Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1976, Az.: I ZR 71/74
„Sternhaus“
Schutz des § 12 BGB für den Namen eines Gebäudes ; Schutzfähigkeit der Bezeichnung "Sternhaus"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1976
- Aktenzeichen
- I ZR 71/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11794
- Entscheidungsname
- Sternhaus
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 07.06.1974
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 331-332 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 998 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Sternhaus
Amtlicher Leitsatz
Der Schutz des § 12 BGB kann auch für den Namen eines Gebäudes gegeben sein, wenn an einer solchen Bezeichnung ein schützenswertes Interesse besteht.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1974 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Strafandrohung lautet: Bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum Betrag von 500.000 Deutsche Mark oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Tatbestand
Die Beklagte hat 1970/71 in Düsseldorf ein großes Gebäude errichtet, für das sie wegen seines sternförmigen Grundrisses die Bezeichnung "Sternhaus" gewählt und in Benutzung genommen hat. Dieses Haus sollte nach der ursprünglichen Absicht der Beklagten ein so genannt es Fachärztehaus werden, in dem sich auch die Wohnungen der dort praktizierenden Ärzte befinden sollten. So ist auch Gegenstand des Unternehmens der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten unter anderem die Planung und Durchführung des Baues sowie die Verwaltung von Fachärztehäusern. Tatsächlich befindet sich in dem Haus zur Zeit nur eine Arztpraxis. Die übrigen Räume bis zur 8. Etage sind als Büroräume an Unternehmen und Organisationen unterschiedlicher Art vermietet. Ferner befindet sich in dem Haus ein Schwimmbad- und Saunabetrieb. Die Räume ab 9. bis zur 16. Etage sind zum Teil als Eigentumswohnungen verkauft, zum Teil sind sie von der Beklagten vermietet worden.
Die Architekten H. und L., die Geschäftsführer der Klägerin, haben nach der Errichtung des Hauses der Beklagten in Düsseldorf-Niederkassel ein ihnen persönlich gehörendes Haus gebaut, das sie als "Rheinsternhaus" bezeichnen. Sie haben dieses Haus an die Klägerin vermietet, die ihrerseits Büroräume und andere gewerbliche Räume weitervermietet hat. Ein im Haus befindliches Hotel wurde an die Hotel RHEINSTERN-Haus GmbH & Co KG vermietet, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin ist. Der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist nach dem Handelsregisterauszug die Anmietung und Vermietung des Rheinstern-Hauses sowie der Betrieb von Einrichtungen in diesem Hause und die Beteiligung sowie die Geschäftsführung von Unternehmen und Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Geschäftszweck oder Gaststätten- und Hotelgesellschaften.
Ursprünglich war von den Eigentümern des Hauses "Rheinsternhaus" beabsichtigt, das Haus "Seesternhaus" zu nennen. Als davon die Beklagte erfuhr, wandte sie sich im Jahre 1972 an den Miteigentümer H., den sie als alleinigen Eigentümer ansah, und forderte ihn auf, die Bezeichnung "Seesternhaus" nicht mehr zu benutzen. Sie begründete ihren Anspruch damit, die Bezeichnung "Sternhaus" sei für ihr Haus in der Öffentlichkeit zu einem festen Begriff geworden und habe Verkehrsgeltung erlangt; die beiden Bezeichnungen seien verwechslungsfähig. Der Anwalt des Architekten H. erklärte sodann schriftlich, das Wort "Seesternhaus" werde in Zukunft nicht mehr benutzt.
Mit Schreiben vom 12. Juni 1973 wandte sich der Anwalt der Beklagten an den Bevollmächtigten des Architekten H., Rechtsanwalt Dr. K., und beanstandete die inzwischen in Benutzung genommene Bezeichnung "Rheinsternhaus". In dem Schreiben heißt es ferner, man habe in Erfahrung gebracht, daß die von Rechtsanwalt Dr. K. vertretene Partei den Namen "Rheinsternhaus GmbH" als Gesellschaft in das Handelsregister habe eintragen lassen (die Klägerin ist am 4. Juni 1973 ins Handelsregister eingetragen worden); auch insoweit werde eine Namensänderung gefordert.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte verwehre ihr zu Unrecht die Benutzung der Bezeichnung "Rheinsternhaus", die sie auch in ihrer Firmenbezeichnung trage. Wenngleich nicht sie, die Klägerin, sondern ihr Geschäftsführer H. von der Beklagten verwarnt worden sei, so sei die Verwarnung auch an sie gerichtet gewesen, da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 12. Juni 1973 ausdrücklich den Namen ihrer Gesellschaft beanstandet habe. Ein Recht auf Unterlassung der Bezeichnung "Rheinsternhaus" stehe der Beklagten nicht zu. Abgesehen davon, daß nicht feststehe, ob es einen Rechtsträger an der Bezeichnung "Sternhaus" gebe, könne die Bezeichnung Sternhaus wegen des beschreibenden Charakters nicht als schutzfähig angesehen werden. Eine Verkehrsgeltung, die seitens der Beklagten geltend gemacht werde, bestehe nicht.
Sie hat beantragt,
der Beklagten zu untersagen, ihr, der Klägerin, zu verbieten, ihr Haus in Düsseldorf-Niederkassel, am Seestern, "Rheinsternhaus" zu nennen.
Die Beklagte hat u.a. geltend gemacht: Der Name "Sternhaus" genieße für das Objekt, dessen Eigentümer die Gesamtheit der Miteigentümer und sie selbst seien, Verkehrsgeltung. Sie habe zur Durchsetzung dieser Bezeichnung erhebliche Werbungskosten aufgewandt. Makler und Taxifahrer pflegten ihr Haus stets als "Sternhaus" zu bezeichnen. Diese Bezeichnung sei auch am Haus angebracht. Im Übrigen sei die Klägerin mit der vertraglich übernommenen Verpflichtung, nicht mehr die Bezeichnung "Seesternhaus" zu benutzen, zugleich eine allgemeine Verpflichtung dahin eingegangen, keine "Sternhaus" enthaltende Bezeichnung zu benutzen. In der Berufungsinstanz hat sie die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil nicht sie, sondern H. verwarnt worden sei. Schutzwürdige Interessen der Klägerin seien durch die Verwarnung nicht verletzt worden, da die Klägerin nicht Eigentümerin des Hauses in Niederkassel sei und es auch nicht gebaut habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin, mit der eine Strafandrohungsklausel für die Unterlassungsverpflichtung angestrebt wurde, der Beklagten unter Strafandrohung untersagt, der Klägerin zu verbieten, das von dieser genutzte Haus in Düsseldorf-Niederkassel, am Seestern, "Rheinsternhaus" zu nennen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, wie bereits in der zweiten Instanz beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, von ihr die Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "Rheinsternhaus" zu verlangen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht entnimmt ohne Rechtsverstoß dem an den Anwalt des Architekten H. gerichteten Schreiben vom 12. Juni 1973, daß die Beklagte darin auch der Klägerin das Recht streitig gemacht hat, "Rheinsternhaus" kennzeichenmäßig zu verwenden. Die Beklagte hat überdies im vorliegenden Rechtsstreit ihre Auffassung ausdrücklich aufrechterhalten, sie könne der Klägerin - falls diese beabsichtige, das Gebäude in Niederkassel unter der Bezeichnung "Rheinsternhaus" gewerblich zu nutzen - den Gebrauch dieser Bezeichnung untersagen (Schriftsatz vom 12. Februar 1974 S. 6).
II.
Das Berufungsgericht erachtet das Unterlassungsbegehren der Klägerin für begründet. Es führt hierzu aus:
Weder aus Vertrag noch aufgrund gesetzlicher Namens- und Kennzeichnungsrechte könne die Beklagte der Klägerin verbieten, das von dieser genutzte Haus "Rheinsternhaus" zu nennen.
H. habe sich 1972 gegenüber der Beklagten zwar bindend verpflichtet, nicht die Bezeichnung "Seesternhaus" zu verwenden. Jene eng auszulegende Vereinbarung schließe jedoch nicht die Verpflichtung ein, die Benutzung jeder den Bestandteil "Sternhaus" enthaltenden Bezeichnung zu unterlassen. Für die gegenteilige Behauptung der Beklagten sei diese beweisfällig geblieben. Die Beklagte könne sich auf jene Vereinbarung selbst dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie aus der damaligen Vereinbarung Rechte auch gegen die erst später gegründete Klägerin herleiten könnte.
Das Wort "Sternhaus" stelle für die Beklagte keine besondere Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG dar, aus der sie gegen die Klägerin Verbietungsrechte herleiten könnte. Sie verwende die Bezeichnung lediglich für ein von ihr hergestelltes Gebäude, nicht aber als Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebes; selbst soweit sie einen erheblichen Teil der Räume des Hauses als Vermieterin verwalte, trete sie geschäftlich nicht unter der Geschäftsbezeichnung "Sternhaus" in Erscheinung, sondern unter ihrem Firmennamen D.
Für einen gegen die Klägerin gerichteten namensrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB fehle es an einem schutzwürdigen Interesse der Beklagten. Das Haus der Beklagten sei in Düsseldorf kaum bekannt. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kenne es überhaupt nicht, vor allem nicht unter der Bezeichnung "Sternhaus". Wenn das "Sternhaus" - wie die Beklagte behaupte - Taxifahrern und Maklern geläufig sei, reiche das ebensowenig aus, eine Monopolisierung dieses Hausnamens zu rechtfertigen als der Umstand, daß die Beklagte auch Räume in diesem Hause verwalte. Jedenfalls ergebe eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, daß das Interesse der Klägerin an der Bezeichnung "Rheinsternhaus" bei weitem das der Beklagten an der Unterlassung dieser Bezeichnung überwiege. Es sei nicht ersichtlich, daß es für die Beklagte von besonderem Interesse sei, daß ausschließlich sie in Düsseldorf ein Haus habe, das einen das Wort "Stern" enthaltenden Namen trage, zumal "Stern" - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe - in Düsseldorf eine äußerst abgegriffene Bezeichnung sei, so daß Verwechslungen bei Benutzung nur ähnlicher Bezeichnungen nicht zu befürchten seien. Die Klägerin dagegen, die in ihrer Firmenbezeichnung das Wort "Rheinsternhaus" führe, sei persönlich haftende Gesellschafterin einer Firma, die in ihrem "Rheinsternhaus" ein Hotel desselben Namens betreibe. Das Hotel liege am den meisten Düsseldorfern bekannten "Seestern", so daß es sich von selbst anbiete, das Haus, in dem das Hotel betrieben werde, "Rheinsternhaus" zu nennen.
