestimmungen (AKG-DB) zu entnehmen. Sofern auch danach noch Lücken bestehen, sind die Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes stets unter dem Gesichtspunkt heranzuziehen, daß die Härtebeihilfen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz die vergleichbaren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht übersteigen dürfen.
Die Entscheidung über die Kosten der Wiedereinsetzung ergibt sich aus § 155 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Wiedereinsetzungsverfahren auf 3.000 DM und für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen