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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1993, Az.: I ZR 25/91
„Zappel-Fisch“

Titelschutz ; Analogie; Geistiger Gehalt; Umsetzungsfähigkeit; Spielidee; Ware; Konkrete Verkörperung; Spielkasten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1993
Aktenzeichen
I ZR 25/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15236
Entscheidungsname
Zappel-Fisch
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 121, 157 - 161
  • AfP 1994, 89
  • AfP 1993, 703
  • CR 1993, 684-685 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1993, 767-769 (Volltext mit amtl. LS) "Zappel-Fisch"
  • MDR 1993, 964-965 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1465-1466 (Volltext mit amtl. LS) "Zappel-Fisch"
  • WRP 1993, 701-703 (Volltext mit amtl. LS) "Zappel-Fisch"

Redaktioneller Leitsatz

Der Titelschutz des § 16 Abs. 1 UWG kann nur dann analog auf Spiele ausgeweitet werden, wenn das Spiel einen umsetzungsfähigen geistigen Gehalt aufweist, der für den Verkehr das Wesen des Spiels ausmacht und den

Warencharakter der konkreten Verkörperung der Spielidee in den Hintergrund treten läßt. Liegt der Schwerpunkt eines Spiels hingegen auf den angebotenen, zur Verwirklichung des Spielgedankens unerläßlichen Gegenständen im Spielkasten, so fällt dieses Spiel nicht unter den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG, sondern stellt vielmehr eine dem Titelschutz nicht zugängliche Ware da.

Tatbestand:

1

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 stehen als Hersteller sowie beim Vertrieb von Spielwaren aller Art im Wettbewerb. Der Beklagte zu 2 ist persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

2

Die Klägerin schloß im Mai 1987 mit den Firmen A. of Japan und S. Products Corp., New York, einen Lizenzvertrag zur Herstellung und zum Vertrieb eines Spiels, das als "Vibrating Fish Game" bekannt sei. Dabei handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, bei dem mit einer vibrierenden Schöpfkelle Fischfiguren aus einem Bassin herausgefischt werden müssen. Nach dem Vertrag sollte die Klägerin berechtigt sein, zunächst in mehreren Staaten Europas und ab 1989 nach Ausübung einer entsprechenden Option auch in Deutschland die Spielidee für die Herstellung und den Vertrieb eines Spiels zu nutzen.

3

Im März 1988 bot in den Niederlanden ein Tochterunternehmen der Klägerin eine Ausführung des Spiels unter der Bezeichnung "Spartelvis" an. Einen Monat zuvor hatte dieses Unternehmen seine Version auf der Nürnberger Spielwarenmesse auf einem Stand der Klägerin der Öffentlichkeit präsentiert. Die Rückseite der Verpackung war mit einer deutschsprachigen Spielbeschreibung unter Verwendung der Bezeichnung "Zappel-Fisch" gedruckt.

4

Im Februar 1989 stellte die Klägerin eine für Deutschland vorgesehene Ausführung der japanischen Spielidee auf der Messe in Nürnberg unter der Bezeichnung "Zappel-Fisch" vor. Der Karton dieser Ausführung ist außer mit der Bezeichnung auch mit einem beschreibenden kurzen Drucktext versehen und enthält eine als eigenes Heft gestaltete Spielanleitung. Die Beklagte zu 1 bestellte im Juni 1988 bei der Firma Si. T., Hongkong, 60. 000 Stück eines im wesentlichen gleichartigen Geschicklichkeitsspiels, das in dem Auftragsschreiben mit "Fishing Game (Zappel-Fisch)" bezeichnet ist. Streitig ist, ob dies der ursprüngliche Eintrag ist. Im September und Oktober 1988 stellten die Beklagten ihr Spiel Einkäufern verschiedener Firmen vor. Jedenfalls an die Firmen H. AG und Sp. wurde im November 1988 jeweils ein Spiel geliefert.

5

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr allein stehe das Recht zu, die Bezeichnung "Zappel-Fisch" zu verwenden. Sie habe Ende Oktober 1988 die ersten 2. 000 Exemplare an Kaufhäuser und Spielwarenketten geliefert, begleitet von einem Werbefilm, der ab November 1988 an zahlreichen Verkaufsorten zu sehen gewesen sei. Von dem Spiel der Beklagten habe sie erst im Dezember 1988 erfahren. Der Kauf eines Musters durch einen ihrer Außendienstmitarbeiter sei trotz intensiver Marktbeobachtung erst im April 1989 gelungen. Die Klägerin hat unter Berufung auf §§ 1, 16 Abs. 1 UWG beantragt, die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Spiel, bei dem mittels einer vibrierenden Schöpfkelle Fischfiguren aus einer flachen Schale herausgeschöpft werden sollen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, soweit

6

a) das Spiel mit dem Titel "Zappel-Fisch" versehen ist oder unter diesem Titel angeboten wird und

7

b) die Fischfiguren aus einem jeweils weißen Bauchteil und einem farbigen Oberteil bestehen, karpfenartig plumpe Körper mit vorstehenden Augen und kreisförmigem Mund aufweisen, eine zweifach geschwungene Rückenflosse und als Plättchen seitlich angesetzte Seitenflossen haben und eine über einen Stiel angehängte, am rückwärtigen Rand dreifach geschwungene Schwanzflosse besitzen. Außerdem hat die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt.

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Die Beklagten sind dem unter Berufung auf die von ihnen in Anspruch genommene bessere Priorität entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

9

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

11

Ansprüche aus einer unmittelbaren Anwendung des § 16 Abs. 1 UWG seien nicht gegeben, weil in der Spielanleitung und im gedruckten Kartontext keine selbständigen, mit "Zappel-Fisch" bezeichneten Druckschriften gesehen werden könnten. Diese Texte hätten ausschließlich dienende Funktion; mit "Zappel-Fisch" bezeichnet würden nicht sie, sondern das Spiel, das sie lediglich erläuterten.

12

Auch eine erweiternde Anwendung des Titelschutzes aus § 16 Abs. 1 UWG komme nicht in Betracht; denn es fehle an der hierfür erforderlichen wesensmäßigen Gleichartigkeit des Spiels der Klägerin mit einer Druckschrift. Letztere sei ein reines Kommunikationsmittel; ihr gedanklicher Inhalt werde erst in der geistigen Umsetzung beim angesprochenen Leser oder Betrachter existent, weil dessen Wahrnehmung zur Vergegenständlichung des Gemeinten unerläßliche Voraussetzung sei. Hingegen sei das Spiel der Klägerin selbst bereits Vergegenständlichung eines Gedankens; es bedürfe hierfür keines weiteren geistigen Aktes in Form einer Wahrnehmung durch einen Leser oder Betrachter. Auch auf § 1 UWG könne die Klägerin ihre Ansprüche nicht stützen, da weder eine als sittenwidrig zu erachtende Ausbeutung einer fremden Leistung noch eine wettbewerbswidrige Behinderung ausreichend dargetan seien. Bereits das Landgericht, auf dessen Urteilsgründe insoweit Bezug genommen werde, habe eine sklavische Anlehnung aufgrund der Feststellung ausreichender Unterschiede der Spiele verneint. Auch könne nicht jede Beeinträchtigung eines Mitbewerbers - wie hier durch Ausnutzung seiner Einführungswerbung für das Angebot eines billigeren gleichartigen Produkts - als wettbewerbsfremd beurteilt werden. Gezielte Maßnahmen zur Verdrängung der Klägerin als Wettbewerberin vom Markt seien nicht ersichtlich.

13

II. Diese Beurteilung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

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1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus § 16 Abs. 1 UWG geprüft und im Ergebnis zu recht verneint.

15

a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin verwendeten Begriff "Zappel-Fisch" hier nicht als Titel eines eigenständigen Druckwerks angesehen hat. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der Beschriftung auf dem Karton und der eingelegten Spielanleitung festgestellt, daß die Bezeichnung "Zappel-Fisch" nicht der unterscheidenden Kennzeichnung dieser Texte, sondern allein der näheren Bezeichnung des Spiels als solchen dienten und den Texten im Verhältnis zu diesem lediglich eine dienende, nicht aber eine selbständige Funktion zukomme. Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung; auch einen sonstigen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.

16

b) Eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 UWG auf das Spiel der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, es fehle an der erforderlichen sinngemäßen Vergleichbarkeit des Spiels mit einer Druckschrift. Auch dem kann für den vorliegenden Sachverhalt im Ergebnis beigetreten werden.

17

Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, daß die Druckschrift i. S. des § 16 Abs. 1 UWG ihrem Wesen nach ein Kommunikationsmittel ist, dessen gedanklicher Inhalt für andere erst durch geistige Umsetzung beim angesprochenen Leser oder Betrachter existent wird und deshalb als etwas Immaterielles, in der gegenständlichen Welt nicht Faßbares, einen eigenen Bezeichnungsschutz erfordert. Gleichermaßen zutreffend hat das Berufungsgericht in der Übereinstimmung dieser Wesensmerkmale einen Grund dafür gesehen, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den vom Gesetz für Druckwerke vorgesehenen Titelschutz auch für Film- und Bühnenwerke sowie für Fernseh- und Hörfunksendungen gewährt hat (vgl. BGHZ 26, 52, 60 - Sherlock Holmes; BGHZ 68, 132, 137 - Der 7. Sinn; BGHZ 83, 52, 54 [BGH 27.01.1982 - I ZR 61/80] - POINT; BGHZ 102, 88, 91 [BGH 22.10.1987 - I ZB 8/86] - Apropos Film); denn auch deren Gehalt ist immaterieller Art und bedarf einer Umsetzung durch das angesprochene Publikum. Jedoch kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, daß Spiele dieses (geistigen) Umsetzungsprozesses grundsätzlich und generell entbehrten. Dem über den Schutz von Druckschriften hinausgehenden Werkbezeichnungsschutz liegt auch der Gedanke zugrunde, daß im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes auch geistige Leistungen, soweit sie nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig erscheinen, einer Kennzeichnung im Rechtsverkehr zugänglich sein müssen, durch die sie von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar werden, und daß eine solche Kennzeichnung ihrerseits schutzfähig sein muß, wofür sich - falls andere Kennzeichenformen unzureichend sind - die entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 UWG in der Form des - längst über den Druckwerktitel hinaus entwickelten - Werktitelschutzes anbietet. Eine solche Erweiterung über die engeren Wesensmerkmale einer Druckschrift hinaus erscheint für den Schutz der Bezeichnung von immateriellen Gütern (geistigen Leistungen) bei bestehendem Schutzbedürfnis nicht weniger gerechtfertigt als eine Ausweitung der Kennzeichnungsmöglichkeit bei als solchen existenten Subjekten oder Objekten; bei diesen aber hat der Bundesgerichtshof den Kreis der ursprünglich in § 16 Abs. 1 und 3 UWG und der in § 12 BGB allein genannten Bezeichnungsträger (Personen, Erwerbsgeschäfte, gewerbliche Unternehmen) bereits wiederholt erweitert, und zwar auch auf solche Träger, die sich von den im Gesetz ausdrücklich genannten auch wesensmäßig - wie etwa ein Haus gegenüber einer Person oder ein bloßer Betätigungsbereich gegenüber einem Geschäft oder Unternehmen - unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 9. 1. 1976 - I ZR 71/74, GRUR 1976, 311, 312 - Sternhaus; BGHZ 103, 171, 172 ff. - Christophorus-Stiftung).

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Bei Anwendung vergleichbarer Maßstäbe auch im Bereich der Erweiterung des Werktitelschutzes können Spiele jedenfalls nicht grundsätzlich und allgemein als nicht titelfähig angesehen werden. Soweit sie ihrem Wesen nach vorherrschend durch die (geistige) Spielidee bestimmt sind und auch mit diesem Wesen - als immaterielles Gut - Gegenstand des Rechts- bzw. Geschäftsverkehrs sein können, müssen sie auch als in einer Weise bezeichnungsfähig angesehen werden, die diesem Wesen - und nicht nur der unter Umständen zufälligen Form der Verkörperung der Idee in einer Ware - gerecht wird. Dem trägt - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung festgestellt werden kann - auch der allgemeine Sprachgebrauch des Verkehrs Rechnung, wenn er - beispielsweise - mit "Bridge" nicht etwa das zugehörige Bündel von Spielkarten oder mit "Monopoly" nicht allein einen entsprechenden Materialkasten, sondern eben ein bestimmtes, auf Ideen beruhendes "Spiel" bezeichnet. Darauf, ob es - wie das Berufungsgericht es einschränkend ausgedrückt hat - eines Wahrnehmungsaktes eines Lesers oder Betrachters bedarf, kann hierbei nicht abgestellt werden; vielmehr genügt es, wenn das (geistige) Immaterialgut irgendeiner gedanklichen Umsetzung bedarf, die auch in der jeweiligen Umsetzung bzw. Nachvollziehung eines als geistige Leistung anzusehenden Gedanken- und Regelwerks bestehen kann. Denn würde - der Abgrenzung des Berufungsgerichts folgend - allein darauf abgestellt, daß ein "Werk" im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG nicht schon die Verkörperung des Gedankens sein dürfe, sondern eines Akts der Wahrnehmung durch den Leser oder Betrachter bedürfe, so wären grundsätzlich auch Computer-Spiele - unabhängig von ihrem unter Umständen beträchtlichen geistigen Gehalt - nicht als Immaterialgut bezeichnungsfähig, weil auch ihre Gedanken nicht ohne weiteres nur wahrnehmbar, sondern auch in ganz anderer Weise mitgestaltend umzusetzen sind. Dies aber würde der Bedeutung dieses Immaterialguts im heutigen Geschäftsverkehr kaum gerecht werden und wird daher in der Literatur auch mit Recht nicht angenommen (vgl. etwa - jeweils im Anschluß an Lehmann CR 1986, 373, 375 - Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 16 Rdn. 117 und Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 68).

