Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 23.03.1982, Az.: 2 BvL 1/81
Grundsatzentwurf des BVerfG; Personalvertreterwahl ; Anzahl von Unterschriften; Verfassungsmäßigkeit; Ernsthafte Bewerbungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 23.03.1982
- Aktenzeichen
- 2 BvL 1/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11597
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 60, 162 - 175
- JZ 1982, 500-503 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 673-675 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Grundsätze, die das BVerfG zur Höhe des Unterschriftenquorums bei allgemeinen politischen Wahlen entworfen hat, gelten auch für Personalvertreterwahlen. Die Bestimmung einer Mindestzahl von Unterschriften für gültige Wahlvorschläge ist nur insoweit verfassungsgemäß, als sie erforderlich ist, um den Wahlakt auf ernsthafte Bewerbungen zu beschränken.