Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.06.1982, Az.: BVerwG 6 P 63.78
Verpflichtung eines Personalratsvorsitzenden zur Ladung von Beauftragten aller im Personalrat vertretenen Gewerkschaften zu einer Personalratssitzung; Befugnis des Personalratsvorsitzenden zur Einladung von Gewerkschaftsbeauftragten ohne vorherige Rücksprache mit den Antragstellern; Voraussetzungen für die Hinzuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten zu einer Personalratssitzung; Vereinbarkeit des § 36 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) mit den übrigen Vorschriften des BPersVG; Verletzung des grundrechtlich geschützten Gleichheitssatzes durch die Nichtladung von Gewerkschaftsbeauftragten; Bachtung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten koalitionsmäßigen Betätigung einer Gewerkschaft; Umfang und Zweck des Anhörungsrechts der Beauftragten der Gewerkschaften; Antragsberechtigung bezüglich der Teilnahme von Beauftragten bei einer Personalratssitzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 63.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 08.03.1976 - AZ: 297/298 PV 75
- VGH Bayern - 01.07.1977 - AZ: 6 XVIII 76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 66, 7 - 15
- Pers Vertr 1983, 195-199
- ZBR 1983, 163-165
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Antrag nach BPersVG § 36 auf Zuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten zu den Sitzungen des Personalrats kann sich auf die Einladung eines Beauftragen einer bestimmten im Personalrat vertretenen Gewerkschaft beschränken.
- 2.
Diese gesetzlich zugelassene Einschränkung des Antrages verstößt nicht gegen GG Art. 3 Abs. 1 oder GG Art. 9 Abs. 3.
- 3.
Der Vorsitzende des Personalrats ist nicht berechtigt, Beauftragte anderer im Personalrat vertretenen Gewerkschaften einzuladen, wenn der Antrag nur eine bestimmte Gewerkschaft bezeichnet.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 1. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Mitglied des Beteiligten zu 1), der 25 Mitglieder umfaßt, von denen 13 Vertreter der Beamtengruppe, zehn Vertreter der Arbeitergruppe und zwei Vertreter der Angestelltengruppe sind.
Mit Schreiben vom 27. März 1975 beantragte der Antragsteller bei dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 1), für die kommende Sitzung am 15./16. April 1975 folgenden Punkt im Rahmen der Tagesordnung zu berücksichtigen:
"Antrag auf Teilnahme der Beauftragten der im Bezirkspersonalrat vertretenen Gewerkschaften an den Sitzungen des BPR."
Zu diesem Punkt kündigte er folgenden Antrag an:
"Alle im BPR vertretenen Gewerkschaften sollen mit beratender Stimme an der folgenden Sitzung des BPR teilnehmen."
Er begründete seinen Antrag damit, daß seit Inkrafttreten des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) an den Sitzungen des Beteiligten zu 1) nur Vertreter einer Gewerkschaft teilgenommen hätten. Der Beteiligte zu 1) hat dies bestätigt und erklärt, daß an den Sitzungen ein Beauftragter der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED) auf Antrag der Vertreter der Gruppe der Angestellten teilgenommen hat. Unter den Mitgliedern der Beteiligten zu 1) befinden sich auch Angehörige der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer und Anwärter (GDL) und der Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten, Arbeiter und Angestellten im Deutschen Beamtenbund (GDBA).
Der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) setzte den im Antrag des Antragstellers aufgeführten Punkt nicht auf die Tagesordnung und begründete in der Sitzung seine ablehnende Entscheidung damit, der Antrag des Antragstellers habe nicht den Voraussetzungen des § 36 BPersVG entsprochen, weil er weder von einem Viertel der Mitglieder des Beteiligten zu 1) noch von der Mehrheit einer Gruppe unterstützt worden sei.
Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt
festzustellen,
1. daß der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) verpflichtet ist, nach einem Antrag über die Teilnahme von Vertretern der Gewerkschaften an den Sitzungen des Personalrats alle unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften einzuladen,
hilfsweise, das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 36 BPersVG mit Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist,
2. daß der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) verpflichtet war, über den Antrag des Antragstellers vom 27. März 1975 in der Sitzung vom 15./16. April 1975 abstimmen zu lassen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht: Die systemwidrige Auslegung des § 36 BPersVG durch die Mehrheit des Beteiligten zu 1) führe dazu, daß die Gewerkschaften, die von weniger als einem Viertel oder von der Minderheit einer Gruppe im Personalrat vertreten seien, von der in § 2 Abs. 1 BPersVG geforderten Zusammenarbeit ausgeschlossen seien.
Folge man dieser Auslegung, sei § 36 BPersVG mit Art. 3 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Die ungleiche Behandlung ergebe sich daraus, daß eine Gewerkschaft, die das erforderliche Quorum nicht erreiche, von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossen sei. Außerdem werde das in Art. 9 Abs. 3 verbriefte Recht, Vereinigungen zu bilden, eingeschränkt, da die Tätigkeit der Beauftragten dieser Vereinigungen davon abhängig sei, ob ein Viertel der Mitglieder der Personalvertretung oder die Mehrheit einer Gruppe die Teilnahme an der Personalratssitzung wünsche. Dadurch werde das Recht, sich einer bestimmten Organisation anzuschließen, beeinträchtigt, weil den Beschäftigten deutlich werde, daß nur unter bestimmten Kriterien das Wirken der Organisation innerhalb der Personalverfassung möglich sei. Der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) sei verpflichtet gewesen, seinen Antrag vom 27. März 1975 in der darauf folgenden Sitzung zur Abstimmung zu stellen, um zu ermitteln, ob er die nach § 36 BPersVG notwendige Unterstützung finde. Die Weigerung, dies zu tun, sei rechtswidrig gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden.
Der Antragsteller hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seine Anträge weiterverfolgt.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Antrag zu 1.), mit dem die Feststellung der Pflicht des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) begehrt wird, auf einen Antrag nach § 36 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), auch wenn sich dieser auf die Zuziehung eines Beauftragten einer bestimmten im Personalrat vertretenen Gewerkschaft beschränkt, Beauftragte aller im Personalrat vertretenen Gewerkschaften zu der Sitzung einzuladen, ist zulässig. Sein Ziel ist es nicht, daß das Gericht auf eine abstrakt gestellte Rechtsfrage eine Antwort geben soll, was auf die - den Gerichten nicht übertragene - Erstattung eines Rechtsgutachtens hinausliefe; er hat vielmehr einen konkreten Anlaß: Die Weigerung des Vorsitzenden, Beauftragte anderer Gewerkschaften als der im Antrag bezeichneten zu der Sitzung einzuladen, und die Billigung dieses Verhaltens durch die Mehrheit der Mitglieder des Beteiligten zu 1).
Auf andere Weise als durch eine gerichtliche Entscheidung laßt sich nicht verbindlich klären, wie in Zukunft bei einem Antrag nach § 36 BPersVG zu verfahren ist.
Der Antragsteller ist auch zur Einleitung des Beschlußverfahrens befugt. Als Mitglied einer Personalvertretung ist der Antragsteller, wie es das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat, durch Beschlüsse oder sonstige Handlungen des Personalrats oder des Vorsitzenden in seinem Pflichtenkreis deshalb betroffen, weil er für das gesetzmäßige Handeln der Personalvertretung mitverantwortlich ist (BVerwG, PersV 1979, 63 [64], und PersV 1980, 105 [106]). Er kann deshalb auch die dem Vorsitzenden einer Personalvertretung nach § 36 BPersVG obliegende Pflicht, bei einem Antrag auf Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an den Sitzungen der Personalvertretung Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen, nach Inhalt und Umfang gerichtlich klären lassen.
Der Antrag zu 1) ist jedoch unbegründet. Die von dem Antragler angenommene Pflicht des Personalratsvorsitzenden, bei einem auf Einladung eines Beauftragten einer bestimmten Gewerkschaft zu der Sitzung der Personalrats gerichteten Antrag auch Beauftragte aller anderen im Personalrat vertretenen Gewerkschaften zur Sitzung einzuladen, besteht nicht. Nach § 36 BPersVG kann auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft beratend teilnehmen. Die Vorschrift stellt gegenüber dem früheren Recht einerseits eine Erleichterung bei der Zuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten zu den Sitzungen dar, indem sie nicht, wie § 35 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG 1955 -, einen Beschluß des Personalrats voraussetzt, sondern bereits kleineren Gruppierungen dieses Recht zugesteht; andererseits läßt der unbestimmt gefaßte Wortlaut es auch zu, nicht alle im Personalrat vertretenen Gewerkschaften hinzuzuziehen, sondern die Einladung auf mehrere, genau bezeichnete Gewerkschaften oder gar auf eine bestimmte im Personalrat vertretene Gewerkschaft zu beschränken. Das zeigt deutlich eine Gegenüberstellung des Wortlauts der früheren Vorschrift "je ein Beaurtragter der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften" und des Wortlauts der neuen Vorschrift "ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft". Würde ein dem Wortlaut des § 36 BPersVG entsprechender Antrag gestellt, nämlich einen Beauftragten einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft zu der Sitzung einzuladen, so müßte der Vorsitzende erst durch Rückfrage bei den Antragstellern klären, ob er alle im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, mehrere unter diesen oder nur eine bestimmte Gewerkschaft einladen soll. Ohne nähere Anhaltspunkte könnte er nicht davon ausgehen, daß mit diesem Antrag alle im Personalrat vertretenen Gewerkschaften gemeint sind. Dieser sich aus dem Wortlaut ergebenden Auslegung der Vorschrift widerspricht der Antragsteller nicht.
Sie wird auch durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt. Der bereits aufgezeigte Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Recht läßt auf eine bewußte Abkehr von der früheren Regelung schließen. Dieser Schluß erhält seine Rechtfertigung überzeugend in den folgenden Fakten, die den Ablauf des Gesetzgebungsverfahren bestimmt haben:
Der Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes der Bundesregierung (BR-Drucks. 306/72) hatte ebenso wie der nach Ablauf der 6. Wahlperiode eingebrachte Entwurf der Regierungsparteien (BT-Drucks. 7/176) die frühere Regelung unverändert übernommen. Erst der Innenausschuß übernahm dann auf Vorschlag des mitberatenden Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung anstelle dieser Vorschrift den Wortlaut des § 31 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13). An der Auslegung dieser Vorschrift in dem hier dargelegten Sinne konnte nach der in der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur einhellig vertretenen Auffassung kein Zweifel bestehen. Bekräftigt wird dies zum einen dadurch, daß der Antrag der Opposition, es bei der alten Fassung zu belassen, abgelehnt wurde; zum anderen hatte der Deutsche Beamtenbund der schon vom Deutschen Gewerkschaftsbund zum Regierungsentwurf erhobenen Forderung, die Regelung des § 31 BetrVG in das Personalvertretungsrecht zu übernehmen, den Vorschlag entgegengesetzt, die Vorschrift dahin zu fassen, daß auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats je ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft zu den Sitzungen hinzuzuziehen sei (siehe Reform des Personalvertretungsgesetzes in der Schriftenreihe "Zur Sache - Themen parlamentarischer Beratung" - 3/73 S. 63). Ebenso wurde bei der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes der Antrag der Opposition, daß auf einen Antrag nach § 36 BPersVG alle im Personalrat vertretenen Gewerkschaften einen Beauftragten zur Sitzung entsenden könnten, von den Regierungsparteien abgelehnt (Verhandlungen des Deutschen Bundestages 7. Wahlperiode S. 4324). Diese Entwicklung des Gesetzes zeigt deutlich, daß bewußt die Möglichkeit geschaffen worden ist, den Antrag auf Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an einer Sitzung des Personalrats auf eine bestimmte Gewerkschaft zu beschränken. Unterstützt wird diese Auslegung auch dadurch, daß nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BPersVG Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften berechtigt sind, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Diese bereits im Entwurf vorhandene, vom Innenausschuß aber anders gefaßte Vorschrift läßt deutlich erkennen, daß § 36 BPersVG in dem hier dargelegten Sinn auszulegen ist.
Der Antragsteller hält diese Auslegung für systemwidrig. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar ist es richtig, daß zahlreiche andere Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gleichermaßen ohne jede Einschränkung Befugnisse einräumen, so das Zugangsrecht nach § 2 Abs. 2 BPersVG, das Wahlvorschlagsrecht nach § 19 Abs. 8 BPersVG, die in § 20 Abs. 1 Satz 3 BPersVG enthaltene Berechtigung, an den Sitzungen des Wahlvorstandes teilzunehmen, die in den §§ 22, 23 Abs. 1 BPersVG geregelten Antragsrechte zur Einberufung einer Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes oder zu dessen Bestellung durch den Dienststellenleiter, die Anfechtung der Personalratswahl nach § 25 BPersVG sowie die Befugnis, die Auflösung des Personalrats oder den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat nach § 28 BPersVG zu betreiben, und schließlich die bereits erwähnte Teilnahmebefugnis von Beauftragten aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften an der Personalversammlung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Gleichwohl steht § 36 BPersVG zu diesen Regelungen und insbesondere zu dem Gebot des Zusammenwirkens mit allen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften (§ 2 Abs. 1 BPersVG) nicht in Widerspruch.
Die vorgenannten Befugnisse der Gewerkschaften unterscheiden sich grundlegend von der Regelung, die § 36 BPersVG enthält. Das Ziel dieser anderen Vorschriften ist es, den Gewerkschaften ihre koalitionsmäßige, meist auf ihrer Initiative beruhende Betätigung im Rahmen der Dienststellen- und Personalverfassung zu gewährleisten, ohne sie jedoch zu Organen dieser Verfassung zu machen. So werden ihnen gewisse Überwachungsrechte zuerkannt, damit auch sie auf die ordnungsgemäße Erfüllung der den Personalvertretungen übertragenen Aufgaben achten. Die der Unterstützung dienenden Beteiligungsfunktionen der Gewerkschaften hat der Gesetzgeber jedoch abgestuft. Während er bei dem Wahlvorstand und der Personalversammlung im Hinblick auf den manchmal fehlenden Überblick über die anstehende Problematik eine beratende Teilnahme aller Gewerkschaften grundsätzlich für sinnvoll gehalten hat und sie nicht der Initiative der Mitglieder des Wahlvorstandes oder einer bestimmten Zahl von Beschäftigten bei der Personalversammlung überlassen wollte, hat er sich hingegen bei dem Personalrat dafür entschieden, die Entscheidung über die Beteiligung der Gewerkschaften an den Sitzungen des Personalrats den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums zu überlassen. Ihnen ist es anheimgegeben, ob sie eine Beratung durch einen oder mehrere Beauftragte der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften wünschen. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, soll eine Teilnahme der Gewerkschaften stattfinden. Nicht die Initiative der Gewerkschaften ist also entscheidend, sondern die der Personalratsmitglieder. Eine Systemwidrigkeit kann darin nicht erblickt werden.
Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers sind nicht begründet.
Art. 3 Abs. 1 GG ist deshalb nicht verletzt, weil die Ausgestaltung des Teilnahmerechts nicht eines vernünftigen, sich aus der Sache ergebenden Grundes entbehrt. Der Zweck der Regelung besteht ersichtlich darin, nur den Beauftragten einer solchen Gewerkschaft die Teilnahme zu ermöglichen, die einen den Antragsvoraussetzungen entsprechenden Rückhalt im Personalrat besitzen. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, daß die anstehenden Probleme nicht immer den Organisationsbereich aller Gewerkschaften betreffen. Die Forderung, daß ein Antrag von einem bestimmten Quorum unterstützt sein muß, ist dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht unbekannt. So muß auch ein Antrag nach § 34 Abs. 3 BPersVG auf Anberaumung einer Sitzung und Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung, soweit er aus dem Personalrat kommt, das Quorum auf weisen, das § 36 BPersVG ebenfalls voraussetzt. Daß in beiden Fällen infolge des Quorums kleinere Minderheiten nicht zum Zuge kommen können, um einen Antrag durchzubringen, bedeutet keine Verletzung des Gleichheitssatzes, weil das Verlangen nach ausreichender Unterstützung im Interesse einer ordnungsgemäßen Arbeit des Personalrats sachlich gerechtfertigt ist (siehe dazu auch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 -). Das Recht eines einzelnen Mitgliedes, die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung zu verlangen, würde die Funktionsfähigkeit des Personalrats beeinträchtigen und zu einer Aufblähung der Sitzung mit Beratungspunkten führen, die infolge mangelnder Unterstützung von vornherein keine Aussicht auf Annahme haben (siehe BVerwGE 49, 144 [148]). Ebenso wird das Recht des einzelnen Mitgliedes, den Beauftragten einer Gewerkschaft zur Sitzung hinzuzuziehen, zu einer unnötigen, häufig sachlich nicht gerechtfertigten Vergrößerung des Teilnehmerkreises an der Personalratssitzung und damit auch zu einer zeitlichen Ausdehnung der Beratungen führen, die den Personalrat an einer zügigen Erledigung seiner Aufgaben hindern könnte. Durch das Quorum wird hingegen sichergestellt, daß nur dann eine Zuziehung erfolgt, wenn eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern eine solche Erweiterung des Teilnehmerkreises im Interesse und zur Förderung der anstehenden Tagesordnung für erforderlich hält. Daß dabei eine Gewerkschaft einen Beauftragten nicht entsenden kann, weil sie nicht die erforderliche Unterstützung durch Mitglieder des Personalrats findet, liegt in der Natur der Sache begründet; eine Verletzung des Gleichheitssatzes kann unter Beachtung des im Interesse einer ordnungsgemäßen Personalratsarbeit liegenden Zweckes der Vorschrift darin nicht erblickt werden.
Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem genannten Beschluß vom 23. März 1982 ergeben entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts Gegenteiliges. Die dort herausgestellte volle Gleichberechtigung der Koalitionen, die aus ihrer spezifischen Betätigung abgeleitet wird, auf die Wahl der Personalvertretung Einfluß zu nehmen, kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Hier geht es nicht um eine solche, für die Koalitionen spezifische Tätigkeit, sondern um eine vorn Gesetz und den Mitgliedern des Personalrats für sinnvoll gehaltene Beratungsfunktion, die keine typisch Gewerkschaftliche Aktivität ist, sondern einen mehr oder weniger auf die Sache ausgerichteten neutralen Charakter hat.
Ebensowenig wird die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte koalitionsmäßige Betätigung einer Gewerkschaft verletzt, wenn diese infolge der Antragsvoraussetzungen des § 36 BPersVG keinen Beauftragten in die Sitzung des Personalrats entsenden kann. Die koalitionsmäßige Beteiligung wird von Art. 9 Abs. 3 GG nicht schrankenlos gewährt. Vielmehr schützt diese Verfassungsbestimmung die Koalitionsfreiheit und damit auch das Betätigungsrecht der Koalition nur in einem Kernbereich (BVerfGE 19, 303 C [312]; 28, 295 [304]; 57, 220 [245]). Dieses Betätigungsrecht ist verfassungsmäßig nur insoweit verbürgt, als es für die Erhaltung und Sicherung der Existenz der Koalition als unerläßlich betrachtet werden muß (BVerfGE 17, 319 [333]; 57, 220 [245]). Die Befugnisse der Koalitionen außerhalb dieses Kernbereichs zu gestalten und näher zu regeln, ist Sache des Gesetzgebers. Die beratende Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an Sitzungen von Personalräten gehört nicht zu dem Kernbereich gewerkschaftlicher Aktivität, weil sie nicht für die Erhaltung und Sicherung der Existenz der Koalition unerläßlich ist. Die Auffassung des Antragstellers, die mangels Vorliegens des erforderlichen Quorums nicht mögliche Teilnahme eines Beauftragten einer Gewerkschaft beeinträchtige das Recht der Beschäftigten, sich einer bestimmten Koalition anzuschließen, verkennt den Sinn und Zweck der Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an den Sitzungen des Personalrats. Es geht nicht um eine Demonstration gewerkschaftlicher Ziele und um der Mitgliederwerbung dienende Auftritte, sondern um eine sachliche Beratung des Personalrats in Fragen, in denen die Gewerkschaften eine besondere Sachkunde besitzen, die der Personalratsarbeit nutzbar gemacht werden soll. Da alle Gewerkschaften über sachkundige Vertreter verfügen, die auch mit den Belangen der Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle vertraut sind, ist es letztlich unerheblich, welcher Gewerkschaftsbeauftragte an der Sitzung teilnimmt. Es kommt auf die Sachkunde und nicht auf die gewerkschaftliche Zielsetzung an. Sollte ein Beauftragter die seiner beratenden Teilnahme gesetzten Grenzen überschreiten, so ist es die Pflicht und Aufgabe des Vorsitzenden, ihn in die gesetzlichen Schranken seiner beratenden Teilnahme zurückzuweisen.
Die von dem Antragsteller außerdem zur Entscheidung gestellte und vom Beschwerdegericht bejahte Frage, ob der Vorsitzende des Personalrats, wenn ein den Voraussetzungen des § 36 BPersVG entsprechender Antrag auf Zulassung eines Beauftragten einer bestimmten Gewerkschaft gestellt ist, auch weitere Beauftragte anderer Gewerkschaften zur Sitzung hinzuziehen kann, ist zu verneinen. Das Recht, die Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an den Sitzungen des Personalrats zu beantragen und diese Teilnahme auch durchzusetzen, steht allein den Mitgliedern des Personalrats unter den in § 36 BPersVG genannten Voraussetzungen zu. Dem Vorsitzenden des Personalrats ist nicht das Recht eingeräumt, weitere Beauftragte einzuladen. Da § 36 BPersVG eine Ausnahme von dem in § 35 Satz 1 Halbsatz 1 BPersVG normierten Gebot der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Personalrats enthält, müßte die Befugnis anderer Stellen zur Zulassung von Ausnahmen ausdrücklich festgelegt sein. Das Bundespersonalvertretungsgesetz enthält keine Vorschrift, die dem Vorsitzenden des Personalrats die vom Beschwerdegericht ohne nähere Begründung angenommene Befugnis zur Einladung weiterer, im Antrag nach § 36 BPersVG nicht bezeichneter Gewerkschaftsbeauftragter verleiht. Da der Vorsitzende nur Vertreter des Personalrats in der Erklärung, nicht aber im Willen ist, müssen die Aufgaben, die ihm zur selbständigen Erledigung übertragen sind, ausdrücklich geregelt sein. § 36 BPersVG gibt dem Vorsitzenden des Personalrats nicht die vom Beschwerdegericht angenommene Befugnis, sondern überträgt ihm lediglich die Ausführung eines nach § 36 BPersVG ordnungsgemäß gestellten Antrages, indem er ihm die Pflicht zur Mitteilung des Zeitpunktes der Sitzung und der Tagesordnung an die Gewerkschaft auferlegt. Die vom Beschwerdegericht erwähnte Zuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten lediglich zur Anhörung durch den Personalrat hat mit der beratenden Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an den Sitzungen des Personalrats, um die es im vorliegenden Falle geht, nichts zu tun. Bei dieser beratenden Teilnahme haben die Beauftragten der Gewerkschaften das Recht, das Wort zu erhalten und ihre Stellungnahme abzugeben. Die Anhörung hingegen dient dazu, daß der Personalrat bestimmte Auskünfte erhält, die ihm sachdienlich erscheinen. Dadurch wird das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Personalratssitzung nicht berührt, weil die anzuhörenden Personen an den Beratungen des Personalrats nicht teilnehmen.
Wenn sich somit die in der zweiten und dritten Lesung empfohlene großzügige Handhabung des § 36 BPersVG (siehe Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Wahlperiode, 70. Sitzung, S. 4324) jedenfalls nicht durch den Vorsitzenden durchführen läßt, so ist jedoch andererseits nicht zu verkennen, daß die Antragsteller durch diese Vorschrift vom Gesetzgeber dazu aufgerufen sind, sich bei der Ausübung ihres Antragsrechts von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen. So wie das Antragsrecht im verliegenden Fall gehandhabt worden ist, liegt es wohl kaum im gesetzgeberischen Sinn. Die sich aus § 67 Abs. 1 BPersVG auch für die einzelnen Mitglieder des Personalrats ergebende Pflicht zur objektiven und neutralen Amtsführung läßt sich mit einer solchen Handhabung des Antragsrechtes nach § 36 BPersVG wohl nur schwerlich in Einklang bringen. Denn das Antragsrecht soll und kann nicht dazu dienen, bestimmte Gewerkschaften gezielt von der Teilnahme an Sitzungen auszuschließen. Vielmehr haben die Antragsteller darauf Bedacht zu nehmen, daß eine sachgemäße Beratung des Personalrats durch Beauftragte der Gewerkschaften bei einzelnen oder allen im Rahmen einer Tagesordnung zu behandelnden Gegenständen sichergestellt wird. Die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes kennen nämlich keinen in Koalitionen aufgespaltenen Personalrat; vielmehr ist er - unabhängig von den politischen und gewerkschaftlichen Auffassungen und Aktivitäten seiner Mitglieder - eine zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle geschaffene Einrichtung, die diese Aufgaben objektiv und neutral zu erfüllen hat. Aus dieser Sicht kann das Antragsrecht des § 36 nicht den Sinngehalt gewinnen, den der Antragsteller ihm unterstellt.
Der Antrag zu 2) ist unzulässig, soweit er sich gegen die Ablehnung des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) richtet, den vom Antragsteller gestellten "Antrag auf Teilnahme der Beauftragten der im BPR vertretenen Gewerkschaften an den Sitzungen des BPR" als Punkt im Rahmen der Tagesordnung zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieser Entscheidung des Vorsitzenden und ihrer Billigung durch das Plenum, den vom Antragsteller genannten Beratungsgegenstand nicht in die Tagesordnung aufzunehmen, steht letzterem die Befugnis, das Beschlußverfahren zur Klärung der strittigen Frage einzuleiten, nicht zu. Dieses Recht muß sich, wie der Senat bereitsim Beschluß vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 10.78 - PersV 1980, 105 (unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung) ausgesprochen hat, aus den materiellen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes ergeben. Antragsberechtigt ist nur derjenige, der durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Ablehnung des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) oder des Plenums, einen bestimmten, vom Antragsteller gewünschten Beratungsgegenstand in der Sitzung zu behandeln, berührt keine dem Antragsteller personalvertretungsrechtlich eingeräumten Rechte oder Befugnisse. Dem Antragsteller steht als Mitglied des Beteiligten zu 1) kein Recht darauf zu, daß ein bestimmter Punkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 2). August 1975 - BVerwG 7 P 2.74 - (BVerwGE 49, 144 [147]) bereits ausgesprochen.
Dasselbe gilt auch für das an den Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) gerichtete Begehren des Antragstellers, über den Antrag, daß alle im Bezirkspersonalrat vertretenen Gewerkschaften an der nächsten Sitzung teilnehmen sollen, abstimmen zu lassen. Die Weigerung des Vorsitzenden, das zu tun, berührt die personalvertretungsrechtliche Stellung des Antragstellers, insbesondere als Mitglied der Personalvertretung, nicht. Dieser Antrag kann sich nur auf § 36 BPersVG stützen und kann nur dann eine Pflicht des Vorsitzenden der Personalvertretung, gemäß § 36 Halbsatz 2 BPersVG zu handeln, auslösen, wenn er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Er muß entweder von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats unterstützt sein. Es ist nicht Sache des Vorsitzenden, den Versuch zu unternehmen, dem Antragsteller durch Abstimmung das erforderliche Quorum zu beschaffen; vielmehr muß dieser sich darum bemühen, die notwendige Unterstützung zu finden. Da der Antrag weder form- noch fristgebunden ist, stehen dem Antragsteller genügend Wege zu Verfügung, sich um eine entsprechende Unterstützung zu bemühen. Die Ablehnung des Vorsitzenden, den Antrag zur Abstimmung zu stellen, berührt somit nicht die Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers, so daß er auch insoweit nicht antragsbefugt ist.
Fischer
Dr. Schinkel
Ernst
Dr. Seibert