19

Das Berufungsgericht hätte sich daher nicht auf die von ihm vorgenommene grundsätzliche Abgrenzung beschränken dürfen; vielmehr hätte es auch prüfen müssen, ob nicht das Spiel der Klägerin eine geistige Leistung in einer Weise verkörpert, die für den Verkehr nicht den Warencharakter, sondern das immaterielle geistige Wesen des Spiels als vorherrschend erscheinen läßt.

20

Auch bei dieser Prüfung hätte das Berufungsgericht jedoch zu keinem anderen als dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangen können. Denn der Augenschein des vorliegenden Spiels und seine Spielanleitung lassen auch ohne nähere vorangegangene Würdigung des Tatrichters ohne weiteres erkennen, daß hier das Schwergewicht auf den angebotenen, zur Verwirklichung des (einfach und ohne geistige Leistung manuell nachzuvollziehenden) Spielgedankens unerläßlichen Gegenständen im Spielkasten liegt. Ein solches, im wesentlich manuell handhabbares Spielzeug stellt kein (geistiges) Werk im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG dar; es ist vielmehr - wie es auch das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend gesehen hat - eine Ware, die einem Titelschutz nicht zugänglich ist.

21

2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch Ansprüche der Klägerin aus § 1 UWG verneint.

22

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Nachahmung fremder Leistungen sowie die Verwendung von nicht besonders geschützten Bezeichnungen, deren ein anderer sich vorher bedient hat, grundsätzlich frei, solange nicht besondere Umstände solches Verhalten wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG erscheinen lassen (vgl. zur Leistungsübernahme etwa BGH, Urt. v. 21. 2. 1990 - I ZR 50/88, GRUR 1990, 528, 529 - Rollenclips m.w.N.; zur Bezeichnungsübernahme BGH, Urt. v. 27. 10. 1983 - I ZR 146/81, GRUR 1984, 210, 211 - AROSTAR m.w.N. ).

23

Solche Umstände hat das Berufungsgericht vorliegend in tatrichterlicher Würdigung nicht erkennen können; einen Rechtsfehler bei dieser Würdigung vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

24

a) Soweit sie beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht als nicht näher dargelegt erachtet, daß die Beklagte die Klägerin vom Markt habe verdrängen wollen, weil ein solches Ziel der Beklagten entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts auf der Hand liege, vernachlässigt sie, daß das hier allenfalls anzunehmende Verdrängen eines Erzeugnisses durch ein billigeres Substitutionsprodukt nicht dem vom Berufungsgericht allein angesprochenen Verdrängen eines bestimmten Wettbewerbers (durch gegen diesen als solchen, nicht gegen ein einzelnes seiner Erzeugnisse gerichtete Maßnahmen) gleichzusetzen ist. Gezielte Maßnahmen zur Verdrängung der Klägerin vom Spielzeugmarkt, die als mit dem Leistungswettbewerb unvereinbar zu beurteilen wären, hat das Berufungsgericht aber zu Recht als nicht dargelegt angesehen.

25

b) Auch die weitere, auf § 557 Nr. 7 ZPO gestützte Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob eine vermeidbare Herkunftstäuschung gegeben sei, und eine Begründung für die Ablehnung eines Anspruchs aus § 1 UWG aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt somit nicht gegeben, greift nicht durch.

26

Das Berufungsgericht hat zwar insoweit von einer eigenen Begründung abgesehen. Es hat jedoch in zulässiger Weise (§ 543 Abs. 1 ZPO) auf die Ausführungen des Landgerichts zu § 1 UWG Bezug genommen (S. 9 und 12 BU); das Landgericht aber hat die von der Revision vermißte Feststellung eines hinreichenden Abstands der Waren getroffen und im Hinblick auf diesen Abstand schon den Tatbestand einer Nachahmung verneint (S. 14-16 LGU). Inwieweit diese Feststellungen des Landgerichts in verfahrensfehlerhafter oder aus anderen Gründen in der Revisionsinstanz zu beanstandenden Weise getroffen worden seien, zeigt die Revision nicht auf.

27

III. Das Rechtsmittel der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.