III.
Der gegen diese Würdigung gerichteten Revision bleibt der Erfolg versagt.
1.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegen die Klägerin keinen vertraglichen Unterlassungsanspruch, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
2.
Im Ergebnis hat das Berufungsgericht auch ein Verbotsrecht der Beklagten aus § 12 BGB ohne Rechtsfehler als nicht gegeben angesehen.
Es läßt sich zwar nicht ausschließen - davon geht offenbar auch das Berufungsgericht aus -, daß für die rechtmäßig erworbene namensartige Kennzeichnung eines Hauses der Schutz des § 12 BGB in Anspruch genommen werden kann. Voraussetzung hierfür ist stets, daß an einer solchen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Welcher Art dieses Interesse ist, bleibt gleich; es braucht insbesondere nicht wirtschaftlicher Art zu sein. Es kann etwa darin bestehen, daß durch die Bezeichnung auf die besonderen Beziehungen einer bekannten Persönlichkeit des kulturellen oder politischen Lebens zu diesem Gebäude (Geburtshaus, Wohnhaus) hingewiesen werden soll, oder - falls es sich um ein Bauwerk von architektonischer oder aus anderen Gründen bemerkenswerter Eigenart handelt - auf den Erbauer oder Bauherrn. Wird in solchen Fällen die Kennzeichnung in der Regel aus einem Personen- oder Firmennamen bestehen, kann sie in anderen Fällen durch die Wahl eines Wortes erfolgen, das die Besonderheit etwa der Bauweise, des Grundrisses, der Lage etc. zum Ausdruck bringt. Selbst einer reinen Fantasiebezeichnung, die keinerlei Bezug auf konkrete tatsächliche Gegebenheiten erkennen läßt, wird man den Schutz des § 12 BGB nicht versagen können, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Kennzeichnung zu bejahen ist; das kann gegebenenfalls auch das bloße Interesse - sei es der Bewohner oder Nutzer des Gebäudes, sei es auch der Allgemeinheit - an einer kurzen, einprägsamen Adresse sein. Wer bei Beeinträchtigung solcher Gebäudenamen den Anspruch aus § 12 BGB jeweils geltend machen kann, wird sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilen lassen.
Ob, wie das Berufungsgericht in seiner Hauptbegründung annimmt, der Beklagten jedwedes schutzwürdige Interesse an der Bezeichnung "Sternhaus" abzusprechen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn in seiner Hilfsbegründung, bei der das Berufungsgericht von einem schutzwürdigen Interesse der Beklagten an dieser Gebäudebezeichnung ausgeht, kommt es ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis, daß ein gegen die Klägerin gerichtetes Verbotsrecht der Beklagten schon an der mangelnden Verwechselbarkeit der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen scheitere. Es hat die Frage der Verwechslungsgefahr zwar sehr kurz abgehandelt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hatte, das Wort "Stern" sei allein oder in zusammengesetzter Form im Düsseldorfer Raum als Bezeichnung für verschiedene Unternehmen, Produkte und Lagebezeichnungen, insbesondere für die Angaben "am Seestern", "Stern-Verlag", "Nordstern-Versicherung", "Stern-Straße" und "Stern-Pils" allgemein geläufig; das sei gerichtsbekannt. Das Landgericht hat ferner festgestellt, die Parteien, mit denen dies in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei, hätten das nicht in Zweifel gezogen. Wenn dann die Richter des Berufungsgerichts, die ebenso wie die des Landgerichts mit den lokalen Verhältnissen Düsseldorfs vertraut sind, in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen mit dem Hinweis verneinen, daß "Stern", wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, im Düsseldorfer Raum ein abgegriffenes Wort sei, genügt dies entgegen der Auffassung der Revision im Streitfall den Anforderungen, die an eine ausreichende Begründung zu stellen sind.
3.
Fehlt es somit bereits an der Verwechslungsgefahr, kann offenbleiben, ob "Sternhaus" als besondere Geschäftsbezeichnung der Beklagten i. S. des § 16 Abs. 1 UWG anzusehen ist; denn auch ein auf diese Vorschrift gestützter Unterlassungsanspruch würde die Verwechselbarkeit von "Sternhaus" und "Rheinsternhaus" im Düsseldorfer Raum voraussetzen.
IV.
Hat somit die Beklagte gegen die Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, daß diese die Benutzung der Bezeichnung
Alff
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger